FDP UND AUSGLEICHSMANDATE

Auf in den Kampf! Auf nach Karlsruhe!

Die FDP hatte bei der Bundestagswahl 2013 mit 2,08 Millionen Zweitstimmen 28 Sitze im Bundestag erlangt. Sie kam aber an der Sperrklausel zu Fall und zog nicht in den Bundestag ein. Um die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden, hätte sie mehr als 29, also 30 von insgesamt 598 Sitzen (= 100 %) erzielen müssen. Das ist bekannt. Allerdings muss man hinzurechnen, dass 29 Ausgleichsmandate nachgeschoben wurden, um damit 4 Überhänge zu kompensieren, so dass am Ende insgesamt 631 Abgeordnete in den Bundestag einzogen. Doch die 29 Ausgleichsmandaten können erst zugeteilt werden, wenn die Stimmen ausgezählt und die Zahl der Überhänge sichtbar geworden ist. Ausgleichsmandate kommen also erst nach der Wahl zustande und sind daher Zusatzmandate, von denen die FDP zu Unrecht ausgeschlossen wurde.

Werden 29 Ausgleichsmandate nachgeschoben, muss natürlich auch die Wahl speziell über den Ausgleich nachgeschoben werden. Denn Abgeordnete können nur durch und nur aus einer Abstimmung entstehen. „Die Abgeordneten werden (…) gewählt.“ Die Wahl ist unmittelbar und vor allem auch frei. So steht es in Art 38 Grundgesetz. Es muss also vom Wahlvolk selbst und unmittelbar über alle Mandate in freier Entscheidung abgestimmt werden, auch über die Ausgleichsmandate. In einer echten Nachwahl hätte natürlich auch die FDP zwei Ausgleichsmandate erringen und damit die Sperrklausel überwinden können, wenn die Wähler das so entschieden hätten. Aber die Wähler sind ja gar nicht gefragt worden, welcher Partei die Ausgleichsmandate denn zukommen sollen.

Leider ist in der FDP niemand dazu imstande, dies zu erkennen und eine unmittelbare und vor allem eine freie Nachwahl auch und gerade über die Ausgleichsmandate auf dem Rechtsweg zu erzwingen. – Wo kein Kläger, da kein Richter!

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