Petition VF.0157.19/ Niemand kann Richter sein in eigener Sache

Von Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22; 80639 München FN: 089 /166 53 86; Mobil: 0170 / 89 13 102; mail@manfredhettlage.de; www.manfredhettlage.de

München, am 17. März 2024

An den Bayerischen Landtag, Maximilianeum, Max-Planck-Straße 1, 81675 München (Vorab per Mail: petitionen@bayern.landtag.de)

Dringliche Petition nach Art. 115 der Bayerischen Landesverfassung

Antragsteller und Antrag:

Hiermit fordere ich, Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München, für mich im Verfahren (P II – 1003 – 1 – 18 (Hettlage 1), und für 15 Beteiligte, die mich in ihrer schriftlichen Wahlbeanstandung (P II – 1003 – 1 – 24 (Hettlage 2)) zu ihrem Gruppenbevollmächtigten bestimmt haben, den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags auf:

Der Petitionsausschuss möge dem Plenum des Landtagszur zeitnahen Beschlussfassung vorschlagen:

Die Empfehlung, die der Ausschuss in seiner Sitzung v. 14. März 2024 in der Sache ((P II – 1003 – 1 – 18 (Hettlage 1) und P II – 1003 – 1 – 24 (Hettlage 2)) beschlossen hat, wird nicht zur Beschlussfassung im Plenum des Landtags angenommen.

Die Beschlussvorlage wird stattdessen vom Landtag an den Ausschuss zurückverwiesen.

Dem Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen wird zur Auflage gemacht, vor seiner Entscheidung den Beteiligten der Wahlbeanstandung in mündlicher Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen und weitere Experten anzuhören.

Begründung:

Bei Wahlbeanstandungen wird der Landtag grundsätzlich zum Richter in eigener Sache. Das widerspricht dem Grundsatz: Niemand kann Richter sein in eigener Sacher; lateinisch:„nemo judex in sua causa“. Die Verfassung des Freistaates setzt sich – warum auch immer – darüber hinweg und schwächt damit die Autorität der Entscheidung des Parlaments von vorne herein schon in hohem Maße ab.

Der Verfassungsausschuss hat in meiner Anwesenheit – aber ohne jede Anhörung – am 14.3. 2024 die beiden Wahlbeanstandungen, Az. P II-1003-1-18 (Hettlage 1) und insbesondere Az. P II-1003-1-24 (Hettlage 2) – wie zu erwarten war – niedergestimmt und vorgeschlagen, dies im Plenum auch zum Beschluss des Landtags zu erheben.

Der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen trug dazu in den Verhandlungen mündlich vor:

1.) Er, der Ausschuss, sei überhaupt nur für Beanstandungen der Wahlhandlung vom 8.10. 2023 zuständig, nicht aber für die Klärung von Rechts- und Verfassungsfragen.

2.) Beide Beanstandungen seien außerdem unzulässig, weil nicht die Durchführung der Wahl, sondern das Wahlrecht angegriffen werde.

3.) Die Beanstandungen seien außerdem auch unbegründet, weil aus dem Wortlaut des Art. 14 der Bayerischen Verfassung hervorgehe, dass die Soll-Zahl der 180 Mitglieder des Landtags überschritten werden dürfe. Die konkret angegriffenen 12 Ausgleichs- und die 11 Überhangmandate, die bei der Landtagswahl v. 8.10.2023 unstreitig entstanden sind, seien daher verfassungskonform.

Zu den erkennbar rechtsfehlerhaften Einlassungen, die der Ausschuss des Landtags in seiner unübersehbaren Befangenheit vorgebracht hat, erwidere ich:

Im Ausschuss, der in eigener Sache tätig wird, hat es auch keine Anhörung der Beteiligten gegeben. Die Vertreter des Landtags waren nicht bereit, ihnen rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Verfahren war also nicht nur in hohem Maße unfair, sondern auch rechtsfehlerhaft.

Zu 1.) Der Landtag kann als Wahlgesetzgeber nicht ernsthaft geltend machen, er sei für die Wahlgesetzgebung mit all ihren Folgen für das konkrete Wahlergebnis v 8.10. 2023 in Wahrheit gar nicht zuständig.

Zu 2.) Der Ausschuss hält beide Anträge für unzulässig, hat sie aber zugelassen. Damit sind beide Fragen der Unzuständigkeit wie der Unzulässigkeit ohnehin erledigt. Gesicherte Rechtsauffassung.

Zu 3.) Der Ausschuss verkennt in seiner grundsätzlichen Befangenheit den Kern der Sache fundamental. Die Soll-Zahl der 180 Mitglieder des Landtags ist bei der Landtagswahl v. 8.10. 2024 um 11 Überhang- und 12 Ausgleichsmandate überschritten worden. Das ist – ohne Zweifel – zulässig, setzt aber – ebenfalls ohne Zweifel – immer und unabdingbar voraus, dass auch diese 23 nachgeschobenen Zusatzsitze durch eine nachgeschobene Wahlhandlung demokratisch legitimiert wurden. Diese Wahlhandlung fehlt aber. Im Landtag sitzen daher 23 Abgeordnete, die dort sitzen dürfen und können, wenn sie denn gewählt worden wären, über die aber gar nicht abgestimmt wurde. – Ohne Wahl kein Mandat!

Der Ausschuss gibt dem Plenum des Landtags vielmehr die Empfehlung, die Sitzzahl der 180 Mitglieder des Landtags – ohne Nachwahl! –  um 23 Köpfe zu erhöhen. Und das kann es nicht sein! Eine Verfassungsnorm, dass man auch ohne Urnengang Abgeordneter des Bayerischen Landtags werden könne, findet sich im Wortlaut des Art. 14 der Bayerischen Verfassung nicht und kann dort auch vom Ausschuss für Verfassungsfragen nicht hineingelesen werden.

Das Gegenteil ist der Fall! „Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen kund.“ (Vgl. Art. 2 Abs. 2 BayV) Wer nicht gewählt wurde, kann kein Abgeordneter sein.

Wegen der Bedeutung für das Ansehen des Landtags wird um zügige Erteilung eines Aktenzeichens für diese Petition und um zügige Erledigung der Sache im Sinne des Antrags innerhalb von zwei Kalendermonaten und um Unterrichtung vorab auch durch e-Mail gebeten.

München, den 17. März 2024

(Dr. Manfred C. Hettlage)

Anlage: Pressenotiz v 15. März 2024: „Ohne Wahl kein Mandat“

Dieser Beitrag wurde unter Wahlrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.