Wo kein Kläger, da kein Richter
Zu: „Sinnlos aufgedunsen“, im Münchner Merkur, 29.9.2017. Der Autor, Maximilian Heim, geht an der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbei. Gewiss, die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag war ein Paukenschlag: Es gab nämlich 46 Überhänge, mehr als 15 sind aber gar nicht zulässig. Denn das Verfassungsgericht hatte am 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) geurteilt: 15 Überhangmandate sind zulässig, mehr nicht. Bei der Wahl v. 24.9.2017 sind aber 46 Überhänge entstanden, ein nie dagewesener Rekord. Schlimmer noch: ein Verfassungsbruch. Ist die Bundestagswahl also null und nichtig? Die Antwort lautet: Ja, das trifft zu. Es gilt allerdings das Prinzip: „Wo kein Kläger da kein Richter. Das Nähere dazu steht in Artikel 41 Grundgesetz. Die Anfechtung der Wahl ist ein Grundrecht. Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungsgesetz (WahlPrüfG). Danach kann gegen die Wahl von jedem Wahlberechtigten einzeln oder zusammen mit andren, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wahltag, beim Deutschen Bundestag, in Schriftform, Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss eine Begründung enthalten. Weil die Überprüfung der Wahl im Grundgesetz verbürgt wird, hat der Wahlleiter eine konkrete Anleitung in das Netz gestellt, wie man das zu machen hat.
Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München