WAHL MIT OFFENEN LISTEN

Der Hase im Pfeffer

 Münchner Merkur, 17. Februar 2017

Es ist nicht so, dass die Wähler nur die Quote bestimmen, mit der die Parteien in den Bundestag einziehen und die konkrete Auswahl der Abgeordneten den Parteioberen überlassen bleibt. Das Grundgesetz schreibt in Artikel 38 vor, dass die Abgeordneten unmittelbar, das heißt direkt, also namentlich auszuwählen sind. Die Personenwahl steht der Verfassung viel näher als die Parteienwahl. Auch hat das Verfassungsgericht in seiner „Nachrücker-Entscheidung“ von 1997 festgehalten: „Die bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ Damit ist klar, dass eine Wahl mit starren Listen, aus der die Wähler keine persönliche Auswahl der Kandidaten treffen können, mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen ist. Es muss mit offenen Listen gewählt werden, aus denen eine namentliche Auswahl der Bewerber erfolgt. Das ist bei der Bundestagswahl aber nicht der Fall. Hier liegt der Hase im Pfeffer.

Dr. Manfred C. Hettlage, München

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