BWahlG – Gegenkommentar
Wenn die Wähler nicht das letzte Wort haben, haben sie auch nicht das entscheidende Wort (Ergänzungsband zu: „Wer mit zwei Stimmen wählt“)
von Manfred C. Hettlage, erschienen im Wissenschaftlichen Verlag Berlin, 2017, (www.wvberlin.de), Taschenbuch, A5, 88 Seiten, ISBN 978-3-96138-018-3, Euro 14,80.
Leseprobe Anfang: Der „Nestor“ unter den Wahlrechtsexperten, Hans Meyer, hat speziell die Vorschriften des § 6 des BWahlG – also das Herzstück der Wahlrechtsreform von 2013 – als „legislatorisches Monster“ kritisiert. (Vgl. DÖV 8/2015, S. 700) Dazu beigetragen hat nicht zuletzt, dass in sieben Absätzen der gesamten Vorschrift 25 Verweisungen auf andere Gesetzesstellen anzutreffen sind und Verwirrung stiften, rechtstechnisch ein Rekord an Unübersichtlichkeit, der nur schwer zu überbieten ist. Aber auch in der Sache ist die hochkomplizierte Vorschrift in sich sehr widersprüchlich und für den gewöhnlich anzutreffenden Wähler nicht mehr verständlich. Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber die Anordnung des Verfassungsgerichts v. 3.7.2008, (BVerfGE 121, 266 (316)) vollständig in den Wind geschlagen hat, „das für den Wähler nicht mehr nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue und normenklare Grundlage zu stellen“. Diese höchstrichterliche Anordnung hat der Gesetzgeber zu befolgen. Das hat er aber nicht getan. – Leseprobe Ende