Ausgleichsmandate verfassungswidrig

PRESSEMITTEILUNG

Muss der Präsident des Bundestags eine Wahlprüfung einleiten?

Der Präsident des Deutschen Bundestags, Prof. Norbert Lammert, MdB, ist der „zweite Mann“ im Staat. Ihn hat  der Publizist und Blogger, Dr. Manfred C. Hettlage, auf seiner Internet-Seite aufgefordert, gegen alle 29 Mitglieder des Bundestags, die lediglich ein Ausgleichsmandat bekleiden, ein Wahlprüfungs-Verfahren einzuleiten. Die Wahlprüfung ist als Grundrecht in Art. 41 GG fest verankert. Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungs-Gesetz.

Aus der Bundestagswahl v. 22.9.2013 entstanden 602 Mandate, im Parlament sitzen aber 631 Abgeordnete. Davon haben 29 ein so genanntes Ausgleichsmandat. Damit werden zunächst 4 Üeberhangmandate in den Ländern egalisiert, in denen sie entstanden sind. Danach wird auch der Länderproporz wieder hergestellt, der sich durch die  4 Ausgleichsmandate verschoben hat. Dazu sind weitere 25 Listenplätze notwendig.

Durch die Ausgleichsmandate wird die Zahl der Listenplätze also um 29 Sitze erhöht, ohne dass es entsprechend mehr Zweitstimmen gibt. Ausgleichsmandate entstehen also nicht durch Wahl, sondern nachträglich durch Zuteilung der Wahlleiter. Doch niemand ist befugt, den Willen der Wähler „auszugleichen“. Das ist grob verfassungswidrig. In Art. 38 Grundgesetz heißt es: „Die Abgeordneten werden (…) gewählt.“ Wer nicht gewählt wurde, kann kein Abgeordneter sein.

Prof. Lammert hat im Bundestag für Recht und Ordnung zu sorgen, das ist er dem Staatsvolk schuldig. „Werden dem Präsidenten des Bundestages (…) Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, (…) kann er Einspruch einlegen.“ So will es das Wahlprüfungs-Gesetz. Die 29 Abgeordneten, die lediglich ein Ausgleichsmandat bekleiden, aber nicht gewählt worden sind, müssen daher den Bundestag wieder verlassen.

V.i.S.d.P. Manfred Hettlage
Nibelungenstr. 22, 80639 München; Tel: (089) 1665386;
eMail. mhettlage@yahoo.de www.manfredhettlage.de

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