Ist das amtliche Endergebnis eine amtlicher Rechenfehler ? – Der neue Bundestag

Die Bundestagswahl 2021 brachte eine große Überraschung: Im Normalfall gibt es 598 Abgeordnete. Es kam aber zu 34 sog. „Überhängen“, 104 Ausgleichsmandate kamen hinzu. Die Zahl aller Mitglieder des Bundestages kletterte nach dem amtlichen Endergebnis auf den Rekord von 736 Volksvertretern an. Die jüngste Reform vom Herbst 2020 hatte eine deutliche Verkleinerung des Parlaments zum Ziel und ist damit hoffnungslos gescheitert. Im Wahlvolk löste das jedoch keinerlei Gemütsbewegungen aus.

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Niemand stellt hier die Verfassungsfrage

In 20 Legislaturperioden gab es 25 Wahlrechtsänderungen oder Änderungsversuche. In der konstituierenden Sitzung des Deutschen Bundestages hat Wolfgang Schäuble in seiner Funktion als ältester Parlamentarier und Tagungspräsident am 26.10.2021 erneut eine Reform des Wahlrechts verlangt. Bärbel Bas, die als Nachfolgerin Schäubles zur Bundestagspräsidenten gewählt wurde, hat dies bekräftigt. Der neue Bundestag hat 736 Mitglieder, regulär aber nur 598 Sitze. Doch niemand stellt hier die Verfassungsfrage.

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Umkämftes Recht: die Nominierung

Das Parteiengesetz ordnet an: „Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes (…)“. (Vgl. § 9 Abs. 4 ParteiG. Verbindliche Mitgliederentscheidungen und Urabstimmungen sieht das Gesetz nicht vor. Das letzte Wort hat immer der Parteitag, und zwar bei allen Parteien. Es empfiehlt sich, das auch in den Satzungen zu vertiefen und Widersprüchliches daraus zu entfernen.

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PRESSEMITTEILUNG: Entfallen die Ausgleichsmandate?

1160 Anschläge

Das vorläufige amtliche Endergebnis der Bundestagswahl von 26.9.2021 bleibt nach wie vor höchst rätselhaft.

Bei normaler Besetzung haben 598 Mitglieder im Berliner Parlament Sitz und Stimme. Am Ende sind es aber 736 Abgeordnete geworden. Unter den darin enthaltenen 299 Direktmandaten verbergen sich 34 sog. Überhänge: Davon 11 bei der CSU, die nur in Bayern antritt. Diese werden bundesweit durch 104 Ausgleichsmandate über den Kopf der Wähler hinweg zu Gunsten anderer Parteien ausgeglichen. – Schwer zu glauben, doch der Ausgleich v0n 104 Sitzen übersteigt den Überhang von 34 um mehr als das Dreifache!

Schlimmer noch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung v. 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) bis zu 15 Überhänge zugelassen. Das ist unstreitig. Da bei der jüngsten Bundestagswahl aber 34 zulässige Überhänge entstanden sind – von denen 3 unausgeglichen bleiben – muss sich der Wahlleiter fragen, ob bei der Bundestagswahl von 2021 der ohnehin schon überhöhte Ausgleich vollständig ent­fällt. Denn Überhänge entstehen allein in den Ländern. Bundesüberhänge gibt es nicht. Und die Obergrenze von 15 zulässigen Überhängen wurde in keinem einzigen Land überschritten, auch in Bayern. nicht.

Der Wahlleiter ist dazu berechtigt, im Wege der Wahlprüfung aktiv zu werden. Er kann also zuerst den Bundestag und danach auch das Verfassungsgericht in Karlsruhe anzurufen und mandatsrelevante Zweifelsfragen höchstrichterlich klären zu lassen. Das geht aus dem Wahlprüfungsgesetz (§ 2 Abs. 2) hervor. Das ist aber niemals eingetroffen und passiert wohl auch 2021 nicht.

V.i.S.d.P.: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

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Der Ampel fehlt die demokratische Legitimation

Geht man der Sache auf den Grund, kommt es zu einer Überraschung. Ohne Ausgleichsman­da­te keine „Ampel-Koalition“ (Rot-Gelb-Grün). Das ergibt sich aus dem nachfolgenden Über­­blick über die Sitzverteilung und die Ausgleichsmandate bei der Wahl v. 26.9.2021. Zur Bildung einer Koalition sind mindestens 369 Sitze erforderlich. Alleine auf die „Ampel“ entfallen 416 Mandate. Soweit so gut. Darunter befinden sich zusam­mengenommen aber 76 Ausgleichsmandate. Ohne Ausgleich erreicht die „Ampel“ aber nur 340 Sitze. Das genügt aber nicht für die absolute Mehrheit von 369 Sitzen. Fazit: Ohne Ausgleichsmandate verfehlt die „Ampel-Koalition“ die Mehrheit der Abgeordneten!

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Wahlen werden ausgezählt, niemals aber ausgeglichen

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Am 27. September 2021, um 6 Uhr vormittags, verkündete der Bundeswahlleiter das vorläufige amtliche Wahlergebnis und sorgte für eine Überraschung. Die Regelzahl der 598 Mitglieder des Parlaments sei auf 735 gestiegen. Der neu gewählte Bundestag ist also noch größer als der alte mit nur 709 Abgeordneten. Die Wahlrechtsreform v. Oktober 2020 hat damit ihr Ziel verfehlt. Die Mitgliederzahl ist nicht gesunken, sondern trotz Reform noch einmal, kräftig, auf einen neuen Rekord angestiegen. Das neue Wahlgesetz hat sich als völlig wirkungslos erwiesen. Es gibt zu viele Abgeordnete. Doch diese Sensation fiel in der Wahlberichterstattung vollkommen unter den Tisch.

Ein besonderes Augenmerk richtet sich auf die CSU. Sie tritt außerhalb Bayerns bekanntlich nicht zur Wahl an. Als Regionalpartei hat sie in 45 von insgesamt 46 bayerischen Wahlkreisen mit den Erststimmen den Sieg davongetragen. Mit den Zweitstimmen erlangte die CSU aber nur 34 bayerische Listenplätze. Aus dieser Unterzahl an Listenplätzen ergeben sich rechnerisch 11 sog. „Überhangmandate“. Sie werden durch Zusatzsitze bei den Listenplätzen – auf Bundesebene – ausgeglichen. Davon bleiben nach neuem Recht 3 Überhänge verschont. Die innere Logik dieses Verfahrens ist nur schwer oder gar nicht zu durchschauen: Warum sollen andere Parteien außerhalb Bayerns dafür belohnt werden, dass sie innerhalb Bayerns keine oder fast keine Direktmandate errungen haben?

Ausgleichssitze sind Zusatzsitze

Anders als Überhangmandate sind Ausgleichssitze nachgeschobene Zusatzsitze, die über den Kopf der Wähler hinweg bundesweit an diejenigen Parteien verteilt werden, die bei den Erststimmen schlechter abgeschnitten haben oder – wie die FDP – gar kein Direktmandat erringen konnten. Sie bekommen dafür länderübergreifend trotzdem einen Bonus bei den Listenplätzen. Verfassungsrechtlich ist das ein Unding. Vor der Wahl von 2013 gab es im Bund gar keine Ausgleichsmandate. Ein Verfassungsgebot, dass Überhäng auszugleichen seien, ist dem Grundgesetz fremd. Im Bundeswahlgesetz wurden sie überhaupt erst 2013 eingeführt. Davor gab es zwar Überhänge, aber keinen Ausgleich. Und niemand wird gehindert, zum ursprünglichen Recht zurückzukehren, um so den Bundestag wirksam zu verkleinern.

Als vorläufiges Endergebnis war festzuhalten: Der neu gewählte Bundestag besteht aus 735 Abgeordneten. Am Ende sind es dann 736 geworden. Insgesamt entstanden 34 sog. “Überhänge“, 11 davon bei der CSU im Freistaat Bayern. Bundesweit sind in den 299 Direktmandaten 34 sog. “Überhänge“ enthalten. Die 299 Wahlkreise bleiben aber konstant und nehmen – auch durch die 11 „Überhänge“ der CSU in Bayern – weder zu noch ab. Nach neuem Recht sind außerdem 3 „Überhänge“ vom Ausgleich ausgenommen. Den 34 sog. „Überhängen“ unter den 299 Direktmandaten, stehen aber 104 reale Ausgleichsmandate gegenüber, die an diejenigen Parteien verteilt werden, die weniger Direktmandate als Listenplätze errungen haben. – Man glaubt es nicht, aber der Ausgleich bei den Listenplätzen übersteigt sogar den vermeintlichen „Überhang“ bei den Direktmandaten, und zwar um mehr als das Dreifache!

Der Ausgleich übersteigt den Überhang um das Dreifache

Seit der Wahl von 2017 gewann die Auffassung an Boden, der Bundestag sei mit damals schon 709 Mitgliedern vollkommen überfüllt. 2021 gab es 46 Überhänge und 65 Ausgleichsmandate. Heute sind es zwar nur 34 „Überhänge“, aber 1o4 Ausgleichsmandate, zusammen mehr als je zuvor. Im hohen Hause wurde es noch enger. Mit der Wahl von 2021 musste zusätzlicher Büroraum geschaffen werden. Das Parlament konnte sich bei insgesamt 736 Abgeordneten im Plenarsaal gerade noch konstituieren. Der Wahlgesetzgeber, der den Bundestag verkleinern wollte, hat sich vor den Augen aller „bis auf die Knochen“ blamiert. Denn es ist das genaue Gegenteil eingetreten. Das geltende Bundeswahlrecht kann also nicht so bleiben wie es ist. Es muss ein neues Verfahren geschaffen werden, ohne „Überhänge“, vor allem aber ohne Ausgleichsmandate,

Niemand ist befugt, das Wahlergebnis über den Kopf der Wähler hinweg nachträglich auszugleichen. Wer das Wahlergebnis verändert, „verbessert“ oder ausgleicht, der verfälscht es auch. Wahlen werden ausgezählt, niemals aber ausgeglichen. Der Wille des souveränen Wahlvolkes, wer es im Parlament vertreten soll, ist unantastbar. Und hier geht es um eine kardinale Verfassungsfrage.

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Wahlen werden ausgezählt, niemals aber ausgeglichen

Am 27. September 2021, um 6 Uhr vormittags, verkündete der Bundeswahlleiter das vorläufige amtliche Wahlergebnis und sorgte für eine Überraschung. Die Regelzahl der Mitglieder des Parlaments auf 735 angestiegen. Der neu gewählte Bundestag ist also noch größer als der alte mit nur 709 Abgeordneten. Die Wahlrechtsreform v. Oktober 2020 hat damit ihr Ziel verfehlt. Die Mitgliederzahl ist nicht gesunken, sondern trotz Reform noch einmal kräftig auf einen neuen Rekord angestiegen. Das neue Wahlgesetz hat sich als wirkungslos erwiesen. Diese Sensation fiel in der Wahlberichterstattung jedoch vollkommen unter den Tisch.

Ein besonderes Augenmerk richtet sich auf die CSU. Sie tritt außerhalb Bayerns bekanntlich nicht zur Wahl an. Als Regionalpartei hat sie in 45 von insgesamt 46 bayerischen Wahlkreisen mit den Erststimmen den Sieg davongetragen. Mit den Zweitstimmen erlangte die CSU aber nur 34 Listenplätze. Aus dieser Unterzahl an Listenplätzen ergeben sich 11 sog. Überhangmandate. Sie werden durch Zusatzsitze bei den Listenplätzen auf Bundesebene ausgeglichen werden. Davon bleiben nach neuem Recht 3 Überhänge verschont. Die innere Logik dieses Verfahrens ist nur schwer oder gar nicht zu durchschauen.

Ganz anders als Überhangmandate sind Ausgleichssitze nachgeschobene Zusatzsitze, die über den Kopf der Wähler hinweg bundesweit an diejenigen Parteien verteilt werden, die bei den Erststimmen schlecht abgeschnitten haben oder gar kein Direktmandat erringen konnten. Sie bekommen trotzdem einen Bonus. Verfassungsrechtlich ist das hochumstritten. Vor der Wahl von 2013 gab es im Bund keine Ausgleichsmandate. Ein Verfassungsgebot, dass Überhäng auszugleichen sind, ist dem Grundgesetz fremd und wurden überhaupt erst 2013in das Wahlgesetz eingeführt

Als vorläufiges amtliches Endergebnis lässt sich festhalten: Der neu gewählte Bundestrag besteht aus 735 Abgeordneten. Insgesamt entstanden 11 Überhänge, alle bei der CSU, alle im Freistaat Bayern. Die 11 Überhänge sind in den 299 Direktmandaten enthalten. Ihre Zahl nimmt durch die Verfahrensweise weder zu noch ab. Nach neuem Recht sind außerdem 3 Überhänge vom Ausgleich ausgenommen. Den verbleibenden 8 bayerischen Überhängen stehen 126 Ausgleichsmandate gegenüber, die an Parteien außerhalb Bayerns verteilt werden. – Man glaubt es nicht, aber der Ausgleich übersteigt den Überhang um mehr als das 15fache!

Seit der Wahl von 2017 gewinnt jedoch die Auffassung an Boden, der Bundestag sei mit damals schon 709 Mitgliedern vollkommen überfüllt. Damals gab es 46 Überhänge und 65 Ausgleichsmandate. Heute sind es 11 Überhänge und 126 Ausgleichsmandate. Mit der Wahl von 2021 hat jetzt gezeigt, der Versammlungsraum ist zu klein. Der Bundestag kann sich bei insgesamt 735 Abgeordneten nicht mehr im Plenarsaal konstituieren. Der Wahlgesetzgeber hat sich vor den Augen aller gründlich blamiert. Das Bundeswahlrecht kann nicht so bleiben wie es ist. Es muss ein Wahlrecht geschaffen werden, das ohne Überhänge und vor allem ohne Ausgleichsmandate auskommt. Das geschieht aber nicht.

Niemand ist befugt, das Wahlergebnis über den Kopf der Wähler hinweg nachträglich auszugleichen. Wer das Wahlergebnis verändert, verbessert oder ausgleicht, der verfälscht es auch. Wahlen werden ausgezählt, niemals aber ausgeglichen.

Am 27. September 2021, gegen 6 Uhr am frühen Montagmorgen, verkündete der Bundeswahlleiter das vorläufige amtliche Wahlergebnis: Die Regelzahl der 598 Mitglieder des Parlaments sei auf 735 gestiegen. Der neu gewählte Bundestag ist also wider Erwarten noch größer als der alte mit 709 Abgeordneten. Die Wahlrechtsreform v. Oktober 2020 hat damit ihr Ziel verfehlt. Die Mitgliederzahl ist nicht gesunken, sondern – trotz Reform! – noch einmal bei 11 Überhänge um 126 Ausgleichsmandate kräftig auf einen neuen Rekord angestiegen. Das neue Wahlgesetz hat sich als wirkungslos erwiesen. Diese Sensation fiel in der gesamten Wahlberichterstattung unter den Tisch. So festigte sich der grundfalsche Eindruck, es sei alles in Ordnung und man könne weitermachen wie bisher. Dem ist aber nicht so.

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Riskante Zweitstimmen-Strategie im Wahlkampf

Von Gerhard Schröder ist bekannt, dass er die SPD-Minister und SPD-Staatssekretäre seines Kabinetts aufgefordert hatte, sich bei Bundestagswahlen nicht selbst um einen Wahlkreis zu bemühen. Sie sollten vielmehr wie „Zugpferde“ eine Position an der Spitze der jeweilige Landesliste der SPD übernehmen. Diese Zweitstimmen-Strategie zielte darauf ab, in den einzelnen Bundesländern mehr Listenplätze als Direktmandate zu erlangen, also Überhänge nach Möglichkeit zu vermeiden. Das ist allerdings in den Wahljahren 2002 in drei Bundesländern und 2005 in vier von ihnen nicht vollständig gelungen.

Zur großen Überraschung verfolgte die CSU in Bayern 2017 ebenfalls eine vergleichbare Zweitstimmen-Strategie: Der Listenführer, Joachim Herrmann, wurde nicht für ein Direktmandat aufgestellt. Im Freistaat Bayern erlangte die CSU mit den Erststimmen alle 46 Direktmandate, mit der Zweitstimme aber nur 39 Listenplätze. Es gab also 7 bayerische Überhänge. Die CSU-Landesliste in Bayern kam deshalb gar nicht zum Zuge, mit der Folge, dass der Listenführer, Joachim Herrmann, dem Bundestag fernbleiben musste.

Das alles ist offenbar in Vergessenheit geraten. Jedenfalls will Armin Laschet für die bevorstehende Bundestagswahl 2021 nicht im Wahlkreis seiner Aachener Heimat zur Wahl antreten. Ähnlich wie Herrmann – will sich Laschet nur um den Spitzenplatz auf der CDU-Landesliste in NRW bemühen. Bei diesen Überlegungen spielte die peinliche Erinnerung eine gewisse Rolle, dass 2013 Peer Steinbrück (SPD) seinen Wahlkreis nicht gewinnen konnte.

Einer ähnlichen Blamage will Laschet entgehen. Diese Zweitstimmen-Strategie hat aber ihre Risiken: Kommt es in NRW bei der Bundestagswahl 2021 zu Überhangmandaten bei der Landes-CDU, hätte Laschet das Nachsehen und würde weder über die Liste noch über den Wahlkreis in den Bundestag einziehen. Denn bei Überhängen kommt die Landesliste der betroffenen Partei gar nicht zum Zuge. Überraschend kam es aber nicht dazu. In NRW entstanden keine Überhänge für die CDU. Die Landesliste der Partei wurde nicht von der Überzahl an Direktmandaten verdrängt und kam mit Armin Laschen an der Spitze doch zum Zuge.

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Eher eine Schönheitsreparatur als eine Reform des Wahlrechts

In 19 Legislaturperioden hat es 25 Wahlrechts-Änderungsgesetze gegeben. Einige Stimmen befürchten, dass bei der nächsten Bundestagswahl mit 670 bis 680 Abgeordneten zu rechnen sei. Sollte das zutreffen, würde die jüngste Reform ihre Akzeptanz vollständig verlieren. Auch haben die FDP, die Linken und die Grünen beim Verfassungsgericht eine Normenkontrollklage, sogar mit Eilantrag, anhängig gemacht. Das alleine kann bereits zu unangenehmen Überraschungen führen. Sogar der Bundestag selbst sieht die jüngste Reform nicht als endgültig an. Denn bis 2023 soll eine Arbeitsgruppe weitere Reformvorschläge unterbreiten können. Der Gesetzgeber weiß offenbar selbst nicht genau, was er will.

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Fraktionsflucht im Bundestag?

Abgeordnete, die aus ihrer Fraktion austreten, ihren Sitz im Parlament aber behalten, sind zwar relativ selten, kommen aber vor. Zum Stand 19.3.2021 werden von der Verwaltung des Bundestages 8 Fälle benannt: Frauke Petry (AfD); Mario Mieruch (AfD); Marco Bülow (SPD); Uwe Karmann (AfD); Lars Herrmann (AfD); Verena Hartmann (AfD); Frank Pasemann (AfD); und Georg Nüßlein (CSU). Weitere Fälle sind inzwischen hinzugekommen. Sechs der genannten Abgeordneten wurden mit der Erststimme in einem Wahlkreis gewählt, zwei weitere (Verena Hartmann; Frank Pasemann) sind mit der Zweitstimme über die Landeslisten in den Bundestag eingezogen.

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