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Keine Wahl unter fairen Bedingungen

Dr. Robert Mertel und Walter Friedrich Wilhelm Pfleiderer haben beim Bundesverfas­sungsgericht in Karlsruhe Wahlprüfungs-Beschwerde eingelegt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 2 BvC 64/14. Zur Begründung tragen beide gemeinsam vor, der Wahlge­setzgeber habe sie in rechtlich relevantem Ausmaß unfair behandelt. Als parteilose Ein­zelbewerber haben Dr. Mertel, im Wahlkreis Nr. 221, München-West/Mitte, und Pflei­derer, im Wahlkreis Nr. 244, Nürnberg-Nord, bei der Bundestagswahl am 22.9.2013 kandidiert. Mit Beschluss vom 9.10.2014 (Bundestags-Drucksache 18/2700, Anlage 8) hatte zuvor der Deutsche Bundestag ihren gemeinsamen Wahleinspruch (Aktenzeichen WP 222/13) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer beantragen, dass dieser Beschluss aufgehoben und die Wahl unter einem verfassungskonformen Gesetz wiederholt wird.

Die beiden Einzelbewerber, Dr. Mertel und Pfleiderer, konnten in ihren Wahlkreisen nur mit der Erststimme gewählt werden. Die Abgeordneten der politischen Parteien durften dagegen auf der Landesliste und im Wahlkreis kandidieren, und die meisten von ihnen haben das auch getan. Die auf den Listen „abgesicherten“ Wahlkreis-Bewerber der poli­tischen Parteien hatten also zwei Chancen, in den Bundestag gewählt zu werden: im Wahlkreis und über die Liste. So hatte z.B. die SPD-Abgeordnete, Gabriela Heinrich, im Wahlkreis 244 verloren, ist aber über die Liste der SPD in Bayern trotzdem in den Bun­destag gewählt worden. Dem parteilosen Einzelbewerber, Walter Friedrich Wilhelm Pfleiderer, der im gleichen Wahlkreis kandidiert und dort ebenfalls verloren hatte, stand einzig und allein die Wahl mit der Erststimme, der Wahlkreis-Stimme offen. Eine zweite Chance hatte er nicht.

Die CSU zog mit 56 Abgeordneten in den Bundestag ein, obwohl es in Bayern nur 45 Wahlkreise gibt. Es gab also elf Abgeordnete der CSU, die von voreherein gar nicht in einem Wahlkreis angetreten sind und dort natürlich nicht siegen konnten. Bei den 22 Abgeordneten der SPD aus Bayern war eine solche Kandidatur zwar möglich und hat in allen Wahlkreisen wohl auch stattgefunden. Aber keiner von ihnen ist dort tatsächlich gewählt worden, weil alle 45 Wahlkreise an die CSU gingen. Trotzdem sind alle 22 bay­erischen Wahlkreis-Verlierer der SPD über die Landesliste in den Deutschen Bundestag eingezogen. Allen parteilosen Wahlkreis-Verlierern in Bayern war die Wahl mit der Zweitstimme, der Landesstimme dagegen verwehrt. Für sie gab es eine zweite Chance nicht. Die Wähler konnten die parteilosen Einzelbewerber nicht mit beiden Stimmen wählen. Mit dem Grundsatz der gleichen Wahl, wie er in Art. 38 GG verankert ist, lässt sich das nicht in Einklang bringen.

Die Beschwerdeführer, Dr. Mertel und Pfleiderer, fühlen sich massiv benachteiligt, vor allem aber vom Gesetzgeber in ihrem grundrechtlich garantierten Anspruch verletzt, dass alle Staatsbürger an der Wahl sowohl aktiv als auch passiv unter vergleichbaren Bedingungen teilnehmen können. Sie verlangen daher, dass ausnahmslos alle 598 Ab­geordneten des Deutschen Bundestags gleichbehandelt werden und nur mit einer Stim­me, der Wahlkreis-Stimme, also allein mit der Erststimme zu wählen sind.

V.i.S.d.P: Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80537 München und Walter Friedrich Wilhelm Pfleiderer, Pirckheimerstr. 67, 90408 Nürnberg

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