Von: Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
An: Frau Bärbel Bas, MdB, Die Präsidentin des Deutschen Bundestags, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Mit Einschreiben
Es gilt das Datum der Zustellung (im Juni 2024)
Der Leerstand im Wahlkreis Nr. 242/Erlangen ist ungesetzlich und verfassungswidrig
Beanstandung der personellen Besetzung des Deutschen Bundestages nach Art. 41 Grundgesetz (Aktenzeichen: ………… )
Hiermit rügen die beteiligten Antragsteller den ungesetzlichen und verfassungswidrigen Leerstand im Wahlkreis Nr. 242/Erlangen, der nach dem Ausscheiden von Stefan Müller aus dem Deutschen Bundestag am 1. Juni 2024 entstanden ist.
Weiterlesen: Zum Leerstand im Wahlkreis Nr. 242/Erlangen:
Es sind dies die Damen und Herren:
Joachim Herrmann, MdL, Bayerischer Staatsminister des Innern, Abgeordneten-Büro, Ludwig-Erhard-Str. 9a, 91052 Erlangen, angefragt; Stephan Pilsinger, MdB, Abgeordneten-Büro: Verdistr. 135, 81247 München, angefragt; Sophia Schenkel, StR, 91054 Erlangen, angefragt; Leonhard Agerer Ysenburg Str. 1 (Rgb), 80634 München; angefragt.
1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München, (verantwortlicher Gruppenbevollmächtigter im Sinne des WahlPrüfG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 7. Dr. Annelie Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen; 8.) Dr. Winfried Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen; 9.) Dr. Felix Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München; weitere Beteiligte kommen hinzu: 10.) Heinz Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München; 11.) Dr. Ludwig Römhild, Rauenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 12.) Dr. Dora Römhild, Rauenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 13.) Dr. Hannes Römhild, Rosenhof 7, 83471 Berchtesgaden; 14.) Dr. Michael Römhild, Urbanwerg 28 b, 83483 Bischofswiesen; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München; 16.) Dominic Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München; und andere ….17.) Roswitha Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München;
Teil A – REGULARIEN
Zuständigkeit und Zulässigkeit
Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Sie ist an den Deutsche Bundestag zu richten. Die Beanstandung der personellen Besetzung des Bundestags nach der Wahl v. 26. September 2021 ist somit zulässig. Das geht aus Art. 41 Absatz 1 GG hervor.
Einspruchsbefähigung
Alle Beteiligten sind natürliche Personen und haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Als solche sind sie durch das Grundgesetz geschützt und zur Anfechtung der Wahl befähigt.
Einspruchsgegenstand
Gegenstand des Verfahrens ist die Bundestagswahl vom 26. Oktober 2021. Die Wahlbeanstandung richtet sich im vorliegenden Fall gegen den ungesetzlichen und verfassungswidrigen Leerstand im Wahlkreis Nr. 242/Erlangen. Er ist mandatsrelevant. Es handelt sich also um eine Wahlstreitigkeit im Sinne des Art. 41 GG.
Eigene Betroffenheit
Die Einspruchsführer waren im Wählerverzeichnis eingetragen und somit berechtigt, an der Bundestagswahl v. 26. September 2021 teilzunehmen. Als Wahlberechtigte sind sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten verletzt, die ihnen in Gesetz und Grundgesetz garantiert werden.
Form und Frist
Der nachstehende Antrag liegt in Schriftform vor und ist mit der Begründung versehen. Die in § 2 Abs. 4 WahlPrüfG vorgeschriebene Frist von zwei Monaten beginnt mit dem rechtswirksamen Ausscheiden von Stefan Müller aus dem Deutschen Bundestag, d.h. am 1. Juni 2024. Diese Frist wurde eingehalten.
Die Einhaltung ursprünglichen Frist von zwei Monaten, mit Beginn am Wahltag des 26. September 2021 (§ 2 Abs. 4 WahlPrüfG), war im gegebenen Fall unmöglich, weil die Rechtsverletzung erst am 1. Juni 2024 eintrat. Die Einrede der Verfristung kann den Antragsstellern nicht entgegengehalten werden. Denn das würde zu einem Verlust des in Art. 41 GG garantierten Grundrechts auf Wahlprüfung führen.
Vertretung und Rechtsbeistand
Soweit das gesetzlich zulässig ist, vertritt der Beteiligte zu 4) als Gruppenbevollmächtigter im Sinne des WahlPrüfG die übrigen Beteiligten. Er ist befugt und von allen Beteiligten beauftragt, einen gesetzlich zugelassenen Rechtsbeistand zu bevollmächtigen, wenn das notwendig wird. Von Gerichtsgebühren und Anwaltskosten sind die sonstigen Beteiligten befreit.
Teil B – ANTRAG UND BEGRÜNDUNG
Der Antrag:
Der am 1. Juni 2024 entstandene Leerstand im Wahlkreis Nr. 242/Erlangen ist
– u n v e r z ü g l i c h –
durch Nachwahl bei den Erstimmen zu beenden.
Die Begründung:
Vorab wird auf den Präzedenzfall im Wahlkreis 229/Passau hingewiesen. Dazu ist vor den meisten der oben genannten Beteiligten beim Deutschen Bundestag bereits ein Verfahren zur Überprüfung der Wahl nach Art. 41 GG anhängig gemacht worden.
Der Wahlkreis 242/Erlangen ist seit dem 1. Juni 2024 vakant. Eine Nachbesetzung für das Direktmandat findet nicht statt. (Vgl. ausgeschiedene Abgeordnete https://www.bundestag.de/abgeordnete/ausgeschiedene-abgeordnete-inhalt-874188 .) Die Beanstandung der Wahl ist mandatsrelevant. Dieser Leerstand bis zum Ende der Legislaturperiode ist sowohl gesetzwidrig, als auch verfassungswidrig und deshalb unverzüglich zu beenden.
1. Einfachrechtliche Begründung
Die Staatsbürger aus Erlangen dürfen ihrer Erststimme nicht beraubt werden. Dafür gibt es drei gesetzliche Grundlagen im einfachrechtlichen BWahlG v. 14. November 2020 (BGBl. I S 2395):
1.) „Von den Abgeordneten werden 299 (…) in den Wahlkreisen (…) gewählt.“ Vgl. § 1 Abs. 2 BWahlG. – Im Wahlkreis 242/Erlangen nicht.
2.) „Jeder Wähler hat (…) eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (…).“ Vgl. § 4 BWahlG.– Im Wahlkreis 242/Erlangen nicht.
3.) „In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.“ Vgl. § 5 BWahlG. – Im Wahlkreis 242/Erlangen nicht.
Die Wähler in Erlangen haben keinen Anspruch auf einen leerstehenden Wahlkreis. Sie haben Anspruch auf einen von ihnen direkt gewählten Mitbürger aus Erlangen, der in Erlangen beheimatet ist und innerhalb der Grenzen des heimatlichen Wahlkreises Nr. 242/Erlangen von den in Erlangen ansässigen Wahlberechtigten die meisten Stimmen erhalten hat (unmittelbare Personenwahl). Wird ein Wahlkreis vakant, wird überall auf der Welt nachgewählt. In Erlangen nicht. Das verletzt das vernünftige Rechtsempfinden der gewöhnlich anzutreffenden Wählerschaft.
Entgegenstehenden Vorschriften des BWahlG, insbesondere die Abweichungen nach § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 und 6 Satz 4, wie § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG, die im BWahlG leider anzutreffen sind, müssen nach den anerkannten Auslegungsregeln für den Fall einer bestehenden Gesetzeskonkurrenz sorgfältig geprüft und gegen einander abgewogen werden.
2. Verfassungsrechtliche Begründung:
Der Wahlkreis Nr. 242/Erlangen wurde am 1. Juni vakant und soll „de lege lata“ nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG bis zum Ende der Legislaturperiode auch vakant bleiben. Diese Vorschrift des BWahlG verletzt die Verfassungsnormen erstens der Volkssouveränität, zweitens der Bundesstaatlichkeit, drittens des Willkürverbots, und sie verletzt viertens auch den Grundsatz der gleichen Wahl.
Die Volkssouveränität
Die Urheber der Verfassung habe in Art. 20 Abs. 2 klar und eindeutig festgehalten: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus und wird vom Volke in Wahlen (…) ausgeübt.“– Nicht so im Wahlkreis 242/Erlangen.
Die Herrschaft des Volkes über das Volk wird allgemein als Volkssouveränität oder Volksherrschaft bezeichnet. Das Volk stimmt über die Männer und Frauen ab, die es im Deutschen Bundestag bei der parlamentarischen Bildung des Volkswillens vertreten sollen. Die Wähler in Erlangen werden an der Ausübung dieses elementaren Grundrechts gehindert. Sie können den Leerstand in ihrem Heimat-Wahlkreis Nr. 242/Erlangen nicht durch eine örtliche Nachwahl in Erlangen beenden. Denn sie werden überhaupt nicht zu den Wahlurnen gerufen. Sie können dort nicht über die Nachfolge in die Volksvertretung abstimmen.
Den Staatbürgen aus Erlangen wird die ihnen verbürgte Teilhabe an der Volksherrschaft verwehrt. Das Wahlvolk im Stimmkreis 242/Erlangen ist von der Findung des Volkswillens grundrechtswidrig ausgeschlossen. Der Wahlkreis Erlangen bleibt „contra legem“ bis zum Ende der Legislaturperiode unbesetzt. Der Deutsche Bundestag kann durch Beschluss des Plenums Abhilfe schaffen und er muss durch Beschluss des Plenums Abhilfe schaffen.
Die Bundesstaatlichkeit
Der Freistaat Bayern hat ohne Wenn und Aber Anspruch auf 46 der insgesamt 299 Direktmandate. „(…) Deutschland ist ein (…) Bundesstaat“. Das ergibt sich Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz. .“– Nicht so im Wahlkreis 242/Erlangen.
Davon ist der bayerische Wahlkreis 242/Erlangen natürlich nicht ausgenommen und kann deshalb nicht dauerhaft leer bleiben. Dieser Wahlkreis soll aber, zum Nachteil Bayerns, bis zum Ende der Legislaturperiode nicht nachbesetzt werden, so dass die Soll-Zahl der insgesamt 299 direkt zu wählenden Mitglieder des Bundestages zu Lasten Bayerns absinkt. Das verletzt den Proporz unter den Bundesländern.
Die Eigenständigkeit der 16 Länder wird in Art. 20 Abs. 1 GG garantiert. Danach sind sie im Verhältnis ihrer Bevölkerungsanteile an der Besetzung des gemeinsamen Parlaments zu beteiligen. So kommen zum Beispiel 4 direkt gewählte Mitglieder des Bundestages aus dem Saarland, 46 Wahlkreis-Sieger sind Bayern und 64 Volksvertreter mit Direktmandat stammen aus NRW; usw. Die 16 vorgegebenen Landessitzkontingente bei den Direktmandaten sind einzuhalten. Das geschieht aber nicht.
Am Faschings-Sonntag, den 11. Februar 2024, hat schon das Bundesland Berlin einen Listenplatz verloren. In Berlin stört das offenbar niemand. (Vgl. aber WP 2/24.) Am 1. April 2024 folgte der Freistaat Bayern, der im Wahlkreis 229/Passau bereits ein Direktmandat im Bundestag verloren hat. Nun tritt noch ein Mandatsverlust im Wahlkreis 242/Erlangen hinzu. In allen drei Fällen wird das grundrechtlich geschützte Prinzip der Bundesstaatlichkeit verletzt. Diese Verletzung der Verfassung muss vom Plenum des Bundestags durch Beschluss geheilt werden.
Das Willkürverbot
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.“ Aus der Verfassungsnorm des Art 20. Abs. 3 GG leitet sich das Verbot staatlicher Willkür ab.
Das Wahlvolk wird in Erlangen um ein Direktmandat beraubt, das den Staatsbürgen aus Erlangen nach den Vorgaben des § 2 Abs 2 (Anlage 2) BWahlG zusteht. Das allein das verstößt schon gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot des Art. 20 Abs. 3 GG.
Am 26.12.2023 ist Wolfgang Schäuble verstorben. Er war im Wahlkreis Nr. 284/Offenburg direkt in den Bundestag gewählt worden. Der Stimmkreis liegt in Baden-Württemberg. Für Wolfgang Schäuble ist Stefan Kaufmann von der Landesliste der CDU nachgerückt. Anders in Bayern. Dort ist Stefan Müller Ende Mai aus dem Bundestag ausgeschiedenen. In seinem Wahlkreis Nr. 242/Erlangen rückt niemand nach und soll bis zum Ende der Legislaturperiode auch niemand mehr nachrücken. (Vgl. https://www.bundestag.de/abgeordnete/ausgeschiedene-abgeordnete-inhalt-874188 .)
Was von den Wahlberechtigten aus Erlangen mit der Erststimme zu entscheiden ist, kann grundsätzlich nicht mit der Zweitstimme von Wählern mitentschieden werden, die in Erlangen nicht wahlberechtig sind, weil sie weitaus überwiegend gar nicht aus Erlangen stammen. Eine Vermengung von Wahlkreis- und Landesstimmen, wie sie in § 48 Abs. 1 Satzb2 BWahlG angeordnet wird, verletzt das Willkürverbot.
Ein zwingender Grund, im Januar 2024 in Offenburg anders zu verfahren als im Juni 2024 in Erlangern lässt ist nicht erkennbar und lässt sich nicht erbringen. Diese offensichtliche Willkür muss durch Plenarbeschluss des Bundestages schnellstmöglich beseitigt werden.
Die Ungleiche Wahl
Gleiches darf nicht ungleich behandelt werden. „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Vgl. Art. 3 Abs. 1 GG. Und weiter: „Die Abgeordneten (…) werden in (…) gleicher Wahl (…) gewählt.“ Auch das steht so in Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz.
Seit dem Wahltag des 26. September 2021 sind 12 direkt gewählte Abgeordnete aus dem Bundestag ausgeschieden. (Stand 15. April 2024) Eine Nachwahl mit den Erststimmen fand nicht statt. Die Gesamtzahl der besetzten Wahlkreise sank daher von 299 auf 287 ab. In 11 von 12 Fällen ist ein Anwärter aus den Landeslisten der betroffenen Landesparteien nachgerückt, in Passau nicht. Am 31. Mai 2024 fiel das Direktmandat auch in Erlangen ersatzlos weg. Hier wird Gleiches ungleich behandelt. Diese willkürliche Benachteiligung Wähler aus Passau und Erlangen verletzt auch die Verfassungsnorm der gleichen Wahl, die allen Wählern in Art 38 ausdrücklich garantiert wird.
Frist bis Ende September 2024
Die oben genannten Beteiligten beantragen nach Art. 41 Grundgesetz, beim Deutschen Bundestag, form- und fristgerecht, die in § 1 Abs. 2 BWahlG gesetzlich vorgeschriebene Zahl der 299 Direktmandate zu respektieren und den vakanten Wahlkreis 242/Erlangen durch Nachwahl bei den Erststimmen unverzüglich neu zu besetzen.
Die Unterzeichner bitten um zügige Erteilung eines Aktenzeichens und antraggemäße Entscheidung durch das Plenum des Deutschen Bundestages bis Ende September 2024. Eine Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt, muss als Respektlosigkeit der Volksvertreter gegenüber dem Volkssouverän gewertet werden.
München im Juni 2024, unterzeichnet von:
Joachim Herrmann, MdL, (angefragt);Stephan Pilsinger, MdB (angefragt); Sophie Schenkel StR (angefragt); Leonhard Agerer, StR (angefragt).
1.) Dr. Wolfgang Goldmann; 2.) Dr. Robert Mertel; 3.) Joachim Kampka; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, (Gruppenbevollmächtigter); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; 6.) Gero von Braunmühl, 7.) Dr. Annelie Grasbon; 8.) Dr. Winfried Grasbon; 9.) Dr. Felix Grasbon; 10.) Heinz Dalen; 11.) Dr. Ludwig Römhild, n12.) Dr. Dora Römhild; 13.) Dr. Hannes Römhild; 14.) Dr. Michael Römhild; 15.) Dr. Anton Fischer. 16.) Dominic Grasbon; 17.) Roswitha Dalen. und von andern.
Fehlenden Unterschriften werden nach der Erteilung des Aktenzeichens nachgereicht.
Teil C . BEITRITTSFORMULAR
Wahlprüfung nach Art. 41 Grundgesetz
Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Hiermit beteilige ich mich an dem Verfahren gegen den Leerstand im Wahlkreis Nr. 242/Erlangen von Dr. Manfred C. Hettlage und weiteren Antragstellern. Zur Bundestagswahl v. 26. September 2021 war ich wahlberechtigt. Dem Antrag der Beschwerde samt Begründung und der Gruppenvollmacht stimme ich zu. Von Gerichtsgebühren und Anwaltskosten bin ich befreit.
(Name + Vorname) (Straße + Nr., + PLZ, + Ort) (+ Unterschrift)
(vollständig Anschrift)
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Zurück am Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
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