„Negatives“ Ausgleichsmandat

Rätselhafte Berechnungen des Wahlleiters

Was ist eigentlich ein „negatives“ Ausgleichsmandat? Obwohl in diesem Bundesland gar kein Überhang anfiel, musste die CDU in NRW beim bundesweiten Ausgleich der Überhänge ein reguläres Mandat „abgeben“. Die CDU in NRW erhält also einen Sitz weniger als ihr nach den Regeln der Sitzverteilung eigentlich zustünde. Auf der anderen Seite wurde ihr in Hamburg ein positives Aufstockungsmandat zugeteilt. Bei der Berechnung der Anteile, die den Parteien auf Bundesebene zustehen, kommt es per Saldo also zu einer „Nullsumme“.

Die CDU hat in NRW ein „negatives“ und in Hamburg eine positives Ausgleichsmandat errungen. Das geht aus den endgültdigen Ergebnissen der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag hervor. (Vgl. Informationen des Bundeswahlleiters, endgültige Ergebnisse 2017, Heft 3, S. 394, Tabelle: CDU.) Im Klartext muss die CDU in NRW ein „negatives“ Ausgleichsmandat hinnehmen – also ein ihr zustehenden Listenplatz räumen – und erhält im Gegenzug in Hamburg ein Aufstockungsmandat weniger. Nach Stimmzetteln, auf denen die Wähler entschieden hätten, wer, von welcher Partei, in welchem Land einen Listenplatz abgeben muss, suchte man in den Wahlurnen vergebens. – Sie gab es nicht.

Dieses paradoxe Phänomen ist schon in der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag aufgetreten. Im Freistaat Bayern standen damals 92 Sitze im Bundestag zu. Tatsächlich waren aber nur 91 Bayern im Bundestag einzutreffen, weil dem Bundesland ein „negatives“ Ausgleichsmandat angelastet wurde. Welche Partei davon betroffen war, dafür interessierte sich niemand. Fazit: Im 19. Deutschen Bundestag fehlt ein regulär gewählter CDU-Abgeordneter aus NRW, deshalb fällt auch in Hamburg zu Lasten der CDU ein Aufstockungsmandat unter den Tisch? – Diesen Nonsens verstehe, wer es vermag.

 

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