Leserbrief zu: Newsletter von Jaques Schuster,„Welt am Sonntag“, 8. August 2026
Anders als behauptet war die 5-Prozent-Hürde schon bei der Wahl zum 1. Deutschen Bundestag in Gebrauch, die am 14. August 1949 stattfand. Damals wurden in 10 verschiedenen Ländern gewählt. Die Sperrklausel bezog sich auf die 10 regionalen Einzugsgebiete der Landeslisten. Das änderte sich bei der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag, die 1953 folgte. Damals wurde die Landessperren durch eine Bundessperre ersetzt, die sich auf die gesamte Republik erstreckte und damit den Wählern in anderen Bundesländern ein Mitbestimmungsrecht einräumte, das mit der föderativen Staatordnung nicht in Einklang zu bringen ist. Die „Preußen“ können von den Bayern nicht verlangen, dass sie die Fünf-Prozent-Hürde außerhalb des Freistaates überwinden müssen, wo sie mit ihren bayerischen Landeslisten gar nicht gewählt werden können. Die Bundessperre fußt auf einer turmhoch überhöhten Bemessungsgrundlage, die von Anfang an verfassungswidrig war und nach wie vor verfassungswidrig ist. – Doch wo kein Kläger, da kein Richter.
Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
Manfred Hettlage lebt in München. Seit 2010 beschäftigt er sich als Privatgelehrter, unabhängiger Publizist und Blogger speziell mit dem Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland. Sein neues Taschenbuch: „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, ist soeben (8/2026) in zweiter, überarbeiteter Auflage erschienen. In 21 Legislaturperioden hat es 26 Wahlrechts-Änderungsgesetze bzw. -Änderungsversuche gegeben. Die meisten von ihnen landeten vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe. Doch den „Richtern in den Roten Roben“ ist es nicht gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. Hettlage hat sich im Dezember 2010 den Kopf gesetzt, dem entgegenzutreten. Zahlreiche Veröffentlichungen in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Print- und Online-Medien, 43 davon seit 11/2017. Hinzu kommen die Schriftsätze zu 15 Wahleinsprüche samt Verfassungsbeschwerden (nach Art. 41 GG) bzw. Bürgerklagen (nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG) gegen die Gültigkeit von Bundes- und Landtagswahlen.
Manfred C. Hettlage, „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, 150 Seiten, 2. überarbeitete Auflage, BoD-Verlag, 14,- Euro.
Buchvorstellung am 3. September 2026 (Vormittag) im „PresseClub-München“, Marienplatz 22/IV, 80331 München.
Frühere Veröffentlichungen vor 11/2017 wurden nicht mehr verzeichnet. Sie waren zu nebelhaft, zu verschwommen und nicht mehr auf dem neuesten Stand. Um niemand auf eine falsche Fährte zu locken, lag es nahe, sie wegzulassen.
„Fluch und Elend der Verhältniswahl / Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“; Taschenbuch, ISBN 978-3-6957-3109-1
2025
„Der Hettlage-Referenten-Entwurf / Das Direktmandat ist das Rückgrat der Demokratie, Machbarkeitsstudie zur Reform von BWahlG und WahlprüfG“ (unveröffentlicht).
„Wie wählen wir 2029, wie 20233? / Unsere Streitschrift zum Jubiläum 75 Jahre BWahlG“; Taschenbuch, ISBN 978-3-7693-5043-2.
„Die Bundessperrklausel nicht verfassungskonform? Jedes Bundesland wählt seine Abgeordneten für sich allein“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 640.
„Gutachten zur Reform des Wahlrechts – Für die Beantragung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 GG“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 608.
„Der Stimmzettel entscheidet / Wahlen werden nicht ausgerechnet, Wahlen werden ausgezählt“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 385).
„Hände weg vom Wahlergebnis / Der Bundestag hat mehr Mitglieder als es dort Sitze gibt“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 161.
„Missbrauch der Gestaltungsformen des Wahlrechts: die Überhangmandate?“ Neue Verwaltungs-Zeitschrift (NVwZ), Ausg. 20/2020, VII (NVwZ-Editorial)
„Für ein Mandat zweimal zur Wahlurne gehen?“ Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ) v. 15.10.2020, Ausgabe 42/2020, S 1249.
„Alles zerfließt – die höchstrichterlichen „obiter dicta“ zum Wahlrecht wollen nicht zueinander passen“; Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl), Ausg. 20/2020, S. 1307.
„Senatswahl in Hamburg, Polygamie im Wahlrecht?“ Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), Ausg. 24/2020; S. 705.
Zu den Fundstellen der früheren Beiträge aus früheren Legislaturperioden vgl. das Literaturverzeichnis in: „BWahlG Gegenkommentar“, 2. Aufl. 2018, Seite 121 ff.
Am 6. September wird in Sachsen-Anhalt ein neuer Landtag gewählt. Überraschend ist kurz vor dem Wahltermin der ehemalige Verfassungsrichter, Prof. Hans-Jürgen Papier herbeigeeilt. Die Sperrklausel sei nicht mehr zeitgemäß und müsse von 5 auf 3 Prozent abgesenkt werden, so Papier, gegenüber dem Tagesspiegel vom 29. 7. 2026. Link: <https://www.tagesspiegel.de/politik/hans-jurgen-papier-im-interview-fur-mich-ist-populismus-nicht-unbedingt-ein-schimpfwort-15886373.html> Sprich: die FDP, das BSW und die auch die SPD zögen auch dann mit voller Mannschaftsstärke in den Landtag von Magdeburg ein, wenn sie weniger als 5 Prozent der gültig abgegebenen Zweitstimmen erhalten hätten, mit der Folge, dass man eine „Mehrparteien-Regenbogen-Koalition“ gegen die AfD schmieden könnte. Ob und wie lange solche Bündnisse halten, thematisiert niemand. Außerdem ist sehr unwahrscheinlich, aber bis zum Wahltag ließe sich ein solches Wahlrechts-Änderungsgesetz schon noch rechtzeitig durch den Landtag peitschen. Außerdem könnte man den Wahltermin verlegen, wenn man das wirklich wollte und etwas mehr Zeit braucht. So ist es aber nicht. – Politisch bleibt die verlockende Papier-Initiative vermutlich Makulatur.
ViSdP. M. Hettlage, Nibelungenstr. 22 80639 München
Veröffentlicht unterWahlrecht|Kommentare deaktiviert für Pressenotiz / Verlockende Perspektive
Der Verfassungsrichter, Ernst. G. Mahrenholz, hat die typisch deutsche Zwei-Stimmen-Wahl als «Einführung der Bigamie im Wahlrecht» gebrandmarkt. Hans Meyer hat von «wahlrechtlichem Irrsinn» gesprochen und Sophie Schönberger wiederholt das Wort «Lebenslüge» in den Mund genommen.
Offener Brief an Cornelia Nesch, Die Wahlleiterin, und Thomas Strobl, Der Landtagspräsident in Baden-Württemberg
Es lässt sich nicht länger übersehen. Das 2022 novellierte Landeswahlgesetz in Baden-Württemberg ist nicht besser als das alte. Es strotzt nur so voller Ungereimtheiten, Gesetzes- und Verfassungsbrüchen. Der Landtag ist nicht ordnungsgemäß gewählt worden und hat sich am 12. Mai 2026 nicht verfassungskonform konstituiert.
1. An der Landtagswahl v. 8. März 2026 waren Unmündige beteiligt. Das widerspricht dem Grundgesetz. Die Wahl muss unter Volljährigen wiederholt werden.
2. Im Landtag gibt es 120 Sitze für 120 Abgeordnete. Hinzukommen 37 „blinde Passagiere“ mit aus der Luft gegriffenen Zusatzsitzen: 14 sog. „Überhänge“ (fehlende Listenplätze) und 23 nachträglich vergebene Ausgleichsmandate. Abgeordnete werden gewählt, niemals aber nach der Wahl ernannt.
3. Zu allem Überfluss ist der Ausgleich größer als der „Überhang“: Es wurden 23 Überhänge ausgeglichen, obwohl es davon nur 14 gab. Bei 9 Ausgleichsmandaten fehlte der Überhang.
Die Autoren- und Klägergemeinschaft: Dr. Wolfgang Goldmann; Dr. Ing. Robert Mertel; Joachim Kampka; Dr. Manfred C. Hettlage , (verantwortlich); Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; Gero von Braunmühl; Dr. Anton Fischer; Dr. Helmut Fleck; Hans Sultze (Rechtsanwalt); Erich Schmidt; Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd; Dieter Pause und andere.
I. Zur Problemstellung
„Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.“ So will es das Grundgesetz. Die Überprüfung der Wahl hat also Verfassungsrang. Leider wurde das auf Wasser geschrieben. Denn die Abgeordneten werden so zu Richtern-in -eigener-Sache. Das kollidiert mit dem auf Domitius Ulpian zurückgehenden Grundsatz: „nemo judex in sua causa“. Ewas anders war daher nicht zu erwarten: Im Plenum des Bundestages wurden die Wahleinsprüche, die nachstehend aufgelistet sind, ohne Ausnahme niedergestimmt. Gegen diese parlamentarischen Fehl-Entscheidungen ist zwar die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Doch folgte das Oberste Gericht dem Bundestag auf dem Fuße und wies seinerseits alle Verfassungsbeschwerden – ohne weitere Begründung – ausnahmslos ab. Oft genug geschah das erst nachdem die Legislaturperiode ausgelaufen und alles Schnee von gestern war. Der Rechtsweg wurde damit zum Holzweg!
Baden-Württemberg hat das Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt. Die Landtagswahl sollte „jünger“ werden und ist es auch geworden, wie vor allem die AfD und die Linke erfreut bestätigen.Im Grundgesetz heißt es jedoch: „Wahlberechtig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.“ Und das gilt. In Bayern und anderswo bleibt es deshalb bei 18 Jahren. Wegen der Zusammensetzung des Bundesrates müssen sich alle Länder, auch bei der Wahl ihrer Landtagsabgeordneten, an die in der Republik geltenden Spielregeln halten. Baden-Württemberg hat das nicht getan. Die Besetzung des Bundesrates ist daher nicht verfassungskonform. Die Wahl vom 8 März 2026 muss also wiederholt werden. Das will eine Wählergruppe aus Bayern vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe durchsetzen. Urheber der Klageschrift ist Manfred Hettlage. Er betont: „Wer das Wahlrecht für Minderjährige haben will, muss zuvor das Grundgesetz ändern – und zwar mit Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat.“
München, den 27. März 2026
V.i.S.d.P: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
Veröffentlicht unterWahlrecht|Verschlagwortet mitWahlsystem, Wahlverfahren|Kommentare deaktiviert für Baden-Württemberg: Muss die Landtagswahl wiederholt werden?
Von: Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (Gruppenbeauftragter im Sinne des § 21 Abs. 1 BVerfGG)
An das: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe (mit Rückschein)
Es gilt das Datum der Zustellung im März 2026
AktenZ. 2 BvR 819/26
Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4 a GG (Bürgerklage)
Hiermit beschweren wir uns nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG beim Bundesverfassungsgericht über die fehlerhafte Wahl und die falsche Besetzung des Landtags in Baden-Württemberg mit den Auswirkung auf den Bundesrat.
Am 26. Februar 2026 hat der Bundestag mit den Stimmen von Union und SPD das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes“ (BT-Drucksache 2174325) beschlossen. Dieses Gesetz ist ein Angriff auf die Vertragsfreiheit im Allgemeinen und Tarifautonomie im Besonderen. Niemand kann vom Staat zum Abschluss von Verträgen und schon gar nicht von Kollektivverträgen genötigt werden. Als Grundrechtsträger darf sich jeder Staatsbürger dagegen zur Wehr setzen. Das gilt insbesondere für die in der Abstimmung v. 26.2.2026 unterlegenen Parteien, vor allem aber für die unmittelbar betroffenen Unternehmerverbände BDI und BDA. – Wo kein Kläger, da kein Richter!“
München, den 26. Februar 2026
V.i.S.d.P: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München