PRESSEMITTEILUNG
Niemand ist befugt, den Willen der Wähler auszugleichen
Wie der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestags inzwischen bestätigt hat, wurde die Bundestagswahl vom September 2013 von Dr. Manfred C. Hettlage gemäß Art. 41 Grundgesetz unter dem Aktenzeichen WP 187/13 frist- und formgerecht angefochten. Die 29 Ausgleichsmandate, die nach der Wahl an die Parteien verteilt wurden, hält Hettlage für grob verfassungswidrig: „Niemand ist befugt, den Willen der Wähler auszugleichen.“
Der Münchner Publizist und Blogger verlangt: „Alle 29 Abgeordneten mit Ausgleichsmandat müssen den Bundestag wieder verlassen. Denn sie sind in Wahrheit gar nicht vom Wahlvolk gewählt, sondern ohne die erforderlichen Zweitstimmen an den Wählern vorbei nachträglich in den Bundestag gemogelt worden.“ Der Mandatsausgleich könne deshalb nicht durch Wahl entstanden sein.
Die Bundestagswahl ergab 602 Mandate: 598 reguläre Sitze und vier sog. „Üeberhangmandate“. Sie fielen in den Bundesländern Thüringen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Saarland an, weil dort die Listenplätze der CDU jeweils um ein Mandat hinter den Direktmandaten zurückblieben. „Diese vier Überhänge wurden nach der Wahl durch 29 Ausgleichsmandate egalisiert. Der Ausgleich übertrifft den Üeberhang um mehr als das Siebenfache. Es gibt also 29 zusätzliche Listenplätze, aber keine zusätzlichen Zweitstimmen“, so Hettlage.
Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Gegen die Mehrheitsentscheidung des Bundestags steht dem Einspruchsführer nach Art. 41 Grundgesetz Beschwerde vor dem Verfassungsgericht zu.