Wahlrecht als Waffe

Die Ampel-Koalition setzt das Wahlrecht als Waffe ein – als Waffe gegen die LINKEN und als Waffe gegen die CSU. Sie sollen beide aus dem Bundestag verschwinden. In Bayern ist die CSU sowohl bei den Erststimmen als auch bei den Zweitstimmen mit weitem Abstand stärk­ste Partei. Niemand konnte die CSU stoppen. Das war der SPD, den Grünen und der FDP ein Dorn im Auge. Deshalb haben sie mit einer neu gefassten Sperrklausel gegen die CSU eine Mauer errichtet, die sie am Einzug in den Bundestag hindern soll. Der CSU werden einfach alle Direktmandate abgenommen, obwohl sie in Bayern 45 von 46 Wahlkreisen den Sieg erreicht hat. Das ist ohne Beispiel in der Wahlgesetzgebung. Sowohl die LINKEN als auch die CSU und die CDU/CSU-Fraktion haben deshalb das Verfassungsgericht angerufen. Hinzu kommt eine überparteiliche Bürger- oder „Jedermannsklage“ (AktenZ. 2 BvR 843/23).

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Wahlrecht, Wahlkampf und Wahlsieg

Strategiepapier für den Parteivorsitzenden, Dr. Markus Söder, Mdl

Die bayerischen Landtagswahlen werden zur Schicksalswahl für den Freistaat Bayern und darüber hinaus. Die AfD ist auf dem Vormarsch, auch in Bayern. Landtagswahlen wirken sich auf den Bundesrat aus. Wie auf einer Schaukel beeinflussen sich die Abstimmungen auf Bundes- und Landesebene gegenseitig. Die im Grundgesetz garantierten Wahlrechtsgrundsätze gelten für den Bundestag und die Landtage gleichermaßen. Der Parteitag der CSU steht vor der Türe. Die Partei ist gut beraten, den Streit um das Wahlrecht, den die „Ampel“ vom Zaun ge­brochen hat, um die CSU aus dem Bundestag zu drängen, auf ihren Parteitag v. 23.9.2023 in den Wahlkampf einzubringen, bei dem die Wähler das entscheidende Wort haben. – Eine starke CSU in Bayern ist eine starke CSU in Berlin!

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Aufruf zur Verfassungsbeschwerde

Das deutsche Wahlrecht ist ein Narrenschiff

Im Bundestag gibt 630 Abgeordnete, aber nur 299 Wahlkreise. Das passt von vorneherein nicht zusammen.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Man kann also mit der einen die Regierung im Amt bestätigen und mit der andern abwählen. Der Wählerwille ist dann nicht mehr zu erkennen. Trotzdem werden beide Stimmen gezählt.

Die Wahlleiter lassen das Wahlergebnis auszählen und fügen nachträglich die sog. „Überhang­mandate“ hinzu. Weil es jenseits der 299 Wahlkreise gar keinen Raum dafür gibt, werden die überzähligen Zusatzmandate anschließend wieder annulliert.

Diesem Albtraum wollen einige Staatsbürger mit einer überparteilichen Verfassungsbeschwer­de (nach Art. 93, Abs. 1, Ziff. 4a Grundgesetz) ein Ende setzen. Daran kann sich beteiligen, wer das will.

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An das Bundesverfassungsgericht,

Zweiter Senat,

Postfach 1771, 76006 Karlsruhe

Mit Rückschein

Es gilt das Datum der Zustellung

Verfassungsbeschwerde

nach Art. 93 Abs. 1, Ziff. 4a) Grundgesetz,

der Erstunterzeichner:

1.)   Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München;

2.)   Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München;

3.)   Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München;

4.)   Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München;

5.)   Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München;

6.)   Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München;

7.)   Dr. Annelie Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen;

8.)   Dr. Winfried Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen;

9.)   Dr. Felix Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München;

… der Damen und Herren:

N. N.  ………… ………… ……..

N. N.  ……… …….. ……………

N. N.  .… …………… …………

N. N.  …………. ………. ………

N. N.  …………. ………. ………

… und weiteren Damen und Herren durch gesonderte Beitrittserklärungen zur Verfassungsbe­schwerde. Ihre Beitrittserklärungen sind Bestandteil dieses Schriftsatzes.

Hiermit legen alle Beschwerdeführer, beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a) GG

Verfassungsbeschwerde

ein. Die Beschwerde richtet sich gegen das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes. Es wurde am 17.3.2023, in der Fassung der beiden Bundestags-Drucksachen 20/5370 und 20/6015, vom Bundestag, beschlossen, ist im Bundesgesetzblatt I, Nr. 147 am 13.6.2023 verkündet worden und trat am 14.6.2023 in Kraft.

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Kleine Beiträge zum Wahlrecht seit 11/2017

von Hettlage, Manfred C.

Hinweis:  Einige Aufsätze, nicht alle, sind auch auf der Internetseite http://www.manfredhettlage.de zugänglich.

2023

Die Bundessperrklausel nicht verfassungskonform? Jedes Bundesland wählt seine Abgeordneten für sich allein„; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 640

„Gutachten zur Reform des Wahlrechts – Für die Beantragung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 GG“; Online-Aufsatz in: in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 608.

„Der Stimmzettel entscheidet / Wahlen werden nicht ausgerechnet, Wahlen werden ausgezählt“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 385)

„Hände weg vom Wahlergebnis / Der Bundestag hat mehr Mitglieder als es dort Sitze gibt“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 161.

„Wahlrechtsreform – Durchsichtiger Plan / Die Union wird bei der nächsten Wahl ein blaues Wunder er­leben“ -Tichys Einblick, v. 18.Januar 2023

2022

„Kommt jetzt noch eine dritte Stimme?“ Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeit­schrift (NJOZ) Ausgabe 2022, S. 1537.

„Zurück zur Volkssouveränität Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ) Ausgabe 47/2022, S. 1441.

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Gutachten zur Reform des Wahlrechts

für die Beantragung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde

nach Art. 93 Abs. 1, Ziff. 1, 2, 4 und Ziff. 4a) Grundgesetz

der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag,

der Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU)

des Freistaates Bayern und

von 99 Staatsbürgern

Hettlage-Gutachten

Mögliche Beschwerdeführer sind nach Art. 93 Abs. 1, Ziff. 1, 2, 4 und Ziff. 4a) Grundgesetz die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag (Normenkontrollklage); der Christlich-So­ziale Union in Bayern, CSU, (Organklage); der Freistaat Bayern; und eine nennenswerte Zahl von 99 Staatsbürgern (Jedermannsklage).

I.

Teil A des Antrags

„Es wird allgemein beantragt das neue BWahlG in der Fassung der beiden Bundestags-Drucksachen 20/5370 und 20/6015 schon deshalb zu verwerfen, weil die Opposition durch die nur dreitägige Bedenkzeit zwischen Nachbesserungen im Innenausschuss v. 14.3.2023 und Be­schluss im Plenum des Bundestages am 17.3.2023 genötigt wurde und auch dem beschlossenen Normengeflecht die unerlässliche Normenklarheit und Verständlichkeit fehlt.

Begründung:

Die Bundestags-Drucksache 20/5370 stammt vom 24.1.2023. Sie enthält zwar als Synopse in übersichtlicher Form den neu gefassten Wortlaut des BWahlG (auf S. 17 ff der Drucksache). Diese wurde nur drei Tage vor der 2. und 3. Lesung, am 17.3.2023, durch Beschluss des Innen­ausschusses mit Bundestags-Drucksache 20/6015 in vier wesentlichen Punkten erweitert und in einem wesentlichen Punkt sogar widerrufen, also wieder rückgängig gemacht. Für die über­hasteten Erweiterungen und die Widerrufung gab es keine Expertenanhörung.

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Hände weg vom Wahlergebnis

Das Bundeswahlgesetz ist eine „ewige Baustelle“. Es wird als einfaches Gesetz vom Bundes¬tag immer wieder aufs Neue beschlossen. Eine Wahlrechts-Änderung jagt die andere, und es gibt mehr Wahlrechts-Änderungsgesetze als Legislaturperioden. Im geltenden Recht wurde sogar gesetzlich verankert, es in nachfolgenden Walperiode erneut abzuändern. Klingt irgend¬wie absurd, aber der 20. Deutsche Bundestag arbeitet tatsächlich am 25. Bundeswahlgesetz. Im Bundestag liegt also schon wieder der Entwurf für ein neues Wahlgesetz auf dem Tisch. Die Seele vieler der direkt gewählten Mandatsträger kocht, vor allem in den Großstädten, weil sie regelmäßig mit den geringsten Erststimmen-Anteilen gewählt werden und deshalb zuerst aus dem Bundestag katapultiert würden, wenn nach neuem Recht die sog. „Überhänge“ gestrichen werden. In München würde z. B. die CSU alle Direktmandate verlieren.

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Weder überzählig noch unzulässig: die sog. „Überhangmandate“

Der Bundestag hat 598 Mitglieder. Es gibt aber nur 299 Wahlkreise, aus denen für die Wahl mit der Erststimme insgesamt nicht mehr als 299 Direktmandate hervorgehen können. Für die Wahl mit der Zweitstimme würden daher genau 299 Listenplätze verbleiben. So steht es im Bundeswahlgesetz. Aus beiden Wahlen entstünden daher genau 598 Abgeordnete. So ist es aber nicht, denn es kann zu „Abweichungen“ kommen, die das BWahlG zulässt. Nach deutschem Wahlrecht ist die Sollzahl der Abgeordneten keine feste Größe, sondern eine unbestimmte Menge mit einer offenen Obergrenze. Die Sollzahl der Volksvertreter weicht also von der Ist-Zahl regelmäßig ab. 2013 gab es 631 Abgeordnete, 2017 waren es 709, und 2021 wurden 736 gezählt.

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Oktroy des Landeswahlleiters

Die Berichterstattung zu den Landtagswahlen in Niedersachsen ließ in Presse und Medien leider sehr zu wünschen übrig. In Hannover gibt es regulär 135 Landtagsabgeordnete, aber nur 87 Wahlkreise. Es verbleiben 48 Listenplätze, die nicht durch ein Direktmandat gedeckt sind. Hier gibt es also eine Lücke im dualen Wahlsystem mit zwei Stimmen: Im Landtag werden 48 Sitze nicht durch die Direktwahl personifiziert. Und zu allem Überfluss sind nach der Wahl v. 9.10.2022 gar nicht 135, sondern sogar 146 Abgeordnete in den Landtag von Hannover eingezogen, ohne dass jemand daran Anstoß nimmt.

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Ein Gespann aus Ochs und Esel

Statt 135 hat der Landtag von Niedersachsen 146 Mitglieder

Die Landtagswahl in Niedersachsen v. 9.10.2022 bleibt „ein Buch mit sieben Siegeln“. In Hannover gibt es mehr Abgeordnete als im Landtag reguläre Sitze vorhanden sind. Ähnlich wie bei Bundestagswahlen kommt auch in Niedersachsen eine Spielart der Verhältniswahl zum Zuge, die mit der Personenwahl zu verbinden ist, was aber nur teilweise geschieht. Neben zahlreichen Unstimmigkeiten entstehen daraus die leidigen „Überhänge“. Diese werden – einmalig auf der ganzen Welt – nachträglich „ausgeglichen“.

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