Ausgleichsmandate sind „Extrawürste“

Ist der Supergau bei der Bundestagswahl ausgeblieben?

Der größte aller denkbaren Störfälle des neuen Wahlrechts ist offenbar doch nicht eingetreten. Anders als bei den beiden Landtagswahlen in Baden-Württemberg 3/2011 (1) und in Niedersachsen 1/2013 (2) gab es im Bund 9/2013 keine Partei, die durch den nachträglichen Wahlausgleich von der absoluten Mehrheit der Mandate abgedrängt wurde. Doch wen interessiert schon das Wahlrecht, wenn er glaubt, dass er gewonnen hat. Die Union tanzt. (3) Aber wie zuvor in Italien ist die Wahl sowohl in Hessen als auch im Bund mit einem Patt ausgegangen.

Fukushima hat es gezeigt: Niemand denkt an den Supergau, bevor er eingetreten ist. Die Chance, aus dem System der Doppelwahl auszusteigen und zu einem Wahlrecht mit einer Stimme zu wechseln, ist daher nicht gegeben. Doch es bleibt dabei: Zwei Stimmen sind zwei Wahlen. Man braucht aber nur eine. Niemand geht zum Standesamt, um den Partner seiner Wahl zweimal zu heiraten.

1. Der nachträgliche Mandatsausgleich ist grob verfassungswidrig

Aus dem amtlichen Endergebnis des Bundeswahlleiters (4) gehen die Mandatsüberhänge in den Bundesländern nur zusammen mit dem bundesweiten Mandatsausgleich hervor. Rechnet man die relevanten Direktmandate (aus den Erststimmen) und die Listenplätze (aus den Zweitstimmen) zusammen, fehlen der Union unter dem Strich sechs Sitze zur absoluten Mehrheit gegenüber dem Rest der im Bundestag vertretenen Parteien. Die Union hätte aber einen Vorsprung haben müssen, der dann durch den Ausgleich nachträglich eingeebnet wird. Dann hätte es kein Halten mehr gegeben. Dann würde die Union den nachträglichen Mandatsausgleich vor das Verfassungsgericht bringen.

Bei den beiden Landtagswahlen in Baden-Württemberg 3/2011 und in Niedersachsen 1/2013 hat es den Supergau auf Landesebene allerdings schon gegeben. In beiden Ländern führte der Ausgleich zu einem Machtwechsel. Im Bundesrat spielen die Ausgleichsmandate also eine wichtige Rolle. Baden-Württemberg und Niedersachsen wären CDU-geführte Länder, wenn die  CDU-Landesverbände oder CDU-Fraktionen sich vor den Verfassungsgerichtshöfen beider Länder im Wege einer Organklage durchsetzen würden. Aber sie tun es nicht. Und das ist keine Petitesse, über die man einfach hinweggehen kann. Zur Organklage befugt sind aber auch die Fraktionen im Deutschen Bundestag und natürlich auch die Bundesländer. (5)

Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Bundestagswahl 9/2013

Partei Direktmandate Listenplätze Sitze/Summe Ausgleichsmandate nach  § 6 BWahlG
CDU 191 242* 255     13
CSU  45  56  56      0
SPD  58 183 193     10
Linke   4   60  64      4
Grüne   1   61  63      2

* Inklusive je ein so genanntes „Überhangmandat“ für die CDU aufgeteilt auf 4 Bundesländer.

Wie die Tabelle zeigt, gab es bei der Bundestagswahl 2013 insgesamt 29 Üeberhang- und Ausgleichsmandate. In den bundesweit 299 Wahlkreisen erlangte die CDU 191 Direktmandate (2009: 173); die CSU kam auf 45 (2009: 45). Die SPD errang in 58 Wahlkreisen den Sieg (2009: 64); die Linke in 4 (2009: 16). Die Grünen konnten sich wiederum nur in einen Wahlkreis durchsetzen. Also 2013: 1 und 2009: 1. Die sog. Üeberhangmandate lassen die Zahl der 299 Wahlkreise natürlich unberührt. Die Wähler haben genau so viele Abgeordnete gewählt wie es Wahlkreise gibt, keinen mehr und keinen weniger. Dass sie mit der Erststimme zu viele Abgeordnete gewählt hätten und deshalb Üeberhänge entstanden seien, ist ein Märchen – und bleibt ein Märchen. Nicht die Überhangmandate, sondern die Ausgleichsmandate sind die „Extrawürste“, die nach der Wahl zu allem Üeberfluss an die Verliererparteien bei der Direktwahl verteilt werden. Und auf diese „Würste“ des Wahlrechts muss man mit den Finger zeigen.

Bei den Ausgleichsmandaten entstehen durch Zuteilung mehr Listenplätze als mit den Zweitstimmen Listenbewerber gewählt worden sind. Die Ausgleichsmandate sind nicht durch Zweitstimmen gedeckt. (6) Die Abgeordneten mit Ausgleichsmandat gelangen also nicht durch Wahl in das Parlament, sondern durch eine „Hintertüre“, die ihnen der Wahlgesetzgeber –  aus Gründen einer den Wählerwillen ausgleichenden „Gerechtigkeit“ – geöffnet hat. Damit setzt sich der Gesetzgeber über die Verfassung hinweg. Dort heißt es in Art. 38: „Die Abgeordneten werden (…) gewählt.“ – Punkt!

Die Abgeordneten mit Ausgleichsmandat werden aber nicht in allgemeiner, nicht in gleicher, nicht in unmittelbarer, nicht in geheimer und schon gar nicht in freier Wahl gewählt. Sie werden überhaupt nicht gewählt, sondern nachträglich von den Wahlleitern in ihr Extramandat obrigkeitlich eingesetzt, freilich so wie das Gesetz es befiehlt. Mit Demokratie mit Volkssouveränität hat das nichts mehr zu tun. Die Wähler wählen, die Wahleiter gleichen das Wahlergebnis wieder aus? – Eine solche Verfahrensweise ist und bleibt grob verfassungswidrig.

2. Die gespaltene Stimmabgabe ist ungesetzlich

Der Bundeswahlleiter weist auf § 6 BWahlG hin, der die Grundlage für den Mandatsausgleich bildet. Prof. Hans Meyer, Berlin, hat in einem Interview in der Süddeutschen Zeitung in der Woche vor der Wahl gesagt, dass gerade diese Gesetzesnorm ganz besonders unverständlich sei. (7)  Sehr viele Wähler können schon den Unterschied zwischen Erst- und Zweitstimme nicht hinreichend durchschauen, (8) um so weniger erfassen sie, welche Folgen der Mandatsausgleich für das Stimmensplitting hat. Selbst die CDU-Vorsitzende, Angela Merkel, hat offenbar verkannt, dass eine – wohldosierte – Leihstimmenkampage zum Sieg der bisherigen Koalition geführt hätte.

Wie auch immer eine erfolgversprechede „Wahltaktik“ in einer Doppelwahl aussehen mag, verlangt das Verfassungsgericht „Normenklarheit“ und „Verständlichkeit“. Die Wähler hätten ein Anrecht darauf, das Wahlrecht zu verstehen. (9) Ein unverständliches Wahlrecht steht daher allein schon wegen seiner Unverständlichkeit verfassungsrechtlich auf tönernen Füßen. Und es kommt noch schlimmer: Die gespaltene Stimmabgabe in der Doppelwahl – die Hauptursache für die Unverständlichkeit – ist sogar ungesetzlich. Doch niemand kümmert sich darum. Das Wahlgesetz verlangt, dass Direkt- und Listenwahl, also Erst- und Zweitstimme miteinander zu verbinden sind. In § 1 BWahlG wird die Doppelwahl mit Erst- und Zweitstimme ausdrücklich als „eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl“ beschrieben. Das schließt die unverbundene Stimmabgabe nach dem sog. Grabensystem aus. – Aber die Wirklichkeit ist eine andere.

Wie die nachstehende Tabelle zeigt, hat mehr als jeder zweite FDP-Wähler dieser Partei die Zweitstimme gegeben, die Erststimme aber verweigert (Zweitstimmen-Überhang). (10) Ein ähnliches Bild, wenn auch mit geringerem Stimmensplitting, ergibt sich für die Grünen. Auch hier gibt es einen sehr deutlichen Zweitsstimmen-Überhang. Ausgenommen die rund 170.000 Wähler, die das nicht getan haben, gaben die Wähler der Linkspartei beide Stimmen. Umgekehrt haben 1.311.848 Wähler die CDU nicht mit beiden Stimmen gewählt, sondern ihr nur der Erststimme gegeben, die Zweitstimme aber an eine andere Partei „verliehen“ (Erststimmen-Üeberhang). Bei der CSU sind es 300.398 Leihstimmenwähler, die  so  abgestimmt  haben. Aber auch bei der SPD gibt es einen klaren  Erststimmen-Üeberhang in Höhe von 1.588.560 Wählern. Auch SPD-Wähler spalten also ihre Stimme. Selbst viele Wähler der Grünen tun es … – „und das mit Lust!“  Bei  der  SPD entstand ein Erststimmen- und bei den Grünen ein unübersehbarer Zweitstimmen-Üeberhang. Wechselseitige Leihstimmen sind also keine Erfindung der Union oder der FDP. (11) Sie gibt es auch zwischen SPD und Grünen.

Bundestagswahl: Splittingbilanz 22.9.2013

Partei Esrstsimmen Zweitstimmen Differenz Differenz
CDU 16.225.769 14.913.921 1.311.848
CSU 3.543.733 3.243.335 300.398
SPD 12.835.933 11.247.283 1.588.650
Linke 3.583.050 3.752.577 169.527
Grüne 3.177.269 3.690.314 513.045
FDP 1.028.322 2.082.305 1.053.983

Das Wahlrecht geht davon aus, dass mit der Erststimme die Person, mit der Zweitstimme die Mannschaftsstärke der Parteien bestimmt werden soll (personalisierte Verhältniswahl). Wer zwar die Person, nicht aber die dazugehörede Partei wählt, der stimmt nach dem sog. „Grabensystem“ ab, in dem die Stimmen gleichsam duch einen Graben von einander getrennt, also unabhängig von einander vergeben werden, nicht aber nach dem System der personalisierten Verhältniswahl, das der Wahlgesetzgeber in § 1 BWahlG verankert hat. Noch einmal: Das Stimmensplitting ist ungesetzlich, doch die Praxis sieht ganz anders aus.

Die sog. personalisierte Verhältniswahl, dass mit der Erststimme die Person und mit der Zweitstimme die Zahl der Mandate bestimmt werden soll, ist gerade bei den kleinen Parteien eine bloße Fata Morgana. Die Grünen erlangten wie schon 2009 so auch 2013 nur ein einziges Direktmandat und schon gar kein Üeberhangmandat. Die FDP hat jetzt bei 15 Bundestagswahlen kein einziges Direktmandat erlangt. Bei den Grünen wurde 2013 nur ein Listenplatz „personalisiert“ und bei der FDP überhaupt keiner. Bei den kleinen Parteien kann also von einer personalisierten Verhältniswahl gar keine Rede sein. Anders ist das nur bei der CSU. Sie ist aber keine der kleinen Parteien, sondern eine besonders große Volksparteien, die aber nur in Bayern antritt.

Die Erststimmen sind für die Grünen, ebenso wie für die FDP, vollkommen bedeutungslos. Bei den Grünen würde sich an der Sitzverteilung nichts ändern, wenn diese Partei überhaupt keinen Wahlkreis gewonnen hätte. Wenn bei den kleinen Parteien alle Direktmandate verloren gehen, ändert das an der Zahl der im Bundestag erlangten Listenplätze nichts. Man kann daher mit den Erststimmen „taktisch“ wählen, ohne irgend einen Nachteil zu erleiden. Eine Partei, die keine der sog. „Üeberhänge“ erlangt, braucht die Erststimme nicht. Für sie sind die Direktmandate eine bloße Arabeske, auf die man gut und gerne verzichten kann. Gibt es weniger Listenplätze als Direktmandate, ist es  anders. Eine Üeberhangpartei braucht umgekehrt im Üeberhangland die Zweitstimmen nicht. Sie würde selbst dann die gleiche Zahl an Direktmandaten erreichen, wenn sie dort keine einzige Zweitstimme erhalten hätte. – Was für ein absurdes Wahlsystem!

Die Doppelwahl mit Erst- und Zweitstimme ist also sehr verzwickt und für einen normalen Wähler nicht mehr zu durchschauen. Den Möglichkeiten einer Manipulation öffnet sie Tür und Tor: Hätte die CSU in Bayern mit der FDP des Freistaates eine Erststimmen- bzw. umgekehrt eine Zweitstimmen-Absprache getroffen und sie den Wählern auch so anempfohlen, hätte die CSU alle 45 Direktmandate gewonnen, und die FDP hätte schon durch die bayerischen Leihstimmen die 5-Prozent-Hürde im Bund locker übersprungen. Das allein wäre schon der sichere Wahlsieg von Schwarz-Gelb gewesen. Natürlich hätte sich so das geltende System der Doppelwahl selbst ad absurdum geführt, weil die Parteien im gemeinschaftlichen Zusammenspiel – jede für sich allein betrachtet – mit weniger Stimmen mehr Mandate hätten „herausschinden“ können (negative Stimmenmacht). Und genau das hat das Verfassungsgericht ohne Wenn und Aber verworfen. (12)

3. Der Fall Hans Daniels

Es kommt aber noch ein anderer taktischer Winkelzug hinzu. Für Aufsehen hatte kurz vor der Wahl zum Deutschen Bundestag der Fall Siegfried Kauder in Baden-Württemberg gesorgt. (13) Er wurde von seiner Partei nicht mehr als Wahlkreisbewerber aufgestellt und auch auf der Landesliste nicht berücksichtigt. Deshalb hat er sich mit 200 Stützunterschriften aus der Mitte eines Wahlkreises heraus aufstellen lassen (Bürgerkandidatur). Das Wahlgesetz sieht diese Form der Kandidatur ausdrücklich vor. Doch die Landes-CDU drohte sofort mit Parteiausschluss.

Der Fall Siegfried Kauder ruft die Erinnerung an Hans Daniels wach, den Oberbürgermeister von Bonn, der sich bei der Bundestagswahl 1976 ebenfalls als Bürgerkandidat in einem Wahlkreis der damaligen Bundeshauptstadt hat aufstellen lassen. (14) Wegen des erbitterten Widerstands der Wahlkreis-CDU konnte Daniels das Direktmandat nicht gewinnen. Die Union erlangte damals bundesweit 48,6 % der Zweitstimmen und musste trotzdem in die Opposition gehen. Ihr fehlte nur ein Mandat für den Sieg. Hätte Hans Daniels den Bonner Wahlkreis gewonnen, wäre der CDU-OB zusätzlich in den Bundestag eingezogen, ohne auf  die Landesliste der CDU angerechnet zu werden. Helmut Kohl wäre schon 1976 Kanzler geworden. Er hat es aber versäumt, seine Parteifreunde in Bonn davon abzuhalten, gegen den befreundeten Bürgerkandidaten Front zu machen, so dass Daniels verlor und Kohl nicht Kanzler wurde.

Bei einer solchen Bürgerkandidatur in einem Wahlkreis, die das Wahlrecht ausdrücklich zulässt, gibt es keine Anrechnung auf eine Landesliste, weil der Kandidat nicht für eine Partei, sondern für sich als Person antritt. Und das ist der springende Punkt. Im Erfolgsfall käme der Bürgerkandidat Siegfried Kauder, der in Personalunion auch CDU-Mitglied ist, ohne Anrechnung auf die Landesliste der CDU direkt in das Parlament. Ein Sieg Kauders in seinem Wahlkreis hätte die Plätze auf der CDU-Landesliste nicht berührt. Die CDU hätte durch Kauder also keinen Listenplatz verloren, sondern das Direktmandat eines Parteimitglieds hinzugewonnen.

Was folgt daraus? Hätte die CSU ihre sechs stärksten Abgeordneten nicht in Aufstellungsversammlungen der Partei, sondern mit 200 Stützunterschriften als Bürgerkandidaten nominieren lassen, kämen sie neben der CSU zusätzlich in den Bundestag. Die CSU-Listenplätze wären unberührt geblieben. Und Angela Merkel könnte mit den Stimmen von CDU und CSU und den sechs mit 200 Stützunterschriften aufgestellten Abgeordneten, die auf eigene Faust ihren Wahlkreis gewonnen haben, zur Kanzlerin gewählt werden. Gewiss: „Hätte, hätte – Fahradkette.“ (15)

4. One man one vote!

Dies alles zeigt erneut, welche verfassungsrechtlich suspekten „Schlupflöcher“ es auch im neuen Wahlrecht nach wie vor gibt, um sich die Macht zu erschleichen. Grund genug, gegen die vollkommen überfrachtete Doppelwahl mit Erst- und Zweitstimme, die zu allem Überfluss auch noch gesplittet werden können, vor dem Verfassungsgericht Front zu machen. Und damit sollte man in Baden-Württemberg und Niedersachsen den Anfang machen. Dort führten die Ausgleichsmandate zu einem Machtwechsel in den Landtagen von Stuttgart und Hannover. Und das kann es nicht sein.

Der nachträgliche Mandatsausgleich kommt schlicht und einfach ohne freie Wahlentscheidung der Wähler zustande. Hätten die Wähler über den Ausgleich abgestimmt, wären die Ausgleichsmandate anders auf die Parteien verteilt worden, als das die Wahlleiter gemacht haben. Bei einer echten Nachwahl über die Ausgleichsmandate kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Wähler der Union aus CDU und CSU die erforderlichen Zusatzmandate zukommen lassen und sie – wie bei einer Stichwahl – im zweiten Anlauf mit der absoluten Mehrheit der Sitze im Bundestag ausstatten. Wenn über den Ausgleich abgestimmt worden wäre, hätte Angela Merkel aller Voraussicht nach die sechs Mandate doch errungen, die ihr zur absoluten Mehrheit noch fehlten.

So gesehen ist auch im Bund 2013 am Ende also doch der größte aller möglichen Unfälle eingetreten, den das geltende Wahlrecht mit zwei Stimmen parat hält. Bei einer echten Nachwahl über den Mandatsausgleich wäre die Union die absolute Mehrheit der Mandate kaum noch zu nehmen.

„Aux armes citoyens!“ Weg mit der Doppelwahl! Eine Stimme reicht! „One man one vote!“ Pro Kopf eine Stimme!


ANMERKUNGEN

(1) Vgl. der Verf.: „Wie wählen wir 2013?„, S. 114 ff, Teil D Ausgleichsmandate, Kap. XV. (www.lit-verlag.de/isbn/3-643-11585-0.)

(2) Vgl. der Verf. www.manfredhettlage.de: „Kann der Mandatsausgleich vor dem Grundgesetz Bestand haben?

(3) Vgl. die Wahlberichterstattung v. 22.9.2013.

(4) Vgl. www.bundeswahlleiter.de. Das endgültige amtliche Wahlergebnis erbrachte ein zusätzliche Ausgleichsmandat für die SPD.

(5) Vgl. dazu Art. 93 GG und § 63 ff. BVerfGG.

(6) Vgl. der Verf., Publicus – der Online-Spiegel des öffentlichen Rechts, Ausgabe 2013.9: „Aus dem Hut gezaubert„.

(7) Vgl. Prof. Meyer, Hans, Interview mit der SüddZ v. 18.9.2013.

(8) Es gibt dazu erschreckende statistische Erhebungen, auf die der Gesetzgeber aber niemals reagiert hat.

(9) Vgl. BVerfG v. 3.7.2008, BVerGE 121, 266 (negative Stimmenmacht)

(10) In der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (FAS) v. .7.9.2013, S. 9, (Ansichten) hat Michael Jung, Leiter der Forschungsgruppe Wahlen, Heidelberg, die abwegige Behauptung aufgestellt, das Stimmensplitting spiele bei den Wahlen keine nennenswerte Rolle und könne in der Wahlprognose vernachlässigt werden.

(11) Vgl. die Erststimmen-Absprachen, die von Wahlkreisbewerbern der CDU den örtlichen Verbänden der FDP angeboten wurden. Dazu die Tagespresse in der 37. und vor allem in der 38. Kalenderwoche.

(12) Vgl. BVerfG aaO, (Fn 9).

(13) Vgl. die Tagespresse in der 32. Kalenderwoche. Statt aller www.spiegel.de (8.8.2013): „CDU-Kreisverband stimmt für Rauswurf von Siegfried Kauder …„. Dagegen hat Kauder das Schiedgericht der Landes-CDU angerufen.

(14) Vgl. der Verf., BayVBl. 2/2010, S. 33 ff: „Wer die Wahl hat, hat die Qual“, dort Anm. 9.

(15) Ein volkstümliche Diktum, das der SPD-Kandidat Peer Steinbrück im Wahlkampf 2013 verbreitete.

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