Überhang- und Ausgleichsmandate in Bayern zulässig, in Schleswig-Holstein nicht
Mit Beschluss v. 27. Mai 2020 hat Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2016/19) nicht zur Entscheidung angenommen. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des bayerischen Verfassungsgerichtshofes v. 28. Oktober 2019 (vgl. http://www.bayern-verfassungsgeichtshof.de ) hat also Bestand: Anders als in Schleswig-Holstein sind in Bayern deshalb Überhang- und Ausgleichsmandate in unbegrenzter Höhe zulässig und weiterhin durch Art. 14 der Landesverfassung garantiert.
Die Entscheidung ist endgültig. An der zugrundeliegenden Sache ändert sich jedoch nichts. Bei der letzten Landtagswahl von 2018 gab es im Freistaat Bayern 10 Überhänge und 15 Ausgleichsmandate. Dadurch stieg die Zahl der Abgeordneten von 180 auf 205 an. Der Ausgleich übertrifft der Überhang. Und: Ausgleichssitze sind Zusatzsitze. Sie werden den Wählern nachträglich oktroyiert. Ihnen fehlt also von vorne herein die demokratische Legitimation durch eine direkte und freie Urwahl im Wahlvolk.
Das Landesverfassungsgericht in Schleswig-Holstein hat am 30.8.2010 (JZ 2011, 254 ff., 261 ff.) ein ganz anderes Urteil gefällt. Im Landtag gibt es 69 Sitze. Wegen der Überhang- und Ausgleichsmandate zogen 2009 aber 95 Abgeordnete in die Volksvertretung des Landes ein. Der Verfassungsgerichtshof in Kiel erklärte die Landtagswahl deshalb für ungültig und verlangte sogar eine Wiederholung der Wahl.
Das Bundesverfassungsgericht vermied es, sich auf eine der beiden Seiten zu stellen. In Bayern sind deshalb die Überhang- und Ausgleichsmandate unbegrenzt zulässig. In Schleswig-Holstein musste die Landtagswahl wegen eben dieser Überhang- und Ausgleichsmandate wiederholt werden. Das dagegen angerufene Verfassungsgericht in Karlsruhe lehnt die Entscheidung ab.