Neuwahl nach Wahlreform?

Eine solche Kanzlerwahl, löst eine Staatskrise aus

Der Bundeskanzler wird mit der Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages gewählt: Das sind 355 von 709 Abgeordneten. Eine Kanzlerwahl, an der 709 Abgeordnete teilnehmen, von denen 410 nicht ordnungsgemäß gewählt wurden und unter denen wiederum 111 anzutreffen sind, die im Bundestag nichts verloren haben, löst eine Staatskrise aus.

Ein verfassungswidriges Wahlrecht führt zu einer verfassungwidrigen Kanzlerwahl: Nach der Wahl v. 24.9.2017 sind 709 Abgeordnete in das Parlament eingezogen, 111 mehr als der Bundestag im Normalfall Sitze hat. Insgesamt sind 299  Parlamentarier nach den Grundsätzen der Personenwahl in Wahlkreisen unmittelbar gewählt worden wie es das Grundgesetz in Art. 38 verlangt. Soweit so gut. Der Rest von 410 Abgeordneten – mehr als die Hälfte! – ist über die Landeslisten in das Hohe Haus gelangt, also nur mittelbar gewählt worden, was mit Art. 38 Grundgesetz unvreinbar ist. Darunter sind 46 Mitglieder des Bundestages mit Überhangmandat, das allgemein als missbräuchlich empfunden wird und deshalb bei einer Obergrenze von 15 gerade noch zulässigen Überhängen höchstrichterlich „gedeckelt“ wurde.  (BVerfG v 25.7.2012, BVerfGE 131, 316.) Hinzu kommen 65 nachgeschobene Aufstockungsmandate, die erst nach der Wahl – ohne unmittelbare Wahlhandlung der Stimmberechtigten – an die Parteien verteilt wurden. Die 65 Abgeordneten mit Aufstockungsmandat sind demnach überhaupt nicht gewählt wurden. Und das ist grob verfassungwidrig!

Die wahlberechtigten Staatsbürger können nach Art. 41 Grundgesetz dieses Wahlunrecht im Wege einer Wahlprüfung zu Fall bringen. Zahlreiche Wahleinsprüche sind beim Deutschen Bundestag anhängig, darunter die Verfahren mit den Aktenzeichen WP 191/17 und WP 193/14. Weil über sie natürlich nicht vor der Kanzlerwahl entschieden wird, kommen sie zu spät. Der Bun­destagspräsident kann nach § 2 Abs. 4 WahlprüfG von sich aus eine Wahlprüfung in Gang bringen und hätte deshalb bessere Chancen, dass über seinen Einspruch rechtzeitig vor der Kanzlerwahl entschieden wird. Ein Viertel der Abgeordneten kann nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG in Karlsruhe die unübersehbaren Missstände des Wahlrechts auf den Prüfstand stellen und eine verfassungsrechtliche Normenkontrolle veranlassen. Sie können in Karlsruhe sogar einen Eilantrag stellen. Der Bundespräsident kann das Gleiche nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 GG ganz alleine tun und die Verfassungsfrage ebenfalls im Eiltempo noch vor der Kanzlerwahl klären lassen.

Das Volk tut seinen Willen in Wahlen kund

Auch ist das Parlament durch nichts gehindert, von sich aus ein verfassungskonformes Wahlrecht zu beschließen und mit Zustimmung des Bundespräsidenten Neuwahlen herbeiführen. So lange es kein entgegenstehendes Urteil des Verfassungsgerichts gibt, ist das Parlament rechtswirksam im Amt. Durch Neuwahlen auf der Grundlage eines neuen und verfassungskonformen Wahlrechts würde der Bundestag einer verfassungswidrigen Kanzlerwahl entgegen … – und könnte sogar eine große Koalition vermeinden!

In nur 19 Bundestagswahlen hat es 22 Wahlrechts-Änderungsgesetze gegeben. Dreimal ist eines von ihnen vor dem Bundesverfassungsgericht zu Bruch gegangen: 1998, 2008 und 2012. Vielleicht können sich die hochherrschaftlichen Volksvertreter im Grundgesetz ausnahmsweise schlau machen, bevor sie an die Arbeit gehen und von sich aus ein novelliertes Wahlrecht verabschieden. Das Volk tut seinen Willen in Wahlen kund. Die Abgeordneten werden in unmittelbarer und freier Wahl vom Wahlvolk selbst auf amtlichen Stimmzetteln namentlich gewählt. „Eine bloße Parteien­wahl schließt die Verfassung aus.“ (Vgl. BVerfG v. 26.1.1998, BVerfGE 97, 317 (323)). Wohlge­merkt: Die Zahl der Wahlkreise und die Zahl der Mitglieder des Parlaments müssen deckungsgleich sein. Wäre 2017 eine höchstpersönliche Wahl der 598 Volksvertreter nicht nur in 299, sondern in 598 Wahlkreisen möglich gewesen, hätten wir schon längst eine handlungsfähige Bundesregierung.

 

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