Eine Stimme genügt

Das Stimmensplitting ist der Geburtsfehler des deutschen Wahlsystems

Der Grundsatz „one man one vote“ – pro Kopf eine Stimme – ist aus der Geschichte der Demokratie nicht wegzudenken. Nicht so in Deutschland. Hier wird „mit deutscher Gründlichkeit“ nach dem Prinzip „one man two votes“ – pro Kopf zwei Stimmen – gewählt. Zwei Stimmen sind aber immer auch zwei Wahlen, die regelmäßig zu verschiedenen Wahlergebnissen führen. Würde der gleiche Abgeordnete mit beiden Stimmen – also zweimal – gewählt, kann das überhaupt nicht passieren. Wird jedoch über die Abgeordneten nicht mit beiden, sondern nur mit einer von beiden Stimmen abgestimmt, kommt es zu einer großen Überraschung: Die Zwillingswahl zerfällt in ihre beiden Bestandteile.

Es wird also nicht mehr ein und derselbe Abgeordnete zweimal gewählt, sondern über zwei verschiedene von ihnen jeweils einmal abgestimmt: der eine kommt über die Erst- der andere über die Zweitstimme in das Parlament.

Die Zahl der Mitglieder des Bundestages nimmt dementsprechend zu. Die Trennung beider Stimmen – die auch als Stimmensplitting bezeichnet wird – ist der eigentliche Geburtsfehler des typisch deutschen Wahlsystems mit Erst- und Zeitstimme. Die sog. „Überhänge“, die es von Anfang an fast immer gab, sind zuletzt drastisch in die Höhe geschnellt. Gleichsam als „Brandbeschleuniger“ kamen seit 2013 die Ausgleichsmandate hinzu. Gab es 2013 noch 4 Überhängen und 29 Ausgleichsmandate, waren es 2017 schon 46 Überhänge und 65 Ausgleichsmandate, und bei der jüngsten Bundestagswahl im Jahre 2021 wurden mit 34 Überhängen und 104 Ausgleichsmandaten alle Rekorde gebrochen. Dass es so nicht weitergehen kann, liegt auf der Hand.

Es gibt seit 2002 insgesamt 299 Wahlkreise, keinen mehr und keinen weniger. In 34 Fällen überstie­gen 2021 die Direktmandate die Zahl der von einer der Landesparteien errungenen Listenplätze. Die Gesamtzahl der 299 Wahlkreise blieb dabei aber konstant. Und man muss sich deshalb sehr davor hüten, sie zweimal zu zählen: Einmal als wohlerworbene Direktmandate und noch einmal als unzu­lässige Überhänge. Ihre Rechtsnatur ist denn auch strittig. Die 34 „Überhänge“, die bei der Wahl von 2021 entstanden, sind keine Mandate, die den Wahlkreis-Siegern in Wahrheit gar nicht zustehen. Überhänge sind vielmehr „Unterschiedszahlen“, wie es im Gesetz heißt., also Abstände oder Differenzen. Dabei bleiben bei einer Partei auf Landesebene die Direktmandate in der Überzahl, die von ihr errungenen Listenplätze jedoch in der Unterzahl.

Durch die gespaltene Abstimmung, also das Stimmensplitting, sind im Bundestag zusätzliche Listenplätze entstanden, die sog. „Überhangmandate“. 104 Ausgleichsmandaten kamen hinzu. Insgesamt gab es 2021 also 138 außerordentliche Listenplätze, die zu den 299 regulären Listenplätzen hinzutraten. Im Ergebnis sind also 2021 mit Überhang und Ausgleich 437 bloße Listenplätze zu verzeichnen. Hier zeigt sich sehr deutlich, dass die Überfüllung des Bundestages nicht durch die 299 Direktmandate, sondern allein durch die außerordentlichen Listenplätze verursacht wird.

Wahlergebnisse 2021 nach Parteien

ParteiWahl-kreiseÜber-hängeListen-plätzeWahler-gebnisZusatz-sitzeEnder-gebnis
SPD121108518026206
CDU98125413418152
CSU4511 0450 45
Grüne16 01029424118
FDP 0 0927616 92
AfD16 1677013 83
SSW 0 0 1 1 0 1
Summe-Soll299 02995980598
Summe-Ist29934437632104736
Quelle Bundeswahlleiter

Rechenweg: Zieht man vom „Endergebnis“ (Spalte 7) die nachträglich zugeteilten Ausgleichsmandate (d.h. die „Zusatzsitze“ in Spalte 6) ab, verbleibt das „Wahlergebnis“ (in Spalte 5). Zieht man vom „Endergebnis“ (Spalte 7) die Ergebnisse in den Wahlkreisen (Spalte 2) ab, verbleiben die Listenplätze. Die Überhangmandate (Spalte 3) sind in den Direktmandaten (Spalte 2) enthalten.

Doch „Ausgleichssitze sind Zusatzsitze.“ (Schneider, BWahlG 2017, § 6 Rdnr. 29) Ihnen fehlt die demokratische Legitimation durch eine unmittelbare Urwahl des souveränen Wahlvolkes. Die 104 Ausgleichsmandate sind nicht durch Abstimmung, sondern durch Zuteilung entstanden, die vom Wahlleiter vorgenommen wird, wenn die Wahllokale schon geschlossen sind, die Abstimmung also schon beendet ist. Das ist wohl der „springende Punkt“, auf den es ankommt. Wahlen werden grundsätzlich ausgezählt niemals aber ausgeglichen. Ausgleichsmandate können daher vor der Verfassung keinen Bestand haben. Bei der Bundestagswahl wurde die Sollzahl der 598 Abgeordneten um 34 sog. „Überhänge“ und 104 „Aufstockungsmandate“ überboten. Das sind die höchsten Werte, die jemals erreicht wurden. Dieser offenkundige Missstand soll in der 20. Legislaturperiode – endlich – beseitigt werden.

Es ist daher richtig und gut, dass die die Regierungskoalition sich inzwischen für ein Wahlrecht ohne Überhänge und ohne Ausgleichsmandate ausgesprochen hat. Immerhin haben die drei Obleute in der Kommission zur Reform des Wahlrechts – Sebastian Hartmann (SPD), Konstantin Kuhle (FDP) und Dr. Till Steffen (Grüne) – vorgeschlagen, dass „Überhangmandate nicht entstehen“ und Ausgleichs­mandate „nicht mehr erforderlich“ sind. (Vgl. „Aktuelles / So will die Ampel den Bundestag ver­kleinern“, im Netz 5/2022 auf der Webseite: www.konstantinkuhle.de.) Das ist eine grundlegende politische Kehrtwende. – Am schnellsten würde man dieses Ziel erreichen, wenn man nicht mit zwei, sondern mit einer Stimme wählen würde. – Eine Stimme ist genug!

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