Muss die Landtagswahl in Baden-Württemberg wiederholt werden?

Von: Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (Gruppenbeauftragter im Sinne des § 21 Abs. 1 BVerfGG)

An das: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe (mit Rückschein)

Es gilt das Datum der Zustellung im März 2026

AktenZ. …….

Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4 a GG (Bürgerklage)

Hiermit beschweren wir uns nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG beim Bundesverfassungsgericht über die fehlerhafte Wahl und die falsche Besetzung des Landtags in Baden-Württemberg mit den Auswirkung auf den Bundesrat.

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Tariftreue und Vertragsfreiheit – Pressenotiz

Am 26. Februar 2026 hat der Bundestag mit den Stimmen von Union und SPD das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes“ (BT-Drucksache 2174325) beschlossen. Dieses Gesetz ist ein Angriff auf die Vertragsfreiheit im Allgemeinen und Tarifautonomie im Besonderen. Niemand kann vom Staat zum Abschluss von Verträgen und schon gar nicht von Kollektivverträgen genötigt werden. Als Grundrechtsträger darf sich jeder Staatsbürger dagegen zur Wehr setzen. Das gilt insbesondere für die in der Abstimmung v. 26.2.2026 unterlegenen Parteien, vor allem aber für die unmittelbar betroffenen Unternehmerverbände BDI und BDA. – Wo kein Kläger, da kein Richter!“

München, den 26. Februar 2026

V.i.S.d.P: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München               

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Trüber Wein

„Neue Debatte ums Wahlrecht“ – Leserbrief : Zu Münchner Merkur v. 17.2.2026

Familienministerin, Karin Prien, (CDU) sucht nach einem „verfassungsmäßigen Weg, um die Parität von Männern und Frauen im Wahlrecht festzuhalten“. Neu ist an dieser Debatte nichts. Im Gegenteil! Sie ist völlig ausdiskutiert: Bei einer freien Wahl kann man keine Geschlechter-Parität vorgeben. Das politische Ansinnen, die freie Wahl mit der gleichen Kopfzahl von Mann und Frau im Parlament zu verbinden, ist der Versuch einer Quadratur des Kreises. Entweder das eine oder das andere, aber nicht beides zusammen. Und wenn den Politiker*Innen nichts Besseres einfällt, vertreiben sie sich die Zeit damit, den Wählern*Innen „trüben Wein“ einzuschenken.

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Fünf Mandatsanmaßungen – jetzt auch in Brandenburg

Die Freien Wähler, die FDP, und das BSW haben in ihren Wahlgebieten die Sperrklausel überwunden-

Erschienen in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV-blog) v. 5. März 2026

Der Landtagsabgeordnete und Landesfinanzminister, Robert Crumbach (BSW), hat am 5. Januar 2026 der Öffentlichkeit mitgeteilt, er habe seine Partei und Fraktion verlassen. Inzwischen hat ihn die SPD-Landtagsfraktion als Mitglied aufgenommen. [1] Juleen Gruhn (BSW), Melanie Matzies, Reinhard Siemon, und André Ossowski haben das auch getan, wollten aber als parteilose Mitglieder im Landtag verbleiben. [2] Dem steht das Landes-Wahlgesetz entgegen: „Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag durch Verzicht (…).“ [3].

Der „Verzicht“ auf das Mandat unterliegt einer strengen Formpflicht. Er tritt erst dann ein, wenn die Landtagspräsidentin, Prof. Ulrike Liedke, MdL, ihn amtlich bestätigt hat. [4] Das schließt einen eigenmächtigen Mandatsübertritt natürlich aus. Ohne amtliche „Bestätigung“ bleiben Crumbach, Gruhn und die übrigen BSW-Dissidenten, was sie vorher waren, nämlich fünf über die Landesliste ihrer Partei gewählte Landtagsabgeordnete in Brandenburg. Der Wechsel zur SPD-Land­tagsfraktion bzw. in das Direktmandat eines parteilosen Einzelgängers kommt solange nicht in Betracht.

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Pressenotiz / Das Rückgrat der Demokratie: die Direktwahl

= 1026 Anschläge

Der Münchner Publizist, Manfred C. Hettlage, hat die CSU-Landesgruppe aufgefordert, im Plenum des Hohen Hauses zu beantragen: „1.) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden länderweise gewählt. 2.) Die Abstimmung erfolgt in 598 Wahlkreisen. 3.) Pro Kopf eine Stimme, pro Wahlkreis ein Mandat. 4.) Gewählt ist, wer die meisten Wähler hinter sich gebracht hat. 5.) Die Fünf-Prozent-Sperrklausel entfällt.“ Mehr zu diesen und weiteren Gesetzgebungs-Vorschlägen hat der Experte für das Wahlrecht in seinen Machbarkeits-Studien niedergelegt und diese im Internet publiziert. Sie trägt den Titel: „Die Direktwahl ist das Rückgrat der Demokratie.“ Hettlage: „Mit meinem Vorstoß will ich erreichen, dass die parlamentarische Willensbildung von 598 handverlesenen Mitbürgern ausgeübt wird, die unser Vertrauen haben und die wir uns in außerparlamentarischen und basisdemokratischen Urwahlen selbst aussuchen, um uns im Parlament zu vertreten. – Die Mehrheit der Wahlkreis-Sieger entscheidet!“

ViSdP: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

Zum Hintergrund: Link-I, Machbarkeits-Studie: http://manfredhettlage.de.w020ffc4.kasserver.com/die-direktwahl-ist-das-rueckgrat-der-demokratie/#more-13611.

Link-II, Vita mit Bild: http://manfredhettlage.de.w020ffc4.kasserver.com/about/

NotizRückgrat.docx

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Die Direktwahl ist das Rückgrat der Demokratie

Antrag der CSU-Landesgruppe m Deutschen Bundestag

Antragsteller sind die Abgeordneten im Deutschen Bundestag:

Dr. Stephan Pilsinger (CSU), Alexander Hoffmann (CSU), Jens Spahn (CDU) und die CDU/CSU-Fraktion alle im Deutschen Bundestag.

ENTWURF

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

Der Antrag im Überblick

 1. Die Normenklarheit und Verständlichkeit wird für das gesamte Wahhlrecht hergestellt.

2. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden länderweise gewählt.

 3. Die Abstimmung erfolgt in 598 Wahlkreisen.

 4. Pro Kopf eine Stimme, pro Wahlkreis ein Mandat.

 5. Gewählt ist, wer die meisten Wähler hinter sich gebracht hat.

 6. Die Sperrklausel entfällt.

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Pro Kopf eine Stimme!

An die Herausgeber der Franfurter Allgemeinen

Der Artikel von Tim Niendorf, FAZ. 23.8.: „Platz eins ist nicht genug“, kann nicht unwidersprochen bleiben. Die typisch deutsche Doppelwahl ist ein völlig überfrachtetes Konstrukt. Der Geburtsfehler der Bundesrepublik Deutschland ist die Wahl mit zwei Stimmen. Wer zweimal wählt, kann beide Stimmen gegeneinander richten. Das tun etwa 5,4 Millionen sog. „Splitting-Wähler“. Nach geltendem Recht ist die Stimme ungültig, wenn sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt. – Nicht so hierzulande!

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23 Wahlkreis-Sieger ohne Mandat – eine Bürger-Petition

Wir richten nach Art. 17 GG an die dafür zuständige Person der parlamentarischen Staatsgewalt die folgende Petition: Die Präsidentin des Deutschen Bundestages möge vom Hohen Hause auf dem Wege eines Wahleinspruchs nach § 2 Abs. 4 Satz 2 WahlprüfG das Ende der wahlrechtlichen Willkür verlangen, die dazu geführt hat, dass 23 Wahlkreis-Sieger nicht in den Bundestag einziehen, obwohl sie in ihren Wahlkreisen mit den meisten Erststimmen ordnungsgemäß gewählt worden sind.

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Pressenotiz: Kanzler-Mehrheit für Merz ungewiss

Nach der amtlichen Verkündung der endgültigen Ergebnisse für die Neuwahl am 14.03.2025 schließe ich meine Erforschung der Streitsache mit der nachfolgen-den Pressenotiz ab: An unserer Verfassungsbeschwerde vom 11.03.25 ändert sich nichts.        16.03.2025, M. Hettlage

= 1700 Anschläge

Pessenotiz:

Kanzler-Mehrheit für Merz ungewissWahlen werden nicht ausgerechnet, Wahlen werden ausgezählt

„Ein Zählappell würde es sofort ans Licht bringen. Nur eine echte Inventur über die Kopfzahl beider Fraktionen kann sichtbar machen, ob eine Zwei-Parteien-Koalition aus Union und SPD die Kanzler-Mehrheit von 316 Stimmen erreicht.“ So der Münchner Publizist und Blogger, Manfred Hettlage. Er fügte hinzu, das sei durch die Verkündung der amtlichen Endergebnisse für die vorgezogene Neuwahl noch zweifelhafter geworden. Denn die 23 sog. „Überhänge“ seien sehr unsymmetrisch verteilt. Auf die Koalition entfallen 19, auf die Opposition 4 Köpfe. Diese 23 Direktmandate werden nach neuem Recht annulliert – ohne dass die Verteilungsmasse der 630 Mitglieder des Bundestages absinkt! Die annullierten Direktmandate schlagen – umetikettiert zu Listenplätzen – deswegen auf der Seite derjenigen Landes-Parteien noch einmal zu Buche, die keine Überhänge zu verlieren haben, aber umgekehrt von diesem Aufwuchs um 23 Listenplätze profitieren. Leicht abgemildert wird dieser dubiose „Verschiebe-Bahnhof“ aus einer nachträglichen Ober- und Unter-Umverteilung aller Mandate und dem hochkomplizierten Verteilungsschlüssel des Divisor-Verfahrens dadurch, dass auch bei der AfD 4 die sog. „Überhänge“ annulliert und durch Listenplätze für andre Landesparteien kompensiert werden. Wenn man nach dem Grundsatz „one man one vote“ (pro Kopf eine Stimme) nicht mit zwei, sondern nur mit einer Stimme wählen würde, gäbe es den ganzen Humbug nicht“, kritisiert Hettlage die typisch deutsche Doppel-Wahl. „Wozu zwei Stimmen? Eine Stimme ist doch genug!“

München, den 16. März 2025

V.i.S.d.P.: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80638 München

Hintergrund:

Versuch einer Näherungsrechnung:

1.) Es gibt 630 Parlamentarier (vorgegebene Verteilungsmasse). 2.) CDU + CSU + SPD = 164 + 44 +120 = 328 erreichte Kopfzahl der Koalition. 3.) Kanzlermehrheit = 316 Köpfe (630 : 2 = 315 + 1). 4.) 328 – 19 Überhänge (davon: 15/CDU, 3/CSU, 1/SPD) = 309 Kopf-Zahl der Koalition: ohne 19 Überhänge. 5.) 630 – 309 = 321 Kopfzahl (Opposition). 6.) 321 – 309 = 12 Köpfe (Übergewicht der Oppositionsbank). 7.) 12 – 4 (AfD-Überhänge) = etwas weniger als 8 fehlende Köpfe für die Kanzler-Mehrheit (bereinigtes Übergewicht der Opposition). 8.) Abweichungen von der Fraktionsdisziplin nicht gerechnet.

Verfassungsbeschwerde im Wortlaut: http://manfredhettlage.de.w020ffc4.kasserver.com/verfassungsbeschwerde-falsch-besetzter-bundestag/,

Taschenbuch Bezugsadresse: https://buchshop.bod.de/wie-waehlen-wir-2029-wie-2033o-manfred-c-hettlage-9783769350432,

Angaben zum Autor: http://manfredhettlage.de.w020ffc4.kasserver.com/about/.

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Verfassungsbeschwerde: falsch besetzter Bundestag

Von Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München(als Gruppenbeauftragter im Sinne des § 21 Abs.1 BVerfGG)

DRINGLICHE EILSACHE

Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG (n.F.), Bürgerklage

An das: Bundesverfassungsgericht, Zweiten Senat, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

Hiermit beschweren wir uns nach Art. 94 Abs. 1, Ziff. 4a GG (2024/n.F.) beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Verletzung der Rechtstaatlichkeit durch die amtliche Verkündung der Endergebnisse zur Wahl v. 23. Feb 2025. Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Verfügung der Bundeswahlleiterin, Dr. Ruth Brand: Aus insgesamt 299 Wahlkreisen wurden 23 Wahlkreis-Sieger, obwohl sie in ihren Wahlkreisen die meisten Stimmen erhalten haben, von den zuständigen Kreiswahlleitern nicht über den Wahlsieg benachrichtigt. Die Wahlkreis-Sieger wurden auch nicht befragt, ob sie das Mandat annehmen. Andere Beschwerden kommen hinzu.

Wir bilden nach Art. 21 Abs. 1 BVerfGG eine Gruppe, die sich zu einer gemeinsamen Beschwerde zusammengefunden hat, klagen also alle gemeinsam (Bürgerklage). Auf Verlangen des Gerichts klagen alle Beteiligten mit einem identischen Schriftsatz auch jeder für sich selbst, beantragen aber ein gemeinsames Aktenzeichen. Beschwerdeführer sind.

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