BUNDESWAHLGESETZ

Den Parteien fehlt die Wählbarkeit

Ein Stimmzettel, auf dem die Wähler eine politische Partei ankreuzen, ist unzulässig. Das kann man in § 15 Abs 1 BWahlG schwarz auf weiß nachlesen:

            (1) Wählbar ist, wer am Wahltage

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Das passive Wahlrecht steht demnach den Deutschen im Sinne des Art. 116 GG zu. Deutscher ist, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Politische Parteien sind keine Deutschen. Sie können keine Staatsbürger werden. Deshalb fehlt ihnen die Wählbarkeit. Wählbar sind alle, die selbst wählen dürfen. Das dürfen die Parteien auch dann nicht, wenn sie als eingetragene Vereine juristische Personen sind. Das aktive Wahlrecht und die passive Wählbarkeit gehören zusammen; beide können nur natürlichen Personen zukommen. Parteien sind keine natürliche Person. Sie können nicht aktiv wählen, auch keine Wohnung beziehen und keine Familien gründen. Anders als natürliche Personen können sie mit dem 18. Lebensjahr auch nicht die Volljährigkeit erlangen, mit allem was dazu gehört.

 Daraus folgt, dass politischen Parteien die Wählbarkeit fehlt. Das geht aus dem Wortlaut von Grundgesetz und Bundeswahl-Gesetz klar und eindeutig hervor. In der Verfassung steht keineswegs: „Die politischen Parteien werden (…) gewählt.“ Der Wortlaut von Art. 38 (1) Satz 1 GG ist ein anderer. Dort heißt es: „Die Abgeordneten (…) werden gewählt.“ Nach § 1 (1) Satz 1 BWahlG besteht der Bundestag keineswegs aus 598 Parteien, sondern aus „598 Abgeordneten“. Sie werden aktiv von den wahlberechtigten Deutschen gewählt, also vom Staatsvolk zu den von ihm auserwählten Volksvertretern gemacht, weil sie aus dem Volk stammen und ihresgleichen sind. (Volkssouveränität)

 

„Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“

 

Das Verfassungsgericht hat in seiner Nachrücker-Entscheidung v. 26. 2.1998, BVerfGE 97, 317 (323) in einem folgenschweren „obiter dictum“ festgehalten: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfas­sung aus.“ In Übereinstimmung damit betont der Kommentator des BWahlG, Karl Ludwig Strelen, Wahlen seien keine Sachentscheidungen sondern „Personen-Auswahl-Entscheidungen“, mit denen „die Gesamtheit der Stimmbürger des Staatsvolkes seinen Willen ausdrückt, welche Personen für sie in der nächsten Wahlperiode handeln sollen.“ (Vgl. Schreiber, 2013, Einführung Rdnr 13.) Ähnlich spricht auch Johann Hahlen von „dem verbürgten Prinzip der Personenwahl“. (Vgl. Hahlen in: Schreiber, 2013, § 48, Rdnr. 13.) Die Personenwahl steht dem Grundgesetz also viel näher als die Parteienwahl.

Bei einer Doppelwahl mit zwei Stimmen ist zu gewährleisten, dass die Listenwahl, d.h. die Verhältnis- oder Parteienwahl mit den Zweitstimmen, vom ersten bis zum letzten Platz durch die Personenwahl mit den Erststimmen personifiziert wird, wenigstens aber mit offenen Listen abgestimmt wird, aus denen die Wähler eine namentliche Auswahl der von den Parteien nominierten Personen treffen können, die für ihn in der nächsten Legislaturperiode handeln sollen. Selbst unter dieser Voraussetzung kann ein wie auch immer geartetes Nominierungsmonopol der Parteien nicht durchgehen. Wie alle Staatsbürger haben auch diejenigen von ihnen, die einer politischen Partei angehören ein Nominierungsrecht, aber kein Nominierungsmonopol. (Vgl. Strelen in: Schreiber, aaO., Einführung Rdnr 16.) Die Nominierung für eine Wahl muss allen Staatsbürgern unter vergleichbaren Bedingungen offenstehen.

 

 

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