DIE ZWEITSTIMME


Keine unmittelbare Wahl

„Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landesvorschlägen (Landeslisten) gewählt.“  So ist es in § 1 Abs. 2 BWahlG niedergelegt.

Das bedeutet im Klartext, dass höchstens 299 Mitglieder des Bundestages in Wahlkreisen unmittelbar, mindestens 299 von ihnen aber mittelbar über die Landeslisten der Parteien gewählt werden. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 BWahlG ist – soweit um die Zweitstimme geht – mit dem Wortlaut der beiden Artikel 28 und 38 GG unvereinbar. Denn dort wird die unmittelbare Wahl nicht nur für einen Teil, sondern für sämtliche Parlamentarier in den Landtagen und im Bundestag angeordnet.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 BWahlG steht auch im Widerspruch zu der nachfolgenden Norm in § 2 Abs. 1 BWahlG. Dort heißt es, das Wahlgebiet sei „das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“. Doch das würde bedeuten, dass in einem unitarischen Wahlgebiet mit Bundeslisten gewählt würde, nicht aber in 299 „Wahlkreisen“ und mit „Landeslisten“ in 16 Bundesländern, wie es in der vorangehenden Vorschrift angeordnet wird.

 

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