23 Wahlkreis-Sieger ohne Mandat – eine Bürger-Petition

Wir richten nach Art. 17 GG an die dafür zuständige Person der parlamentarischen Staatsgewalt die folgende Petition: Die Präsidentin des Deutschen Bundestages möge vom Hohen Hause auf dem Wege eines Wahleinspruchs nach § 2 Abs. 4 Satz 2 WahlprüfG das Ende der wahlrechtlichen Willkür verlangen, die dazu geführt hat, dass 23 Wahlkreis-Sieger nicht in den Bundestag einziehen, obwohl sie in ihren Wahlkreisen mit den meisten Erststimmen ordnungsgemäß gewählt worden sind.

An die Präsidentin des Deutschen Bundestags, Julia Klöckner, MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Mit Rückschein.

Es gilt das Datum der Zustellung

AKTENZEICHEN: …………/25

Bürger-Petition in Ausübung von Art. 17 GG

Die Beteiligten sind die Dame zu Nr. 5.) und die Herren: 1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München;(Gruppenbeauftragter); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.)   Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München; 16.) Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd, Franzstr. 90, 47198 Duisburg; 17.) Erich Schmid, Gänseblümchenweg 2, 18184 Roggentin 18.) Hans Sultze, Fafner Str.3, 80639 München, (Rechtsanwalt); 19.) Dieter Pause, Zunham 5a), 83129 Höslwang; 20.) Dr. Helmut Fleck, Gneisennaustr. 52 c); 53721 Siegburg. Und andere.

Form und Frist

Das Grundrecht der Petition kann nach Art. 17 GG zu jeder Zeit von jedermann in Schriftform ausgeübt werden. Die vorgeschriebenen Formalitäten sind erfüllt. Die Präsidentin des Bundestages ist „eine zuständige Stelle“. Die Petition ist zulässig, das Präsidium des Bundestages zuständig.

Der Antrag

Im Falle von 23 direkt gewählten Abgeordneten ersuchen wir nach Art. 17 GG die Präsidentin des Deutschen Bundetages von § 2 Abs. 4 Satz 2 BWahlPrüfG Gebrauch zu machen und eine Wahlprüfung über die Zugehörigkeit zum 21. Deutschen Bundestag einzuleiten. Alle 23 Volksvertreter haben in ihren Wahlkreisen die meisten Stimmen erzielt. Sie sind durch die zuständigen Wahlleiter aber nicht davon unterrichtet und auch nicht befragt worden, ob sie die Wahl annehmen. Konkret zu überprüfen ist bis spätestens 31. September 2025 die demokratische Legitimation aller Wahlkreis-Sieger, die in ANLAGE-I namentlich aufgezählt sind.

Die Begründung

Insgesamt sind 299 Wahlkreis-Sieger direkt in den Bundestag zu wählen. Tatsächlich sind dort aber nur 276 von ihnen anzutreffen. Das ist unstreitig. Insgesamt wurde 23 direkt gewählten Mandatsträgern von den zuständigen Wahlleitern nicht eröffnet, dass sie mit den meisten Stimmen ordnungsgemäß gewählt worden sind. Außerdem wurden sie von ihnen nicht befragt, ob sie die Wahl annehmen. Sie zogen deshalb nicht in den Deutschen Bundestag ein und fehlen dort. Auch das ist völlig unstreitig. Weil die 23 Wahlkreis-Sieger zwar ihre Direktmandate gewonnen haben, deren Landesparteien aber in ihren Bundesländern weniger Listenplätze als Direktmandate erringen konnten (fehlende Zweitstimmen-Deckung), wurden die betroffenen Direktmandate nachträglich annulliert. (Vgl § 1 Abs. 6 BWahlG/2023) – Ein in der gesamten Parlamentsgeschichte einzigartiger Eingriff in den Wählerwillen und Verfassungsbruch!

Zu allem Überfluss hat Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil v. 30. Juli 2024 (2 BvF 1/23 u.a.) die Figur des gewählten Abgeordneten, der nicht in den Bundestag akzeptiert und sich mit dieser schwerwiegenden Fehl-Entscheidung in einen unauflösbaren Widerspruch zu dem Vorgänger-Urteil des BVerfG v. 3.7.2008 (BVerfGE 121, 266) gesetzt. In seiner Pressemitteilung v. 3.7.2008 hatte das Gericht damals festgehalten, es könne nicht sein „dass die Sitzzahl einer Partei erwartungswidrig mit der auf diese (…) Partei entfallende Stimmenzahl korreliert (Effekt des negativen Stimmengewichts).“ Vereinfacht soll das heißen: Mehr Stimmen führen zu mehr Mandaten und nicht umgekehrt. Genau das ist aber im bei der Wahl v. 23 Februar 2025 eingetreten: Der Anstieg an Erststimmen hat zum Absinkenden von Direktmandaten geführt. Und das kann nicht sein!

Zahlreiche Wähler, die am 23.2.2025 den 23 Wahlkreis-Siegern ihre Erststimme gaben, haben ihrer Partei einen „Bärendient“ erwiesen. Die von ihnen abgegebenen Erststimmen haben unwissentlich und ungewollt zu sog. „Überhängen“ geführt. Und diese wurden nach dem neuen BWahlG/2023 nachträglich annulliert. Hätten diese Wähler ihre Erststimme gar nicht oder anders vergeben, würde sich die Unterschiedszahl (Differenz) zwischen Erst- und Zweitstimmen zugunsten der betroffenen Landesparteien verbessern und die sog. „Überhänge“ verschwinden. Zwischen den Erst- und den Zeitstimmen bestand also keine durchgängig positive, sondern, bezogen auf die sog. „Überhänge“, eine teilweise negative Korrelation. Genau das wurde mit dem Urteil zur negativen Stimmenmacht v. 3.7.2008 (BVerfGE 121, 266) verworfen. Mit seinem entgegenstehenden Urteil über die Zulässigkeit der Zweitstimmen-Deckung v. 30. Juli 2024 (2 BvF 1/23 u.a.) hat das Gericht eine unauflösbare Spruchkonkurrenz geschaffen, die nebeneinander keinen Bestand haben kann.

Der von uns gerügte Missstand muss unverzüglich in der 21. Legislaturperiode beendet werden. Wenn der Bundestag das nicht freiwillig tut, muss er vom Wahlvolk auf dem Rechtsweg dazu gezwungen werden. Die gegenwärtig anzutreffende Situation ist unhaltbar und muss unverzüglich (notfalls in einer Sondersitzung des Bundestages noch während der Sommerpause) korrigiert werden. Geschieht das nicht rechtzeitig oder gar nicht, ist eine weitere Klärung auf dem Rechtsweg der Bürgerklage nach Art. 94. Abs. 1 Ziff. 4a) GG nicht mehr abzuwenden. Denn wir sind fest entschlossen, nach Ablauf der von uns gesetzten Frist des 31.9.2025 diesen Weg zu gehen.

Mehr zum „negativen Stimmengewicht“ neben dem Kommentar v. Schreiber, BWahlG/2010 auch in der Begründung zu unserer Verfassungsbeschwerde 2 BvR 842/23, die vom Verfassungsgericht leider nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Vgl. den Text-Auszug in Anlage-II.

Die Anlagen

ANLAGE-I: Tabelle: 23 Wahlkreis-Sieger, die wegen fehlender „Zweitstimmen-Deckung“ nicht in den Bundestag einziehen, obwohl sie in ihren Wahlkreisen die meisten Stimmen erhalten haben.

ANLAGE-II: Text-Auszug: aus der Begründung unserer Verfassungsbeschwerde (2 BvR 842/23).

Beide Anlagen sind fester Bestandteil unserer Antragsbegründung.

Die Unterschriften

Um antragsgemäße Entscheidung bitten die nachstehend aufgeführten Unterzeichner.

Mit Unterschrift auf einem gemeinsamen Schriftsatz: 1.) Dr. Wolfgang Goldmann; 2.) Dr. Robert Mertel; 3.) oachim Kampka; 4.) Dr. M Hettlage, (Gruppenbeauftragter5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; 6.) Gero von Braunmühl

Mit Unterschrift auf gesondertem Schriftsatz: Schon wegen der Wahrung der Frist für die Wahlprüfung können nicht alle Unterschriften auf der gleichen Urkunde vollzogen werden. Schwerer zu erreichende und weit entfernte Beteiligte machen daher außerhalb dieser Urkunde beim Deutschen Bundestag mit dem gleichen Schriftsatz getrennte Wahleinsprüche anhängig.

15.) Dr. Anton Fischer; 16.) Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd; 17.) Erich Schmidt; 18.) Hans Sultze, Rechtsanwalt; 19.) Dieter Pause; 20.) Dr. Helmut Fleck

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