Von Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
An Frau Bärbel Bas, MdB, Die Präsidentin des Deutschen Bundestags, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Mit Einschreiben
Es gilt das Datum der Zustellung (im April 2024)
Der Leerstand im Wahlkreis Nr. 229/Passau ist ungesetzlich und verfassungswidrig
Anfechtung der personellen Besetzung des Deutschen Bundestages nach Art. 41 Grundgesetz (Aktenzeichen: ………… )
Hiermit rügen die beteiligten Antragsteller den ungesetzlichen und verfassungswidrigen Leerstand im Wahlkreis Nr. 299/Passau, der nach dem Ausscheiden von Andreas Scheuer aus dem Deutschen Bundestag am 1. April 2024 entstanden ist.
Es sind dies die Damen und Herren:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München, (Gruppenbevollmächtigter); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 7.) Dr. Annelie Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen; 8.) Dr. Winfried Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen; 9.) Dr. Felix Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München;
W eitere Beteiligte kommen hinzu:10.) Heinz Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München; 11.) Dr. Ludwig Römhild, Rauenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 12.) Dr. Dora Römhild, Rauenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 13.) Dr. Hannes Römhild, Rosenhof 7, 83471 Berchtesgaden; 14.) Dr. Michael Römhild, Urbanwerg 28 b, 83483 Bischofswiesen; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München; 16.) Dominic Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München;
und andere: 17.) Roswitha Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München
REGULARIEN
Zuständigkeit und Zulässigkeit
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist ein Grundrecht. Sie ist an den Deutsche Bundestag zu richten. Die Anfechtung der personellen Besetzung des Bundestags nach der Wahl v. 26. September 2021 ist somit zulässig. Das geht aus Art. 41 Absatz 1 GG hervor.
Einspruchsbefähigung
Alle Beteiligten sind natürliche Personen und haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Als solche sind sie durch das Grundgesetz geschützt und zur Anfechtung der Wahl befähigt.
Einspruchsgegenstand
Gegenstand des Verfahrens ist die Bundestagswahl vom 26. Oktober 2021. Der Wahleinspruch richtet sich im vorliegenden Fall gegen den ungesetzlichen und verfassungswidrigen Leerstand im Wahlkreis Nr. 299/Passau. Er ist mandatsrelevant. Es handelt sich also um eine Wahlstreitigkeit im Sinne des Art. 41 GG.
Eigene Betroffenheit
Die Einspruchsführer waren im Wählerverzeichnis eingetragen und damit berechtigt, an der Bundestagswahl v. 26. September 2021 teilzunehmen. Als Wahlberechtigte sind sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten verletzt, die ihnen in Gesetz und Grundgesetz garantiert werden.
Form und Frist
Der Antrag liegt in Schriftform vor und ist mit der nachstehenden Begründung versehen. Die in § 2 Abs. 4 WahlPrüfG vorgeschriebene Frist von zwei Monaten beginnt mit dem rechtswirksamen Ausscheiden von Andreas Scheuer aus dem Deutschen Bundestag, d.h. am 1. April 2024. Diese Frist wurde eingehalten.
Die Einhaltung ursprünglichen Frist von zwei Monaten, mit Beginn am Wahltag des 26. September 2021 (§ 2 Abs. 4 WahlPrüfG), war im gegebenen Fall unmöglich, weil die Rechtsverletzung erst am 1. April 2024 eintrat. Die Einrede der Verfristung kann den Antragsstellern aber nicht entgegengehalten werden. Denn das würde zum Verlust des in Art. 41 GG garantierten Grundrechts auf Wahlprüfung führen.
VI. Vertretung und Rechtsbeistand
Der beteiligte Antragsteller zu 4) vertritt, soweit das gesetzlich zulässig ist, die übrigen Beteiligten. Er ist befugt und von allen Beteiligten beauftragt, einen gesetzlich zugelassenen Rechtsbeistand zu bevollmächtigen, wenn das notwendig wird. Von Gerichtsgebühren und Anwaltskosten sind die sonstigen Beteiligten befreit.
ANTRAG UND BEGRÜNDUNG
Der Antrag:
Der am 1. April 2024 entstandene Leerstand im Wahlkreis Nr. 229/Passau ist
– u n v e r z ü g l i c h –
durch Nachwahl bei den Erstimmen zu beenden.
Die Begründung:
Der Wahlkreis 229/Passau ist seit dem 1. April 2024 vakant. Eine Nachbesetzung für das Direktmandat findet nicht statt. (Vgl. ausgeschiedene Abgeordnete https://www.bundestag.de/abgeordnete/ausgeschiedene-abgeordnete-inhalt-874188 .) Dieser Leerstand bis zum Ende der Legislaturperiode ist gesetzwidrig und auch verfassungswidrig und deshalb unverzüglich zu beenden.
1. Einfachrechtliche Begründung
Die Staatsbürger aus Passau können ihrer Erststimme nicht beraubt werden. Dafür gibt es zwei gesetzliche Grundlagen im einfachrechtlichen BWahlG:
Erstens: „Von den Abgeordneten werden 299 (…) in den Wahlkreisen (…) gewählt.“ – Vgl. § 1 Abs. 2 BWahlG. Und zweitens: „Jeder Wähler hat (…) eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (…).“ –Vgl. § 4 BWahlG.
Die Wähler in Passau haben keinen Anspruch auf einen leerstehenden Wahlkreis, sondern Anspruch auf einen von ihnen direkt gewählten Mitbürger aus Passau, der im Wahlkreis Nr. 229/Passau von den wahlberechtigten Passauern die meisten Stimmen erhalten hat (Personenwahl). Wird ein Wahlkreis vakant, wird überall auf der Welt nachgewählt, nur in Passau nicht. Das verletzt das vernünftige Rechtsempfinden der gewöhnlich anzutreffenden Wählerschaft.
Entgegenstehenden Vorschriften des BWahlG, insbesondere die Abweichungen nach § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG sind nach den anerkannten Auslegungsregeln für den Fall einer bestehenden Gesetzeskonkurrenz zu bewerten, die im BWahlG leider anzutreffen ist.
2. Verfassungsrechtliche Begründung:
Der Wahlkreis Nr. 229/Passau ist seit dem 1. April vakant und soll bis zum Ende der Legislaturperiode auch vakant bleiben. Das verletzt die Verfassungsnormen der Volkssouveränität, der Bundesstaatlichkeit, des Willkürverbots, und es verletzt auch den Grundsatz der gleichen Wahl.
Die Volkssouveränität
Die Urheber der Verfassung sagen in Art. 38 Abs. klar und eindeutig: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus und wird vom Volke in Wahlen (…) ausgeübt.“
Die Herrschaft des Volkes über das Volk wird als Volkssouveränität oder Volksherrschaft bezeichnet. Das Volk stimmt über die Männer und Frauen ab, die es im Deutschen Bundestag bei der parlamentarischen Findung des Volkswillens vertreten sollen. Die Wähler in Passau werden an der Ausübung dieses Grundrechts gehindert. Sie können den Leerstand in ihrem Wahlkreis Nr. 229/Passau nicht durch eine örtliche Nachwahl in Passau beenden. Sie werden gar nicht zu den Wahlurnen gerufen, sie können dort nicht über die Nachfolge in der Volksvertretung abstimmen. Der Wahlkreis Passau bleibt bis zum Ende der Legislaturperiode unbesetzt.
Den Passauern wird die ihnen zustehende Teilhabe an der Volksherrschaft verwehrt. Das Wahlvolk im Stimmkreis 229/Passau ist von der Findung des Volkswillens grundrechtswidrig ausgeschlossen. Der Deutsche Bundestag kann durch Beschluss des Plenums Abhilfe schaffen und er muss auch Abhilfe schaffen.
Die Bundesstaatlichkeit
Der Freistaat Bayern hat ohne Wenn und Aber Anspruch auf 46 der insgesamt 299 Direktmandate. „(…) Deutschland ist ein (…) Bundesstaat“. So steht es in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz.
Davon ist der bayerische Wahlkreis 229/Passau nicht ausgenommen und kann nicht dauerhaft unbesetzt bleiben. Der Wahlkreis Nr. 229/Passau soll aber zum Nachteil Bayerns bis zum Ende der Legislaturperiode leer bleiben, so dass die Soll-Zahl der direkt gewählten Mitglieder des Bundestages sinkt. Das verletzt den Länderproporz unter den Bundesländern.
Die Eigenständigkeit der 16 Länder wird in Art. 20 Abs. 1 GG garantiert. Danach sind sie im Verhältnis ihrer Bevölkerungsanteile an der Besetzung des gemeinsamen Parlaments zu beteiligen. So kommen zum Beispiel 4 direkt gewählte Mitglieder des Bundestages aus dem Saarland, 46 Wahlkreis-Sieger sind Bayern und 127 Volksvertreter mit Direktmandat stammen aus NRW; usw. Die 16 Landessitzkontingente aus den 299 Direktmandaten sind einzuhalten.
Am Faschings-Sonntag, den 11. Februar 2024, hat schon das Bundesland Berlin ein Mandat verloren. In Berlin stört das offenbar niemand. (Vgl. aber WP 2/24.) Am 1. April 2024 folgte der Freistaat Bayern, der ebenfalls einen Sitz im Bundestag verlor. In beiden Fällen wird das Prinzip der Bundesstaatlichkeit verletzt. Diese Verletzung muss vom Plenum des Bundestags durch Beschluss geheilt werden.
Das Willkürverbot
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.“ Aus der Verfassungsnorm des Art 20. Abs. 3 GG leitet sich das Verbot staatlicher Willkür ab.
Das Wahlvolk wird in Passau um ein Direktmandat beraubt, das der einfache Wahlgesetzgeber den Staatsbürgen aus Passau zuvor eingeräumt hat. Allein das verstößt schon gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot des Art. 20 Abs. 3 GG.
Am 26.12.2023 ist Wolfgang Schäuble verstorben. Er war im Wahlkreis Nr. 284/Offenburg direkt in den Bundestag gewählt worden. Der Stimmkreis liegt in Baden-Württemberg. Für Wolfgang Schäuble ist Stefan Kaufmann von der Landesliste der CDU nachgerückt. Anders in Bayern. Dort ist Andreas Scheuer ist aus dem Bundestag ausgeschiedenen. In seinem Wahlkreis Nr. 229/Passau rückt niemand nach und soll bis zum Ende der Legislaturperiode auch niemand mehr nachrücken. (Vgl. https://www.bundestag.de/abgeordnete/ausgeschiedene-abgeordnete-inhalt-874188 .)
Eine zwingende Notwendigkeit, im Januar 2024 in Offenburg anders zu verfahren als im April 2024 in Passau lässt sich nicht dartun. Dieser offensichtliche Missstand muss durch Plenarbeschluss des Bundestages schnellstmöglich beseitigt werden.
Die Ungleiche Wahl
Gleiches darf nicht ungleich behandelt werden. „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Vgl. Art. 3 Abs. 1 GG. Und weiter: „Die Abgeordneten (…) werden in (…) gleicher Wahl (…) gewählt.“ Das steht so in Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz.
Seit dem Wahltag des 26. September 2021 sind 11 direkt gewählte Abgeordnete aus dem Bundestag ausgeschieden. Am 1. April fiel ein weiteres Direktmandat weg. Die Gesamtzahl der besetzten Wahlkreise sank daher von 299 auf 287 ab. In 11 von 12 Fällen ist ein Anwärter aus den Landeslisten der betroffenen Landesparteien nachgerückt, nur in Passau nicht. In Baden-Württemberg, das kleiner ist als Bayern, sind 12 sog. Überhangmandate entstanden; in Bayern waren es nur 11. Die willkürliche Ausnahme Bayerns vom Verhältnisausgleich verletzt auch die Verfassungsnorm der gleichen Wahl, die allen Wählern aus Bayern in Art 38 und 28 GG ausdrücklich garantiert wird.
Die oben genannten Beteiligten beantragen nach Art. 41 Grundgesetz, beim Deutschen Bundestag, form- und fristgerecht, die in § 1 Abs. 2 BWahlG gesetzlich vorgeschriebene Zahl der 299 Direktmandate zu respektieren und den vakanten Wahlkreis 229/Passau durch Nachwahl unverzüglich neu zu besetzen. Die Unterzeichner bitten um zügige Erteilung eines Aktenzeichens und antraggemäße Entscheidung durch das Plenum des Deutschen Bundestages bis Ende Juni 2024. Eine Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt, lange nach der parlamentarischen Sommerpause muss als Respektlosigkeit der Volksvertreter gegenüber dem Volkssouverän gewertet werden.
München im April 2024; unterschrieben von:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann; 2.) Dr. Robert Mertel; 3.) Joachim Kampka; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, (Gruppenbevollmächtigter); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; 6.) Gero von Braunmühl, 7.) Dr. Annelie Grasbon; 8.) Dr. Winfried Grasbon; 9.) Dr. Felix Grasbon; 10.) Heinz Dalen; 11.) Dr. Ludwig Römhild, n12.) Dr. Dora Römhild; 13.) Dr. Hannes Römhild; 14.) Dr. Michael Römhild; 15.) Dr. Anton Fischer. 16.) Dominic Grasbon; 17.) Roswitha Dalen
und von anderen …
Unterzeichnet von den Beteiligten zu Nr. 2.) bis 6.); zu Nr. 10.) und zu 17.). Die fehlenden Unterschriften werden nach der Erteilung des Aktenzeichens nachgereicht.
BEITRITTSFORMULAR
Wahlprüfung nach Art. 41 Grundgesetz
Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Hiermit beteilige ich mich an der Wahlprüfungs gegen den Leerstand im Wahlkreis Nr. 229/Passau von Dr. Manfred C. Hettlage und weiteren Antragstellern. Dem Antrag auf Wahlprüfung samt Begründung und der Gruppenvollmacht stimme ich zu. Von Gerichtsgebühren und Anwaltskosten bin ich befreit. Zur Bundestagswahl v. 26. September 2021 war ich wahlberechtigt.
(Name + Vorname) (Straße + Nr., + PLZ, + Ort) (+ Unterschrift)
(vollständig Anschrift)
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