Das Wahlrecht nicht verfassungskonform

Es werden nur 299 Abgeordnete der insgesamt 598 Mitglieder des Bundestages unmittelbar gewählt, wie es Art. 38 GG verlangt. Die Zahl der Wahlkreise muss auf die Zahl der 598 Mitglieder des Bundestages angehoben werden.

Das Verfassungsgericht (BVerfGE 121, 266) hat das „negative“ Stimmengewicht untersagt. Es ist aber nicht verschwunden. Je weniger Zweitstimmen für eine Landesliste umso mehr Überhänge und noch mehr Ausgleichsmandate.

Das Stimmensplitting ist ungesetzlich: Die mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl schließt die unverbundene Abstimmung mit beiden Stimmen aus. (Vgl. § 1 Abs.1 BWahlG) Ohne Splitting keine oder fast keine Überhänge.

Ausgleichsmandate sind Zusatzmandate, die den Wählern nach der Wahl oktroyiert werden. Wer das Wahlergebnis nachträglich ausgleicht, der verfälscht es auch.

Viele der gewöhnlich anzutreffenden Wähler können das duale Wahlverfahren mit zwei Stimmen nicht hinreichend durchschauen. Dem komplizierten Regelungsgeflecht fehlt die unerlässliche Normenklarheit und Verständlichkeit.

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