Umkämftes Recht: die Nominierung

Das Parteiengesetz ordnet an: „Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes (…)“. (Vgl. § 9 Abs. 4 ParteiG. Verbindliche Mitgliederentscheidungen und Urabstimmungen sieht das Gesetz nicht vor. Das letzte Wort hat immer der Parteitag, und zwar bei allen Parteien. Es empfiehlt sich, das auch in den Satzungen zu vertiefen und Widersprüchliches daraus zu entfernen.

Der Schlüssel zu Wahl des Parteivorsitzenden ist seine Nominierung. Sie ist eine Vorentscheidung. Über das Vorschlagsrecht und danach auch über die endgültige Auswahl durch die Delegierten des Parteitags kommt es oft zu Streit, weil hier die Satzungen der meisten Parteien eine Lücke offen lassen. Außerdem sollte es ein praxistaugliches Quorum für die Nominierung geben. In den Aufstellungsversammlungen für den Bundestag kann jeder Delegierte Wahlvorschläge einreichen.

Es liegt daher nahe, das Nominierungsrecht sinnvoll einzuengen und völlig aussichtslose Kandidaturen zu vermeiden. Etwa wie folgt: Das Vorschlagsrecht zur Wahl des Parteivorsitzenden durch die Delegierten eines Parteitags ist Sache der Bezirksverbände. Es ist fristlos und kann auch auf dem Nominierungsparteitag ausgeübt werden. Nach seiner eigenen Wahl kann der Vorsitzende Vorschläge für die Wahl der Stellvertreter machen. Die Wahl erfolgt einzeln. Wer dabei die meisten Stimmen hat, ist gewählt. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder können auch von Ortsverbänden vorgeschlagen werden. Wo das möglich ist, erfolgt die Wahl in Sammelabstimmung.

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