nach Art. 94 Abs. 1, Ziff. 4a GG u. Antrag auf einstweilige Anordnung
An das Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131- Karlsruhe
mit Rückschein; Fax: +49 721 / 9101 -382.
München, den 10. September 2026
EILSACHE
AKTENZ.: …. ?
Besetzung des Landtags ist nicht verfassungskonform
Die Wahl zum 9. Landtag in Sachsen-Anhalt war in 42 Fällen nicht unmittelbar (direkt), nicht frei und nicht gleich.
Wir klagen nach § 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG als Gruppe und unter einem Aktenzeichen alle gemeinsam, tun dies vorsorglich aber auch jeder für sich alleine. Es sind dies zuerst und vor allem
DIE BETEILIGTEN:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München;
2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München;
3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München;
4.) Dr. Manfred C. Hettlage,
Nibelungenstr. 22, 80639 München
(Gruppenobmann lt. § 21 BVerfGG);
5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München;
6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München;
7.) Dr. Winfried Grabon, Am Rain 15, 85276 Hettenshausen;
8.) Dr. Annelie Grabon, Am Rain 15, 85276 Hettenshausen.
9.) Dr. Anton Fischer, Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München;
10.) Hans Sultze, Fafner Str.3, 80639 München, Rechtsanwalt;
11.) Dr. Helmut Fleck, Gneisennaustr. 52 c); 53721 Siegburg;
12.) Erich Schmidt, Gänseblümchenweg 2, 18184 Roggentin;
13.) Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd, Franzstr. 90, 47198 Duisburg.
weitere Beteiligte (unter Angabe der Wohnanschrift):
REGULARIEN
Alle für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erforderlichen Formalitäten sind erfüllt:
Einspruchsbefähigung
Wir sind deutsche Staatsbürger, haben das 18. Lebensjahr vollendet, sind in Sachsen-Anhalt aber nicht wahlberechtigt. Gegen die Wahl des 9. Landtages von Sachsen-Anhalt können wir daher nicht im Wege eines gewöhnlichen Wahleinspruchs, wohl aber im Sinne einer sog. „Bürgerklage“ vor dem BVerfG Beschwerde führen (Direktklage).
Eigene Betroffenheit
Alle Beteiligten sind als Bundesbürger schon wegen der Auswirkungen auf den Bundesrat vielfach selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.
Gegenstand der Beschwerde
Unsere Beschwerde richtet sich gegen die fehlerhafte Zusammensetzung des Landtags von Sachsen-Anhalt über die am 6. September 2026 entschieden wurde. Wir verlangen aber keine Teilwiederholung der Wahl unter einem verfassungskonformen LWahlG. Gleichwohl behaupten wir, dass wir in der Ausübung unsrer Grundrechte durch öffentliche Gewalt verletzt worden sind und auch weiterhin verletzt werden.
Zulässigkeit und Zuständigkeit
Das Verfassungsgericht des Bundes ist zuständig, die Verfassungsbeschwerde zulässig. Das geht aus Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG unmittelbar hervor.
Mandatsrelevanz
Unsere Beschwerde richtet sich konkret gegen 42 Mitglieder des Landtag mit Listenplatz. Das ist mehr als die Hälfte der Landtagsabgeordneten in Sachsen-Anhalt. Die Beschwerde ist also in hohem Maße mandatsrelevant.
Datenschutz
Die Beteiligten wollen in den mit dem Verfahren verbundenen Veröffentlichungen namentlich genannt werden. Der Datenschutz widerspricht unseren elementaren Interessen, auf dem Rechtsweg eine möglichst breite Teilhabe der Öffentlichkeit zu erreichen und so auf die herrschende Mehrheit Einfluss zu nehmen.
Form und Frist
Der nachfolgende Antrag liegt in Schriftform vor. Er ist mit einer substantiierten Begründung versehen. Die Antrags-Frist endet nicht vor dem 6. September 2027. Die Frist wurden eingehalten.
VOLLMACHT
Wir benennen hiermit den Beteiligten zu 4.), Dr. rer. pol. Manfred C. Hettlage, zu unserem Gruppenobmann im Sinne von § 21 BVerfGG und erteilen ihm hiermit in der gegenständlichen Streitsache
Vollmacht
zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung und beantragen seine Zulassung nach § 22 Abs. 1 (letzter Satz) BVerfGG. Er darf mit Wirkung für alle Beteiligten einen anderen Prozessvertreter benennen, falls er selbst nicht zur Vertretung zugelassen werden sollte.
Gerichtskosten entstehen den Beteiligten durch die Verfassungsbeschwerde keine. Die Tätigkeit des Beteiligten zu 4.) ist ehrenamtlich. Alle Kosten, Missbrauchsgebühren oder sonstige Anwaltshonorare etc. trägt der Beteiligte zu 4.) und Gruppenobmann alleine. Ohne diese Zusage ziehen die Beteiligten ihre Beschwerde zurück.
Die erforderliche Sachkunde des Beteiligten zu 4.) steht außer Frage. Er ist mit den Teilen des privaten und des öffentlichen Rechts gut vertraut, die ihm als Wirtschaftswissenschaftler an den beiden Universität München und Fribourg/Suisse abverlangt wurden. Außerdem wurde er zu einem Thema aus dem Aktienrecht mit „magna cum laude“ promoviert. https://books.google.de/books/about/Die_Bilanzierung_Wechselseitiger_Beteili.html?id=JiQTAQAAIAAJ&hl=en&output=html_text&redir_esc=y
Dr. Hettlage ist der Schriftsatz-Urheber. Als Privatgelehrter steht er auf dem Spezialgebiet des Wahlrechts einem vertretungsberechtigten Rechtsanwalt oder Hochschullehrer in nichts nach. Im Gegenteil hat er einen „Gegenkommentar“ zum BWahlG veröffentlicht, (ISBN 978-3-96138-053-4), der 2018 in 2. Auflage erschienen ist. Er gehört also zu den Wahlrechts-Kommentatoren. Außerdem hat er auch ein „Gutachten zur Reform des Wahlrechts“ verfasst, das in der „Neuen Juristischen Online Zeitschrift“ (NJOZ) 2023, 608 ff veröffentlicht wurde.
Mehr zu seinen zahlreichen sonstigen Print- und Online-Beiträgen im einschlägigen Schrifttum zum Wahlrecht auf der Internet-Seite. Vgl. https://manfredhettlage.de/2026/08/06/xvi-meine-beitraege/
EINSTWEILIGE ANORDNUNG
Wir, die Beteiligten, beantragen beim Bundesverfassungsgericht …
…1.) einstweilig anzuordnen, dass die konstituierende Sitzung des 9. Landtags solange unterbleibt bis die Wahlleiterin das von ihr zu berichtigende Ergebnis der Wahl neu verkündet hat.
BEGRÜNDUNG ZUR EILSACHE:
Wir beanstanden in der Hauptsache, die verfassungswidrige Zusammensetzung des 9. Landtags in Sachsen-Anhalt, und zwar in 42 Fällen. Wie in der nachfolgenden Antragsbegründung zur Hauptsache näher ausgeführt wird, ist mehr als die Hälfte der 83 Abgeordneten nicht in unmittelbarer (direkter), nicht freier und nicht gleicher Wahl gewählt worden. Andere Gründe kommen hinzu. Die Wahl vom 6. September 2026 war insoweit verfassungswidrig, deshalb ungültig und wurde zeitgleich von uns nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a BVerfGG auf dem vorgeschriebenen Rechtsweg – mit dem vorliegenden Schriftsatz – auch in der Hauptsache beanstandet.
Wenn sich der Landtag auf Grundlage dieser Missstände trotzdem konstituieren sollte, würde das Land und die föderativ organisierte Republik schwer Schaden nehmen: Denn dem Landtag fehlt in 42 Fällen die demokratische Legitimation. Dieser Schaden für das Institut der parlamentarischen Willensbildung wäre ungleich größer, wenn die Anordnung zu Unrecht ausbleibt als wenn sie zu Unrecht ergeht. Denn der 8. Landtag bleibt samt Landesregierung im Amt. Es entsteht also keine Vakanz. Konstituiert sich dagegen der 9. Landtag, entsteht ein vollendeter Missstand, der für die gesamte Verfahrensdauer Bestand hätte. Diese Risikoabwägung spricht nicht gegen, sondern für die einstweilige Anordnung.
ANTRÄGE ZUR HAUPTSACHE
Wir, die Beteiligten, beantragen in der Hauptsache, …
… 2.) die Zusammenlegung des Verfahrens mit unserer Beschwerde (Az. 2 BvR 1623/26), die wir am 12.8.2026 gegen den 8. Landtag von Sachsen-Anhalt anhängig gemacht haben;
… 3.) die rund 200.000 ungültigen Splitting-Stimmen unverzüglich auszusondern und zu verwerfen;
… 4.) für die Auswahl aller Mandatsträger grundsätzlich ein unmittelbares, freies und gleiches Auswahl-Verfahren anzuordnen. Eine pauschale Blockwahl von 42 Mandatsträgern mit starren Listen der Parteien findet nicht länger statt;
… 5.) die Kopfzahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Landtages auf 82 heraufzusetzen, also die Gebiete der 41 Wahlkreise zu halbieren, ihre Zahl um 41 Wahlkreise damit zu verdoppeln und so die persönliche Auswahl aller Mandatsträger zu ermöglichen;
… 6.) während der 9. Legislaturperiode des Landtags die Unterzahl der 41 Wahlkreise – übergangsweise – aufrechtzuerhalten und auch die zweitplatzierten Wahlkreis-Bewerber – einmalig – für das Direktmandat in den Landtag einziehen zu lassen. Der 83. Sitz bleibt unbesetzt.
BEGRÜNDUNG ZUR HAUPTSACHE
1. Die Sperrklausel
Die Sperrklausel ist die Achillesferse der sog. „Verhältniswahl“. Die FDP in Sachsen-Anhalt ist mit 3,1 % der gültig abgegebenen Zweitstimmen an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert. Das Ziel, die Verhältnisse in der Wahlbevölkerung parlamentarisch zu repräsentieren, wird durch die Fünf-Prozent-Hürde in ihr Gegenteil verkehrt. Es entsteht nicht mehr, sondern weniger Demokratie. Die nachträgliche Manipulation der Landtagswahl findet im Grundgesetz keinerlei Erwähnung und genießt keinen Verfassungsschutz. Hinzu kommen weitere Bedenken grundsätzlicher Art. Die von der Sperrklausel erfassten Stimmen fallen ja nicht weg. Sie werden vielmehr anders verteilt, als die Wähler in den Wahlkabinen abgestimmt haben.
Eine solche Manipulation der Wahl ist ein grober Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Souveränität des Wahlvolkes. Im Bereich der Direktwahl gibt es ohnehin keine 5-Prozent-Hürde. Dem Westminster-Modell ist jede Sperrklausel fremd. Und in Großbritannien würde niemand eine solche Verfälschung des Wählerwillens akzeptieren. Widerstand, ja Entrüstung würde sich in den Reihen der britischen Wählerschaft verbreiten, sollte das Unterhaus nach dem Wechsel zur sog. „Verhältniswahl“ dann auch noch eine Sperrklausel nach deutschem Vorbild beschließen. – Das lassen sich die Briten schlicht und einfach nicht gefallen! Tatsächlich haben sie eine Verwässerung der Direktwahl in einem Volksentscheid v. 5. Mai 2011 mit überzeugender Mehrheit niedergestimmt.
2. Das Stimmensplitting
Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es: „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“ (Vgl. § 133 BGB.) Wer mit zwei Stimmen wählt, kann beide gegeneinander richten (Stimmensplitting). Der wirkliche Wählerwille ist dann nicht mehr eindeutig zu erkennen. In diesem Fall ist der Stimmzettel ungültig. (Vgl. § 31 Abs. 3 LWahlG/Sachsen-Anhalt.)
Wer mit zwei Stimmen wählt, darf beide gegeneinander richten, also mit der Erststimme den favorisierten Kandidaten auswählen und mit der Zweitstimme „fremdgehen“. Kann man nicht mehr feststellen, was der Splitting-Wähler wirklich gewollt hat, ist die Abstimmung auf beiden Seiten es Stimmzettels ungültig. Ungültige Stimmen sind auszusortieren und zu verwerfen. Die Verfassungsrichter zogen jedoch die gespaltene Willenserklärung der Wähler niemals in Zweifel und tun das noch heute nicht.
Außerdem schließen sich beide, Splitting und „personalisierte“ Verhältniswahl, gegenseitig aus. Durch die gespaltene Abstimmung wird die pauschale Blockwahl weiter entpersonalisiert. Denn es ist ein großer Unterschied, ob man ein und denselben Abgeordneten (mit der Erst- und der Zweitstimme) zweimal, oder zwei verschiedene Abgeordnete (einer von beiden Stimmen) jeweils nur einmal wählt. Außerdem kann niemand physisch zweimal im Parlament sitzen. Auch nimmt niemand, der zweimal gewählt wurde, zweimal an der parlamentarischen Willensbildung teil. Die hybride Doppelwahl dient keinen schutzwürdigen Interessen und ergibt keinen erkennbaren Sinn.
3. Nicht unmittelbar, nicht frei und auch nicht gleich
Die Zahl der 41 Wahlkreise bleibt hinter der Kopfzahl der 83 Mitglieder des Landtags weit zurück. Weil es für einen lückenlose Doppelwahl gar nicht genug Wahlkreise gibt, kommt auf die verbleibenden 42 Abgeordneten allein die pauschale Blockwahl zur Anwendung. Doch die Blockwahl mit starren Landeslisten ist weder unmittelbar, noch ist sie frei. Außerdem ist eine Wahl mit zwei grundverschiedenen Stimmen niemals eine gleiche Wahl. Zurecht hält auch R. Scholz die pauschale Blockwahl mit starren Landeslisten für „undemokratisch“ und „verfassungswidrig“. (Vgl.Deutschland in guter Verfassung, 2004, S. 131.) Ähnliches auch das BVerfG: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ Und: „Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verbietet (…) die indirekte Wahl.“ – Beides Originalton des BVerfG! (Vgl. die Entscheidungen: 97, 317 (323) und: 47, 253, (279 ff).)
Der 9. Landtag setzt sich also zusammen aus 41 Direktmandaten, die fakultativ auch mit der Zweitstimme gewählt werden können, aber nicht zweimal gewählt werden müssen. Hinzu kommen 42 Proporzmandate (Listenplätze), über die nicht zweimal abgestimmt werden kann, weil es dafür nicht genug Wahlkreise gibt. Die typisch deutsche Doppelwahl ist also ein völlig überfrachtetes Monstrum, ein „mixtum compositum“, ein Mischmasch aus zwei verschiedenen Verfahren – Personenwahl und Parteienwahl – die nicht emulgieren. Leider hat das Verfassungsgericht bisher nicht die Kraft gefunden, sich von diesem typisch deutschen Konstrukt zu verabschieden und den „gordischen Knoten“ mit dem Schwert der Justiz zu durchtrennen.
Über 42 der insgesamt 83 Abgeordneten des Landtags wurde mit starren Listen der Parteien im Wege einer pauschalen Blockwahl votiert. Die Blockwahl erfüllt aber die Wahlrechtsgrundsätze nicht, wie sie in Art. 38 GG niedergelegt sind. Die Abstimmung „en bloc“ ist offensichtlich weder unmittelbar (direkt), noch ist sie frei. Außerdem ist eine Wahl mit zwei verschiedenen Stimmen natürlich niemals gleich. Ja, leider ist das so: Die „bloße“ Verhältniswahl“, wie sie im 9. Landtag bei 42 Proporzmandaten (d.h. Listenplätzen) anzutreffen ist, ist nicht verfassungskonform und wird es auch niemals sein!
Anlage-I
Musterstimmzettel: Vgl. Christa Dieckmann, Die Landeswahlleiterin in Sachsen-Anhalt, Landtagswahl am 6. September, „Wissen wie man wählt“, Seite 19; Hrsg. Landeszentrale für politische Bildung. Link: https://resources-eu-prd.wk-onega.com/docmedia/attach/WKDE-LTR-DOCS-PHC/stoo_073_a19_01.pdf
Anlage-II
Rund 200.000 ungültige Splitting-Stimmen in Sachsen-Anhalt
| Partei | Mehr Erst- Stimmen … | … als Zweit- Stimmen | Überschuss: Erststimmen |
| AfD | 581.945 | 576.037 | 5.908 |
| CDU | 314.535 | 226.622 | 87.913 |
| Linke | 157.905 | 112.541 | 45.364 |
| FDP*) | 41.313 | 33.969 | 7.344 |
| 146.429 |
| Partei | Mehr Zweit- Stimmen … | … als Erst- Stimmen | Überschuss: Zweitstimmen |
| SPD | 122.303 | 102.881 | 19.422 |
| Grüne | 117.498 | 112.541 | 3.957 |
| BSW | 69.291 | 41.782 | 27.509 |
| 50.888 |
Quelle: Landeswahlleiterin; *) Die FDP an der Sperrklausel gescheitert. Ohne sonstige Wahlvorschläge.
Interpretationsschema Anlage-II: Bei der Landtagswahl vom 6. September 2026 gaben 87.913 Wähler dem Bewerber der CDU in Sachsen-Anhalt ihre Erststimmen, verweigerten der Union als Partei aber die Zweitstimme. Umgekehrt gaben 19.422 Wähler der SPD die Zweitstimme, verweigerten ihrem Kandidaten aber die Erststimme.
UNTERSCHRIFTEN
Die Streitsache ist leicht zu durchschauen. Unser Antrag lässt sich daher zeitnah erledigen. Wir bitten darum, die Konstituierung des Landtags durch eine einstweilige Anordnung aufzuschieben, das Stimmensplitting zu verwerfen, die pauschale Blockwahl (Listenwahl) aus dem Landes-Wahl-Gesetz zu streichen und die Unterzahl der 41 Wahlkreise auf die Zahl der 82 Mitglieder des Landtags anzuheben, um so den grundrechtlichen Anforderungen einer unmittelbaren, freien und gleichen Wahl in der 10. Legislaturperiode unverkürzt nachzukommen.
Mit Unterschrift auf einer gemeinsamen Urkunde:
N.N.
Mit Unterschrift auf getrennten Urkunden:
N.N.
18) ……………. ………………. ……………. …………… ………. ……………..……..
(Vorname Name, vollständige Wohnanschrift, Unterschrift)
19) ……………. ………………. ……………. ………… ………..…. …………………..
(Vorname Name, vollständige Wohnanschrift, Unterschrift)
etc. etc. ….
KlageSaAnEntW.docx

