Listennachfolge in Überhänge – widersinnige Regelung

Weniger Überhänge heißt weniger Ausgleichsmandate. So ist es aber nicht. Der Schwund von fünf Überhängen, der – Stand August 2020 – eingetreten ist, führte nicht zu einer Herabsetzung der Aus­gleichsmandate. Der Bundestag hatte sich im Fall Harbarth (CDU) und Marlene Mortler (CSU) sogar geweigert, die im Wahleinspruch WP 193/17 verlangten Anpassungen vorzunehmen und die Zahl der Ausgleichsmandate herabzusetzen. Die Fälle M. Stübgen (CDU), Oswin Veith (CDU) und J. Kahrs (SPD) sind 2019 und 2020 neu hinzugekommen. Auch hier sind Überhänge entfallen, die Ausgleichs­mandate aber gleich geblieben.

Der Bundestag besteht aus 709 Mitgliedern, aufgeteilt in 299 Direktmandate, 299 reguläre Listen­plätze, 46 sog. Überhänge und 65 nachgeschobene Ausgleichsmandate. Inzwischen sind 24 Abgeord­nete wieder ausgeschieden. Davon 10 mit Direktmandat und 13 mit Listenplatz. Wegen der Listen­nachfolge in Direktmandate, die in § 48, Abs.1 Satz 1 BWahlG angeordnet wird, fallen also 10 Direktmandate weg und werden durch Sitze aus der Landesliste ihrer Partei nachbesetzt, die noch nicht zum Zuge gekommen sind. Statt der gesetzlich vorgesehenen 299 gibt es zur Zeit nur mehr 289 Direktmandate. Im Gegenzug steigt die Zahl der verbleibenden Listenplätze um weitere 10 Sitze an.

Unter den 10 Direktmandaten, die bisher entfallen sind, befanden sich 5 sog. Überhänge, weil die Partei in den entsprechenden Bundesländern weniger Direktmandate als Listenplätze erringen konnte. Wird ein Direktmandat durch einen Listenplatz ausgetauscht, verkleinert sich der Abstand zwischen ihnen und damit sinkt die Zahl der Überhänge, nicht aber die Zahl der Ausgleichsmandate. Die Überhänge sind von 46 auf 41 gesunken, die 65 Ausgleichsmandate bleiben jedoch unverändert. Das zeigt einmal mehr den ganzen Widersinn der Listennachfolge in Direktmandate, die das BVerfG mit Urteil v. 26.2.1998, BVerfGE 97, 316 ja schon einmal verworfen hat.

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