Höchstrichterliche Kritik
Der frühere Verfassungsrichter Ernst Gottfried Mahrenholz hat sich sehr kritisch zur Grabenwahl eingelassen. In einer Festschrift für seinen Richterkollegen Winfried Hassemer (2010, S 111 ff) hat er einen Beitrag veröffentlicht, der den Titel trägt: „Bigamie im Wahlrecht? Zweifel an dem Grabensystem“. Mahrenholz führt darin aus, das Verfassungsgericht habe das Grabensystem niemals einer grundlegenden Bewertung unterworfen, obwohl selbst nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Anlass genug dazu bestanden hätte. Und diese Stimme des Schrifttums hat Gewicht, auch wenn sie nicht zur herrschenden Meinung zählt. Schwerer wiegt jedoch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts von Schleswig- Holstein (LVerfG v. 30.8.2010, Az 3/09 und 3/10; Nord-ÖR 19/2010, S. 389 und 410 ff). Das Landeswahlgesetz fußt wie das BWahlG auf dem Verfahren der „personalisierten“ Verhältniswahl. Die Verfassungsrichter in Kiel stellten dazu fest: „Als verbundenes und einheitliches Wahlsystem schließt es eine die Grundsätze der Mehrheits- und der Verhältniswahl nebeneinander stellendes Grabensystem aus.“
Quelle:
Zitiert aus dem Schriftsatz von mehr als 190 Beteiligten, die unter dem Aktenzeichen 2 BvC 37/19 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nach Art. 41 Abs. 2 GG i.V.m § 48 BVerfGG eine gegen den Deutschen Bundestag gerichtete Wahlprüfungs-Beschwerde anhängig gemacht haben. Der Schriftsatz ist im Internet zugänglich unter: https://www.manfredhettlage.de/wahlpruefungs-beschwerde-2/