Duales Wahlsystem mit Erst- und/oder Zweitstimme

Suche nach dem Stein der Weisen

Als 1949 das Grundgesetz aus der Taufe gehoben wurde, wollte niemand zur reinen Verhältniswahl zurückkehren wie sie in der Weimarer Reichsverfassung verankert war. Man konnte sich aber auch nicht darauf verständigen, zur klassischen Direktwahl zu wechseln. Die Wahlgesetzgebung geriet daher zur Suche nach dem Stein der Weisen. Immerhin verständigte man sich darauf, die Verhältniswahl nicht mehr in der Verfassung zu verankern, sondern die Angelegenheit dem einfachen Gesetzgeber zu überlassen. Dieser entschied sich für das duale System mit Erst- und/oder Zweitstimme.

Diese Doppelwahl wird als „personalisierte Verhältniswahl“ bezeichnet. Weil die Wähler die Erst- und die Zweitstimme nicht im Verbund abgeben müssen, sondern abspalten können (fakultatives Stimmensplitting), entsteht gegebenenfalls aus beiden Stimmen nicht ein Mandat, sondern zwei: einmal das Direktmandat ohne Listenplatz zum anderen sein Gegenstück, der Listenplatz ohne Direktmandat. Weil die Zahl der Wahlkreise von vorne herein hinter der Zahl der Sitze im Parlament zurückbleibt, kann man außerdem auch nach dem so genannten Grabensystem alleine über die Liste der Parteien gewählt werden. Zu allem hinzu treten die nachgeschobenen Ausgleichsmandate, bei denen eine unmittelbare Wahlhandlung durch das Volk fehlt.

Insgesamt gibt es also fünf verschiedene Wege, auf denen die Abgeordneten in das Par­lament gelangen können: Erstens über die Doppelwahl mit Erst- und Zweitstimme (personalisierte Verhältniswahl). Zweitens allein über die Erst- oder Wahlkreisstimme ohne Listenplatz (so genanntes „Überhangmandat“): bzw. drittens allein über die Zweit- oder Landesstimme ohne Direktmandat (abgespaltene Zweitstimme). Viertens allein über die Listen der Parteien (Parteienwahl nach dem Grabensystem). Und fünftens über das Ausgleichsmandat (nachgeschobener Mandatsausgleich zuerst zwischen den Parteien und danach unter den Bundesländern).

Das kombinierte Verfahren aus personalisierter Verhältniswahl, die fakultativ ist, wird im Fall von Überhangmandaten durch den Mandatsausgleich zusätzlich überhöht. Durch die gleichzeitige Abstimmung nach dem Grabensystem, wird das Verfahren noch komplizierter als es ohnehin schon ist. Es ist aber nicht nur das völlig überfrachtete Wahlsystem, das Zweifel an seiner Praxistauglichkeit aufkommen lässt. Die Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der gleichen Wahl fallen demgegenüber noch stärker ins Gewicht und bilden ein ernstzunehmendes Verfassungsproblem.

 

 

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