An Frau Bärbel Bas, MdB, Die Präsidentin des Deutschen Bundestags, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Es gilt das Datum der Zustellung (im Januar 2024)
Anfechtung der Besetzung des Bundestags nach Art. 41 Grundgesetz
Die 10 Mitglieder des Deutschen Bundestags, die dem Bündnis-Sahra-Wagenknecht (BSW) angehören, sind keine gesetzlichen Abgeordneten.
Wer auf seinen Listenplatz verzichtet, hat zugleich auf sein Mandat verzichtet und damit den Bundestag verlassen. Das geht aus § 46 Abs. 1, Ziff. 4 BWahlG klar und eindeutig hervor. Dort heißt es: „Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei (…) 4. Verzicht (…).“
(Aktenzeichen: WP 2/24)
Hiermit fechten die beteiligten Antragsteller die Gültigkeit der zehn Mandate an, mit denen das „Bündnis-Sahra-Wagenknecht“ (BSW) im Deutschen Bundestag an der parlamentarischen Willensbildung teilnimmt.
Es sind dies die Damen und Herren:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München, 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 7.) Dr. Annelie Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen; 8.) Dr. Winfried Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen; 9.) Dr. Felix Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München.
Weitere Beteiligte kommen hinzu:
10.) Heinz Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München; 11.) Dr. Ludwig Römhild, Rauenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 12.) Dr. Dora Römhild, Rauenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 13.) (…) 14.) (…) 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz Str. 10, 81929 München; 16.) Dominic Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München; 18.) Dr. Thomas Grasbon (Habacherstr. 50, 81377 München); 19.) Dr. Gilda Barros-Grasbon (Merian Str. 19, 85053 Ingolstadt); 20.) Janina Grasbon, (Ludwig-Erhard-Str. 5, 91052 Erlangen; 21.) Dr. Helmut Fleck, (Gneisenaustr. 52 c, 53721 Siegen; 22.) Roswitha Dalen (Balmungstr. 1, 80634 München).
Teil A: Regularien
I. Zuständigkeit und Zulässigkeit
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist ein Grundrecht. Sie ist an den Deutschen Bundestag zu richten. Die Anfechtung der Bundestagswahl v. 26. September 2021 ist somit zulässig. Das geht aus Art. 41 Absatz 1 GG hervor.
II. Einspruchsbefähigung
Alle Beteiligten sind natürliche Personen und haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Als solche sind sie durch das Grundgesetz geschützt und zur Anfechtung der Wahl befähigt.
III. Einspruchsgegenstand
Gegenstand des Verfahrens ist die Bundestagswahl vom 26. September 2021. Der Wahleinspruch richtet sich gegen zehn Fehlbesetzungen des Parlaments und ist mandatsrelevant. Es handelt sich also um eine Wahlstreitigkeit im Sinne der Verfassung.
IV. Eigene Betroffenheit
Die Einspruchsführer waren im Wählerverzeichnis eingetragen und damit berechtigt, an der Bundestagswahl v. 26. September 2021 teilzunehmen. Sie sind gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten verletzt, die im Grundgesetz garantiert werden.
V. Form und Frist
Der Antrag liegt in in Schriftform vor und ist mit der nachfolgenden Begründung versehen. Die in § 2 Abs. 4 WahlPrüfG vorgeschriebene Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag ist verstrichen.
Zum Zeitpunkt des Fristablaufs gab es aber noch kein „Bündnis-Sahra-Wagenknecht“ (BSW), das man mit der Zweitstimme hätte wählen können. Eine Partei, die nicht gewählt werden konnte, weil sie gar nicht auf dem Stimmzettel stand, kann nicht mit einer Gruppe von zehn Abgeordneten im Deutschen Bundestag an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken.
Die Einhaltung der einfachrechtlichen Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag (§ 2 Abs. 4 WahlPrüfG) war im gegebenen Fall unmöglich und kann nicht zum Verlust des in Art. 41 GG garantierten Grundrechts auf Wahlprüfung führen. Extra posse nemo obligatur.
VI. Vertretung und Rechtsbeistand
Der beteiligte Antragsteller zu 4) vertritt, soweit das gesetzlich zulässig ist, die übrigen Beteiligten. Er ist befugt und von allen Beteiligten beauftragt, einen gesetzlich zugelassenen Rechtsbeistand zu bevollmächtigen, wenn das notwendig wird. Von Gerichtsgebühren und Anwaltskosten sind die sonstigen Beteiligten befreit.
Teil B: Antrag und Begründung
Antrag:
Die oben genannten Beteiligten beantragen nach Art. 41 Grundgesetz, beim Deutschen Bundestag, dass die Bundestagspräsidentin, Bärbel Bas, MdB, unverzüglich ihrer in § 47 Abs. 1, Ziff. 4 BWahlG niedergelegten Verpflichtung nachkommt und den zehn Mitgliedern, die dem „Bündnis-Sahra-Wagenknecht“ angehören, spätestens bis zum 20. Februar 2024 die Bestätigung erteilt, dass sie auf ihren Sitz in der Partei „DIE LINKE“ rechtswirksam verzichtet haben und deshalb nach § 46 Abs. 1 Ziff. 4 BWahlG aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden sind.
Begründung:
Die 10 Mitglieder des Deutschen Bundestags, die dem Bündnis-Sahra-Wagenknecht (BSW) angehören, sind keine gesetzlichen Abgeordneten.
Wer auf seinen Listenplatz verzichtet, hat zugleich auf sein Mandat verzichtet und damit den Bundestag verlassen. Das geht aus § 46 Abs. 1, Ziff. 4 BWahlG klar und eindeutig hervor. Dort heißt es: „Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei (…) 4. Verzicht (…).“
Die Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag erfolgt nach § 47 Abs. 1, Ziff. 4 BWahlG durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages, Bärbel Bas, MdB, „in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung“.
1.
Für den Verzicht auf das Direktmandat wie auf den Listenplatz eines Abgeordneten bestehen strenge Formpflichten, die in § 46 Abs. 3 BWahlG geregelt sind. In beiden Fällen, also bei den Direktmandaten wie bei den Listenplätzen, muss der Mandatsverzicht entweder zur Niederschrift vor der Präsidentin des Bundestages oder vor einem Notar aus dem Wahlgebiet der Landesliste des Verzichtenden erfolgen. Sind alle Formpflichten erfüllt, wird der Verzicht der zehn Wagenknecht-Dissidenten auf ihre Listenplätze bei den LINKEN rechtskräftig, sobald die zehn empfangsbedürftigen Willenserklärungen der Präsidentin des Bundestages zugestellt wurden. In diesem Moment haben die zehn BSW-Dissidenten den Bundestag durch Mandatsverzicht rechtswirksam und unwiderruflich verlassen. Den Ausgeschiedenen ist der Mandatsverzicht zu bestätigen.
Wer auf seinen Listenplatz verzichtet, hat auch auf sein Mandat verzichtet und ist damit unwiderruflich aus dem Bundestag ausgetreten. Der Kommentar von W. Schreiber (BWahlG 2017, § 46, Rdnr. 17) ist allerdings dem Irrtum erlegen, ein Abgeordneter könne aus seiner Fraktion austreten, seinen Sitz auf der Liste seiner Landespartei aber behalten, und das obwohl er zuvor in aller Form auf diesen Sitz verzichtet hat. Diese Auffassung ist abwegig. Wer seinen Listenplatz an das Volk zurückgibt, kann nicht gleichzeitig bezahltes Mitglied der Volksvertretung bleiben. Die Parteistimmen für die Liste der LINKEN können nicht in Stimmen für die Liste der BSW-Partei umgewandelt werden, die zu allem Überfluss am Wahltag des 26. September 2012 überhaupt nicht auf dem Stimmzettel stand und gegebenenfalls auch weit davon entfernt gewesen wäre, die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. Eine derart bizarre Verdrehung des Wählerwillens ist grob verfassungswidrig.
2.
Die Listenwahl ist eine pauschale Blockwahl. Die Wähler kennzeichnen auf dem Stimmzettel nicht den Namen einer bestimmten Person, sondern den Namen einer Partei (Parteien- oder Gruppenwahl). Dem Stimmzettel sind lediglich die Eigennamen der fünf Listenführer zu entnehmen. Selbst aus diesen fünf Eigennamen kann der Wähler keine Auswahl treffen. Weitere Namen von gelisteten Personen sind auf dem Stimmzettel gar nicht aufgeführt. Die Zweitstimme ist also keine Personenstimme, sondern eine Parteienstimme. Und vor allem wird die Liste „en bloc“, d.h. als ganze gewählt. Die Zweitstimme gilt der Partei. Sie ist unteilbar, kann nicht gestückelt und nicht pro Kopf aufgeteilt und auf andere Parteien übertragen werden.
Sind die vorgeschriebenen Formpflichten nicht erfüllt, verbleiben die zehn BSW-Dissidenten Mitglieder in der Fraktion der LINKEN. Im umgekehrten Fall rücken für die Dissidenten die Listenanwärter aus den entsprechenden Landeslisten der LINKEN nach, die noch nicht zum Zuge gekommen sind. Dies geschieht sobald der Verzicht rechtswirksam ist und der Listenplatz frei wurde. Die Wähler haben ihre Zweitstimme nicht für Listenplätze abgegeben, die unbesetzt bleiben. Wird ein Listenplatz vakant, weil ein Mandatsträger auf seinen Sitz verzichtet, haben die Wähler nach § 48 BWahlG Anspruch auf Nachbesetzung durch einen Nachrücker aus den Landeslisten, die sie mit den Stimmzetteln „en bloc“ gewählten haben. Das steht so im Gesetz.
Man kann sich nicht für die Landesliste einer Partei aufstellen und auf einem bestimmten Platz in der Reihenfolge auf der Liste wählen lassen, später auf „seinen“ Sitz verzichten und zugleich den untrennbar mit der Liste verbundenen Sitz, trotz Verzicht, zu einer neu gegründeten Partei mitnehmen oder als Parteiloser für sich alleine behalten. Das widerspricht dem Prinzip der Parteienwahl. Wer seinen Listenplatz aufgibt, hat damit den Bundestag verlassen. Er gibt seinen Sitz für einen Listennachfolger frei, vorausgesetzt alle Formpflichten sind erfüllt und der Verzicht ist der Präsidentin des Bundestages zugegangen.
3.
Die BSG-Dissidenten sind inzwischen keine gesetzlichen Mitglieder des Bundestages mehr, haben aber im Plenum des Parlaments trotzdem Sitz und Stimme. Das durfte die Präsidentin des Bundestages, Bärbel Bas, MdB, niemals zulassen. Das Bündnis-Sahra-Wagenknecht stand am 26. September 2021 gar nicht zur Wahl und konnte deshalb überhaupt nicht gewählt werden. Die zehn BSW-Dissidenten müssen den Bundestag nicht verlassen, sie haben es durch den Mandatsverzicht schon getan. Im Falle unerfüllter Formpflichten müssen die erforderlichen Maßnahmen nachgeholt werden.
Bei keinem Fußballspiel käme ein ausgewechselter Spieler auch nur auf die Idee, weiter auf dem Platz zu bleiben. Er muss seinen Platz in der Mannschaft für den Spieler von der Ersatzbank freigeben. Hat er das Spielfeld geräumt, tritt der Ersatzspieler an seine Stelle.
Fazit:
Nach geltendem Recht sind die zehn ungesetzlichen Abgeordneten, die dem Bündnis-Sahra-Wagenknecht angehören, von der Präsidentin des Bundestags, Bärbel Bas, MdB, aus dem Parlament entfernen und auf die Zuschauertribüne setzen zu lassen. Ein Beschluss des Plenums ist dazu nicht erforderlich.
Die Beteiligten bitten um rasche Entscheidung.
21.1.2024
Erstunterzeichner:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann; 2.) Dr. Robert Mertel; 3.) Joachim Kampka; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage; 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; 6.) Gero von Braunmühl; 7.) Dr. Annelie Grasbon; 8.) Dr. Winfried Grasbon; 9.) Dr. Felix Grasbon, Longiusstr. 22, 81247 München.
Weitere Beteiligte kommen hinzu:
10.) Heinz Dalen; 11.) Dr. Ludwig Römhild; 12.) Dr. Dora Römhild; 13.) gestrichen; 14.) gestrichen; 15.) Dr. Anton Fischer; 16.) Dominic Grasbon; 17.) gestrichen; 18.) Dr. Thomas Grasbon (Habacherstr. 50, 81377 München); 19.) Dr. Gilda Barros-Grasbon (Merian Str. 19, 85053 Ingolstadt); 20.) Janina Grasbon, (Ludwig-Erhard-Str. 5, 91052 Erlangen; 21.) Dr. Helmut Fleck, (Gneisenausgtr. 52 c, 53721 Siegen; 22.) Roswitha Dalen (Balmungstr. 1, 80634 München).
Beitrittserklärung
Hiermit trete ich dem Verfahren nach Art. 41 Grundgesetz bei, dass sich gegen die zehn Mitglieder richtet, die dem Bündnis-Sahra-Wagrnknecht angehören. Antrag und Begründung mache ich mir zu eigen. Ich bin in Deutschland wahlberechtigt.
(Name + Vorname) (Straße + Nr., PLZ + Ort) (Datum + Unterschrift)
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Beitrittserklärung zurück an Dr. Manfred Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München