Wahlprüfungs-Beschwerde gegen die Bundestagswahl

= 2300 Anschläge

PRESSEMITTEILUNG

Münchner Einzelbewerber, Dr. Robert Mertel, massiv benachteiligt

Die Wahlprüfungs-Beschwerde, die Dr. Robert Mertel und andere Wahlberechtigte beim Verfassungs­gericht in Karlsruhe bereits 2014 anhängig gemacht haben, geht in die Endrunde. Sie trägt das Akten­zeichen 2 BvC 64/14. Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht und wird in Artikel 41 der Verfassung ga­rantiert.

Dr. Mertel hat sich als parteiunabhängiger Kandidat im Wahlkreis 220 (München-West/Mitte) erneut für einen Sitz im Deutschen Bundestag beworben. Als parteiunabhängiger Einzelbewerber kann er nur mit den Erststimmen, nicht aber mit den Zweitstimmen gewählt werden. Dr. Mertel fühlt sich dadurch massiv benachteiligt. „Wenn ich im Wahlkreis verliere, dann ist das endgültig.“ Anders sei das bei seinem Mitbewerber von den Grünen, Dieter Janecek, denn er sei auf der Liste seiner Partei „abgesi­chert“, so Mertel. Mertel weiter: „Wenn Janecek im Wahlkreis München-West/Mitte verliert, zieht er trotzdem in den Bundestag ein.“

Dieter Janecek von den Grünen hat also zwei Wahlchancen, der Einzelbewerber, Dr. Mertel dagegen nur eine. Allein in Bayern gibt es neun Einzelbewerber, die das Schicksal von Dr. Mertel teilen. Ge­gen diese offenkundige Ungleichbehandlung hatte Dr. Mertel – schon 2013 – zusammen mit anderen Wahlberechtigten nach Artikel 41 Grundgesetz Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestags­wahl eingelegt. Der Bundestag hat den Einspruch 2014 zurückgewiesen. Dagegen haben sich Dr. Mertel und seine Mitstreiter noch 2014 vor dem Bundesverfassungsgericht beschwert.

Über diese Wahlprüfungs-Beschwerde hat das Gericht in Karlsruhe bis jetzt noch nicht entschieden, allerdings angekündigt, dass es sich damit nicht weiter befassen werde. Nach § 24 Bundesverfas­sungsgerichts-Gesetzes können die Verfassungsrichter die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung ablehnen, wenn das alle acht Richter einstimmig so beschließen. (A-Limine-Abweisung)

Der BÜRGER-BLOCK e. V. hat drei Schriftsätze auf seiner Internetseite http://www.buerger-block.de zu­gänglich gemacht, mit denen der Münchener Rechtsanwalt Markus Wilde, der sog. A-Limine-Ab­weisung entgegentritt.

V.i.S.d.P. : M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München.

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