Wahlprüfung (WP 2/24)/ Schriftsatz-Ergänzung

Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

FN: 089 /166 53 86; Mobil: 0170 / 89 13 102, mail@manfredhettlage.de; www.manfredhettlage.de

An Frau Bärbel Bas, MdB, Deutscher Bundestag, Die Bundestagspräsidentin, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Es gilt das Datum der Zustellung

Drei Verschiebungen und eine Streichung bei den Listenplätzen, die bei der Teilwiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag, am Karnevals-Sonntag, den 11. Februar 2024, im Bundesland Berlin vom Landeswahlleiter in seiner Eigenschaft als Wahlorgan verfügt wurden, waren von ihm zu unterlassen und sind von ihm rückgängig zu machen.

Wahlprüfung / Schriftsatz-Ergänzung

Der zu ergänzende Schriftsatz zur Wahlprüfung von zehn Mandaten der Partei „Bündnis-Sahra-Wagenknecht“ wurde dem Deutschen Bundestag am 1. Feb. 2024 zugestellt und ist im Internet unter dem Link <https2)://www.manfredhettlage.de/wahlpruefung-durch-den-bundestag/ – more-12958> allgemein zugänglich.

Der Bundestag ist mit der Vergabe des Aktenzeichens im Verzug.

Das Rubrum aller Beteiligten der ursprünglichen Wahlprüfung nach Art. 41 GG ist in der am 1. Februar 2024 zugestellten Wahlbeanstandung aufgeführt.

Vollmacht

In seiner Eigenschaft als Gruppenbevollmächtigter im Sinne von § 2 Abs. 3 WahlPrüfG ist der Beteiligte zu 4.), von allen Beteiligten des Verfahrens, mit ihrer Vertretung beauftragt worden soweit das gesetzlich möglich ist. Die Vollmacht des Beteiligten zu 4.) geht aus dem oben genannten Schriftsatz hervor.

Drei weitere Beteiligte des ursprünglichen Verfahrens schließen sich vorsorglich der vorliegenden Schriftsatz-Ergänzung im eigenen Namen an und bestätigen außerdem die Vollmacht des Beteiligten zu 4.). Es sind dies: Dr. Robert Mertel (Beteiligter zu 2.).

Zwei-Monats-Frist

Die in § 2 Abs. 4 WahlPrüfG angeordnete Zwei-Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Wahl. Im gegebenen Fall ist das laut § 2 Abs. 5 WahlPrüfG der Tag der Wahlwiederholung in Berlin, die am 11. Februar 2024 stattfand. Die gesetzliche Frist wurde eingehalten.

Der Beteiligte zu 4.) ergänzt, zusammen mit Dr. Robert Mertel, auch im eigenen Namen, vor allem aber im Namen aller Beteiligten des Verfahrens den eingangs genannten Schriftsatz wie folgt:

1. Ergänzung des ursprünglichen Antrags:

Drei Verschiebungen und eine Streichung bei den Listenplätzen, die bei der Teilwiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag, am Karnevals-Sonntag, den 11. Februar 2024, im Bundesland Berlin vom Landeswahlleiter in seiner Eigenschaft als Wahlorgan verfügt wurden, waren von ihm zu unterlassen und sind von ihm rückgängig zu machen.

2. Ergänzung der Antrags-Begründung:

Vorbemerkung

Zur Begründung ihres Antrags beziehen sich die Antragsteller auf den Briefwechsel des Beteiligten zu 4.) mit dem Staatsoberhaupt, Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (Geschäftszeichen 200 02-00004-0006-0342). Daraus wird der Brief vom 19. Februar 2024 (ohne Anla-ge) zum wesentlichen Bestandteil dieser Schriftsatz-Ergänzung erklärt.

Der genannte Brief wird der Begründung als Teil B hinzugefügt.

Teil A

Die Ergänzung des ursprünglichen Antrags wird begründet wie folgt: Bei der Wahlwiederholung in Berlin hat sich bei den 12 Direktmandaten keine Änderung ergeben. Bei drei Listenplätzen sind jedoch Verschiebungen in andere Bundesländer vorgenommen worden. Ein Listenplatz ist ersatzlos entfallen. Die Zahl der 29 Mandate, die Berlin bei der Hauptwahl am 26. September 2021 noch zugestanden wurden, sank bei der Teilwahl-Wiederholung v. 11. Februar 2024 auf 25 Köpfe ab. Die gerügten Verschiebungen und die Streichung verletzen das Prinzip der föderativen Staatsordnung, das den Staatsbürgern in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz mit Verfassungsrang garantiert wird.

I.

1.) Anna-Maria Tresnea (SPD) verlor ihren Sitz auf der Berliner Landesliste ihrer Partei. Für sie rückte Angela Hohmann (SPD) auf der Landesliste aus Niedersachsen nach. – Wieso Niedersachsen, wo am 11.2.2024 überhaupt nicht gewählt wurde?

2.) Der Listenplatz von Nina Stahr (Grüne) ging an Franziska Krumwieder-Steiner aus NRW. – Wieso NRW, wo am 11.2.2024 ebenfalls nicht abgestimmt wurde?

3.) Ein Listenplatz ging an Christine Buchholz (LINKE) aus Hessen. Wieso Hessen, wo auch niemand zur Wahl gegangen ist?

4.) Bei der FDP verlor Lars Lindemann seinen Listenplatz, und die Gesamtzahl der Mitglieder des Bundestags sank von 736 auf 735 Köpfe ab. Hier hat Wahlleiter, Prof. Bröchler, offenbar einen Li-stenplatz, „über Bord geworfen“, der bei der Abstimmung in der Berliner Teilwahl-Wiederholung von der FDP zu einer anderen Landespartei in Berlin abgewandert ist, dort aber nicht ankam.

II.

Zweitstimmen sind Landesstimmen. Bundesstimmen gibt es nicht. Deshalb ist ein bundesweiter Verhältnisausgleich unzulässig und wird als solcher im Bundeswahlgesetz (BWahlG) auch gar nicht ausdrücklich angeordnet. Den Ausschlag gibt jedoch die Verfassung. In Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz wird die Eigenständigkeit der Länder verbürgt. Darüber könnte sich der einfache Wahlgesetzgeber nicht hinwegsetzen, wenn er es denn getan hätte. „(…) Deutschland ist ein (…) Bundesstaat.“ (Vgl. Art. 20 GG.)

Die Wahl zum Deutschen Bundestag erfolgt länderweise in Wahlkreisen und mit Landeslisten (§ 4 BWahlG). Die Abgeordneten, die dem Bundesland Berlin zustehen, werden von Berlinern, in Berlin, gewählt. Der Geltungsbereich der Zweitstimmen reicht nicht über das Bundesland Berlin hinaus. Die Wähler aus Berlin können nicht über Abgeordnete aus Niedersachsen oder aus NRW oder Hessen abstimmen. Daher können aus Berlin keine Listenplätze nach Niedersachsen (Angela Hohmann) oder nach NRW (Franziska Krumwieder) verschoben werden oder in Hessen (Christine Buchholz) entstehen, die ihrerseits allesamt auf keiner der Berliner Landeslisten standen. Weil sie dort nicht aufgeführt waren, konnten sie dort nicht gewählt werden. Und wer gar nicht in Berlin gewählt wurde, ist auch kein Berliner Abgeordneter.

III.

Alle Bundesländer sind an der personellen Besetzung des Deutschen Bundestages im Verhältnis ihrer Bevölkerungsanteile zu beteiligen (Landessitzkontingente). Das geht aus § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BWahlG für die Wahlkreise hervor und ist insoweit unstreitig.

Nach § 1 Abs. 1 BWahlG können sich bei den Listenplätzen aus dem Gesetz „Abweichungen“ von der Soll-Zahl der 598 Mitglieder des Bundestages ergeben, immer vorausgesetzt diese personellen „Abweichungen“ sind demokratisch legitimiert. Denn in Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz heißt es „Die Abgeordneten werden (…) gewählt“. Wer nicht gewählt wurde, kann kein Abgeordneter sein.

Auch in Berlin wurden, wie so oft, „mehr Stücke verteilt als es Kuchen gibt“. (Vgl. dazu Hettlage, „Mehr Stücke als Kuchen“, Zeitschrift für Rechtspolitik, ZRP, 3/2012, S.87 ff.) Dem Land stehen im Bundestag 24 Mandate zu. Bei der Hauptwahl v. 26. September 2021 zogen aber 29 Mitglieder aus Berlin in den Bundestag ein. Bei der Teilwiederholungswahl sank die Zahl von 29 auf 25 Köpfe ab, blieb aber immer noch um einen Kopf über dem Landessitzkontingent von 24 Abgeordneten, die das Bundesland Berlin in den gemeinsamen Bundestag wählen durfte.

Damit ist das Tohuwabohu perfekt. Obwohl drei Listenplätze von Berlin in andere Länder verschoben wurden, und ein Listenplatz ersatzlos entfallen ist, was mit der föderativen Staatsordnung nicht in Einklang gebracht werden kann, liegt die Zahl der Abgeordneten aus Berlin immer noch um einen Kopf über dem Landessitzkontingent.

Es ist deshalb wie beantragt zu entscheiden. Die Verschiebungen von drei Listenplätzen (nach Niedersachsen, nach NRW und Hessen) wie sie vom Landeswahlleiter, Prof. Bröchler, in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger vorgenommen wurden, verstoßen gegen das Grundgesetz, waren zu unterlassen und müssen umgehend berichtigt werden.

Der Listenplatz, den die FDP verloren hat, muss der Landesliste einer Partei im Bundesland Berlin zugewiesen werden, die in der Wahl besser abgeschnitten hat.

Die verbindlichen Landessitzkontingente sind grundsätzlich in allen Bundesländern einzuhalten, nicht nur in Berlin. Auch in Berlin können nicht mehr Stücke verteilt werden als es Kuchen gibt.

Teil B

Bekräftigung der Begrünung durch Zitat des Briefs, vom 19. Februar 2024, an das Staatsoberhaupt, Frank-Walter Steinmeier.

(Brief an den Bundespräsidenten: Zitat-Anfang)

Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München FN: 089 /166 53 86, Mobil: 0170 / 89 13 102 mail@manfredhettlage.de;  www.manfredhettlage.de,

München, 19. Februar 2024

An Herrn Frank-Walter Steinmeier, Der Bundespräsident, Präsidialamt, 11010 Berlin

Geschäftszeichen: 200 02-00004-0006-0342

Wahlwiederholung in Berlin falsch ausgezählt

Sehr verehrter Herr Bundespräsident Steinmeier!

Vielen Dank für die Antwort auf mein Schreiben, das Sie mir von Herrn Ministerialdirigent Prof. Pieper haben zukommen lassen. Wie sehr Prof. Pieper sich an den Problemen vorbeidrückt, hat sich gerade erst bei der Teilwahl-Wiederholung in Berlin v. 11.2.2024 gezeigt.

Bei diesem Urnengang sind drei Listenplätze aus dem Bundesland Berlin nach Niedersachsen, nach NRW und nach Hessen verschoben worden. Ein Berliner Listenplatz ist ersatzlos verschwunden. Dieser Missstand ist mit der föderativen Staatsordnung unvereinbar, wie sie in Art. 20 GG den Staatsbürgern garantiert wird. Danach wählen die Berliner die Abgeordneten für ihr Bundesland in Berlin und nicht in Niedersachsen, nicht in NRW und nicht in Hessen. Auch kann das Berliner Landessitzkontingent nicht einfach um einen Kopf verringert werden. Und sollte das so im BWahlG angeordnet sein, wäre das um so schlimmer für das Gesetz!

Sie sind das Staatsoberhaupt. Sie haben bei allen Gesetzgebungsmaßnahmen ein Vetorecht. Sie wirken allein schon durch das Wort des Bundespräsidenten auf die Meinungsbildung in Volk und Volksvertretung ein. Sie haben das Recht, dem Volk und der Volksvertretung ins Gewissen zu reden. Sie können und dürfen sich als Staatsoberhaupt zu Wort melden. Und sie müssen es sogar tun, wenn bei der Teilwiederholung der Bundestagwahl im Bundesland Berlin Abgeordnete zum Zuge kommen, die nicht in Berlin, sondern in Niedersachsen, in NRW und in Hessen zur Wahl angetreten sind – wo aber am 11. Februar 2024 überhaupt nicht gewählt wurde.

Die Wahl in Berlin wurde offensichtlich falsch ausgezählt. Die Berliner Missstände sind nur die Spitze des Eisbergs. Nach der Bundestagswahl v. 26. September 2021 sind den Wählern 104 Ausgleichsmandate oktroyiert worden. Es gab aber nur 34 sog. „Überhänge“. Es ist also nicht zu übersehen, dass der Ausgleich den Überhang um mehr als das Dreifache übersteigt und deshalb bei 70 Ausgleichsmandaten der Überhang fehlt. Für diesen Unfug gibt es überhaupt keine sinnvolle Erklärung mehr.

Hochverehrter Herr Bundespräsident, schreiten Sie mit der vollen Autorität Ihres Hohen Amtes im Rahmen der Ihnen von der Verfassung zur Verfügung gestellten Mittel gegen die offensichtlichen Missstände ein! Verhindern Sie die drohende Abkehr der Staatsbürger von der Demokratie, die eine so grobe Verletzung der Jurisprudenz nach sich ziehen muss, wenn sie unbeanstandet bleibt. Verlangen Sie von der Präsidentin des Bundestages, Bärbel Bas, MdB, dass sie dagegen einschreitet. Im Bundestag dürfen nicht 70 Mitglieder an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken, die dafür in einem Rechtsstaat kein Mandat haben können. Sollten Sie das als Staatsoberhaupt billigen, wäre die Demokratie am Ende.

Bitte, gestatten Sie mir, dass ich den Schriftwechsel mit Ihnen öffentlich mache. Mit dem gebotenen Respekt vor der Würde des Bundespräsidenten und mit den besten Wünschen!

(Gezeichnet mit M. Hettlage)

(Brief an den Bundespräsidenten: Zitat-Ende)
Die Antragsteller der vorliegenden Schriftsatz-Ergänzung fordern den Deutschen Bundestag auf, dem ursprünglichen Wahlprüfungsverfahren, die Ergänzung eingeschlossen, unverzüglich das Aktenzeichen zu erteilen und dem Antrag samt Ergänzung stattzugeben.

Dazu setzen die Antragsteller dem Deutschen Bundestag – mit Hinweis auf das in Art. 41 GG garantierte Grundrecht der Wahlprüfung und mit Hinweis auf die Chancengleichheit vor Gericht – für die Beschlussfassung durch das Plenum des Bundestages eine Zwei-Monats-Frist, ab Zustellung des Ergänzungsantrags, wie sie in § 2 Abs. 4 WahlprüfG angeordnet ist und für beiden Seiten gelten muss, also für die Antragssteller und für die Gegenseite in der Eingangsinstanz der Wahlprüfung, d.h. für den Deutschen Bundestag.

München, im Februar 2024

Gezeichnet von: Dr. Manfred Hettlage (Beteiligter zu 4); Dr. Robert Mertel (Beteiligter zu 2.);

KlageErg.docx

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