Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr, 22, 80639 München. FN: 089 / 1 66 53 86; Mobil: 0170 89 13 102; eMail: mail@manfredhettlage.de
An den Präsidenten des Deutschen Bundestags, Dr. Wolfgang Schäuble, MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Vorab per Telefax: 030 227 -36878
Es gilt das Datum der Zustellung
ERGÄNZUNG DES WAHLEINSPRUCHS WP 193/17
der beteiligten Damen und Herren:
1.) Axel Schlicher, An der Neuwiesen 20 a), 67677 Enkenbach-Alsenborn; 2.) Dr. Manfred Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München, (Gruppenbeauftragter) 3.) Marena Bowden, Außerhalb Niedersaulheim 4, 55291 Saulheim; 4.) Friedrich Schaffarth, Höhenweg 17, 50129 Bergheim; 5.) Oliver Krauss, Carlo-Mierendorff-Str. 25, 67574 Osthofen; 6.) Thomas Wolf, Hauptstr. 37, 67724 Höringen; 7.) Stefan Schmidt, Hinter den Gärten 37, 66287 Quierschied; 8.) Angela Mayer, Keltenweg 73, 67663 Kaiserslautern; 9.) Christian Kiefer, Potzemergarten 9, 54450 Freudenburg; 10.) Daniela Gmeiner, Meißenerstr. 41 a, 90522 Oberasbach; 11.) Michaela Gmeiner, Meißenerstr. 41 a, 90522 Oberasbach; 12.) Thomas Vogler, Rumfordstr. 17, 80469 München; 13.) Ingo Klein, Ermlandstr. 3, 75181 Pforzheim; 14.) Rolf Lindner, Calandrellistr 15, 12247 Berlin; 15.) Stefanie Bauer, An den Neuwiesen 20, 67677 Enkenbach-Alsenborn; 16.) Kurt Frühauf, Randsiedlung 20, 67677 Enkenbach-Alsenborn; 17.) Günter Appel, Hohlstr, 22, 67724 Gonbach; 18.) Rolf Heiss, An der Neuwiesen 20, 67677 Enkenbach-Alsenborn; 19.) Dr. Annelie Grasbon, Am Rain 15, 85767 Hettenshausen; 20.) Dr. Jürgen Frohwein, Dorfstr. 17, 14913 Hohengörsdorf;
und zahlreicher weiterer Beteiligter.
Dem Wahleinspruch (WP 193/17) sind mehr als 190 Beteiligte beigetreten – die meisten von ihnen innerhalb der Einspruchsfrist, zu einem geringen Teil aber auch außerhalb. Das hat der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages mit der BT-Drucksache 19/9450 v. 23.4.2019, Anlage 13.) bestätigt.
Hiermit ergänzen wir, die mehr als 190 Antragsteller, angeführt vom Beteiligten zu 2.) und Gruppenbevollmächtigten, Dr. Manfred C. Hettlage, beim Deutschen Bundestag den ursprünglichen
Wahleinspruch WP 193/17.
Die Ergänzung des Antrag richtet sich auf die fehlende Anpassung der Ausgleichsmandate. Sie entstand im Zusammenhang mit der sog. „Listennachfolge in Überhangmandate“. Marlene Mortler, MdB, ist am 24.9.2017 im Wahlkreis Nr. 246 (Roth) direkt gewählt worden, am 1.7.2019 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden und am 2.7.2019 durch die Listennachfolgerin, Dr. Astrid Freudenstein, ersetzt worden.
I. Regularien
Zulässigkeit der Ergänzung
Der Deutsche Bundestag hat in dem vergleichbaren Fall: Dr. Stephan Harbarth, MdB, die nachträgliche Ergänzung des Antrags zugelassen. (Vgl. BT-Drucksache 19/9450, v. 23.04.2019, Anlage 13.)) Auch in diesem Fall lag eine „Listennachfolge in Überhangmandate“ mit fehlender Anpassung der Ausgleichsmandate vor.
Befähigung zur Ergänzung
Ausnahmslos alle der mehr als 190 Antragssteller sind natürliche Personen, also grundrechts- und damit auch einspruchsfähig, die notwendigen Ergänzungen eingeschlossen.
Gegenstand der Ergänzung
Gegenstand der Ergänzung des Antrags (WP 193/17) ist die sog. „Listennachfolge in Überhangmandate“. Der Einspruch ist nach Art. 41 GG in Verbindung mit § 1 Abs. (1) WahlprüfG an den Bundestag zu richten. Das gilt auch für Ergänzungen.
Befugnis zur Ergänzung
Sämtliche Einspruchsführer waren nach § 12 BWahlG in den Wählerverzeichnissen als Wahlberechtigte eingetragen. Sie wurden insbesondere durch die Verstöße gegen Art. 38 Abs. (1) GG, in ihren grundrechtsgleichen Rechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt.
Form und Frist der Ergänzung
Die Antragsergänzung liegt in Schriftform vor. Sie erfolgte innerhalb der einzuhaltenden Zwei-Monats-Frist nach der Listennachfolge in ein Überhangmandat, und zwar in Bezug auf die unterlassene Anpassung des Mandatsausgleichs, die im Fall Marlene Mortler, MdB, am 2.7.2019 eintrat.
Gruppenbevollmächtigter
Der Beteiligte zu 2.) ist von den mehr als 190 Beteiligten des Wahleinspruchs (WP 193/17) als Gruppenbevollmächtigter im Sinne von § 2 Abs. 3 WahlprüfG benannt und zugleich auch zur Führung einer Wahlprüfungs-Beschwerde aufgefordert worden. Nach § 2 Abs. 2 WahlprüfG ist die Sammelklage zugelassen. Dem Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages lagen die entsprechenden Vollmachten vor. (Vgl. BT-Drucksache 19/9450, v. 23.04.2019, Anlage 13.)) Außerdem hat das BVerfG schon im Eilverfahren (2 BvQ 33/18) die Gruppenvollmacht akzeptiert
II. Antrag
Die mehr als 190 Antragsteller ergänzen hiermit den Antrag WP 193/17 nach dem Wegfall eines Überhangmandats in Bayern, der am 1.7.2019 durch das Ausscheiden der direkt gewählten Abgeordneten, Marlene Mortler, aus dem Bundestag entstanden ist, den Mandatsausgleich neu zu berechnen und mindestens um ein Ausgleichsmandat zu verkürzen.
III. Begründung
Der Fall Marlene Mortler ist zum Fall Stepan Harbarth, MdB, neu hinzugetreten. Ähnlich wie Harbarth ist auch Mortler in ihren Wahlkreis Nr. 246 (Roth) mit den Erststimmen direkt gewählt worden. Sie hat ihr Direktmandat am 1.7.2019 niedergelegt. Der vakante Sitz ist am 2.7.2019 durch die Listenbewerberin Dr. Astrid Freudenstein nachbesetzt worden. Es wurde also ein Direktmandat durch einen Listenplatz ausgetauscht. Mit dem Wegfall des Direktmandats fällt in Bayern auch eines der 7 bayerischen Überhangmandate weg. Das kann nicht ohne Rückwirkung auf die 8 bayerischen Ausgleichsmandate bleiben. Sie müssen, wie im Fall Harbarth, neu berechnet und um mindestens ein Ausgleichsmandat herabgesetzt werden. Das ist bis jetzt nicht geschehen und auch nicht zu erwarten, weil der Bundestag auf die Verkürzung der Überhangmandate schon im Fall Harbarth nicht reagiert und es außerdem hinnimmt, dass der Ausgleich den Überhang übersteigt.
Zur Erinnerung: In der Beschlussempfehlung, BT-Drucksache 19/9450 v. 23.4.2019, Anlage 13.), hat der Wahlprüfungsausschuss festgehalten:
„Mit Schreiben, das am 9. Januar 2019 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Gruppenbevollmächtigte den weiteren Antrag gestellt, die Zahl der insgesamt neun Ausgleichsmandate in Baden-Württemberg um mindestens einen Sitz zurückzuführen, nachdem mit dem Ausscheiden des direkt gewählten Abgeordneten Dr. Stephan Harbarth dort ein Überhangmandat entfallen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die CDU bei der Bundestagswahl 2017 in Baden-Württemberg insgesamt 38 Direktmandate errungen habe, denen aber nur 27 Listenplätze gegenübergestanden hätten. Die elf sogenannten Überhangmandate seien durch neun Ausgleichsmandate ausgeglichen worden. Mit dem Ausscheiden des Abgeordneten Dr. Harbarth sei das von ihm erlangte Direktmandat im Wahlkreis 277 – Rhein-Neckar entfallen. Damit sei auch die Zahl der Überhänge in Baden-Württemberg von elf auf zehn abgesunken. Gleichwohl sei die Abgeordnete Nina Warken in den 19. Deutschen Bundestag nachgerückt. Das Bundesverfassungsgericht habe die Listennachfolge in Überhangmandate untersagt. Der Überhang würde sich jedoch unabhängig davon, ob die Listennachfolge durch die Abgeordnete Warken zulässig sei oder nicht, verringern. Bleibe ein Direktmandat unbesetzt oder werde es durch einen Listenplatz ausgetauscht, verkleinere sich der Abstand zwischen Direktmandaten und Listenplätzen und die Zahl der Überhänge gehe zurück. Dies habe Rückwirkungen auf die Ausgleichsmandate. Sinke der Überhang, müsse auch der Ausgleich zurückgeführt werden. Dies verlange die elementare Logik des Rechts. Nach § 1 BWG bestehe der Bundestag aus insgesamt 299 direkt gewählten Abgeordneten. Mit dem Ausscheiden des Abgeordneten Dr. Harbarth könne diese Sollzahl nicht mehr erreicht werden. Damit sei nach dem Wegfall eines Überhangmandats in Baden-Württemberg die Zahl der Ausgleichsmandate unverzüglich neu zu berechnen und entsprechend zu reduzieren. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Wie im Fall Harbarth geht es auch im Fall Mortler um den Austausch eines Direktmandats durch einen Listenplatz. Er führt nicht nur zu einer weiteren, unzulässigen Verkürzung der 299 direkt gewählten Abgeordneten, die in § 1 BWahlG angeordnet wird. Das auch! Er führt außerdem – gegebenenfalls – zu einer Verkürzung der Überhänge, die eine Neuberechnung und Anpassung der Ausgleichsmandate verlangt, wenn die gesetzliche Regelung von Überhang und Ausgleich nicht zur Willkür verkommen soll.
Die mehr als 190 Einspruchsführer, weisen den Deutschen Bundestag darauf hin, dass sie beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvC 37/19 bereits Beschwerde führen. Sie bitten unter Hinweis auf das Zügigkeitsgebot deshalb höflich, aber mit Nachdruck, um eine möglichst rasche Entscheidung im Sinne des Antrags.
München, den 21. August 2019
Dr. Manfred C. Hettlage, Beteiligter zu 2) und Gruppenbevollmächtigter gemäß § 2 Abs. (3) WahlprüfG