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Der Wahlleiter und das Gesetz – Massive Kritik am Wahlrecht des Bundes

In der soeben erschienenen Dezemberausgabe der Fachzeitschrift: „Die Öffentliche Verwaltung – DÖV“ (23/2016, Seite 983 ff) hat Manfred Hettlage – wie schon in seinen früheren Publikationen das geltende Wahlrecht erneut mit großem Nachdruck kritisiert. Der Beitrag trägt den Titel: „Der Wahlleiter und das Gesetz / Die fehlerfreie Durchführung der personalisierten Verhältniswahl eine unlösbare Aufgabe“. In dem Abstrakt dazu heißt es:

„Das geltende Wahlrechts-Änderungsgesetz des Bundes – es ist das 22. seiner Art in nur 18 Legislatur­perioden – ist durchsetzt von zahlreichen Irrtümern und Widersprüchen auf engstem Raum. Die bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus. Das hat das Verfassungsgericht in Karls­ruhe so festgehalten. Gleichwohl gelangt mindestens die Hälfte der Parlamentarier nach wie vor allein über die Landeslisten der Parteien in den Deutschen Bundestag. Bei der Verteilung der Sitze wurden die vorgegebenen Landeskontingente nicht eingehalten. Das negative Stim­mengewicht trat 2013 deutlicher in Erscheinung als je zuvor. Obwohl die gespaltene Abstim­mung ungesetzlich ist, gehört das Stimmensplitting „contra legem“ zum üblichen Erschei­nungsbild jeder Bundestagswahl, ausgenommen die erste im Jahre 1949, bei der man den Stimmzettel nur einmal kennzeichnen konnte. Durch die 2013 auch im Bund neu eingeführten Ausgleichsmandate wird das Wahlergebnis verfälscht. Sie sind deshalb grob verfassungswid­rig. Die Sperrklausel ist 2013 „außer Kontrolle“ geraten: Mehr als jeder sechste Abgeordnete bekleidet ein Mandat, dass die Wähler einer anderen Partei zukommen lassen wollten. Die gewöhnlich anzutreffenden Wähler können schon den Unterschied zwischen Erst- und Zweitstimme nicht hinreichend durchschauen, um von Überhang- und Ausgleichsmandaten gar nicht zu sprechen. Wahlen sind in ihrem Kern keine Parteien- sondern Personenauswahl-Entscheidun­gen. Parteien können selbst und als solche nicht Mitglied des Bundestags oder der Landtage sein, also auch nicht zum Gegenstand der Wahl gemacht werden. Die Personenwahl steht dem Grundgesetz viel näher als die Parteienwahl. Auf den Stimmzettel kann niemals eine Partei, sondern immer nur eine Person gekennzeichnet werden. Folgerichtig ist „de lege ferenda“ der klassischen Personenwahl in überschaubaren Wahlkreisen beim Bundestag und bei den Landtagen der Vorzug zu geben.

München, 7.12.2016;  v.i.S.d.P. M.  Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

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