VERTEILUNGSVERFAHREN

Die Sitze werden von den Wählern verteilt

Die Mitglieder des Bundestages werden von den Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl, d.h. namentlich gewählt. So wollen es die beiden Artikel 28 und 38 Grundgesetz. Die Verteilung der Sitze auf die Parteien erfolgt durch die gemeinschaftliche Wahlhandlung. Mit der Person des Parlamentariers wird simultan auch dessen Partei mitgewählt.

Für nachgeschobene Verteilungsverfahren nach d’Hondt etc. ist also bei einer unmittelbaren Wahl kein Raum. Tatsächlich kommen diese Verfahren in Großbritan­nien, dem Land der klassischen Direktwahl in überschaubaren Wahlkreisen, gar nicht vor. Dort wer­den die Sitze seit 1429 von den Wählern selbst verteilt, ohne dass es dafür eine Verfassungsnorm gab.

Das BVerfG hat in der Entscheidung zum „negativen“ Stimmengewicht v. 3.7.2008, (BVerfGE 121, 266 (316)) angeordnet, „das für den Wähler nicht mehr nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue und normenklare Grundlage zu stellen“. Bei einer unmittelbaren Wahlentscheidung durch das Wahlvolk, wie sie das Grundgesetz verlangt, wäre diese höchstrichterliche Anordnung obsolet.

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