GEMEINSAME DENKSCHRIFT *

Empfiehlt es sich, den Bundestag nur mehr mit den Erststimmen zu wählen?

 von Prof. Dr. Dr. Robert Hettlage; RA Prof. Hermann Mayer; Prof. Franceso Palermo, Mitglied des Senats in Rom; und Dr. Manfred C. Hettlage

(Stand: Oktober 2016)

 Das Abstrakt:

 Würde man den nächsten Bundestag allein mit der Erststimme wählen, würde das die politi­sche „Landschaft“ vollständig verändern. Die Direktwahl kommt ohne Fünf-Prozent-Hürde aus, das begünstigt die Minderheiten. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Koalitionen sind daher selten. Das stärkt die Regierung, bündelt aber auch die Opposition.

 Durch die Einführung von Länderkontingenten bei den Mandaten wollte man im 19. Wahl­rechts-Änderungsgesetz dem „negativen“ Stimmengewicht der Weg versperren. Durch Überhang- und vor allem auch durch Ausgleichsmandate werden jedoch die Länderquoten gesprengt. Beides verschiebt den Proporz unter den Ländern. Dadurch wird aber auch die Türe wieder geöffnet, die man zuvor verschlossen hatte, um das „negative“ Stimmengewicht aus­zusperren. Die Auflage des Verfassungsgerichts, diesen Effekt zu beseitigen, wurde also nicht erfüllt.

 Der Mandatsausgleich hilft nicht weiter. Denn Abgeordnete mit Ausgleichsmandat werden nicht in allgemeiner, nicht in unmittelbarer, nicht in geheimer, nicht in gleicher und schon gar nicht in freier Wahl gewählt. Sie werden überhaupt nicht vom Wahlvolk gewählt sondern nach der Wahl ernannt und obrigkeitlich das Mandat eingesetzt. Das ist grob verfassungswidrig. In Art. 38 GG und § 1 BWahlG wird angeordnet: „Die Abgeordneten werden (…) gewählt“. Dem Konstrukt des nicht gewählten Abgeordneten hat das Verfassungsgericht schon in der Ent­scheidung v. 26.2.1998 eine klare Absage erteilt.

 

I. Wehner, Strauß und Schmidt, alle drei „Urgestein“ der Politik, waren dafür

Ich bin für das unmanipulierte Mehrheits-Wahlrecht, also für das englische System, das relative Mehrheits-Wahlrecht.“ So berichtet Günter Gaus in seinen „Gesprächen mit Herbert Wehner“ aus dem Jahre 1966. (1) Ähnlich wie Wehner trat auch Alt-Bundeskanzler Helmut Schmidt damals schon für die klassische Form der Direktwahl ein, und wiederholte das zuletzt in der Talkshow „bei Maischberger“ im Oktober 2012.

Und es kommt auch nicht von ungefähr, dass auch Franz Josef Strauß schon 1953 den Wechsel zur Direktwahl befürwortete. (2) Der Entwurf zu einem reinen Mehrheits-Wahlrecht, also zur Direktwahl in überschaubaren Wahlkreisen wurde erstmalig schon 1953 von den Abgeordneten Würmeling, Strauß u. Genossen beantragt. Und 1955 wurde die Einführung der Direktwahl in 400 Wahlkreisen von den Abgeordneten Stücklen und Genossen im Zusammenhang mit dem 3. Bundeswahlgesetz erneut beantragt.

Die Debatte über das Wahlverfahren allein mit der Erststimme verstummte danach nicht mehr, auch nicht in den Reihen der SPD. Wehner, Strauß und Schmidt, alle drei gelten als „Urgestein“ der Politik. Erst mit der sozial-liberalen Koalition aus SPD und FDP, die auf der in aller Stille getroffenen Vereinbarung fußte, das bisherige Wahlrecht im Grundsatz unangetastet zu lassen, verebbte die Diskussion und lebte danach nicht wieder auf.

Und das ist „der ganz normale Wahnsinn“ der Wahlen vom 22.9.2013: Im 18. Deutschen Bundestag sitzen 631 Abgeordnete. Der Bundestag hat regulär aber nur 598 Sitze. Außerdem es gibt insgesamt nur 299 Wahlkreise. In vier Bundesländern, in Thüringen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und im Saarland entstand jeweils ein sog. „Überhangmandat“, obwohl die Zahl der Wahlkreise dadurch nicht angestiegen ist. Nach neuem Wahlrecht wurden sie „ausgeglichen“, aber nicht durch 4 sondern durch 29 nachgeschobene Listenplätze. (3) Der Ausgleich überragt den „Überhang“ also um mehr als das Siebenfache! Bei der Wahl 2009 hatte es 24 Überhänge gegeben. Der Bundestag wäre nach neuem Recht auf 671 Mitglieder emporgeschnellt. Am Tag seiner Wiederwahl hat der Präsident des Deutschen Bundestags, Norbert Lammert, MdB, in seiner Antrittsrede v. 22.10.2013 bereits „das Handtuch geworfen“ und ohne Schamfrist eine erneute, eine Reform von der Reform angemahnt. Einen Tag später legte er in einer Pressekonferenz nach. Das zuletzt im Februar 2013 novellierte Wahlrecht des Bundes müsse man sich „noch einmal angucken“. (4) Droht dem unsäglichen Bundeswahl-Gesetz, das schon zweimal vor dem Verfassungsgericht Schiffbruch erlitten hat, also die nächste Katastrophe?

Bundesweit gibt es 299 Wahlkreise. Bei den Wahlen werden 299 Abgeordnete direkt gewählt, keiner mehr und keiner weniger. Man kann daher nicht behaupten, das Wahlvolk hätte mit den Erststimmen zu viele Volks­vertreter gewählt. Das Verfassungsgericht hat deshalb in ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung die fälschlich so genannten „Überhangmandate“ im Grundsatz stets für zulässig erklärt. (5) Die Differenz der Direktmandate zu den Listenplätzen der Landesparteien dürfe aber nicht zu groß werden. Bleiben die Listen­plätze hinter ihren Direktmandaten bundesweit um mehr als 15 Sitze zurück, werde der Grundcharakter des Wahlsystems als Verhältniswahl in verfassungswidriger Weise verfälscht. Wird diese Zulässigkeitsgrenze überschritten, ist Wahl ungültig. Die Überhänge sind also zulässig, aber gedeckelt. Das ist der gegenwärtige Stand der Rechtsprechung.

II. Das „negative“ Stimmengewicht

Das 19. Wahlrechts-Änderungsgesetz wurde im Juli 2012 auch deshalb verworfen, weil das so genannte „negati­ve“ Stimmengewicht nicht beseitigt wurde. Dieser erst 2008 erkannte Systemfehler ist ohne Wenn und Aber für verfassungswidrig erklärt worden, was ja „den Stein erst richtig ins Rollen“ brachte. (6) Das alte Wahlrecht des Bundes war also aus mehreren Gründen Makulatur. (7) Der Bundestag musste ein neues Gesetz schaffen, hat das 16. Überhangmandat aber nicht ausgeschlossen. Vor allem musste der Gesetzgeber auch dafür sorgen, dass es nicht mehr zum „negativen“ Stimmengewicht kommen kann. Die Fraktionen des Bundestags haben sich im Oktober 2012 jedoch entschieden, sämtliche Differenzen zwischen Direktmandaten und Listenplätzen bei einer Landespartei künftig durch Ausgleichsmandate zu „egalisieren“. (Vollausgleich) (8) Doch ein solcher Ausgleich verhindert das „negative“ Stimmengewicht nicht. – Im Gegenteil!

Was genau unter dem ominösen Begriff zu verstehen ist, bleibt nebelhaft. So ist die Pressemitteilung des Verfas­sungsgerichts v. 25.7.2012 nur schwer verständlich: „Bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag darf die Ver­teilung der Mandate auf die Parteien entsprechend dem Verhältnis der Summen der Wählerstimmen im Grund­satz nicht dazu führen, dass die Sitzzahl einer Partei erwartungswidrig mit der auf diese oder eine konkurrierende Partei entfallende Stimmenzahl korreliert. (Effekt des negativen Stimmengewichts)“ (9) Bei näherer Betrachtung liegen die Dinge jedoch viel einfacher: Hätte der Gesetzgeber das vollkommen widersinnige Stimmensplitting – endlich! – abgeschafft, wäre jedenfalls dem „negativen“ Stimmengewicht ein für alle Mal der Garaus gemacht worden. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss: Solange man das Stimmensplitting zulässt, wird man das wider­sinnige Phänomen nicht los, schon gar nicht wenn es gleichzeitig einen länderübergreifenden Mandatsausgleich gibt, der alles nur noch verschlimmert.

Das neue Wahlgesetz des Bundes hält am Doppelstimmrecht mit Erst- und Zweitstimme weiter fest. (10) Eine Vorkehrung, die wenigstens das unsinnige Stimmensplitting definitiv ausschließt, fehlt. Beibehalten wurden auch die Mandatskontingente für die einzelnen Bundesländer, die sich am Verhältnis der Einwohnerzahlen aus­richten. Dadurch sollte dem „negativen“ Stimmengewicht der Weg versperrt werden. Doch schon die fälschlich so genannten „Überhangmandate“ sprengen die Länderquoten. Der Mandatsausgleich im „Überhangland“ kommt hinzu. Beides verschiebt den Proporz unter den Ländern. Damit wird aber auch der „negativen“ Stim­menmacht die Türe wieder geöffnet, die man durch die Kontingente für die Mandate der Länder ja verschließen wollte. Die Auflage des Verfassungsgerichts, das „negative“ Stimmengewicht zu beseitigen, wurde demnach nicht erfüllt.

Die Wähler der kleinen Parteien erlangen nur vereinzelt oder gar keine Direktmandate. Die Erststimmen sind für sie nebensächlich, denn die Zahl der Listenplätze bleibt davon unberührt. Folgerichtig hat am 22.9.2013 jeder zweite FDP-Zweitstimmen-Wähler seine Erststimmen nicht dem örtlichen FDP-Bewerber gegeben. Durch Erststimmen-Transfer können die Zweitstimmen-Wähler der kleinen Parteien bei den großen sog. „Überhänge“ erzeugen und im Ausgleich u.U. für sich selbst vielleicht sogar zusätzliche Listenmandate „herausschinden“. Es kann also einen Vorteil bringen, die bevorzugte Partei nicht mit beiden, sondern nur mit einer von beiden Stimmen zu wählen und zwischen Stimmen und Mandaten so eine negative Korrelation entstehen zu lassen, die das BVerfG kategorisch verworfen hat.

Bei den großen, den Volksparteien ist es umgekehrt. Bei ihnen sammeln sich die Direktmandate an. In den vier „Überhangländern“ Thüringen, in Brandenburg, Sachsen-Anhalt und dem Saarland hätten die Erststimmen-Wäh­ler der CDU sogar sämtliche Zweitstimmen an eine andere Partei „verleihen“ oder verschenken können, ohne dass die CDU des Landes dort ein Direktmandat verloren hätte. Für die großen Parteien sind die Zweitstimmen in Ländern nebensächlich, weil die Erststimmen den Ausschlag gaben. Diesen Effekt kann man zu einer syste­matischen Leihstimmen-Kampagne ausbauen nach dem Motto: „Gebt-uns-die-Erststimmen-dann-bekommt-ihr-die-Zweitstimmen“. (Stimmenverzicht auf Gegenseitigkeit)

III. Ausgleichsmandate sind ein Irrweg

Die Deutschen halten an der Doppelstimme fest. Die möglichen Differenzen zwischen Direktmandaten und Listenplätzen bei den Landesparteien wurden nicht beseitigt. Der Gesetzgeber hat eine Abweichung von mehr als insgesamt 15 Mandaten zwischen Direkt- und Listenwahl riskiert. (11) Zum Ausgleich soll für jeden „Über­hang“ bei den Direktmandaten zunächst einer konkurrierenden Partei – ohne Zutun der Wähler – ein zusätzlicher Listenplatz des Landes „in den Schoß fallen“. Damit nicht genug, sollen alle Parteien – auch die Verursacherin der Überhänge – von der Zuteilung weiterer Listenplätze profitieren, warum auch immer. Was die Wähler dazu sagen, interessiert niemanden.

Diese fundamentale Sinnwidrigkeit des dualen-Wahlsystems mit fakultativem-Stimmensplitting hat ihren Gipfel damit aber noch nicht erreicht. Wie gesagt entstanden 2013 vier Überhänge. Sie wurden ausgeglichen, aber nicht durch 4, sondern durch 29 Ausgleichsmandate. Der Ausgleich überstieg den Überhang um mehr als das Sie­benfache! Und davon hat die CDU mit 13 Sitzen bundesweit sogar den „Löwenanteil“ an den nachgeschobenen Zusatzmandaten erhalten. Die SPD folgte mit 10, die Linken mit 4 und die Grünen mit 2 Ausgleichsmandaten. Die CSU ging leer aus. Die Verursacherin der Überhänge wurde also zum größten Ausgleichsprofiteur. Niemals zuvor ist das negative Stimmengewicht deutlicher hervorgetreten als 2013: Je weniger Zweitstimmen umso an Listenplätzen im Mandatsausgleich. – Sinnwidriger geht es nicht!

Die Wahlgewinner bei den Erststimmen bekommen also aus nicht nachvollziehbaren Gründen einer „ausglei­chenden“ Gerechtigkeit einen Malus bzw. die Wahlverlierer einen Bonus bei den Listenplätzen, der einfach aus der Luft gegriffen wurde und sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Doch weil man die Partei mit dem Malus – die CDU – offenbar „trösten“ muss, geht sie mit 13 Ausgleichsmandaten aus dem Rennen und bekommt von allen Parteien sogar „das größte Kuchenstück“ von den 29 Zusatzmandaten. – Das verstehe, wer es vermag.

Der Gesetzgeber hat den Teufel mit dem Beelzebub ausgetrieben: Jetzt ist der nachträgliche Eingriff in das Wahlergebnis, die Aufstockung der Mandate zu einem neuen Problem geworden. Nun werden die Ausgleichs­mandate zur Verfassungsfrage. Werden Mandate nachgeschoben, muss natürlich auch eine entsprechende Wahlentscheidung nachgeschoben werden. Weder für die 4 Ausgleichsmandate im „Überhangland“ noch für die 25 weitern über den Ausgleich weit hinausgehenden Zusatzmandate gab es eine unmittelbare Wahlhandlung und schon gar nicht eine freie. Abgeordnete mit Ausgleichsmandat können nicht einfach zugeteilt, sie müssen hinzugewählt werden. Dazu hätte man eine dritte, eine Eventualstimme oder eine Nachwahl gebraucht. Beides gab es 2013 nicht.

Seine Rechnung hat der Gesetzgeber ohne die Wähler gemacht. Wähler sind keine Hellseher. Während der Wahl kann niemand wissen, ob es überhaupt zu einer Mandatsdifferenz kommt, in welchem Bundesland sie entsteht und welche Landespartei betroffen ist. Der Ausgleich erfolgt erst nach der Wahl. Ergo kann er nicht aus dem unmittelbaren und freien Willen der Wähler hervorgegangen sein. Folglich ist er nicht demokratisch legitimiert. Volksvertreter mit Ausgleichsmandat werden nicht in allgemeiner, nicht in unmittelbarer, nicht in gleicher, nicht in geheimer, und schon gar nicht in freier Wahl gewählt. Sie werden überhaupt nicht vom Wahlvolk gewählt. Und das ist grob verfassungswidrig! (12)

In Art. 38 GG und in § 1 BWahlG wird zwingend angeordnet: „Die Abgeordneten werden (…) g e w ä h l t“.  Auch hat das Verfassungsgericht der Figur eines nicht gewählten Abgeordneten eine klare Absage erteilt. (13) Wer nicht vom Volk gewählt wurde, kann kein Volksvertreter sein. Niemand ist befugt, den Willen der Wähler nachträglich „auszugleichen“, auch der Wahlgesetzgeber nicht. Tut er es doch, gerät er mit dem Grundgesetz in Konflikt. Weil Parlamentarier von Natur aus „beratungsresistent“ sind, wird der Bundestag vielleicht schon bald vor den Schranken des Verfassungsgerichts stehen, und zwar zum dritten Mal in Folge. (14) (14a) (14b)

IV. Wer mit zwei Stimmen wählt, …

… holt sich den Teufel ins Haus. Bei einer Wahl mit zwei Stimmen kann man diese auch gegeneinander richten – also mit der einen Stimme die Person eines Kandidaten und mit der anderen eine Konkurrenzpartei wählen, die ihn politisch bekämpft. Das ist vom Ansatz her „töricht und dumm“, um die Ablehnung in die Worte eines berühmten Kanzler-Zitats zu kleiden. Die absurden Folgen der Doppelwahl mit Erst- und Zweitstimme wie: Mandatsüberhänge, Ausgleichsmandate, Stimmensplitting, „negatives“ Stimmengewicht, leer stehende Wahl­kreise, Zweitstimmen-Abzug, Ergänzungsmandate etc., sie verlangen eine tiefgreifende Reform an Haupt und Gliedern. Diese hat der Bundestag abgelehnt. Er bleibt beim dualen Wahlsystem aus Personenwahl in 299 Wahlkreisen und Parteienwahl mit 16 Landeslisten, die beide mit einander nicht kongruent und deshalb nicht kompatibel sind.

Zwei Stimmen sind zwei Wahlen. Man braucht aber nur eine. Und das ist die Wurzel allen Übels. (15) Doch warum soll man etwas einfach machen, wenn es auch kompliziert geht. Vor allem durch die demokratisch nicht legitimierte Aufstockung der Listenmandate im Fall von Mandatsdifferenzen wird das vollkommen überfrachtete System aus zwei mit einander unvereinbaren Wahlverfahren – nämlich aus der Direktwahl in 299 Wahlkreisen und der Listenwahl in 16 Bundesländern – zu einem emulsionsunfähigen Mischmasch zusammengerührt. Fallen die Mandatsdifferenzen von vorne herein weg, weil man nach dem klassischen Prinzip „one man one vote“ nur mit einer Stimme wählt, wäre der ganze Spuk auf einen Schlag verschwunden. Dies ist in mehreren Veröffentlichungen näher dargelegt worden. So sind in führenden Fachzeitschriften die Beiträge erschienen: „Das Wahlrecht des Bundes ist nicht länger zu halten“ (16) und: „Mehr Stücke als Kuchen: die Überhangman­date – Also ist das Parlament kleiner als die Summe seiner Mitglieder“. (17) Andere Aufsätze wurden in den bei­den Büchern: „Wie wählen wir 2013?“ und; „Wer mit zwei Stimmen wählt …“ zusammengetragen. (18)

V. Der „Pferdefuß“ der Verhältniswahl

In Deutschland werden seit 1949 die Personen- und die Parteienwahl zu einer Doppelwahl aus Erst- und Zweit­stimme kombiniert, in der Hoffnung, aus der Mixtur würde sich „das beste aller möglichen Wahlsysteme“ ergeben. Freilich steht dem schon die Vielzahl der Verfassungsurteile entgegen, die 1988, 1997, 1998, 2008 und 2012 ergingen und dreimal zu höchstrichterlichen „Rückrufaktionen“ gezwungen haben. Wie auch immer gab es 22 Wahlrechts-Änderungsgesetze bei insgesamt 18 Bundestagswahlen. Das Gesetz wurde statistisch also in jeder Wahlperiode geändert, zum Teil sogar mehrfach. Man kann daher nicht behaupten, die Doppelwahl mit Erst- und Zweitstimme habe sich bewährt. Dazu ist sie zu fehlerhaft in zu vielen Teilen.

Das Grundgesetz gibt kein bestimmtes Wahlsystem vor. Der Bundestag kann frei entscheiden wie er das Wahl­verfahren innerhalb der in Art. 20, 28 und 38 GG gezogenen Grenzen ausgestalten will. Wenn er jedoch nicht-gewählte Abgeordnete mit verfassungswidrigem Ausgleichsmandat an den Wählern vorbei in die Parlamente von Bund und Land „mogeln“ will, dann kann ihm das auf Dauer nicht gelingen. Die Direktwahl in über­schaubaren Wahlkreisen ist das bei weitem ältere Wahlsystem und kann in den Urkunden Großbritanniens schon seit 1429 nachgewiesen werden. (19) Die sog Verhältniswahl – bei der nicht die Volksvertreter selbst und un­mittelbar gewählt werden, sondern über die politischen Parteien abgestimmt wird, denen die Auswahl der Kandidaten überlassen bleibt – ist als Idee dagegen erst in der Mitte des 19. Jahrhunderts aufgekommen. Die indirekte Wahl hat sich aber gegenüber der Direktwahl auf dem europäischen Kontinent durchgesetzt. Heute gilt die Listen- bzw. Parteienwahl auf dem Festland als das bei weitem gerechtere Verfahren. (20) Wägt man Vor- und Nachteile beider Wahlsysteme gegeneinander ab, kommt man zu einem anderen Ergebnis. Eine bloße Parteienwahl – allein mit der Zweitstimme – schließt das Grundgesetz ohnehin aus. (21) (21a) (21b)

Bei der Direktwahl werden die Volksvertreter mit einfacher Mehrheit gewählt. Das ist ein Vor- und ein Nachteil zugleich: Ein Vorteil, weil der Wahlsieg mit einfacher Mehrheit leichter zu erringen ist als mit absoluter – weil Minderheiten also von diesem Schutzgedanken profitieren! Ein Nachteil, weil die Regierung am Ende zwar die absolute Mehrheit aller Mandate, aber nur die einfache Mehrheit aller Stimmen erreicht könnte, also eine zufällige Schieflage, ein „accidental bias“ entsteht. Doch der „Pferdefuß“ der Verhältniswahl zeigt sich rasch, weil der Wahlsieg nur selten einer der politischen Parteien alleine gelingt. Es kommt fast immer zu Koalitionen von zwei oder noch mehr Parteien. In diesen Koalitionen stehen sich die Koalitionspartner unabhängig von ihrem bei der Wahl erreichten Stimmenanteil gleichberechtigt gegenüber. Durch ihre Position als “Zünglein an der Waage“ erlangen Minderheiten damit Macht über Mehrheiten.

Der wunderbare Satz: „Mehrheit entscheidet“, der in die Bayerische Verfassung von 1946 Eingang gefunden hat, (22) wird bei der Verhältniswahl stark relativiert. Die kleinen Parteien erlangen eine Sperrminorität. Deshalb ist der klassischen Direktwahl der Vorzug zu geben. (23) Die einfache Mehrheit ist leichter zu erringen als die absolute. Sie muss aber in der absoluten Mehrheit der Wahlkreise erzielt werden. Das bringt in aller Regel die stärkste Partei an die Macht: oft allein, seltener in einer Koalition mit anderen. Die von Willkür geprägte Fünf-Prozent-Hürde ist der Direktwahl fremd, zum Vorteil der Minderheiten. Sie müssen allerdings auf den Bänken der Opposition Platz nehmen und erlangen nur selten die höchst undemokratische Position einer Sperrminorität in unvermeidbaren Regierungskoalitionen.

VI. Die Zahl der Wahlkreise muss verdoppelt werden

Für einen Wechsel zur Direktwahl gibt es im Deutschen Bundestag gegenwärtig keine Mehrheit. Und hier liegt das Hauptproblem. Im Parlament lässt sich dieser Wechsel von den beiden Unionsparteien nur zusammen mit der SPD bewerkstelligen. Die beiden Volksparteien müssen sich darüber Klarheit verschaffen, dass die Republik und sie selbst auf Dauer von der Direktwahl stärker profitieren als vom Verbleib im herkömmlichen System der Verhältniswahl.

In Schleswig-Holstein hat die CDU der SPD vor der Wahlwiederholung am 6. Mai 2012 vorgeschlagen, den Landtag in Kiel nur mehr mit der Erststimme zu wählen. Die SPD schlug das Angebot aus und hat inzwischen in einer Dreier-Koalition aus SPD, Grünen und dem dänischen SSW ja auch die Regierung übernommen. Der Vor­wurf, der Ministerpräsident des Landes werde in Wahrheit von der ausschlaggebenden Minderheit der Dänen be­stimmt – zumal der SSW von der Fünf-Prozent-Klausel befreit ist – ließ daher nicht auf sich warten. Hier wird der „Pferdefuß“ der Verhältniswahl unübersehbar.

Ohne SSW gäbe es einen anderen Ministerpräsidenten in Schleswig-Holstein. Kurzfristig scheint sich die Ent­scheidung der SPD für die Listenwahl parteipolitisch „ausgezahlt“ zu haben: Sie erreichte bei der Wahlwie­derholung im Mai 2012 nur in 12 der insgesamt 35 Wahlkreise den Sieg. In 23 Wahlkreisen wurde ein Kandidat der CDU gewählt. Die SPD hätte sich für den Fall eines Wechsels zur Direktwahl wohl schon vorher ausrechnen können, dass sie die Landtagswahl verlieren würde. Doch der Schein trügt. Denn der Landtag in Kiel hat 69 Plätze, die man mit Bewerbern aus 35 Wahlkreisen gar nicht vollständig besetzen könnte. Und wie die Wahl ausgeht, wenn nicht in 35, sondern in allen 69 erheblich verkleinerten Wahlkreisen gewählt wird, kann man nicht „am grünen Tisch“ entscheiden.

Auf das Gegenstück zu Schleswig-Holstein traf man schon bei der Wahl in Nordrhein-Westfalen v. 13. Mai 2012. Im Düsseldorfer Landtag gibt es 237 Abgeordnete, aber 181 Sitze. Das Land hat aber nur 128 Wahlkreise. Sieht man davon ab dass es 23 „Überhänge“ und 33 Ausgleichsmandate gab und lässt man außerdem unberücksichtigt, dass beim Übergang zur Direktwahl die Zahl der Wahlkreise durch erhebliche Verkleinerung von 128 auf 181 angehoben werden müsste, damit man alle Sitze überhaupt mit Landtagsabgeordneten  besetzen kann, ergibt sich in NRW ohnehin schon ein überraschendes Bild: Die SPD erlangte in 99 von 128 Wahlkreisen den Sieg, die CDU nur in 29 von ihnen. Gemessen an der 2010 vorangegangenen Landtagswahl hat die SPD der CDU 45 Wahlkreise abgenommen.

Eine ähnliche Entwicklung konnte man in Baden-Württemberg beobachten. Bei der Landtagswahl vom März 2011 hatte die CDU in 60 von insgesamt 70 Wahlkreisen den Sieg errungen; 9 entfielen auf die Grünen und einer auf die SPD. Bei der jüngsten Landtagswahl vom 13.3.2016 kam es zu einem politischen Erdrutsch: Die Grünen erzielten in 46, die CDU nur mehr in 22 und die AfD in 2 der insgesamt 70 Wahlkreise das sog. „Erstmandat“. Die CDU hat also 26 Wahlreise – mehr als ein Drittel – an ihre politischen Gegner abgeben müs­sen. Und das zeigt unübersehbar: Bei den Wahlkreisen gibt es keine für immer und auf alle Zeit bestehenden „Besitzstände“!

Bei der Landtagswahl vom 4.8.2016 in Mecklenburg-Vorpommern hat die SPD in 26 von insgesamt 36 Wahl­kreisen den Sieg errungen. Die CDU  musste sich mit 7 Direktmandaten zufrieden geben, und die AfD konnte nur 3 gewinnen. Der SPD-Spitzenkandidat, Erwin Sellering, könnte mit einer turmhohen Zwei-Drittel-Mehrheit ohne Koalition regieren, wenn man den Landtag von Schwerin von der personalisierten Verhältniswahl ablassen würde und nach den Grundsätzen der klassischen Direktwahl in überschaubaren Wahlkreisen gewählt hätte. Die jüngste Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern zeigt, dass sich eine Wahl nur mit der Erststimmen durchaus zum Vorteil der SPD auswirken kann. Natürlich muss man berücksichtigen, dass es im Schweriner Landtag 71 Sitze gibt. Deshalb müssten die 36 Wahlkreise deutlich verkleinert werden, um ihre Zahl so zu vermehren, dass alle 71 Plätze mit direkt gewählten Abgeordneten besetzt werden können.

VII. Wenn die Wähler den Wechsel wollen …

Der politische Wechsel ist gerade auch in der Direktwahl möglich, wenn die Wähler ihn haben wollen. Nord­rhein-Westfalen ist das größte Bundesland. Ähnlich wie in NRW gibt es im Bundestag 598 Sitze, im ganzen Bundesgebiet, aber nur 299 Wahlkreise. Beim Wechsel zur Direktwahl müssen alle 299 Wahlkreise in den 16 Bundesländern halbiert und so verdoppelt werden, um die 598 Plätze im Parlament überhaupt mit unmittelbar gewählten Volksvertretern anfüllen zu können. In München gäbe es demnach nicht 4, sondern 8, in Bayern nicht 45, sondern 90 und im Bund nicht 299 sondern 598 Wahlkreise. Das alleine würde die politische Landschaft vollkommen verändern.

Jeder zweite Wahlkreis wäre ein „weißer Fleck“, bei dem es keinen Schluss von der Vergangenheit auf die Zukunft gibt. Und genau deshalb kann man das Wahlergebnis im Falle eines Wechsels zur Direktwahl nicht vor­hersagen. Keine der beiden Volksparteien muss davon ausgehen, die nächste Bundestagswahl zu verlieren. Kein Politiker wäre derart lebensmüde, um ein „selbstmörderisches“ Wahlrecht zu beschließen. Und darin liegt doch der besondere Reiz am Fußball wie an Wahlen: Niemand weiß wirklich wer gewinnt. Ist die Wahl im Voraus entschieden, gehen viele gar nicht hin.

Wenn das Wahlvolk den Wechsel will, dann kommt er auch. Und wenn die klassische Direktwahl schon mit einfachen Mehrheiten in mehr als der Hälfte aller Wahlreise entschieden werden kann, dann kann auch der Wechsel mit einfachen Mehrheiten in mehr als der Hälfte aller Wahlkreise herbeigeführt werden. Es herrscht also Waffengleichheit zwischen Regierung und Opposition. Das darf man nicht übersehen. Nordrhein-Westfalen – die Herzkammer der Sozialdemokratie – ist ein überzeugendes Beispiel: Die CDU hatte bei der Landtagswahl 2012 dort eine dramatische Wahlniederlage erlitten, weil die Wähler das so haben wollten. In Baden-Württem­berg hat die Landtagswahl v. 13.3.2016 gezeigt, dass es auch bei den sog. Volksparteien zu einem Auf- und einem Abstieg kommen kann, und die Wähler auch die Grünen zur stärksten Partei machen können, wenn sie das wollen.

VIII … dann kommt er auch

Bei einem Wechsel zur klassischen Direktwahl in überschaubaren Wahlkreisen – und das ist ein tragendes Argu­ment – wäre die stärkste politische Kraft nur selten auf eine Koalition mit einer anderen Partei angewiesen. Politiker der kleinen Parteien könnten in die großen Volksparteien einwandern und dort heimisch werden, wenn sie sich an der Gestaltung der öffentlichen Sache persönlich beteiligen wollen. Weil mit der Verdopplung der Wahlkreise im Bundesgebiet neue Chancen für 299 zusätzliche Kandidaturen entstehen, wäre sogar mit einer lebhaften Migration unter den Parteien zu rechnen, die es gibt, immer gegeben hat und die auch zulässig ist. Dafür gibt es viele Beispiele wie z.B. Otto Schily und Günter Verheugen u.a.

Bei der Entscheidung, ob man zur Direktwahl übergehen soll oder nicht, muss man über den Tellerrand der nächsten Wahl hinausschauen. Doch welche Partei will schon Harakiri machen? Ein Gesetz, das erkennen lässt, wer die nächste Wahl gewinnt, wird im Parlament keine parteiübergreifende Mehrheit finden. Nun haben alle Regierungen mal mehr, mal weniger mit dem politischen Verschleiß zu kämpfen, gleichgültig welche Partei den Kanzler stellt. Und zu einem Wechsel kommt es, wenn die Wähler ihn haben wollen. Ob es unter der Direktwahl im Bund 2017 einen Machtwechsel gibt oder nicht, kann schon deshalb niemand vorhersagen.

Ob es im nächsten Urnengang unter der Geltung der Personenwahl für einen Sieg von CDU und CSU reicht oder schon ein Wechsel hin zur SPD stattfindet, mit oder ohne Beihilfe anderer Parteien, darüber sind die Würfel noch lange nicht gefallen. Die Eigenart der Direktwahl liegt darin, dass sie nicht nur die Regierung stärkt, sondern auch die Opposition bündelt und auch ihr Zulauf bringt. Diese tritt viel stärker in Erscheinung, vor allem wenn sie sich konsequent als Alternative profiliert und es vermeidet, dass die Wähler in ihr eine bloße Variante der Regierung sehen. Aus der Opposition heraus wird die zweite politische Kraft zum Hoffnungsträger aller, die sich eine andere Regierung wünschen. Der Öffentlichkeit tritt viel klarer vor Augen, was sie bei einem politi­schen Wechsel erwartet, als bei der Verhältniswahl mit allen unvorhersehbaren Risiken der Koalitionsbildung, weil das Wahlvolk auf die sog. „Wahlen nach den Wahlen“ keinen unmittelbaren Einfluss mehr hat, so dass der Wählerwille bei der Bildung der Koalitionen gar nicht mehr ins Gewicht fällt.

Der Wechsel zur Direktwahl schließt allerdings die Bildung von Koalition nicht grundsätzlich aus. Längerfristig wird sie die Parteienlandschaft jedoch verändern, wenn die SPD „die Notbremse zieht“ und den Unionsparteien den Übergang zur sog. „Mehrheitswahl“ anbietet. Die SPD könnte sich für „Spätheimkehrer“ aus den Reihen der Linken und der Grünen öffnen und sich langsam erholen, vielleicht sogar wieder zur stärksten Mitglieder­partei werden, die sie Jahrzehnte lang war. Links neben ihr darf die Sozialdemokratie jedoch keine demokratisch legitimierte Partei dulden und muss zu den Unionsparteien eine glaubwürdige Alternative bilden, was in einer großen Koalition nicht möglich ist. Gewiss, Franz Müntefering hat es auf den Punkt gebracht: „Opposition ist Mist.“ – Doch große Koalition ist großer Mist. (24) Denn es besteht keine Hoffnung auf einen Wechsel.

Bei der klassischen Direktwahl werden keine Parteien, sondern Personen gewählt. Die Persönlichkeit der Kandi­daten, aber auch die Präsenz im Wahlkreis steht daher im Vordergrund. Ob Claudia Roth oder Hans-Christian Ströbele, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger oder Christian Lindner in einem auf die Hälfte verkleinerten Wahlkreis wenigstens die einfache Mehrheit für sich gewinnen können, wird sich dann zeigen. In Großbritan­nien, der Mutter der Direktwahl, ist es den Liberalen in der vergangenen Legislaturperiode sogar gelungen, den Konservativen, eine Koalition aufzuzwingen. Das kann man nicht übersehen. Es gibt also kein Naturgesetz, dass kleine Parteien in der Direktwahl zwangsläufig untergehen. Im britischen Unterhaus sitzen z.Z. 12 Parteien! Auch haben großen Parteien keineswegs das „ewige Leben“. Sie können ganz von der Bildfläche verschwinden, so wie z. B. die langjährige Regierungspartei Democrazia Cristiana in Italien tatsächlich ganz verschwunden ist.

IX. Eckpunkte einer Reform des Wahlrechts

Im April 2013, nur sechs Monate vor der Bundestagswahl v. 22.9.2013, brachte Infratest dimap mit einer reprä­sentativen Meinungsumfrage erneut ans Licht, dass ungefähr die Hälfte der gewöhnlich anzutreffenden Wähler den Unterschied zwischen Erst- und Zweitstimme nicht hinreichend erfasst. Nach komplizierteren Sachver­halten, wie Überhang- und Ausgleichsmandaten oder negativem Stimmengewicht, etc. ist gar nicht erst gefragt worden. (25) Rüdiger Schmitt-Beck kam schon 1993 zu dem gleichen Ergebnis, nämlich dass die Wahlen von einem „uninformierten Elektorat“ entschieden werden. (26)

Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber, die Anordnung des Verfassungsgerichts in den Wind geschla­gen hat, „das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen“. (27) Das Wahlverfahren muss so einfach sein, dass die Bürger an der Abstimmung ohne vorherigen Eignungstest teilnehmen können. Wahlgesetz und Wahlordnung sind schon deshalb einer grundlegenden Reform zu unterwerfen, wobei auch die mangelhafte Rechtstechnik und die missratene Gesetzessprache des geltenden BWahlG zu novellieren sind.

1. Abänderungen von § 1 BWahlG über die Grundlagen der Wahl

Die Vorschrift in § 1 BWahlG über das System der Wahl erhält die nachfolgende Fassung:

Der Deutsche Bundestag besteht aus 598 Abgeordneten. Das gesamte Wahlgebiet wird – unter Berücksichtigung der Bevölkerungsanteile in den Bundesländern – in ebenso viele Wahlkreise von ungefähr gleicher Größe unter­teilt. (Föderatives Wahlsystem) Die Abgeordneten, die den einzelnen Ländern zustehen, werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Zum Vertreter des ganzen Volkes ist bestimmt, wer in einem der 598 Wahlkreise die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. (Einfache Mehrheit) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

Vorschriften im 22. Wahlrechts-Änderungsgesetz, die dem widersprechen, werden gestrichen. Der Bundestag wird künftig nur mehr mit der Erststimme gewählt. Die Zweitstimme entfällt. Um das aktive und das passive Wahlrecht in Übereinstimmung zu bringen, werden die 299 Wahlkreise, die es z.Z. gibt, halbiert und damit ver­doppelt. So wird erreicht, dass alle 598 Plätze im Bundestag mit 598 direkt gewählten Mandatsträgern besetzt werden zu können.

2. Ergänzung der Vorschriften von §§ 16 ff BWahlG über die Vorbereitung der Wahl

Die Vorschriften §§ 16 ff BWahlG zur Vorbereitung der Wahl werden ergänzt wie folgt:

(1) Als Kandidat kann sich für einen Wahlkreis nur bewerben wer dort zuvor mindestens ein volles Kalenderjahr beheimatet war, d.h. zu Recht seinen Hauptwohnsitz hatte. (Heimatprinzip) Die Aufstellung von Bewerbern erfolgt entweder durch Wahlberechtigte aus dem Wahlkreis (Bürgernominierung) oder durch wahlberechtigte Parteimitglieder des Wahlkreises bzw. ihrer Vertreter (Parteiennominierung). Als Bürgerkandidat aufgestellt ist, wer 200 Unterschriften von stimmberechtigten Bürgern aus dem Wahlkreis beibringt. Die Stützunterschrift ist unwiderruflich. Name, Vorname, Anschrift, und Zustimmung durch Unterschrift der zur Aufstellung befugten Bürger sind der Wahlbehörde zur Überprüfung nachzuweisen. Näheres regelt die Wahlordnung.

 (2) Die Aufstellung von Bewerbern der politischen Parteien erfolgt in Nominierungsversammlungen ihrer im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter. Diese Versammlung wählt aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter und steht unter der Aufsicht der zuständigen Wahlbehörde. Die Behörde achtet insbe­sondere auf die Durchsetzung der geheimen Wahl und erstellt das Versammlungsprotokoll. Vorschläge zur No­minierung von Kandidaten, die nach Abs. 1 im Wahlkreis ansässig sein müssen, können nur von wahlberechtig­ten Mitgliedern der Versammlung eingereicht werden. Über mehrere Kandidaten wird in Sammelwahl abge­stimmt.

 (3) Zum Kandidat einer Partei wurde gewählt, wer in der Nominierungsversammlung die meisten, mindestens aber 200 Ja-Stimmen erhalten hat. Wurde die Mindestzahl verfehlt, wird die Abstimmung wiederholt. Einem mit weniger als 200 Ja-Stimmen aufgestellten Kandidaten einer Partei steht es frei, Stützunterschriften nach den in Abs. 1 genannten Regeln der Bürgernominierung beizubringen. Die Ja-Stimmen bei der Parteiennominierung werden angerechnet. Näheres kann in der Satzung der Parteien geregelt werden. Die Satzung kann die Errich­tung gültiger Nominierungsvorschläge von der Erfüllung angemessener Vorbedingungen abhängig machen, insbesondere verbindliche Fristen für die Anmeldung festlegen und die Unterstützung einer angemessenen Zahl von wahlberechtigten Mitgliedern der Nominierungsversammlung verlangen.

 (4) Eine doppelte Kandidatur ist untersagt. Wer sich außerhalb seiner Partei als Kandidat nominieren lässt, kann von der Mitgliedschaft der Partei ausgeschlossen werden. Kandidaturen wie die Unterstützung von Kandi­daten dürfen ansonsten von niemandem nötigend behindert oder mit Nachteilen bedroht oder geahndet werden.

 Vorschriften im 22. Wahlrechts-Änderungsgesetz, die dem widersprechen, werden gestrichen. Die politischen Parteien haben ein Nominierungsrecht, aber kein Nominierungsmonopol.

3. Wegfall der Fünf-Prozent-Hürde

Die Sperrklausel in § 6 Abs. 3 BWahlG wird ersatzlos gestrichen. Wer auch immer seinen Wahlkreis mit einfa­cher Mehrheit gewinnt, zieht auf jeden Fall in den Bundestag ein. Die Sperrklausel ist die Achilles-Ferse der Verhältniswahl, ein rabiater Eingriff in das Wahlergebnis, der den Gedanken, die Parteien würden im Verhältnis der von ihnen erzielten Stimmen in die Parlament einziehen, Lügen straft.

X. „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“

Die Wahlrechtsgrundsätze sind für Bund und Land identisch und werden in dem sog. Homogenitätsprinzip des Art. 28 und 38 GG garantiert. Danach muss das Volk nicht nur im Bund, sondern auch in den Ländern, Kreisen und Gemeinden „eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“. Was an der Wahl im Bund verfassungswidrig ist, kann daher in den Ländern nicht verfassungskonform sein und umgekehrt. Die verfassungsrechtliche Kritik am Wahlrecht des Bundes schlägt auf die Länder durch. Deshalb ist das Wahlrecht für die 13 Landtage, die unter der Geltung der personalisierten Verhältniswahl gewählt wurden, (28) der gleichen Reform zu unterwerfen wie im Bund.

Die Direktwahl der Volksvertreter in überschaubaren Wahlkreisen ist die Urform der Volksentscheidung. Es liegt deshalb nahe, auch bei Bundestagswahlen die Volkssouveränität zu stärken und nach dem Prinzip der direk­ten Demokratie eine echte, eine basisdemokratische Volksabstimmung herbeizuführen, bei der das gesamte Wahlvolk seine Volksvertreter nach dem Heimatprinzip als Person in überschaubaren Wahlkreisen selbst und unmittelbar auswählt. Ausschlaggebend ist aber das Grundgesetz. Es steht der klassischen Personenwahl viel näher als der Parteienwahl. Denn dort heißt es nicht: „Die Parteien werden (…) gewählt.“ Der Wortlaut des Art. 38 GG ist ein anderer. Dort steht vielmehr: „Die  A b g e o r d n e t e n  werden (…) gewählt“.  Die Abstimmung muss also auf Abgeordnete, d.h. auf natürliche Personen abstellen. Politische Parteien sind keine natürlichen Personen. Ihnen fehlt die Wählbarkeit. Sie können nicht Mitglieder des Bundestags sein und deshalb selbst und als solche auch dann nicht zum Gegenstand einer Wahl gemacht werden, wenn sie als eingetragene Vereine ju­ristische Personen sind, die nur durch ihre Organe handeln können.

Im Bundestag sitzen keine Parteien, die durch ihre Vorsitzenden und Vorstände vertreten werden, sondern Volksvertreter mit Leib und Seele, vom Volkssouverän selbst und unmittelbar ausgewählte Männer und Frauen also, die mit einfacher Mehrheit von den Wählern in ihrem Wahlkreis auf Zeit in die Volksvertretung der Republik gewählt wurden. Das Hohe Haus der vom Volke selbst und unmittelbar gewählten Abgeordneten ist an Aufträge, Weisungen oder Plebiszite nicht gebunden und alleine dem persönlichen Gewissen seiner demokra­tisch legitimierten Mitglieder unterworfen. Das Verfassungsgericht hat in der sog. “Nachrücker-Entscheidung v. 26. 2.1998, BVerfGE 98, 316 (323) festgehalten: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“

Wenn das Volk bei der Auswahl der Volksvertreter nicht das letzte Wort hat, hat es auch nicht das entscheidende Wort.

Anmerkungen

 * Teile der Denkschrift fußen auf dem Beitrag: „In Karlsruhe sehen wir uns wieder“, Die Öffentliche Verwaltung, DÖV 24/2012, S. 70 ff.

(1) Günter Gaus, „Staatserhaltende Opposition oder hat die SPD kapituliert? Gespräche mit Herbert Wehner“, Hamburg 1966, S. 105 (zitiert nach J. Raschke, aaO, (Fn 1), S. 71).

(2) Vgl. Joachim Raschke, „Wie wählen wir morgen? Verhältnis- oder Mehrheitswahl in der Bundesrepublik“, Schriften der Bundeszentrale für politische Bildung, 3. Aufl. 1969, S. 69. Kritisch zur Entstehung des BWahlG auch Hans Herbert von Arnim, „Volksparteien ohne Volk“, 2. Aufl. 2009, S. 46 ff.

(3) Vgl. das endgültige amtliches Wahlergebnis im Internet unter: https://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/BTW_BUND_13/presse/w13034_Endgueltiges_amtliches_Ergebnis.html .

(4) Vgl. Robert Rossmann, „Die Krux mit dem Wahlrecht / Bundespräsident N. Lammert fordert eine weitere Re­form“, SüddZ v. 24.10.2013; ferner Das Parlament, Webarchiv, Interview mit Parlamentspräsident Norbert Lammert, jbi/sto/25.10.2013.

(5) Vgl. BVerfG v. 24.11.1988, BVerfGE 79, 169; BVerfG v. 3.7.2008, BVerfGE 121, 266; BVerfG v. 25.7.2012, BVerfGE 131, 316. (Vgl. auch https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ ) Zur einschlägigen Urteilsliteratur bis 2010 außerdem Hans Meyer, „Zukunft des Bundestagswahlrechts, zwischen Unverstand, obiter dicta, Interessenkalkül und Verfassungsverstoß“, 2010, S. 36 ff; und Ralph Backhaus, Die Überhangmandate vor dem Bundesverfassungsgericht. Eine rechtshistori­sche Betrachtung, in: Rechtspolitische Entwicklungen im nationalen und internationalen Kontext. Festschr. f. Friedrich Bohl zum 70. Geburtstag, 2015, S. 259 ff (zugänglich auch in: Marburg Law Review (MLR) 2/2015, S. 18 ff.)

(6) Vgl. BVerfG v. 3.7.2008, BVerfGE 121, 266 ff; kommentiert durch H. H. von Arnim, Recht u. Politik 44/2008, S. 136 ff.

(7) Vgl. BVerfG v. 25.7.2012, (AktenZ: 2 BvF 3/11; 2 BvR 2670/11 u. 2. (Vgl. auch https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ ). kommentiert durch H. H. von Arnim, in: Publicus – Der Online-Spiegel des Öffentlichen Rechts, Ausg. 2012.9.

(8) Vgl. die Tagespresse vom 18.10.2012 und vom 25.10.2012.

(9) Vgl. https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ v. 25.7.2012.

(10) Vgl. das Bundesgesetzblatt (2013) I, S. 165. Das 22. Wahlrechts-Änderungsgesetz wurde am 14.12.2012 im Deutschen Bundestag in erster Lesung eingebracht. Das Plenum war nicht beschlussfähig, wie sich aus der Life-Übertragung des Fernsehsenders „Phoenix“ erkennen ließ. Ein Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit wurde nicht gestellt. Ein Beamter saß „mutterseelenallein“ auf der Regierungsbank. Er war wohl im Innenmini­sterium für den Referentenentwurf der Behörde zuständig. Ansonsten blieb die Regierungsbank leer. Kein einzi­ger Minister nahm an der Plenardebatte teil. Niemand zitierte wenigstens den Innenminister herbei, obwohl das immer möglich ist. Am 22. Februar 2013 wurde im Bundestag das 22. Wahlrechts-Änderungsgesetz „ohne Rück­sicht auf Verluste“ durch die zweite und dritte Lesung „gepaukt“.

(11) Vom Stimmensplitting wollte nur der SPD-Abgeordnete, Dieter Wiefelspütz. Abschied nehmen. Vgl. Berliner Tagesspiegel v. 2.8.2012.

(12) Vgl. Manfred Hettlage, „Volkssouveränität: Ausgleichsmandate sind grob verfassungswidrig“ im Internet unter: www.manfredhettlage.de. Ablehnend Bernd Grzeszick, „Wahlrecht: Ist nach der Reform vor der Reform?“, ZG 2014, 339 (242).

(13) Vgl. BVerfG v. 26.2.1998, BVerfGE 97, 319 ff (323 u. 326).

(14) Vgl. M. Hettlage: „In Karlsruhe sehen wir uns wieder / Das neue Wahlrecht des Bundes kann vor dem Grund­gesetz keinen Bestand haben“, DÖV 24/2012, S. 970 ff; ders.: „Der Gesetzgeber auf dünnem Eis“, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 2.12.2012.

(14a) Vgl. dazu auch die beiden Wahlanfechtungen beim Deutschen Bundestag: WP 187/13 und 222/13; bzw. die beiden Wahlprüfungs-Beschwerden: 2 BvC 64/14 und 2 BvC 67/14. Vgl. dazu den beiden Pressemitteilungen: http://www.manfredhettlage.de/pressemitteilung-2/ und http://www.bürger-block.de/ (unter: Aktuelles / Keine Wahl unter fairen Bedingungen)

(14b) Die Bürger haben nach der Wahl zwei Monate Frist, um sie in einem Wahlprüfungs-Verfahren nach Art. 41 GG anzufechten. Gegen eine Zurückweisung der Wahlanfechtung durch Bundestag können sie vor dem BVerfG Beschwerde einlegen. Bei Organklagen gibt es keine Fristen. Sie sind von den Organen des Staates unmittelbar an das BVerfG zu richten.

(15) Vgl. dazu auch Albert Funk, „Ein Kreuzchen reicht“, in: Das Parlament, Nr. 51/52, v. 17.12.2012, S. 2, (Gastkommentar); ähnlich Frank Decker in: Berliner Republik v. 20.2.2013 www.b-republik.de/aktuelle-ausgabe/schafft-das-zweistimmensystem-ab,.

(16) Vgl. ZRP 2011, 1 ff.

(17) Vgl. ZRP 2012, 87 ff.

(18) M. Hettlage, „Wie wählen wir 2013?“ 2/2012, (vgl. www.lit-verlag.de/isbn/3-643-11585-0 ); ders. „Wer mit zwei Stimmen wählt …“, 2015, (http://www.wvberlin.de/data/inhalt/hettlage.html ), ders. „Die Berliner Republik unter dem Damoklesschwert, (erscheint im Oktober 2016).

(19) Vgl. dazu J. Raschke, aaO, (Fn 1), S. 13 ff, und S. 67 ff.

(20) Ablehnend H. H. von Arnim, (Fn 1), S. 51 ff und S. 378 unter Ziff. 13.

(21) Vgl. BVerfGE 97, 323 mit Hinw. auf BVerfGE 95, 335 (349). Ferner Helge Sodan und Jan Ziekow, „Grundkurs Öffentliches Recht“, 6. Aufl. 2014, § 6, Rndr. 43.

(21a) In Italien ist 2014 die bloße Parteienwahl mit geschlossenen Listen vom Verfassungsgericht in Rom überraschend verworfen worden. Vgl. http://www.cortecostituzionale.it sentenza no. 1, v. 13.1.2014 (Übersetzung von Petra Malfertheiner, Rom, http://www.manfredhettlage.de/1402-2/ ) Die Listen wurden davor von der Spitze der Partei „en bloc“ vorgegeben, ohne dass die Wähler auf die alles entscheidende Reihenfolge Einfluss nehmen konnten.

(21b) Das italienische Wahlrecht wurde vom Wahlvolk vor allem wegen der sog. „Siegerprämien“ als „porcellum“ bezeichnet, was wohl man mit „Saustall“ übersetzen darf. Vgl. dazu auch SüddZ vom 23./24.2.2013: „Ein Wahlrecht namens Schweinerei“; und SüddZ v. 5.12.2013: „Italien soll Wahlgesetz ändern“; Francesco Palermo, „Wahlrechts-Urteil: Italiens Verfassungsgericht ersetzt die Politik“, unter: www.verfassungblog.de; ferner auch Politische Studien, der Hanns Seidel Stiftung „Italien 2013 oder die Qual der Wahl“, 2013, Heft 450. Unter der Bezeichnung „Italicum“ ist in beiden Kammern Italiens inzwischen eine „halbherzige“ Wahlrechtsreform beschlossen worden, die jedoch hinter den beiden Forderung des itVerfG weit zurückleibt. Vgl. dazu den im italienischen Amtsblatt, „gazetta ufficiale“, 2015, verkündeten Gesetzestext: http://www.gazzettaufficiale.it/atto/serie_generale/caricaDettaglioAtto/originario?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2015-05-08&atto.codiceRedazionale=15G00066&elenco30giorni=true

(22) Vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayVerf v. 8.12.1946.

(23) Vgl. H. H. von Arnim, aaO, (Fn 1), S. 379.

(24) Vgl. M. Hettlage, „Wer mit zwei Stimmen wählt…“, aaO, (Fn 18), S. 194; ferner DER SPIEGEL, (Leitartikel), „Hintern hoch Genossen“, Ausg. 21/2016, S. 8.

(25) Vgl. Heiko Gothe, Infratest dimap, „Wählen ohne Wissen“, April 2013.

http://www.infratest-dimap.de/umfragen-analysen/bundesweit/ard-deutschlandtrend/2013/wahlsystem-waehlen-ohne-wissen/.

(26) Vgl. Rüdiger Schmitt-Beck, Zeitschr. f. Parlamentsfragen (ZParl) 3/1993, S. 393 ff: „Denn sie wissen nicht, was sie tun …“. Ferner Joachim Behnke, ZParl 3/2015, S. 588 ff: „Weil sie nicht wissen was sie tun, tun sie, was sich nicht wollen“

(27) Vgl. BVerfG vom 3.7.2008, BVerfGE 121, 266 (316).

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/cs20080703_2bvc000107.html

(28) Vgl. dazu die tabellarische Übersicht des Internet-Portals über das Wahlrecht der Länder unter: www.wahlrecht.de/landtage/ .

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