Von:Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (als Gruppenbeauftragter nach § 21 BVerfGG)
An das: Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe (Mit Rückschein)
Es gilt das Datum der Zustellung im Oktober 2024
Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG (Bürgerklage)
Gegen die rechtsfehlerhafte Zusammensetzung des Bundesrates
(Aktenzeichen: AR 6726/74 )
Hiermit rügen die beteiligten Antragsteller beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts die rechtsfehlerhafte Besetzung des Bundesrates, verursacht durch die drei Landtagswahlen, die weder von den Ländern noch vom Bundestag beseitigt wurde und die der Zweite Senat für die vergleichbare Zusammensetzung des Bundestags billigt.
I. Die Beteiligten
Antragsteller sind einzeln und als Gruppe die beteiligten Damen und Herren: 1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; (designierter Gruppenbeauftragter nach § 21 BVerfGG) 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München; 18.) Hans Sultze, Fafner Str.3, 80639 München, Rechtsanwalt; 20.) Dr. Helmut Fleck, Gneisennaustr. 52 c), 53721 Siegburg. Und andere.
1.) Zulässigkeit und Zuständigkeit
II. Die Regularien
Gegen Verletzung der in Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG genannten Verfassungsnormen kann jedermann vor dem Verfassungsgericht Beschwerde führen. Das ist zulässig, das Verfassungsgericht ist zuständig.
Die gegenwärtige Zusammensetzung des Bundesrates geht aus 16 Landtagswahlen hervor. Diese werden in Art. 28 GG der jeweiligen Landesverfassungen und den einfachrechtlichen Landeswahlgesetzen näher geregelt. Wahlen müssen in Bund und Land grundsätzlich unmittelbar, frei und gleich sein. Das war in Teilen der drei Landtagswahlen nicht der Fall, die am 22. September 2024 in Brandenburg und am 1. September 2024 in Sachsen und Thüringen abgehalten wurden.
Die Gestaltung des Wahlrechts für die Landtage ist Sache der Bundesländer. Sie wird zusätzlich aber auch durch den Bundestag verbürgt (Art. 28 Abs. 3 GG). Beide kommen dem aber nicht nach und verletzen somit ein wichtiges Grundrecht, nämlich die gesetzliche Zusammensetzung der Landtage mit Wirkung für das verfassungskonforme Zustandekommen des Bundesrates, dem auch die Staatsbürger anderer Länder nach Art. 20 Abs. 2 GG nach Maßgabe von Art. 50 und 52 GG unterworfen sind.
Das Rechtsmittel des Art. 41 GG ist den Beteiligten versperrt. Die vorgenannten Erstunterzeichner stammen ausnahmslos aus Bayern und können deshalb Landtagswahlen außerhalb Bayerns nicht anfechten. Gegen eine fehlerhafte Besetzung des Bundesrates sind jedoch alle deutschen Staatsbürger durch die Verfassung geschützt: Es gilt, Gleichheit vor dem Gesetz zu schaffen. (Art. 3 Abs. 1 GG). Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen (Art 19 Abs. GG) und er hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Demnach sind die Beteiligten zur Bürgerklage nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG befugt. Sie können vor Gericht Abhilfe durch die Länder, notfalls auch durch Bundeszwang verlangen und tun das auch.
2.) Einspruchsbefähigung
Die Beteiligen sind Grundrechtsträger und zur Verfassungsbeschwerde befähigt. Sie sind natürliche Personen, haben ihren Wohnsitz zwar in Bayern, sind als deutsche Staatsbürger aber auch durch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geschützt und können Verletzungen ihrer Grundrechte abwehren.
3.) Gegenstand der Beschwerde
Der eigentliche Gegenstand der Beschwerde ist die rechtsfehlerhafte Besetzung des Bundesrates. Sie wird durch die Landtagswahlen verursacht und ist von den Ländern zu beseitigen. Das geschieht aber nicht. Auch der Bundestag hat es versäumt, nach Art. 28 Abs. 3 GG den drei fehlerhaften Landtagswahlen in Brandenburg v. 21.9.2024, in Thüringen und Sachsen v. 1.9.2024 wirksam entgegenzutreten und eine verfassungskonforme Zusammensetzung des Bundesrates zu gewährleisten.
Die Beteiligten aus Bayern können bei den Landtagen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen selbst jedoch keine Wahlprüfung anhängig machen, weil sie dort nicht wahlberechtigt sind. Es gilt daher, die verletzte Gleichheit vor dem Gesetz herzustellen, den versperrten Rechtsweg zu öffnen und den Beteiligten rechtliches Gehör zu verschaffen, das ihnen vorenthalten wird. Vor allem aber sind die fehlerhaften Normen der drei Landtagswahlen zu verwerfen, mit dem Ziel, für die Zukunft die gesetzliche Zusammensetzung des Bundesrates herzustellen. Es geht also um beides, um die Zulassung zur Beschwerde und um die Normenkontrolle. – Wahlwiederholung verlangen die Beteiligten jedenfalls nicht.
4.) Eigene Betroffenheit
Die Einspruchsführer sind deutsche Staatsbürger. Damit sind sie den Entscheidungen des Bundesrates selbst gegenwärtig und unmittelbar unterworfen. Das ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 50 und 51 Abs. 1 GG.
5.) Form und Frist
Der nachstehende Antrag liegt in Schriftform vor und ist mit einer substantiierten Begründung versehen. Die verletzten Rechtsnormen werden genannt: Es sind dies die Art. 3 Abs. 1; 19 Abs. 4; 20 Abs. 2; Art. 50 wie 51 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Landtagswahlen in Sachsen und Thüringen fanden am 1 September 2024 und in Brandenburg am 22. September 2024 statt. Die Laufzeit der Frist endete somit nicht vor dem 22. Oktober 2024 und wurde eingehalten.
6.) Gruppenauftrag und Rechtsbeistand
Alle Beteiligten klagen jeder für sich selbst. Sie tun das aber auch als Gruppe gemeinsam und ernennen den Beteiligten zu 4.), Dr. Manfred Hettlage, zu ihrem Gruppenbeauftragten im Sinne von § 21 BVerfGG. Sollte das Gericht im Falle einer mündlichen Verhandlung auf Erfüllung der Anwaltspflicht bestehen, beantragt die Gruppe der Beteiligten, ihn nicht nur als Gruppenbeauftragten, sondern auch als Rechtsbeistand zuzulassen. Dazu erteilen sie ihm hiermit für das gegenständliche Verfahren vorsorglich auch
7.) Vollmacht zu ihrer Vertretung nach § 22, Abs. 1, letzter Satz BVerfGG.
Der Beteiligte zu 4.) ist der Schriftsatzurheber. Außerdem ist er Autor zahlreicher Print- und Online-Beiträge in der Fachliteratur zum Wahlrecht. Vgl.: Schreiber, BWahlG 2021, Literaturverzeichnis, S. LXII. Dort ist er mit 11 Titeln vertreten. Neben anderen Büchern zum BWahlG ist er auch durch seinen „Gegenkommentar“ hervorgetreten, der 2018 in 2. Auflage erschienen ist (ISBN 978-3-96138-053-4). Der Beteiligte zu 4.) wurde mit dem Thema: „Die Bilanzierung wechselseitiger Beteiligungen nach deutschen Aktienrecht“ zum Dr. rer. pol. promoviert. Er hat als sog. „Schmalspurjurist“ die erforderliche Sachkunde im Wirtschaftsrecht, die Wirtschaftswissenschaftlern abverlangt wird, ist aber kein zugelassener Rechtsanwalt.
Seine Tätigkeit als Gruppenbeauftragter ist ehrenamtlich. Alle Kosten, Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare trägt der Beteiligte zu 4.).
III. Der Antrag:
– Die vorgenannten Beteiligten der Verfassungsbeschwerde beantragen beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 103 Abs.1 GG rechtliches Gehör, nach Art. 19 Abs. 4 Öffnung des Rechtweges und nach Art 3 Abs. 1 GG Gleichbehandlung vor dem Gesetz.
– Die jüngsten Wahlen in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen waren nicht unmittelbar, nicht frei und nicht gleich. Das schlägt auf die Zusammensetzung des Bundesrates durch, dem die Beteiligten unterworfen sind. Die dafür ursächlichen Vorschriften in Landeswahlgesetz und Landesverfassung sind zu verwerfen und nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von den betroffenen Bundesländern, notfalls aber auch durch Bundeszwang zu erneuern. Wahlwiederholung beantragen die Beteiligten nicht.
– Weiter ist die offensichtliche Inhomogenität des gesamten Wahlrechts in Bund und Land zu beseitigen. Der Bundestag garantiert die Homogenität der verfassungsmäßigen Ordnung nicht nur in allen 16 Ländern, sondern auch bei sich selbst.
– Soweit die Rechtsprechung des Zweiten Senats beim Vergleich zum Wahlrecht des Bundes entgegensteht, ist diese durch Anrufung des Großen Senats zu überdenken und zu überarbeiten.
IV. Die Begründung:
Die Wähler kaufen sich auch vor Landtagswahlen keine Gesetzbücher. Sie gehen nicht vorher zu den Wahlämtern, um sich kundig zu machen, wer auf den dort hinterlegten Verzeichnissen der Parteien gelistet ist. Sie kennen also auch die Landeslisten der Parteien nicht. Sie gehen zu Wahllokalen, erhalten dort ihre Wahlunterlagen und stimmen durch Kennzeichnung der amtlichen Stimmzettel darüber ab, welcher Mann oder welche Frau sie im Landtag bei der politischen Willensbildung vertreten soll. Wie aus Art. 20 Abs.1 GG hervorgeht ist die unmittelbare Personenauswahl der Volksvertreter ein zwingendes Verfassungsgebot.
Bei den drei Landtagswahl in Brandenburg am 22. September 2024 wie in Sachsen und Thüringen am 1. September 2024 kam eine Doppelwahl mit Erst- und Zweitstimme zur Anwendung, die schlagwortartig als „personalisierte“ Verhältniswahl charakterisiert wird. Damit ist ein Verfahren gemeint, bei dem die pauschale Parteien- oder Verhältniswahl nach Maßgabe der Personen- oder Direktwahl zu personifizieren ist. Vgl. dazu die Musterstimmzettel der drei Landtagswahlen. Sie sind im Internet zugängig:
Die „personalisierte“ Verhältniswahl ist ein überfrachtetes Wahlverfahren. Es besteht kein zwingender Grund, über die gleiche Sache zweimal abzustimmen. Das verstößt gegen das Rechtsprinzip: „ne bis idem“, nicht zweimal in der gleichen Sache. Eine Stimme ist genug. Zwei Stimmen sind immer auch zwei Wahlen. Wer zweimal abstimmt, kann beide Stimmen gegeneinander richten. Durch die gespaltene Abstimmung gerät die Willenserklärung der Wähler ins Zwielicht.
Von der Person der Wahlkreis-Bewerbers lässt sich seine Parteizugehörigkeit, die aus dem Stimmzettel hervorgeht, außerdem nicht trennen. Die Personenwahl ist deshalb immer und zugleich auch eine Parteienwahl. Das missbräuchliche „Stimmensplitting“ bei der Hälfte der Abgeordneten war bei keiner der drei Landtagswahlen ausgeschlossen und gilt zu Unrecht allgemein als zulässig. Lässt sich der objektive Wählerwille nicht mehr hinreichend erkennen, ist die gesamte Abstimmung ungültig. Eine Überprüfung der Abstimmung auf ihre Eindeutigkeit fand aber bei keiner der drei Landtagswahlen statt. Vielmehr wurde bei der Auszählung der Stimmen von den Landeswahlleitern unbeanstandet hingenommen, dass die Zahl der Erststimmen und die Zahl der Zweitstimmen in den Wahlkreisen voneinander abweichen, aus welchen Gründen auch immer.
Beweismittel: Die drei Stimmzettel und Anhörung der Landeswahlleiter
Die gegenwärtige Zusammensetzung des Bundesrates ist nicht verfassungskonform. Die jüngsten Landtagswahlen waren dafür ursächlich. Sie waren in Teilen 1.) nicht unmittelbar (nicht direkt); 2.) in Teilen nicht frei; und 3.) in Teilen auch nicht gleich, obwohl das in Art. 28 Absatz 1 Satz 2 GG mit Verfassungsrang für alle Länder zwingend angeordnet, in den Landesverfassungen speziell für die Landtage wiederholt und in den einfachrechtlichen Landes-Wahlgesetzen bekräftigt wird.
Die 16 Landtagswahlen sind 4.) alle zusammengenommen außerdem weder untereinander noch im Vergleich zum Bundestag homogen. Umgekehrt trifft der gleiche Vorwurf auch den Bundestag.
1. Nicht unmittelbar (nicht direkt)
Dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 GG nach müssen die Länder eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren Wahlen hervorgegangen ist. Dem steht die weit verbreitete Auffassung entgegen, die sog. „personalisierte“ Verhältniswahl mit zwei Stimmen sei „ihrem Grundcharakter nach eine Verhältniswahl“ mit einer pauschalen Auswahl der Abgeordneten. Vgl. BVerfG v. 25. 7. 2012; BVerfGE 131, 316, 2. Leitsatz, (Entscheidung zur Deckelung der Überhänge).
Demgegenüber ist die unmittelbare Personenwahl ein strenger Verfassungsbefehl. „Eine Wahl erfolgt unmittelbar, (direkt) i.S. des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn (…) die Abgeordneten allein durch Stimmabgabe der Wähler bestimmt werden (…).“ So treffend Schreiber/Strelen (2017), § 1, Rdnr. 15, mit zahlr. Hinweisen auf weitere Entscheidungen des BVerfG in Anm. 29 für den Vergleichsfall der Bundestagswahl. Das schließt einer mittelbare „Verhältniswahl“ natürlich aus, die z. B. bei der Landtagswahl im Saarland, zuletzt aber auch bei der EU-Wahl v. 9. Juni 2024 unwidersprochen in Gebrauch war. Inzwischen ist die EU-Wahl v. 9. Juni 2024 vor dem Deutschen Bundestag von den oben aufgeführten Beteiligten im Wahlprüfungsverfahren (Az WP 68/24) erstmals angegriffen worden. Dieses Verfahren schwebt.
Im Standard-Kommentar zum BWahlG beschreibt Karl-Ludwig Strelen die Rechtsnatur der Wahlhandlung zutreffend als „Personenauswahl-Entscheidung“ (Schreiber/Strelen, BWahlG 2017, § 1, Rdnr. 5.) Der Kommentator, Johann Hahlen, wird noch deutlicher und spricht besonders treffend: „(…) von dem in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Prinzip der Personenwahl (…)“. (Schreiber/Hahlen, BWahlG 2017, § 48, Rdnr. 13.) Das Bundesverfassungsgericht sagt umgekehrt: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ (BVerfG v. 26.2.1998, BVerfGE 97, 317 (323), Nachrücker-Entscheidung). Und „der Grundsatz der unmittelbaren Wahl verbietet die indirekte Wahl (…)“. (Vgl. BVerfGE 47, 253 (279). Das alles gilt nach Art. 38, Abs. 1, Satz 1 GG nicht nur für den Bund. Das gilt nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch für die Bundesländer (Homogenitätsprinzip).
Beide „obiter dicta“ des höchsten Gerichts stehen zueinander in einer kontradiktorischen Konkurrenz. Diese „coincidentia oppositorum“ kann nicht nebeneinander bestehen bleiben, sie muss ausgeurteilt und aufgelöst werden wie folgt: Dem Grundgesetz ist die sog. „Verhältniswahl“ als Rechtsbegriff fremd, die Bundesversammlung ausgenommen (vgl. Art. 54 Abs. 3 GG). Entstehungsgeschichtlich ist das Verfahren der Verhältniswahl 1949 mit Vorsatz nicht in das Grundgesetz übernommen worden. Das ist unstreitig und gibt bei der Auflösung der höchstrichterlichen Spruchkonkurrenz den Ausschlag: Der unmittelbaren Personenwahl muss die mittelbare Parteienwahl weichen. Das tut sie aber nicht. Soweit die Verhältniswahl durch die Direktwahl „personalisiert“ wird, kann der Rechtsmangel geheilt werden. Das ist bei einem Teil der drei Wahlen aber gar nicht möglich.
In den drei Streitfällen kommt nämlich entscheidend hinzu: Die Zahl der Wahlkreise bleibt hinter der Zahl der Sitze im Parlament weit zurück. In Brandenburg mit 88 zu 44, in Sachsen mit 120 zu 60 und in Thüringen 88 zu 44. Die Hälfte aller Abgeordneten kann deshalb nicht mit beiden Stimmen gewählt werden. Für eine vollständige Erststimmen-Abdeckung ist die Zahl der Wahlkreise viel zu klein. Die personalisierte Verhältniswahl ist in Wahrheit nur eine teilpersonalisierte Verhältniswahl. Die Hälfte der Abgeordneten gelangt nicht zusätzlich auch über eine direkte Personenwahl, sondern allein über die mittelbare Parteienwahl in den Landtag. Denn zur Hälfte kennzeichnen die Wähler nicht die Person und ihre Partei, sie kennzeichnen nur die Partei und überlassen ihr die unmittelbare Personenauswahl. Die Wähler wissen das aber nicht, vor allem, weil sie die fehlende Erststimmendeckung in der Wahlkabine nicht erkennen können und das sog. Stimmensplitting allgemein als zulässig gilt. Die Namen der fünf Listenführer auf den Stimmzetteln sind eine bloße Arabeske ohne rechtliche Bedeutung. Und nicht einmal aus den fünf genannten Listenführern können die Wähler eine Auswahl treffen.
Die Unmittelbarkeit der Wahl wurde somit bei den Landtagswahlen in Brandenburg und Thüringen in 44 Fällen, in Sachsen in 60 Fällen schwerwiegend verletzt. Das Landtagsmandat von jedem zweiten Abgeordneten ist also nicht verfassungskonform zustande gekommen. Das schlägt voll auf die personelle Besetzung des Bunderates durch, die von den Beteiligten gerügt wird.
2. Nicht frei
Anders als in Art 22 der Weimarer Reichsverfassung gibt das Grundgesetz mit Vorsatz kein bestimmtes Wahlverfahren mehr vor. Die sog. „Verhältniswahl“ hat also ihren Verfassungsrang verloren, den sie vorher hatte. Auch das ist unstreitig. Aus der Verfassung wurde die Verhältniswahl aber nicht einfach nur gestrichen, das Grundgesetz wendet sich von der bloßen Parteienwahl ab. Zugleich gibt es zwingend vor, dass die unmittelbare, die freie und gleiche Wahl auf der Seite der Wähler und der Gewählten mit Verfassungsrang einzuhalten ist. Die Listen der Parteien werden aber als ganze, d.h. „en bloc“ gewählt. So auch Schreiber/Strelen BWahlG, 2017, § 1, Rdnr. 114 u. Rdnr. 117. Bei einer Blockwahl ist die unmittelbare Vergabe von Stimmen auf einzelne Kandidaten nicht möglich. Die pauschale Parteienwahl greift der freien Personen-Auswahl durch die Wahlbürger vor. Sie ist deshalb „undemokratisch und damit verfassungswidrig“. (So R. Scholz, „Deutschland in guter Verfassung“, 2004, S. 131.)
Allerdings wird eine „teilpersonalisierte“ Verhältniswahl zur Hälfte davon nicht berührt. In Brandenburg und Thüringen wurden 44 von 88 Abgeordneten, in Sachsen 60 von 120 Abgeordneten unmittelbar und frei gewählt. Die drei Landtagswahlen waren aber zur anderen Hälfte, um die es hier geht, eine bloße Parteienwahl, also eine pauschale Blockwahl, eine geschlossene Listenwahl. Die nur „teilpersonalisierte“ Verhältniswahl ist nur zu dieser Hälfte unmittelbar und nur zu dieser Hälfte auch frei. Denn die Wähler können bei der anderen Hälfte der Abgeordneten den Namen der Person nicht frei bestimmen, die sie bei der demokratischen Willensbildung in den Landtagen vertreten soll. Die „teilpersonalisierte“ Verhältniswahl ist also nur hälftig frei, hälftig aber nicht frei.
Auch in Brandenburg, in Sachsen und Thüringen wurde auf den amtlichen Stimmzetteln wie gesagt mit der Zweitstimme nicht der Name einer Person, sondern der Name einer Partei gekennzeichnet. Den Unterlagen der Wahl waren außerdem nur die Namen der fünf sog. Listenführer zu entnehmen. (Vgl. dazu die drei oben aufgeführten Links zu den Stimmzetteln.) Selbst aus diesen fünf Listenführern konnten die Wähler aus Brandenburg, aus Sachsen und Thüringen keine Auswahl treffen. Die Namen der verbleibenden Listenbewerber wurden zwar vor der Wahl von den Parteien gelistet, standen aber nicht auf dem Stimmzettel.
Die Wähler kannten nicht einmal die Namen aller Personen, die gelistet waren. Dadurch erhält die Wahlhandlung Züge einer Lotterie.
3. Nicht gleich
Wahlgesetze, Landesverfassungen und Grundgesetz verlangen unisono die unmittelbare, die freie, aber ausdrücklich auch die gleiche Wahl aller Abgeordneten in Bund und Land. Gewiss, bei einer nur teilpersonalisierten Verhältniswahl bleiben die Grundsätze der unmittelbaren, freien und gleichen Wahl zwar teilweise erhalten, gehen umgekehrt aber auch teilweise unter. Nicht nur die Unmittelbarkeit und Freiheit der Wahl, auch die Gleichheit der Wahl darf nicht auf halbem Wege stehenbleiben.
Den 88 Sitzen im Landtag von Brandenburg und Thüringen stehen, wie bereits gesagt, nur 44 Wahlkreise gegenüber. Im Landtag von Sachsen gibt es 120 Sitze (Soll-Zahl). Es stehen aber nur 60 Wahlkreise zur Verfügung. Sollen alle Abgeordneten auch weiterhin zweimal gewählt werden, um die pauschale Ver-hältniswahl durch die unmittelbarer Direktwahl zu personifizieren und den Rechtsmangel der Blockwahl zu heilen, muss natürlich gewährleistet sein, dass nicht nur über die Hälfte, sondern über alle Abgeordneten zweimal abgestimmt wird.
Niemand kann 88 bzw. 120 Sitze in den Landtagen durch die Erststimme „personifizieren“, wenn dafür nur 44 bzw. 60 Wahlkreise zur Verfügung stehen. Es widerspricht dem Grundsatz der gleichen Wahl, wenn die eine Hälfte der Landtagsabgeordneten mit beiden Stimmen, die andere Hälfte aber nur mit einer Stimme gewählt werden kann, weil es für eine lückenlose Doppelwahl gar nicht genug Wahlkreise gibt. Also müssen alle Wahlkreise entsprechend verkleinert und auf die Soll-Zahl der Sitze im Plenum der Landtage angehoben werden. Sonst geht die Rechnung der „personalisierten“ Verhältniswahl von vorne herein nicht auf.
Man muss aber nicht heilen, was nicht verletzt wurde. Hält der Wahlgesetzgeber am typisch deutschen Sonderweg der Zwei-Stimmen-Wahl nicht länger fest, müssen alle Abgeordneten nicht länger mit beiden Stimmen gewählt werden: einmal mit der Erststimme und noch einmal mit der Zweitstimme. Eine Wahl wird nicht dadurch besser, dass die Bürger über die personelle Besetzung des Parlaments zweimal abstimmen. Die typisch deutsche Doppelwahl mit zwei Stimmen ist eine Torheit und widerspricht der Jurisprudenz.
4. Nicht homogen
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs.1 Satz 1GG gelten die Wahlrechtgrundsätze wortgleich in Bund und Land und bilden somit eine gemeinsame Staatsordnung (Homogenitätsprinzip). Von Homogenität kann aber keine Rede sein. Im Saarland und Baden-Württemberg wird nur mit einer Stimme gewählt; in Bremen mit 5; in Hamburg mit 10. In den restlichen 12 Bundesländern wird wie im Bund mit 2 Stimmen, also zweimal abgestimmt. Nur im Saarland und in Bremen hat der Wähler eine Stimme.
In 14 Ländern gibt es Ausgleichsmandate, mit denen das Wahlergebnis nachträglich verändert wird. Im Bund wurde die Verfälschung der Wahl durch den nachträglichen Verhältnisausgleich im BWahlG (BGBl I Nr. 147) v. 13. Juni 2023 – mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts v. 30. Juli 2024 (2 BvF 1/23 u.a.) – nach nur drei Legislaturperioden wieder abgeschafft. Damit ist die herrschende Meinung über den Ausgleich zusammengebrochen, der, nebenbei gesagt, schon immer ein Ausgleich im Unrecht war. In 8 Bundesländern gibt es Sperrklauseln ohne Grundmandatsregel, was nach der jüngsten Entscheidung des BVerfG v. 30.7.2024 nicht mehr haltbar ist. In keinem einzigen Land außer Bayern gibt es eine Zweitstimmen-Abdeckung für Direktmandate, die das Verfassungsgericht für den Bund mit dem jüngsten Urteil v. 30. Juli 2024 (2 BvF 1/23 u.a.) akzeptiert hat.
Die Gesetze zum Wahlrecht der Länder müssen nicht nur untereinander homogen sein, sondern auch mit dem Wahlgesetz des Bundes harmonieren. Der Bundestag ist nicht nur befugt, in den Ländern eine gemeinsame Staatsordnung durchsetzen, er muss sich der Homogenitätsregel, die durch die Wahlrechtsgrundsätze konkretisiert wird, auch selbst unterwerfen. Die jüngste Bundestagswahl war, wie immer, eine nur „teilpersonalisierte“ Verhältniswahl, also zur zweiten Hälfte nicht unmittelbar, zur zweiten Hälfte nicht frei und mit beiden Hälften nicht gleich. Bei der Wahl v. 26. September 2021 gab es im Bundestag 598 Mitglieder (Soll-Zahl). Doch das gesamte Wahlgebiet war in nur 299 Wahlkreise unterteilt, mit der Folge, dass eine unmittelbare Personenwahl nur in 299 Wahlkreisen möglich war; dass über die 299 verbleibenden Sitze nicht zweimal, sondern nur einmal abgestimmt werden konnte; und dass die Wähler aus den geschlossenen Listen der Parteien nicht frei auswählen konnten, wer Volksvertreter wird und wer nicht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, die „mutatis mutandis“ auch auf die Bundestagswahl zur Anwendung kommen. Es ist Sache des Verfassungsgerichts, die Homogenität der demokratischen Staatsordnung den Ländern und dem Deutschen Bundestag abzuverlangen. Und wenn das der Große Senat vom Bund und den Ländern verlangt, umso besser!
Das Wahlvolk tut seinen Willen in regelmäßig wiederkehrenden Wahlen kund, indem es auf amtlichen Stimmzetteln die Namen derjenigen Männer und Frauen kennzeichnet, welche sie in der bevorstehenden Legislaturperiode bei der parlamentarischen Willensbildung vertreten sollen. Pro Kopf eine Stimme. Pro Mandat ein Wahlkreis. Wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann, ist der Wahlkreisbeste und deshalb gewählt. Wer das nicht kann, ist es nicht, und muss sich fügen. Mehrheit entscheidet.
V. Der Anhang
Als elektronische Dateien: drei Musterstimmzettel und eine Tabelle.
1.) Musterstimmzettel Brandenburg:
2.) Musterstimmzettel Sachsen:
3.) Musterstimmzettel Thüringen:
4.) Tabelle: Wahlsysteme in der Praxis / Landtagswahlen
Land/Bund | Zahl der Stimmen | Sitze/Wahl kreise | Personalisierte Verhältniswahl | 5%-Sperre landesweit | Grund- mandate | Ausgleichs-mandate |
Saarland | 1 | 51/0 | nein | ja | nein | nein |
Schleswig-HolSt. | 1/1 | 69/35 | nein | bedingt **) | 1 Mandat | ja |
Mecklenbg-VorP. | 1/1 | 71/36 | nein | ja | nein | ja |
Sachsen-Anhalt | 1/1 | 83/41 | nein | ja | nein | ja |
Bremen | 5/5 | 87/0 | nein *) | bedingt **) | nein | ja |
Thüringen | 1/1 | 88/44 | nein | ja | nein | ja |
Brandenburg | 1/1 | 88/44 | nein | bedingt **) | nein | ja |
Sachsen | 1/1 | 120/60 | nein | ja | 2 Mandate | ja |
Hamburg | 10/10 | 121/71 | nein *) | ja | nein | ja |
Rheinland-Pfalz | 1/1 | 101/51 | nein | ja | nein | ja |
Hessen | 1/1 | 110/55 | nein | ja | nein | ja |
Baden-WürttemB. | 1 | 120/70 | nein | ja | nein | ja |
Berlin | 1/1 | 130/78 | nein *) | bedingt **) | 1 Mandat | ja |
Niedersachen. | 1/1 | 135/87 | nein | ja | nein | ja |
Bayern | 1/1 | 180/91 | nein *) | ja | nein | ja |
Nordrhein-Westf. | 1/1 | 181/128 | nein | ja | nein | ja |
Bundestag | 1/1 | 598/299 | nein | ja **) | 3 Mandate | nein ab 2025 |
EU-Parlament | 1 | 96/0 | nein | nein **) | nein | nein |
Quelle: https://www.wahlrecht.de/landtage/; *) Offene Listen, vgl. hierzu Legende zu Spalte 4.
**) Vgl. hierzu Legende zu Spalte 5.
Noch V. Die Legende: Rechtsvergleich der Wahlsysteme
Zu Spalte 2, Zahl der Stimmen:
Die Reichweite der Erst- und der Zweitstimme ist nicht gleich, sondern grundverschieden. Die Wahl mit zwei Stimmen verstößt außerdem gegen den Rechtssatz der Jurisprudenz: „ne bis idem“, nicht zweimal in der gleichen Sache. Im Saarland und bei der EU-Wahl gibt es nur eine Stimme. Angestimmt wird in beiden Fällen nach den Regeln der bloßen Verhältniswahl. In Bremen werden zweimal 5 Stimmen vergeben, in Hamburg zweimal 10. In Hamburg gibt es 120 Sitze aber nur 71 Wahlkreise. Das Panaschieren und Kumulieren ist in beiden Ländern zugelassen. In allen anderen Fällen gibt es pro Wahlkreis zwei Stimmen, nicht aber pro Mandat: Denn bei 299 Listenplätzen wird nur eine Stimme vergeben, die Zweitstimme. Das alles widerspricht dem Kerngedanken der Demokratie: One man one vote, pro Kopf eine Stimme.
Zu Spalte 3, Relation Sitze/Wahlkreise:
Hinter der Soll-Zahl aller Abgeordneten bleibt die Zahl der Wahlkreise und damit auch der Direktmandate weit zurück. Im Saarland und bei der EU-Wahl gibt es überhaupt keine Direktmandate. Die sog. „personalisierte“ Verhältniswahl bleibt auf halbem Wege stehen. Die Wahl ist daher teilweise nicht unmittelbar, teilweise nicht frei und überhaupt nicht gleich. Im Saarland und bei der EU-Wahl fehlte die Personalisierung der sog. „Verhältniswahl“ – sprich Parteienwahl – durch die Personenwahl nicht nur zur Hälfte, sondern ganz.
Zu Spalte 4.) „personalisierte“ Verhältniswahl
Die sog. „personalisierte“ Verhältniswahl bleibt auf halbem Wege stehen und ist in Wahrheit nur eine teilpersonalisierte Verhältniswahl. Im Saarland und bei der EU-Wahl wird nach den Regeln der bloßen Parteienwahl nur mit einer Stimme abgestimmt, die das Verfassungsgericht, BVerfGE 97, 317 (323) / 1998, verworfen hat. Sie gilt als undemokratisch, ja sogar als verfassungswidrig, weil die geschlossene Listenwahl eine Blockwahl ist, die keine Auswahl aus den Listen der Parteien zulässt. In Bremen, Hamburg und Bayern wird mit offenen Listen, in den verbleibenden Ländern mit geschlossenen Listen abgestimmt. In Bremen, Hamburg, Berlin und Bayern wird die Homogenität der Sperrklausel durch weitere Besonderheiten gestört (vgl. dazu Spalte 5).
Zu Spalte 5 Sperrklausel:
Durch die Sperrklausel wandern die Zweitstimmen von den betroffenen Wählern zu Parteien ab, die von ihnen gar nicht gewählt wurden. Bremen u. Bremerhaven stimmen getrennt ab; in Brandenburg gilt die Sperrklausel nicht bei den Sorben; in Schleswig-Holstein nicht bei dem SSW, also bei der dänischen Minderheit; in Berlin gehen nicht nur die gültig, sondern auch die ungültig abgegebenen Stimmen in die Berechnung der Prozentbasis ein. Der Bundestag hat mit der sog. Zweitstimmen-Abdeckung neuerdings eine Sperrklausel für Direktmandate, genauer gesagt für sog. „Überhangmandate“ eingeführt. Für die EU-Wahl hat das BVerfG die Anwendung der Fünf-Prozent-Hürde untersagt.
Zu Spalte 6, Grundmandate:
Das Verfassungsgericht hat mit seiner jüngsten Entscheidung (2 BvF 1/23 u.a.) für den Bundestag eine Sperrklausel ohne Grundmandatsregel verworfen. In 13 Bundesländern fehlt diese Verschonung vor der Sperrklausel, die das Verfassungsgericht verlangt. Nach dem Vorbild der Landtagswahl in Bayern hat der Bundestag mit der sog. Zweitstimmen-Abdeckung für Direktmandate eine Sperrklausel für die sog. Überhangmandate errichtet. Wer im Bund und in Bayern als parteiunabhängiger Wahlkreis-Bewerber keinen Listenplatz erlangt hat, weil er keiner Partei angehört, wird von der Zweitstimmen-Abdeckung verschont. Bei parteiabhängigen Wahlbewerbern ist das nicht der Fall.
Zu Spalte 7, Ausgleichsmandate:
Die Ausgleichsmandate wurden auf Empfehlung des BVerfG 131, 316 / 2012 auch im Bundestag eingeführt und mit Billigung des BVerfG (2 BvF 1/23 u.a.) durch das BWahlG (BGBl I Nr. 147) v. 13.Juni 2023 für das Wahljahr 2025 wieder abgeschafft. Die herrschende Meinung, Überhänge müssten ausgeglichen werden, ist damit in sich zusammengebrochen. Nicht so in den 16 Bundesländern. Sie alle geraten damit in Widerspruch zu Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“
VI. Die Unterschriften
Um antragsgemäße Entscheidung bitten die nachstehend aufgeführten Unterzeichner:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann; 2.) Dr. Robert Mertel; 3.) Joachim Kampka; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, (Gruppenbevollmächtigter lt. § 2 Abs. 3 WahlPrüfG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; 6.) Gero von Braunmühl; 15.) Dr. Anton Fischer; 18.) Hans Sultze (Rechtsanwalt); 20.) Dr. Helmut Fleck. Und andere.
Fehlende Unterschriften werden nach Erteilung des Aktenzeichens durch Verfahrensbeitritt vollzogen.