Mehr als 15 Überhänge sind unzulässig …
… es sind aber 46 entstanden. Die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag war ein Paukenschlag. Das gilt nicht nur für die Politik, sondern auch für das Recht. Denn das Verfassungsgericht hatte am 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) geurteilt: mehr als 15 Überhangmandate sind unzulässig. Bei der Wahl v. 24.9.2017 gab es 46 Überhänge, ein nie dagewesener Rekord. Schlimmer noch: ein Verfassungsbruch. Ist die Bundestagswahl also null und nichtig? Die Antwort lautet: Ja, das trifft zu. Das Nähere steht in Artikel 41 Grundgesetz.
Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Sie ist Sache des Bundestages. So will es die Verfassung. Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungsgesetz (WahlPüfG). Danach kann die Wahl von jedem Wahlberechtigten einzeln oder zusammen mit andren, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wahltag, beim Deutschen Bundestag, in Schriftform, angefochten und zu Fall gebracht werden. Der Anfechtung muss eine Begründung enthalten. Weil die Wahlprüfung im Grundgesetz verbürgt wird, hat der Wahlleiter eine konkrete Anleitung in das Netz gestellt, wie man das zu machen hat. Es gilt also das Prinzip: „Wo kein Kläger da kein Richter.
Die Gründe für eine Wahlanfechtung liegen auf der Hand: Der neu gewählte Bundestag leidet an Adipositas, d.h. Fettleibigkeit. 709 Abgeordnete sind in die Volksvertretung eingezogen. Es gibt dort regulär aber nur 598 Sitze. Das sind 111 Volksvertreter mehr als das Hohe Haus bei normaler Besetzung Plätze zu bieten hat. Das ist aber nicht der springende Punkt. Mehr als 15 Überhänge sind unzulässig und verfassungswidrig. So hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe mit seiner Grundsatzentscheidung v. 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) geurteilt. Die sog. „Überhangmandate“ sind zulässig, aber gedeckelt. Es dürfen also nicht zu viele werden. Gibt es mehr als 15 Überhänge, ist die Wahl ungültig. Bei der Wahl sind 46 – verfassungswidrige – Überhänge entstanden. Und damit ist es höchstrichterlich entschieden: Die Wahl v. 24.9.2017 war ungültig.
Zu allem Überfluss wurde das Wahlergebnis nach der Wahl „ausgeglichen“, aber nicht durch 46, sondern durch 65 Ausgleichsmandate. Der Ausgleich überstieg also den ohnehin schon überhöhten und deshalb verfassungswidrigen Überhang insgesamt um 19 überhanglose Ausgleichsmandate. In 19 Fällen stand dem Ausgleich also gar kein Überhang gegenüber. Die Stimmen werden ausgezählt, niemals aber ausgeglichen und schon gar nicht im Übermaß. Das deutsche Wahlrecht ist ein Narrenschiff: Die Wähler geben ihr Stimmen ab, und niemand ist befugt, das Wahlergebnis nachträglich zu korrigieren, zu verbessern oder „auszugleichen“!
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