Von: Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
An den Deutschen Bundestag. Hd. Frau Bärbel Bas, MdB, Die Präsidentin des Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Mit Rückschein
Es gilt das Datum der Zustellung am 8. August 2024
Die Europa-Wahl v. 9. Juni 2024 war nicht unmittelbar (direkt), nicht frei und vor allen nicht gleich
Die vorgenannten Beteiligten des Verfahrens beantragen beim Deutschen Bundestag: Die Europa-Wahl v. 9. Juni 2024 ist für rechtsfehlerhaft zu erklären. Gerügt wird insbesondere die verfassungswidrige Festlegung der Geltungsbereiche für die amtlichen Stimmzettel und die Verletzung der föderativen Staatsordnung.
Wahlprüfung nach Art. 41 GG und § 26 EU-WahlG
(Aktenzeichen: ………… )
Hiermit rügen die beteiligten Antragsteller das ungesetzliche und grundrechtswidrige Zustandekommen der EU-Wahl v. 9. Juni 2024 in Deutschland.
Die Beteiligten
Antragsteller sind einzeln und als Gruppe die beteiligten Damen und Herren:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München;; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München;(Gruppenbevollmächtigter lt. § 2 Abs. 3 WahlPrüfG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 7.) Dr. N.N.; 8.) Dr. N.N.; 10.) Heinz Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München; 11.) Dr. N. N. ; 12.) Dr. Dora Römhild, Rauhenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 13.) Dr. Hannes Römhild, Rosenhof 7, 83471 Berchtesgaden; 14.) Dr. Michael Römhild, Urbanweg 28 b, 83483 Bischofswiesen; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München; 16.) N.N.; 17.) Roswitha Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München; 18.) Hans Sultze, Fafner Str.3, 80639 München, Rechtsanwalt;19.) N. N. ; 20.) Dr. Helmut Fleck, Gneisennaustr. 52 c) 53721 Siegburg.
DIE REGULARIEN
Zulässigkeit und Zuständigkeit
Die Wahlprüfung nach Art. 41 GG wird in § 26 EU-WahlG näher geregelt. Danach findet auf die Europa-Wahl das Wahlprüfungsgesetz für die Wahl zum Deutschen Bundestag in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung – ausgenommen § 6, Abs. 3, lit. e; § 14, Satz 2; und § 16, Abs. 2 und 3 WahlPrüfG. Die Beanstandung der Europa-Wahl v. 9. Juni 2024 ist demnach zulässig und an den für Wahlprüfungen erstinstanzlich zuständigen Deutschen Bundestag zu richten.
Einspruchsbefähigung
Alle Beteiligten sind natürliche Personen und haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Als solche sind sie durch das Gesetz und die Verfassung geschützt und zur Anfechtung der Wahl befähigt.
Einspruchsgegenstand
Gegenstand des Verfahrens ist die Fehlerhaftigkeit der Europa-Wahl vom 9. Juni 2021. Es handelt sich also um eine Wahlstreitigkeit im Sinne des Art. 26 EU-WahlG. Die Wahlbeanstandung richtet sich im vorliegenden Fall vor allem gegen die Fehlerhaftigkeit des Stimmzettels wie die ungesetzliche und verfassungswidrige Durchführung der Wahl. Die Rüge ist mandatsrelevant.
Eigene Betroffenheit
Die Einspruchsführer waren im Wählerverzeichnis eingetragen und somit berechtigt, an der EU-Wahl v. 9. Juni 2024 teilzunehmen. Als Wahlberechtigte sind sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten verletzt, die ihnen in Gesetz und Grundgesetz garantiert werden.
Form und Frist
Der nachstehende Antrag liegt in Schriftform vor und ist mit einer Begründung versehen. Die in § 2 Abs. 4 WahlPrüfG vorgeschriebene Frist von zwei Monaten beginnt mit dem Tag der Wahl am 9. Juni 2024. Diese Frist wurde eingehalten.
Gruppenvollmacht und Rechtsbeistand
Die Beteiligten klagen selbst und nach § 2 Abs. 2 WahlPrüfG zugleich gemeinsam auch als Gruppe. Soweit zulässig vertritt der Beteiligte zu 4) und Gruppenbevollmächtigte, Dr. Manfred C. Hettlage, diese gerichtlich und außergerichtlich. Er ist nach § 2 Abs. 3 BWahlG dazu befugt, von allen Beteiligten beauftragt und hiermit von ihnen ausdrücklich auch
bevollmächtigt.
Gerichtsgebühren und Anwaltskosten fallen für die Beteiligten nicht an.
ANTRAG UND BEGRÜNDUNG
Der Antrag:
Die vorgenannten Beteiligten des Verfahrens beantragen beim Deutschen Bundestag: Die Europa-Wahl v. 9. Juni 2024 ist für rechtsfehlerhaft zu erklären. Gerügt wird insbesondere die verfassungswidrige Festlegung der Geltungsbereiche für die amtlichen Stimmzettel und die Verletzung der föderativen Staatsordnung. Es ist nicht Sache der Kläger, die Rechtsfolgen zu bestimmen und eine Wahlwiederholung zu verlangen. Sie tun das deshalb nicht.
Die Begründung:
Einfachrechtliche Begründung:
Grundlage für die konkrete Auswahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, die am 9. Juni 2024 abgehalten wurde, ist das Europa-Wahlgesetz, und zwar in der Fassung vom 8. März 1994 (BGBl I Stn. 432, 555 u. 852), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2023 (BGBl I Nr. 11).
Aus diesem Gesetz geht hervor: Auf Deutschland entfallen 96 der insgesamt 720 Mitglieder des Europäischen Parlaments. Über sie wird in unmittelbarer, freier und gleicher Wahl abgestimmt. (Vgl. § 1 WahlG.) „Die Wahl erfolgt (…) mit Listenwahlvorschlägen“ (Verhältniswahl). (Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EU-WahlG.) „Jeder Wähler hat eine Stimme.“ (Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 EU-WahlG.) Das ist teils streitig, teils nicht streitig. In § 3 Abs. 1 EU-WahlG wird für die Europa-Wahl angeordnet:
„Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.“
Dem steht die Vorschrift in § 2 Abs. 1 EU-WahlG entgegen: „Listenwahlvorschläge können für ein Land (…) aufgestellt werden.“ Eine Wahl mit gesamtdeutschen Bundeslisten schließt die gleichzeitige Wahl mit regionalen Landeslisten aus. Denn für das Wahlgebiet kann es nur ein und denselben Stimmzettel geben, der in allen Wahllokalen des gesamten Einzugsbereichs für die Abstimmung identisch ist. Es kann also nicht nebeneinander Bundes- und Landeslisten geben, über die mit unterschiedlichen Stimmzetteln zugleich bundes- und landesweit abgestimmt wird, also einerseits alle Wahlberechtigten, andererseits aber nur Bruchteile aller Wahlberechtigten in einzelnen Ländern erreicht werden.
Das gleiche Bild ergibt sich aus der näheren Betrachtung des aktiven (und des passiven) Wahlrechts: „Wahlberechtigt sind alle Deutschen (…).“ (Vgl. § 6 Abs. 1 EU-WahlG.) Bei Landeslisten ist das nicht der Fall. Wahlberechtigte sind hier nicht alle Deutschen, sondern alle Bayern, alle Hessen, Saarländer usw. Und das ist ein mandatsrelevanter Unterschied, denn die Einzugsgebiete der Stimmen sind bei Bundeslisten und Landeslisten bzw. mit Bundesstimmzetteln oder Landesstimmzetteln grundverschieden. Das liegt auf der Hand. In Bayern galt bei der EU-Wahl v. 9. Juni 2024 ein Sonderstimmzettel, auf dem man die CDU nicht wählen konnte. Auf dem Stimmzettel für das verbleibende Einzugsgebiet (Deutschland ohne Bayern) konnte man umgekehrt die bayerische CSU nicht wählen. Es gab also für den Geltungsbereich der EU-Wahl nicht einen gemeinsamen, sondern zwei unterschiedliche Stimmzettel. Der CDU wurden die Wähler aus Bayern, der CSU die Wähler aus dem Rest der Bundesrepublik vorenthalten. Diese Manipulation der Wahl, wie sie am 9. Juni 2024 stattfand, ist ein grober Verstoß gegen den Grundsatz gleichen Wahl.
Dagegen kann man nicht leitfertig vorbringen, es handele sich nicht um eine Manipulation der Wahl, sondern um einen bedeutungslosen Schönheitsfehler, ein Kavaliersdelikt, eine „quantité négligeable“, die man vernachlässigen dürfe, denn die EU-Wahl sei nun einmal keine Personenwahl, sondern eine pauschale Parteienwahl. Wenn dem so ist, wie es tatsächlich war, nämlich dass die Namen von Personen bei der bloßen Parteienwahl v. 9. Juni 2024 gar keine Rolle spielen, muss man sich umgekehrt fragen, warum überhaupt 10 Personen pro Partei auf den amtlichen Stimmzetteln standen, und die Wähler in dem irrigen Glauben gelassen wurden, sie hätten eine Person zum Volksvertreter ausgewählt.
Wohlgemerkt und wie mehrfach gesagt: Bei einer gesamtdeutschen EU-Wahl muss der Stimmzettel überall in Deutschland identisch sein. Innerhalb des Wahlgebiets kann es grundsätzlich keine verschiedenen Stimmzettel geben. Das war tatsächlich aber nicht der Fall: In Bayern gab es einen Sonderstimmzettel. CDU und CSU hatten jedoch die Möglichkeit, deutschlandweit als Parteien-Bündnis anzutreten. (Vgl. § 2 Abs. 1 EU-WahlG.) Es bestand also gar kein zwingender Grund für zwei verschiedene Stimmzettel, denn die Wähler hätten mit einer Stimme über das Bündnis aus beiden Schwesterparteien gleich-zeitig abstimmen können. Wären bundesweit beide Parteien unter einem gemeinsamen Namen, z.B. als „Union“ gewählt worden, könnte niemand feststellen, wer innerhalb Bayerns für die CDU und außerhalb Bayerns für die CSU gestimmt hat. Von diesem Ausweg wurde aber kein Gebrauch gemacht.
Konkret wird von den Beteiligten vor allem der bayerische Sonderstimmzettel gerügt, der bei der Wahl v. 9. Juni 2024 zur Anwendung kam. Er liegt diesem Wahleinspruch als Anlage bei. Daraus geht der folgende Sachverhalt hervor: Angelika Niebler (CSU) und Monika Hohlmeier (CSU) stehen laut Aufdruck auf dem bayerischen Stimmzettel nur auf der „Liste für den Freistaat Bayern“, wurden also nur mit dem bayerischen Sonderstimmzettel erreicht. (Siehe Nr. 1 der Anlage.) Ebenfalls aus Bayern stammen aber auch Christine Singer (Freie Wähler) und Anton Steinbacher (Freie Wähler). Beide stehen jedoch, laut Aufdruck auf dem bayerischen Stimmzettel, auf der „Gemeinsamen Liste für alle Länder“, waren also auch außerhalb Bayern wählbar. (Siehe Nr. 5 der Anlage.) Umgekehrt kommen Katarina Barley (SPD) aus Rheinland-Pfalz und Agnes Strack-Zimmermann (FDP) aus NRW. Beide standen ebenfalls überall, also auch auf dem bayerischen Sonderstimmzettel. (Siehe Nr. 3 und Nr. 6 der Anlage.) Am schlechtesten kam also die CSU weg. Sie konnte nur in Bayern und von Bayern gewählt werden, während die CDU die Wähler außerhalb Bayerns erreichen konnte und die verbleibenden Parteien für die ungeschmälerte Gesamtzahl aller wahlberechtigten Deutschen wählbar war, Bayern eingeschlossen.
Bei der EU-Wahl im gesamten Wahlgebiet der Bundesrepublik Deutschland konnten die Wähler am 9. Juni 2024 auf den Stimmzetteln über die CSU nur in Bayern, über die CDU nur außerhalb Bayerns und über alle anderen Parteien in ganz Deutschland abstimmen, Bayern eingeschlossen. – Viel ungleicher konnten die Chancen der Wahl nicht verteilt sein!
Grundrechtliche Begründung:
In Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz heißt es mit der gebotenen Normenklarheit und Verständlichkeit, vor allem aber mit zwingender Verbindlichkeit:
„(…) Deutschland ist (…) ein Bundesstaat“.
Das gilt nicht nur für die Bundestagswahl, sondern ausdrücklich auch für die Europa-Wahl. (Vgl. dazu § 4 EU-WahlG.) Die Abgeordneten für die Volksvertretung werden länderweise gewählt (föderatives Wahlrecht). In einer föderativ gegliederten Staatsordnung gibt es bei Wahlen weder Bundesstimmen noch Bundeslisten. Die voneinander zu separierenden Einzugsgebiete für die Stimmen sind die 16 verschiedenen Bundesländer. Die Auswahl der Volksvertreter erfolgt grundsätzlich über 16 getrennte Stimmzettel, in denen über die 16 regionalen Landeslisten der Parteien „en bloc“ abgestimmt wird. Denn die Verhältniswahl ist eine Blockwahl. Und die Blockwahl ist umstritten. Rupert Scholz und andere halten sie für „undemokratisch und verfassungswidrig“. (Vgl. R. Scholz, „In guter Verfassung“, 2004, S.131.)
Wie auch immer wird die Eigenständigkeit der 16 Bundesländer allen Staatsbürgern durch das Grundgesetz garantiert: Saarländer wählen ihre Volksvertreter im Saarland aus; Hessen tun das in Hessen; und Bayern stimmen über die Stellvertreter des Freistaates in Bayern ab, usw. usf. Es konnte am 9. Juni 2024 also von vorne herein nicht mit Bundeslisten gewählt werden, es war vielmehr in 16 Wahlgebieten länderweise abzustimmen. So verlangt es Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz. Alle entgegenstehenden Anordnungen des EU-WahlG, die bei der Wahl v. 9. Juni 2024 Anwendung fanden, verletzen die föderative Staatsordnung fundamental. Die daraus hervorgegangene Wahl v. 9. Juni 2024 war vor allem deshalb null und nichtig.
Außerdem ist die sog. „Verhältniswahl“ keine unmittelbare Wahl: weder im (einfachrechtlichen) Sinne von § 1 Abs. 1 EU-WahlG noch im (verfassungsrechtlichen) Sinne von § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Grundgesetz, in denen die allgemeinen Grundsätze des Wahlrechts gleichlautend konkretisiert werden. Die Wähler kennzeichnen auf dem Stimmzettel zur EU-Wahl keine Person. Sie kennzeichnen eine Partei. Die EU-Wahl war keine Personen-Auswahl, wie sie das Grundgesetz verlangt, sie war eine Parteien-Auswahl.
In der berühmten „Vier-zu-vier-Entscheidung“ des Verfassungsgerichts heißt es dazu:
„Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“
Originalton BVerfG v. 26.2.1998, BVerfGE 97, 317 (323). Und zuvor: BVerfG v. 10.4.1997, BVerfGE 95, 335 (349).
Deutschland hat im EU-Parlament ein Sitzkontingent von 96 aus insgesamt 720 Abgeordneten. Diese 96 EU-Mandate sind ebenfalls im Verhältnis ihrer Bevölkerungsanteile auf die 16 deutsche Bundesländer zu verteilen, so dass auf deutschem Boden insgesamt 96 verschiedene Stimmkreise entstehen, aufgeteilt auf 16 Bundesländer mit sehr verschieden Bevölkerungsanteilen. Bayern hätte dann (abgerundet) 14 EU-Wahlkreise, etwa doppelt so viele wie für die Zweit- bzw. Parteienstimmen in der Landtagswahl, die im Freistaat Bayern in 7 Regierungsbezirken abgehalten wird. Die Aufteilung auf 14 viel kleinere Wahlkreise ist schon unter viel ungünstigeren Bedingung erprobt, vernünftig und machbar.
Weil das deutsche Wahlvolk bei der EU-Wahl v. 9. Juni 2024 über Bundeslisten von Parteien „en bloc“ abstimmt, kann der Wähler nicht einmal aus den 10 „Listenführern“ eine Auswahl treffen, die auf den Stimmzetteln namentlich aufgeführt sind. Und die über die Listenführer hinaus noch verbleibenden Namen auf den Listen der Parteien sind den Wählern ohnehin völlig unbekannt. Sie stehen zwar auf irgendeiner Liste, aber nicht auf dem Stimmzettel. Insoweit wird der Stimmzettel zur „black box“. Auf die personelle Zusammensetzung und die alles entscheidende Reihenfolge auf den Listen der Parteien haben die Wähler ohnehin keinen Einfluss. Bei einer Blockwahl können die Wähler nicht die Personen frei bestimmen, die sie bei der Willensbildung im EU-Parlament vertreten sollen. Die Verhältniswahl ist also auch nicht frei.
Die Schlussbemerkung:
Von allen deutschen Mitgliedern des EU-Parlaments hat kein einziges ein Direktmandat. Die grundrechtswidrige Entpersonalisierung der EU-Wahl v. 9. Juni 2024 führt unweigerlich zu einer starken Entfremdung zwischen Wählern und Gewählten. Deshalb macht sich eine allgemeine EU-Verdrossenheit breit, die ihre Wurzel in der Entmündigung des Wahlvolkes hat So undemokratisch eine pauschale „Verhältniswahl“ auch sein mag, ist die Blockwahl trotzdem allgemein anerkannt, wird hierzulande bevorzugt und in § 2 Abs. 1 EU-WahlG sogar ausdrücklich angeordnet. Im Gegenzug schwindet die Akzeptanz der EU, und es macht sich sogar eine zunehmende EU-Feindlichkeit breit. Europa wird als Fremdherrschaft empfunden.
Die Frist
Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht und Ausdruck der Volkssouveränität. Die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl kann vom Bundestag nicht beliebig verschleppt werden, wie das zuletzt bei der verspäteten Wahlwiederholung in Berlin v. 11.2.2024 zu beklagen war. Deshalb setzen die Beteiligten dem Bundestag eine Frist von drei Kalendermonaten. Diese Frist endet somit am 31. Oktober 2024.
Die Anlage
„Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am vom 9. Juni 2024 im Freistaat Bayern“. (Muster aus dem Wahllokal Nr. 0911 München, Waisenhausstr 4)
Die Unterschriften:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann; 2.) Dr. Robert Mertel; 3.) Joachim Kampka; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, (Gruppenbevollmächtigter lt. § 2 Abs. 3 WahlPrüfG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; 6.) Gero von Braunmühl; 7.) Dr. N.N.; 8.) Dr. N.N.; 9.) Dr. N.N.; 10.) Heinz Dalen; 11.) Dr. Ludwig Römhild; 12.) Dr. Dora Römhild; 13.) Dr. Hannes Römhild; 14.) Dr. Michael Römhild; 15.) Dr. Anton Fischer; 16.) N. N. ; 17.) Roswitha Dalen; 18.) Hans Sultze (Rechtsanwalt). 19.) N.N.; 20.) Dr. Helmut Fleck.
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Fehlende Unterschriften werden nach Erteilung des Aktenzeichens nachgereicht.
KlageWPEUWahlSi.docx
2548 Wörter
BEITRITT
Zur Wahlprüfung nach § 26 EU-WahlG
Hiermit beteilige ich mich an der Wahlprüfungsverfahren nach § 26 EU-WahlG gegen die rechtsfehlerhafte Europa-Wahl v. 9. Juni 2024, die von Dr. Manfred C. Hettlage und weiteren 17 Beteiligten betrieben wird. Der Schriftsatz liegt mir vor. Dem darin gestellten Antrag samt Begründung und Gruppenvollmacht für den Beteiligten zu 4) stimme ich zu. Bei der EU-Wahl war ich wahlberechtigt. Von allen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten bin ich befreit.
(Name + Vorname) (Straße + Nr., + PLZ, + Ort) (+ Unterschrift)
(vollständig Anschrift)
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Ausgefüllt und unterschrieben zurück an Dr. Manfred C. Hettlage, entweder elektronisch an: <mail@manfredhettlage.de> oder postalisch an: Nibelungenstr. 22, 80639 München.