Ausgleichsmandate in den Ländern

Nicht verfassungskonform

Grundsätzlich muss über alle Mandate abgestimmt werden, auch über die sog. Ausgleichsmandate, die zur Bundestagswahl 2013 im Bund neu eingeführt worden sind. Um das zu bewerkstelligen, hätte es entweder eine Eventualstimme oder eine Nachwahl geben müssen, in denen das Wahlvolk hätte gemeinschaftlich entscheiden können, welche Partei wie viele Ausgleichsmandate erhalten soll. So war es 2013 aber nicht. Eine unmittelbare und freie Wahlhandlung hat gefehlt. Die 29 Ausgleichsmandate, die nach der Wahl auf die Parteien verteilt wurden, sind daher grob verfassungswidrig. Die im Bund neu eingeführte Figur des nicht gewählten Abgeordneten kann vor dem Grundgesetz keinen Bestand haben.

Für den Bund mag das gelten, ist aber umstritten. Doch wie steht es um die Länder? Können die Ausgleichsmandate im Bund verfassungswidrig, in den Ländern aber verfassungskonform sein? Art. 28 GG verlangt, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates entspricht. Auch in den Ländern müsse „das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien. gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.“ Diese Verfassungsnorm wird im Schrifttum als Homogenitätsprinzip bezeichnet.

Es kann daher nicht sein, dass im Bund über alle Mandate in unmittelbarer und freier Wahlhandlung abgestimmt werden muss, auch über die Ausgleichsmandate, in den Ländern aber nicht. Wenn die Ausgleichsmandate im Bund grob verfassungswidrig sind, dann sind sie es auch in den Ländern.

 

 

 

 

 

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