Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht

An das Bundesverfassungsgericht Zweiter Senat (Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Vorab per Fax: 0721 / 9101 -382 )

Antrag auf einstweilige Anordnung

In Sachen
Wahleinspruch beim Deutschen Bundestag (WP 193/17) bzw. Wahlprüfungs-Beschwerde der Damen und Herren

1.) Axel Schlicher, An der Neuwiesen 20 a), 67677 Enkenbach-Alsenborn; 2.) Dr. Manfred Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München, (Gruppenbeauftragter) 3.) Marena Bowden, Außerhalb Niedersaulheim 4, 55291 Saulheim; 4.) Friedrich Schaffarth, Höhenweg 17, 50129 Bergheim; 5.) Oliver Krauss, Carlo-Mierendorff-Str. 25, 67574 Osthofen; 6.) Thomas Wolf, Hauptstr. 37, 67724 Höringen; 7.) Stefan Schmidt, Hinter den Gärten 37, 66287 Quierschied; 8.) Angela Mayer, Keltenweg 73, 67663 Kaiserslautern; 9.) Christian Kiefer, Potzemergarten 9, 54450 Freudenburg; 10.) Daniela Gmeiner, Meißenerstr. 41 a, 90522 Oberasbach; 11.) Michaela Gmeiner, Meißenerstr. 41 a, 90522 Oberasbach; 12.) Thomas Vogler, Rumfordstr. 17, 80469 München; 13.) Ingo Klein, Ermlandstr. 3, 75181 Pforzheim; 14.) Rolf Lindner, Calandrellistr 15, 12247 Berlin; 15.) Stefanie Bauer, An den Neuwiesen 20, 67677 Enkenbach-Alsenborn; 16.) Kurt Frühauf, Randsiedlung 20, 67677 Enkenbach- Alsenborn; 17.) Günter Appel, Hohlstr, 22, 67724 Gonbach; 18.) Rolf Heiss, An der Neuwiesen 20, 67677 Enkenbach-Alsenborn; 19.) Dr. Annelie Grasbon, Am Rain 15, 85767 Hettenshausen; 20.) Dr. Jürgen Frohwein, Dorfstr. 17, 14913 Hohengörsdorf;

und zahlreicher weiterer Beteiligter, die der Bundestag insgesamt auf „mehr als 190“ beziffert, (vgl. BT-Drucksache 19/9450, Anlage 13), wird hiermit Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG gestellt.

Vollmacht

Der Beteiligte zu 2.), Dr. Manfred C. Hettlage, wurde von den insgesamt mehr als 190 Beteiligten bis auf Weiteres zum Gruppenbevollmächtigten im Sinne des § 2 Abs. 3 WahlPrüfG ernannt. Die Wahlprüfungs-Beschwerde war in der Vollmacht ausdrücklich eingeschlossen.

Die Vollmacht wurde bereits im Verfahren 2 BvQ 33/18 vom Gericht anerkannt.

Sollte es im Falle einer mündlichen Verhandlung notwendig werden, wird der Gruppenbevollmächtigte dem Gericht einen zugelassenen Rechtsbeistand im Sinne des § 22 BVerfGG benennen.

Antragsbefähigung

Die mehr als190 Antragsteller sind als natürliche Personen durch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschlands geschützt und daher antragsbefähigt.

Antragsgegenstand

Gegenstand des Antrags ist der vorübergehende Rechtsschutz der Antragsteller gemäß 41 Abs. 2 GG i.V.m. § 32 BVerfGG.

Antragsbefugnis

Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten waren berechtigt, an der Bundestagswahl v. 24. September 2017 teilzunehmen und im Wählerverzeichnis eingetragen. Sie sind gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlands verletzt.

Form und Frist

Die Schriftform wurde eingehalten. Eine Frist für Eilanträge ist nicht ersichtlich.

Zulässigkeit

Der Eilantrag ist zulässig. Das geht aus Art. 41 Abs. 2 GG i.V.m. § 32 BVerfGG hervor.

Auf den am 9. Mai 2019 ergangenen Beschluss des Deutschen Bundestages und die vom Wahlprüfungsausschuss erstellte Beschlussempfehlung v. 11.4. 2019, BT-Drucksache 19/9450, Anlage 13, wird ausdrücklich hingewiesen. Beides liegt diesem Antrag als Anlage bei.

Antrag

Wir beantragen, die 65 Mitglieder des Bundestages mit sogenannten „Ausgleichsmandat“ – die erst nach Schließung der Wahllokale am 24.9.2019 und Feststellung der sog. „Überhänge“ den Parlamentsparteien ohne erneute Wahlhandlung zugewiesen wurden – so lange aus der parlamentarischen Willensbildung des Deutschen Bundestages auszuschließen, bis die Streitfrage in der Hauptsache entschieden ist.

Begründung

Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn es aus einem wichtigen Grund zum gemeinsamen Wohl dringend geboten ist. Das wird in § 32 Abs. 1 BVerfGG so festgehalten.

1.

Der Bundestag besteht (ab 2002) im „Normalfall“ aus 598 Abgeordneten. Dieser Normalfall ist aber seit der Wiedervereinigung niemals eingetreten. Vielmehr entstanden immer sog. „Überhänge“:

1990: 6; 1994: 16; 1998: 13; 2002: 5; 2005: 16; 2009: 24; 2013: 4; 2017: 46;

Die Ausnahme ist also zur Regel geworden. Die überwiegend zweistelligen Überhänge wurden nach dem 22. Wahlrechtsänderungs-Gesetz, das seit 2013 in Kraft ist, ausgeglichen. 2017 kam es zu 46 Überhängen, mehr als jemals zuvor. Zum Ausgleich wurden aber 65 zusätzliche Listenplätze auf die Parteien verteilt. Der Ausgleich war also größer als der Überhang. Das alles ist unstreitig.

Streitig ist dagegen, dass den 65 Abgeordneten, denen ein nachgeschobenes Ausgleichsmandat zugeteilt wurde – nachdem die Wahllokale schon geschlossen waren und sich feststellen ließ, dass es zu 46 Überhangmandaten gekommen war – die demokratische Legitimation fehlt. Werden Ausgleichsmandate nachgeschoben muss auch die Wahl speziell über den Ausgleich nachgeholt werden. Der Deutsche Bundestag lehnt das ab.

Die mehr als 190 Antragsteller müssen sich damit abfinden, dass bereits an der Wahl des Bundestagspräsidenten und danach an der Wahl des Bundeskanzlers 65 Mitglieder des Bundestages teilgenommen haben, die möglicherweise nicht ordnungsgemäß gewählt wurden, also vielleicht gar keine gesetzlichen Abgeordneten sind. Der Bundestag hat einen an ihn gerichteten Eilantrag für unzulässig erklärt, und das Verfassungsgericht hat eine entsprechende Beschwerde (2 BvQ 33/18) mit der Begründung abgewiesen, ein Eilantrag wäre erst zulässig, wenn auch das Verfahren in der Hauptsache zulässig wäre. Am 9. Mai 2019 ist der Tag endlich gekommen. Unter diesem Datum hat der Bundestag – mehr als eineinhalb Jahre nach der Wahl v. 24.9.2017 – den Wahleinspruch (WP 193/17) zurückgewiesen. Damit ist die Zulässigkeit einer Wahlprüfungs-Beschwerde gegeben und der lange Weg zum Rechtsbehelf einer einstweiligen Anordnung endlich frei.

2.

Die Antragsteller machen nach der Zurückweisung ihres Wahleinspruchs (WP 193/17) durch Beschluss des Bundestages v. 9. Mai 2019 (Drucksache 18/1885) weiterhin streitgegenständlich geltend:

Es sei niemand befugt – über die höchstrichterlich anerkannte Sperrklausel hinaus – ein zweites Mal in das Wahlergebnis einzugreifen und es durch eine nachgeschobene Aufstockung der Listenplätze auszugleichen. „Ausgleichssitze sind Zusatzsitze.“ (Vgl. Strelen/Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 6, Rdnr. 29.) Die Zahl der 299 Direktmandate liege unverrückbar fest. Deshalb könnten sie nicht in unzulässiger Weise anwachsen. „Überhänge“ seien ihrer Rechtsnatur nach zu viel verteilte Listenplätze. Zustimmend im Schrifttum H. Meyer, „Die Zukunft des BWahlR“ 2010, S. 10, 47, u. 49; sowie R. Backhaus; Marburg Law Review, 1/2015, S. 20 u. 22: „Die Überhangmandate vor dem BVerfG“.

Bei den sog. „Ausgleichsmandaten“ fehle, wie die Antragsteller betonen, die unmittelbare und freie Wahlentscheidung durch den Volkssouverän, speziell und konkret auch über die nachgeschobene Aufstockung der Listenplätze. Es gäbe keine unmittelbare und keine freie Wahlentscheidung durch das Wahlvolk, wer, von welcher Partei, in welchem der 16 Bundesländer von der Aufstockung der Mandate profitiere. Dazu wäre wenigstens eine Eventualstimme oder sogar eine echte Nachwahl erforderlich gewesen. Beides habe es bei der Bundestagswahl v. 24.9.2017 nicht gegeben. Es habe niemand speziell für die sog. „Ausgleichsmandate“ kandidiert. Und: Ohne Kandidat kein Mandat.

3.

Nach Auffassung der mehr als 190 Beteiligten des Verfahrens WP 193/17 liegt ein wichtiger Grund vor, der eine vorläufige Reglung zum gemeinen Wohl dringend gebietet.

Zum Leidwesen der Antragsteller haben an er Wahl der Bundeskanzlerin bereits 65 Mitglieder des Bundestages teilgenommen, die weder unmittelbar noch frei gewählt worden sein konnten. Volkstümlich formuliert gebe es im Bundestag 65 „blinde Passagiere“. Zum Vergleich: Die Bundestagsfraktion der FDP hat 67 und die der Linken 69 Mitglieder. Beim strittigen Ausgleich handelt es sich also nicht um eine „quantité négligeable“, sondern um eine schwer ins Gewicht fallende Masse an Mandaten.

Es ist den Antragstellern nicht zumutbar zu dieser Streitfrage die endgültige Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache abzuwarten. Sie haben hinnehmen müssen, dass an der Wahl des Kanzlers 65 Abgeordnete genommen haben, die nach ihrer Auffassung weder unmittelbar noch frei ge- wählt worden sein können. Der Bundestag hat einen späteren Eilantrag ignoriert und erst mit dem Beschluss v. 9. 5.2019 zurückgewiesen, obwohl er den Eilantrag vorab unverzüglich hätte zurückweisen können. Die Beschwerde vor dem BVerfG (2 BvQ 33/18) blieb erfolglos. Die Antragsteller mussten also 20 Monate warten, bis sie viel zu spät – jetzt beim BVerfG – endlich doch noch Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen können.

4.

War in den Augen der Antragsteller schon die verfassungskonforme Wahl der Bundeskanzlerin ein besonders wichtiger Grund, gibt es im Laufe einer Legislaturperiode zahlreiche andere Angelegenheiten von herausragender Bedeutung. Es konnte schon nicht sein, dass an der Wahl der Kanzlerin 65 Bundestagsabgeordnete teilgenommen haben, die möglicherweise nicht unmittelbar und auch nicht frei gewählt worden sind.

Es kommt nach Auffassung der Antragsteller einem staatlichen Notstand gleich, wenn an der parlamentarischen Willensbildung dauerhaft weiterhin 65 Mitglieder des Bundestags teilnehmen, die vielleicht gar nicht vom Wahlvolk selbst, unmittelbar und frei gewählt worden sind. Die Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache würde bei allen parlamentarischen Angelegenheiten der laufenden Legislaturperiode von herausgehobener Bedeutung dauerhaft zu spät kommen. Das schlägt auf die Nachteilsabwägung durch: Es ist besser, die 65 Abgeordneten mit strittigem Ausgleichsmandat von der parlamentarischen Willensbildung zu Unrecht auszuschließen als sie zu Unrecht daran teilnehmen zu lassen.

Die Antragsteller bitten daher das hohe Gericht höflich aber mit Nachdruck, die 65 Abgeordneten, die lediglich ein nachgeschobenes Aufstockungsmandat bekleiden, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der gesamten parlamentarischen Willensbildung auszuschließen.

Dr. Manfred C, Hettlage

(Beteiligter zu 2.) und Gruppenbevollmächtigter)

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