Es gibt keine Bundeslisten mehr, also kann auch die Sperrklausel nicht auf Bundeslisten bezogen werden
Die Sperrklausel beläuft sich nach § 6 Abs 3 BWahlG auf „mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen“. Das Wahlgebiet erstreckt sich nach § 2 Abs 1 BWahlG auf die gesamte Bundesrepublik. So auch Strelen/Schreiber, BWahlG-Kommentar, 2013, § 6, Rdnr 35. Gewählt wird jedoch mit Landeslisten. Die frühere Zusammenfassung zu Bundeslisten, wie sie in § 7 BWahlG, alte Fassung, noch möglich war, wurde gestrichen. Es gibt keine Bundeslisten mehr.
Im Bund wurde 43.625.042 gültige Zweitstimmen abgegeben. Im Bundesland Bremen waren es 328.811 gültige Zweitstimmen. Eine Partei, die nur im Bundeland Bremen antreten würde, müsste demnach mindesten 2.181.252 gültig abgegebene Zweitstimmen erzielen, um die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden also mit ihrer Landesliste knapp zwei Drittel aller in Bremen gültig abgegebenen Zweitstimmen erreichen. Das erklärt, warum es in Bremen keine Regionalpartei gibt (bzw. geben kann) wie etwa die CSU in Bayern. Eine mögliche „Hansa-Partei“ in Bremen müsste 5 Prozent der Zweitstimmen in einem Wahlgebiet aufbringen, in dem sie gar nicht antritt. Und Bremen ist ein Stadtstaat, d.h. ein kleines Bundesland. Deshalb muss eine Regionalpartei in Bremen einen unerreichbar hohen Zweitstimmen-Anteil gewinnen, um die Sperrklausel zu überwinden.
Und wenn eine „Hansa-Partei“ keines der 3 Direktmandate gewinnt, die es in Bremen gibt, würde gar nicht in den Bundestag einziehen. Dieses Rechenbeispiel zeigt, dass nach dem Grundsatz der Wahl unter vergleichbaren Bedingungen die Berechnungsbasis für die Sperrklausel und das Wahlgebiet für die Landeslisten identisch sein müssen. Dies umso mehr weil der § 7 BWahlG in der Wahlrechtsreform von 2013 gestrichen wurde, die Landeslisten also nicht mehr zu Bundeslisten zusammengefasst werden, und damit der föderative Charakter des Wahlsystems mit Landeslisten im Wahlrecht endgültig verankert wurde. Das Wahlgebiet ist nicht der Bund, sondern das Land. Wenn § 7 BWahlG wegfällt muss auch § 2 Abs 1 BWahlG gestrichen werden,
Fazit: Es gibt keine Bundeslisten mehr. Also kann auch die Sperrklausel nicht länger auf Bundeslisten bezogen werden. Die Sperrklausel in § 6 Abs 3 BWahlG kann daher vor dem Grundgesetz keinen Bestand haben. Sie verstößt in ihrer geltenden Fassung gegen das Prinzip der gleichen Wahl, wie er in Art 38 GG niedergelegt ist.