In Mecklenburg-Vorpommern fehlten der CDU 13.583 Splitting-Stimmen
„Die CDU-Führung hat es versäumt, ihre Wähler vom sog. Stimmensplitting abzuhalten.“ So Manfred Hettlage nach der Landtagswahl vom 20. September 2026 in Mecklenburg-Vorpommern. In den Wahlkreisen gaben 63.212 Wähler der CDU die Erststimme. Das führte aber zu keinem einzigen Direktmandat. Auf Landesebene gab es dagegen nur 49.629 CDU-Wähler. Doch das sind eben nur 4.89 % aller gültig abgegebenen Zweitstimmen. Alle wussten es: Die CDU lief Gefahr an der 5-Prozent-Hürde zu scheitern. Es kam also auf jede Zweit-Stimme an. Trotzdem fehlten ihr am Ende landesweit 13.583 Splitting-Stimmen, und zwar von 63.212 Wählern, die sie mit der Erststimme ja schon gewählt hatten. Ohne Splitting hätte sie 6,23 % aller gültigen Zweitstimmen erreicht und wäre wenigstens in den Landtag eingezogen! – Hettlage sarkastisch: „Kleine Sünden bestraft der liebe Gott sofort.“
ViSdP: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
Veröffentlicht unterWahlrecht|Kommentare deaktiviert für Offener Brief an Friedrich Merz
nach Art. 94 Abs. 1, Ziff. 4a GG u. Antrag auf einstweilige Anordnung
An das Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131- Karlsruhe
mit Rückschein; Fax: +49 721 / 9101 -382.
München, den 10. September 2026
EILSACHE
AKTENZ.: …. ?
Besetzung des Landtags ist nicht verfassungskonform
Die Wahl zum 9. Landtag in Sachsen-Anhalt war in 42 Fällen nicht unmittelbar (direkt), nicht frei und nicht gleich.
Wir klagen nach § 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG als Gruppe und unter einem Aktenzeichen alle gemeinsam, tun dies vorsorglich aber auch jeder für sich alleine. Es sind dies zuerst und vor allem
DIE BETEILIGTEN:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München;
2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München;
3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München;
4.) Dr. Manfred C. Hettlage,
Nibelungenstr. 22, 80639 München
(Gruppenobmann lt. § 21 BVerfGG);
5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München;
6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München;
7.) Dr. Winfried Grabon, Am Rain 15, 85276 Hettenshausen;
8.) Dr. Annelie Grabon, Am Rain 15, 85276 Hettenshausen.
9.) Dr. Anton Fischer, Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München;
10.) Hans Sultze, Fafner Str.3, 80639 München, Rechtsanwalt;
11.) Dr. Helmut Fleck, Gneisennaustr. 52 c); 53721 Siegburg;
12.) Erich Schmidt, Gänseblümchenweg 2, 18184 Roggentin;
weitere Beteiligte (unter Angabe der Wohnanschrift):
REGULARIEN
Alle für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erforderlichen Formalitäten sind erfüllt:
Einspruchsbefähigung
Wir sind deutsche Staatsbürger, haben das 18. Lebensjahr vollendet, sind in Sachsen-Anhalt aber nicht wahlberechtigt. Gegen die Wahl des 9. Landtages von Sachsen-Anhalt können wir daher nicht im Wege eines gewöhnlichen Wahleinspruchs, wohl aber im Sinne einer sog. „Bürgerklage“ vor dem BVerfG Beschwerde führen (Direktklage).
Eigene Betroffenheit
Alle Beteiligten sind als Bundesbürger schon wegen der Auswirkungen auf den Bundesrat vielfach selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.
Gegenstand der Beschwerde
Unsere Beschwerde richtet sich gegen die fehlerhafte Zusammensetzung des Landtags von Sachsen-Anhalt über die am 6. September 2026 entschieden wurde. Wir verlangen aber keine Teilwiederholung der Wahl unter einem verfassungskonformen LWahlG. Gleichwohl behaupten wir, dass wir in der Ausübung unsrer Grundrechte durch öffentliche Gewalt verletzt worden sind und auch weiterhin verletzt werden.
Zulässigkeit und Zuständigkeit
Das Verfassungsgericht des Bundes ist zuständig, die Verfassungsbeschwerde zulässig. Das geht aus Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG unmittelbar hervor.
Mandatsrelevanz
Unsere Beschwerde richtet sich konkret gegen 42 Mitglieder des Landtag mit Listenplatz. Das ist mehr als die Hälfte der Landtagsabgeordneten in Sachsen-Anhalt. Die Beschwerde ist also in hohem Maße mandatsrelevant.
Datenschutz
Die Beteiligten wollen in den mit dem Verfahren verbundenen Veröffentlichungen namentlich genannt werden. Der Datenschutz widerspricht unseren elementaren Interessen, auf dem Rechtsweg eine möglichst breite Teilhabe der Öffentlichkeit zu erreichen und so auf die herrschende Mehrheit Einfluss zu nehmen.
Form und Frist
Der nachfolgende Antrag liegt in Schriftform vor. Er ist mit einer substantiierten Begründung versehen. Die Antrags-Frist endet nicht vor dem 6. September 2027. Die Frist wurden eingehalten.
VOLLMACHT
Wir benennen hiermit den Beteiligten zu 4.), Dr. rer. pol. Manfred C. Hettlage, zu unserem Gruppenobmann im Sinne von § 21 BVerfGG und erteilen ihm hiermit in der gegenständlichen Streitsache
Vollmacht
zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung und beantragen seine Zulassung nach § 22 Abs. 1 (letzter Satz) BVerfGG. Er darf mit Wirkung für alle Beteiligten einen anderen Prozessvertreter benennen, falls er selbst nicht zur Vertretung zugelassen werden sollte.
Gerichtskosten entstehen den Beteiligten durch die Verfassungsbeschwerde keine. Die Tätigkeit des Beteiligten zu 4.) ist ehrenamtlich. Alle Kosten, Missbrauchsgebühren oder sonstige Anwaltshonorare etc. trägt der Beteiligte zu 4.) und Gruppenobmann alleine. Ohne diese Zusage ziehen die Beteiligten ihre Beschwerde zurück.
Dr. Hettlage ist der Schriftsatz-Urheber. Als Privatgelehrter steht er auf dem Spezialgebiet des Wahlrechts einem vertretungsberechtigten Rechtsanwalt oder Hochschullehrer in nichts nach. Im Gegenteil hat er einen „Gegenkommentar“ zum BWahlG veröffentlicht, (ISBN 978-3-96138-053-4), der 2018 in 2. Auflage erschienen ist. Er gehört also zu den Wahlrechts-Kommentatoren. Außerdem hat er auch ein „Gutachten zur Reform des Wahlrechts“ verfasst, das in der „Neuen Juristischen Online Zeitschrift“ (NJOZ) 2023, 608 ff veröffentlicht wurde.
Wir, die Beteiligten, beantragen beim Bundesverfassungsgericht …
…1.) einstweilig anzuordnen, dass die konstituierende Sitzung des 9. Landtags solange unterbleibt bis die Wahlleiterin das von ihr zu berichtigende Ergebnis der Wahl neu verkündet hat.
BEGRÜNDUNG ZUR EILSACHE:
Wir beanstanden in der Hauptsache, die verfassungswidrige Zusammensetzung des 9. Landtags in Sachsen-Anhalt, und zwar in 42 Fällen. Wie in der nachfolgenden Antragsbegründung zur Hauptsache näher ausgeführt wird, ist mehr als die Hälfte der 83 Abgeordneten nicht in unmittelbarer (direkter), nicht freier und nicht gleicher Wahl gewählt worden. Andere Gründe kommen hinzu. Die Wahl vom 6. September 2026 war insoweit verfassungswidrig, deshalb ungültig und wurde zeitgleich von uns nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a BVerfGG auf dem vorgeschriebenen Rechtsweg – mit dem vorliegenden Schriftsatz – auch in der Hauptsache beanstandet.
Wenn sich der Landtag auf Grundlage dieser Missstände trotzdem konstituieren sollte, würde das Land und die föderativ organisierte Republik schwer Schaden nehmen: Denn dem Landtag fehlt in 42 Fällen die demokratische Legitimation. Dieser Schaden für das Institut der parlamentarischen Willensbildung wäre ungleich größer, wenn die Anordnung zu Unrecht ausbleibt als wenn sie zu Unrecht ergeht. Denn der 8. Landtag bleibt samt Landesregierung im Amt. Es entsteht also keine Vakanz. Konstituiert sich dagegen der 9. Landtag, entsteht ein vollendeter Missstand, der für die gesamte Verfahrensdauer Bestand hätte. Diese Risikoabwägung spricht nicht gegen, sondern für die einstweilige Anordnung.
ANTRÄGE ZUR HAUPTSACHE
Wir, die Beteiligten, beantragen in der Hauptsache, …
… 2.) die Zusammenlegung des Verfahrens mit unserer Beschwerde (Az. 2 BvR 1623/26), die wir am 12.8.2026 gegen den 8. Landtag von Sachsen-Anhalt anhängig gemacht haben;
… 3.) die rund 200.000 ungültigen Splitting-Stimmen unverzüglich auszusondern und zu verwerfen;
… 4.) für die Auswahl aller Mandatsträger grundsätzlich ein unmittelbares, freies und gleiches Auswahl-Verfahren anzuordnen. Eine pauschale Blockwahl von 42 Mandatsträgern mit starren Listen der Parteien findet nicht länger statt;
… 5.) die Kopfzahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Landtages auf 82 heraufzusetzen, also die Gebiete der 41 Wahlkreise zu halbieren, ihre Zahl um 41 Wahlkreise damit zu verdoppeln und so die persönliche AuswahlallerMandatsträger zu ermöglichen;
… 6.) während der 9. Legislaturperiode des Landtags die Unterzahl der 41 Wahlkreise – übergangsweise – aufrechtzuerhalten und auch die zweitplatzierten Wahlkreis-Bewerber – einmalig – für das Direktmandat in den Landtag einziehen zu lassen. Der 83. Sitz bleibt unbesetzt.
BEGRÜNDUNG ZUR HAUPTSACHE
1. Die Sperrklausel
Die Sperrklausel ist die Achillesferse der sog. „Verhältniswahl“. Die FDP in Sachsen-Anhalt ist mit 3,1 % der gültig abgegebenen Zweitstimmen an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert. Das Ziel, die Verhältnisse in der Wahlbevölkerung parlamentarisch zu repräsentieren, wird durch die Fünf-Prozent-Hürde in ihr Gegenteil verkehrt. Es entsteht nicht mehr, sondern weniger Demokratie. Die nachträgliche Manipulation der Landtagswahl findet im Grundgesetz keinerlei Erwähnung und genießt keinen Verfassungsschutz. Hinzu kommen weitere Bedenken grundsätzlicher Art. Die von der Sperrklausel erfassten Stimmen fallen ja nicht weg. Sie werden vielmehr anders verteilt, als die Wähler in den Wahlkabinen abgestimmt haben.
Eine solche Manipulation der Wahl ist ein grober Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Souveränität des Wahlvolkes. Im Bereich der Direktwahl gibt es ohnehin keine 5-Prozent-Hürde. Dem Westminster-Modell ist jede Sperrklausel fremd. Und in Großbritannien würde niemand eine solche Verfälschung des Wählerwillens akzeptieren. Widerstand, ja Entrüstung würde sich in den Reihen der britischen Wählerschaft verbreiten, sollte das Unterhaus nach dem Wechsel zur sog. „Verhältniswahl“ dann auch noch eine Sperrklausel nach deutschem Vorbild beschließen. – Das lassen sich die Briten schlicht und einfach nicht gefallen! Tatsächlich haben sie eine Verwässerung der Direktwahl in einem Volksentscheid v. 5. Mai 2011 mit überzeugender Mehrheit niedergestimmt.
2. Das Stimmensplitting
Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es: „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“ (Vgl. § 133 BGB.) Wer mit zwei Stimmen wählt, kann beide gegeneinander richten (Stimmensplitting). Der wirkliche Wählerwille ist dann nicht mehr eindeutig zu erkennen. In diesem Fall ist der Stimmzettel ungültig. (Vgl. § 31 Abs. 3 LWahlG/Sachsen-Anhalt.)
Wer mit zwei Stimmen wählt, darf beide gegeneinander richten, also mit der Erststimme den favorisierten Kandidaten auswählen und mit der Zweitstimme „fremdgehen“. Kann man nicht mehr feststellen, was der Splitting-Wähler wirklich gewollt hat, ist die Abstimmung auf beiden Seiten es Stimmzettels ungültig. Ungültige Stimmen sind auszusortieren und zu verwerfen. Die Verfassungsrichter zogen jedoch die gespaltene Willenserklärung der Wähler niemals in Zweifel und tun das noch heute nicht.
Außerdem schließen sich beide, Splitting und „personalisierte“ Verhältniswahl, gegenseitig aus. Durch die gespaltene Abstimmung wird die pauschale Blockwahl weiter entpersonalisiert. Denn es ist ein großer Unterschied, ob man ein und denselben Abgeordneten (mit der Erst- und der Zweitstimme) zweimal, oder zwei verschiedene Abgeordnete (einer von beiden Stimmen) jeweils nur einmal wählt. Außerdem kann niemand physisch zweimal im Parlament sitzen. Auch nimmt niemand, der zweimal gewählt wurde, zweimal an der parlamentarischen Willensbildung teil. Die hybride Doppelwahl dient keinen schutzwürdigen Interessen und ergibt keinen erkennbaren Sinn.
3. Nicht unmittelbar, nicht frei und auch nicht gleich
Die Zahl der 41 Wahlkreise bleibt hinter der Kopfzahl der 83 Mitglieder des Landtags weit zurück. Weil es für einen lückenlose Doppelwahl gar nicht genug Wahlkreise gibt, kommt auf die verbleibenden 42 Abgeordneten allein die pauschale Blockwahl zur Anwendung. Doch die Blockwahl mit starren Landeslisten ist weder unmittelbar, noch ist sie frei. Außerdem ist eine Wahl mit zwei grundverschiedenen Stimmen niemals eine gleiche Wahl. Zurecht hält auch R. Scholz die pauschale Blockwahl mit starren Landeslisten für „undemokratisch“ und „verfassungswidrig“. (Vgl.Deutschland in guter Verfassung, 2004, S. 131.) Ähnliches auch das BVerfG: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ Und: „Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verbietet (…) die indirekte Wahl.“ – Beides Originalton des BVerfG! (Vgl. die Entscheidungen: 97, 317 (323) und: 47, 253, (279 ff).)
Der 9. Landtag setzt sich also zusammen aus 41 Direktmandaten, die fakultativ auch mit der Zweitstimme gewählt werden können, aber nicht zweimal gewählt werden müssen. Hinzu kommen 42 Proporzmandate (Listenplätze), über die nicht zweimal abgestimmt werden kann, weil es dafür nicht genug Wahlkreise gibt. Die typisch deutsche Doppelwahl ist also ein völlig überfrachtetes Monstrum, ein „mixtum compositum“, ein Mischmasch aus zwei verschiedenen Verfahren – Personenwahl und Parteienwahl – die nicht emulgieren. Leider hat das Verfassungsgericht bisher nicht die Kraft gefunden, sich von diesem typisch deutschen Konstrukt zu verabschieden und den „gordischen Knoten“ mit dem Schwert der Justiz zu durchtrennen.
Über 42 der insgesamt 83 Abgeordneten des Landtags wurde mit starren Listen der Parteien im Wege einer pauschalen Blockwahl votiert. Die Blockwahl erfüllt aber die Wahlrechtsgrundsätze nicht, wie sie in Art. 38 GG niedergelegt sind. Die Abstimmung „en bloc“ ist offensichtlich weder unmittelbar (direkt), noch ist sie frei. Außerdem ist eine Wahl mit zwei verschiedenen Stimmen natürlich niemals gleich. Ja, leider ist das so: Die „bloße“ Verhältniswahl“, wie sie im 9. Landtag bei 42 Proporzmandaten (d.h. Listenplätzen) anzutreffen ist, ist nicht verfassungskonform und wird es auch niemals sein!
Rund 200.000 ungültige Splitting-Stimmen in Sachsen-Anhalt
Partei
Mehr Erst-Stimmen …
… als Zweit-Stimmen
Überschuss:Erststimmen
AfD
581.945
576.037
5.908
CDU
314.535
226.622
87.913
Linke
157.905
112.541
45.364
FDP*)
41.313
33.969
7.344
146.429
Partei
Mehr Zweit-Stimmen …
… als Erst-Stimmen
Überschuss:Zweitstimmen
SPD
122.303
102.881
19.422
Grüne
117.498
112.541
3.957
BSW
69.291
41.782
27.509
50.888
Quelle: Landeswahlleiterin; *) Die FDP an der Sperrklausel gescheitert. Ohne sonstige Wahlvorschläge.
Interpretationsschema Anlage-II: Bei der Landtagswahl vom 6. September 2026 gaben 87.913 Wähler dem Bewerber der CDU in Sachsen-Anhalt ihre Erststimmen, verweigerten der Union als Partei aber die Zweitstimme. Umgekehrt gaben 19.422 Wähler der SPD die Zweitstimme, verweigerten ihrem Kandidaten aber die Erststimme.
UNTERSCHRIFTEN
Die Streitsache ist leicht zu durchschauen. Unser Antrag lässt sich daher zeitnah erledigen. Wir bitten darum, die Konstituierung des Landtags durch eine einstweilige Anordnung aufzuschieben, das Stimmensplitting zu verwerfen, die pauschale Blockwahl (Listenwahl) aus dem Landes-Wahl-Gesetz zu streichen und die Unterzahl der 41 Wahlkreise auf die Zahl der 82 Mitglieder des Landtags anzuheben, um so den grundrechtlichen Anforderungen einer unmittelbaren, freien und gleichen Wahl in der 10. Legislaturperiode unverkürzt nachzukommen.
Manfred Hettlage aus München befasst sich seit 2010 als Privatgelehrter, unabhängiger Publizist und Blogger speziell mit dem Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland. Rechtzeitig zum Jubiläum 75-Jahre-Verfassungsgericht (am 28.9.) ist sein Taschenbuch: „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, in zweiter, überarbeiteter Auflage erschienen. In 21 Legislaturperioden hat es 26 Wahlrechts-Änderungsgesetze bzw. -Änderungsversuche gegeben. Die meisten von ihnen landeten vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe. Doch den „Richtern in den Roten Roben“ ist es in 75 Jahren nicht gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. Hettlage tritt dem kritisch entgegen: Zahlreiche Veröffentlichungen in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Print- und Online-Medien. Hinzu kommen seine Schriftsätze zu 15 Wahleinsprüchen samt Verfassungsbeschwerden (nach Art. 41 GG) bzw. Bürgerklagen (nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG) gegen die Gültigkeit von Bundes- und Landtagswahlen. – Eine brisante Abhandlung in einem hochpolitischen Umfeld.
Zum Hintergrund: BWahlG – Meine Beiträge zum Schrifttum; Link:
Manfred C. Hettlage, „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, 150 Seiten, 2. überarbeitete Auflage, BoD-Verlag, ISBN: 9783696709617; Taschenbuch;14,- Euro.
Präsentation am 3. September 2026 (Beginn 10 Uhr) im „PresseClub-München“, Marienplatz 22/IV, 80331 München, Eingang gegenüber dem „Alten Peter“.
Zur Vorstellung seines Buches: „Fluch und Elend der Verhältniswahl“, am 3. September 2026 (Vormittag), im „PresseClub-München“, erklärt der Autor, Manfred Hettlage:
„Der Verfassungsrichter, Ernst. G. Mahrenholz, hat die typisch deutsche Zwei-Stimmen-Wahl als „Einführung der Bigamie im Wahlrecht“ gebrandmarkt. Hans Meyer hat von „wahlrechtlichem Irrsinn“ gesprochen und Sophie Schönberger wiederholt das Wort „Lebenslüge“ in den Mund genommen.
Die erste Große Koalition unter Bundeskanzler, Kurt Georg Kiesinger, wollte Abhilfe schaffen. Schon 1966 hatten Union und SPD vereinbart, ein neues Wahlrecht zu beschließen, um „einen institutionellen Zwang zur Beendigung der Großen Koalition“ zu schaffen. Mehr noch wollte man sogar „eine institutionelle Abwehr der Notwendigkeit zur Bildung von Koalitionen überhaupt“ herbeiführen. Der geplante Richtungswechsel im Wahlrecht hat aber nicht stattgefunden.
Der für die Verhältniswahl typische Zwang zur Bildung von Koalitionen ist geblieben bis auf den heutigen Tag und verschafft der Minderheit auf der Regierungsbank regelmäßig eine Sperrminoriät. Weil gegen den Willen der Minderheit nicht regiert werden kann, verliert das Mehrheitsprinzip den Boden unter den Füßen. Es kommt zur außerparlamentarischen Opposition; zu Unzufriedenheit und Unruhen; zu Plebiszit statt Parlament; zu «Demo» statt Demokratie!“
ViSdP: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
#Rezensionsexemplare:
Gratisexemplare können bei <www.presse@bod.de> bestellt werden. Es genügt ein kurzes E-Mail-Anschreiben der Redakteurin oder des Redakteurs, Bloggenden mit folgenden Angaben:
• Medium, Blog oder Kanal des Rezensenten;
• Buchtitel: »Fluch und Elend der Verhältniswahl«, 2. Aufl.
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Auch als E-book erhältlich!
Mit allen Links zu den elektronisch verfügbaren Textdateien, auf die im Text Bezug genommen wird.
VITA
Der Autor, Manfred C. Hettlage, lebt in München und hat als Privatgelehrter, freier Publizist und Blogger seit 2010 in namhaften Fachzeitschriften zahlreiche Print- und Online-Beiträge zum Wahlrecht veröffentlicht.
„Beim Wahlrecht ist es den Verfassungsrichtern nicht gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. In 21 Wahlperioden hat es 26 Wahlrechts-Änderungs-Gesetze bzw. -Versuche gegeben. Die meisten von ihnen landeten vor dem Höchsten Gericht in Karlsruhe. Anders als die abstrakten Normenkontrollen sind die konkreten Wahlprüfungen erstinstanzlich Sache des Bundestages. Die Eingangsinstanz wurde damit zum Richter in eigener Sache gemacht. Gegen seine Vorentscheidung ist zweitinstanz
lich zwar die Beschwerde zum Verfassungsgericht zulässig. Über die Gültigkeit der Wahl kann also höchstrichterlich entschieden werden, muss aber nicht und das geschieht auch nicht, wenn es das Gericht nicht will.“
(Aus Einl. Kap.II)
Schriftprobe-II
„Baden-Württemberg
XVIII. Wahlsieg verschenkt
Die Landtagswahl in Baden-Württemberg war ein Kopf-an-Kopf-Rennen. Der knappe Abstand zwischen den Grünen und der CDU lag bei nur 27.312 Zweitstimmen (0,5 % v. allen Zweitstimmen). Das war sehr knapp. Vor allem aber war es vermeidbar. In 70 Wahlkreisen fehlten der Union jeweils im Durchschnitt 70 x 370 Zweitstimmen. Gleichzeitig haben die CDU-Wähler 241.699 Zweitstimmen „verschenkt“, weil sie ihrem Direktkandidaten zwar die Erststimmen zukommen
Die „Splitting“-Stimmen gaben den Ausschlag
Partei
Mehr Erststimmen
als Zweitstimmen
Überschuss: Erststimmen
CDU
1.837.543
1.595.844
241.699
Summe-I
393.579
Partei
Mehr Zweitstimmen
als Erststimmen
Überschuss: Zweitstimmen
Grüne
1.623.156
1.368.072
555.084
AfD
1.010.449
1.009.819
630
Summe-II
555.714
Quelle: Landeswahlleiter
Interpretationsschema der Tabelle: Bei der Landtagswahl vom 8. März 2026 gaben 242.699 Wähler dem Bewerber der CDU in Baden-Württemberg ihre Erststimmen, verweigerten der Union als Partei aber die Zweitstimme (Zeile 1, Spalte 4/CDU). Umgekehrt gaben 555.084 Wähler der Partei „DIE GÜNEN“ die Zweitstimme, verweigerten ihrem Kandidaten aber die Erststimme (Zeile 3, Spalte 4/Grüne).
ließen, der Union aber die Zweitstimme verweigerten. Heruntergebrochen auf 70 Wahlkreise sind das 70 x 3453 durch das sog. „Splitting“ verlorene Zweitstimmen. Das ist ungefähr das 10-Fache dessen, was die CDU des Landes für den Sieg benötigt hätte. (Vgl. dazu die Tabelle: Spalte 3; Zeile 1 (CDU) und Zeile 4 (Grüne).
Manuel Hagel hat den Grünen 44 (von insgesamt 70) Direktmandate abgenommen und damit die politische Landschaft zu Gunsten der CDU total verändert. Cem Özdemir ist trotzdem der Wahlsieger geblieben. Den Ausschlag gaben die Zweitstimmen. Denn 80 von 150 Sitzen werden allein über die Zweitstimmen vergeben. Wenn man also etwas nicht tun darf, dann ist es die Abspaltung der Zweitstimmen von den Erststimmen (Stimmensplitting). Was zählt ist die Zweitstimme. Die Erststimme ist zweitrangig.
Die personalisierte Verhältniswahl schließt das sog. „Stimmensplitting“ aus. Denn es ist ein gewaltiger Unterschied, ob man eine Person zweimal oder zwei Personen einmal wählt. Manuel Hagel ist es nicht gelungen, die CDU-Erst-Stimmen-Wähler des Landes davon abzuhalten, mit der Zweitstimme „fremdzugehen“. Was tun? Am besten wäre es, CDU und Grüne verhandeln über ein neues Wahlrecht, verabschieden es mit einer Mehrheit von 112 von insgesamt 157 Mitglieder des Landtags, lösen unmittelbar danach den Landtag auf und schreiben eine Neuwahl aus. Warum soll man zweimal über die gleiche Sache abstimmen? Weg mit der zweiten Stimme! Weg mit dem Stimmensplitting! – Eine Stimme ist genug!
(Aus Kap. XII; leicht geändert)
Veröffentlicht unterWahlrecht|Kommentare deaktiviert für Pressenotiz-I / Fluch und Elend der Verhältniswahl
Manfred C. Hettlage, „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, 150 Seiten, 2. überarbeiteteAuflage, BoD-Verlag, 2026, ISBN: 978-3-6967-0961-7; Taschenbuch; 14,- Euro. (Auch als E-book erhältlich, 5.49 Euro.)
Manfred Hettlage aus München befasst sich seit 2010 als Privatgelehrter, unabhängiger Publizist und Blogger speziell mit dem Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland. Rechtzeitig zum Jubiläum 75-Jahre-Verfassungsgericht (am 28.9.) ist sein Taschenbuch: „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, in zweiter, überarbeiteter Auflage erschienen. In 21 Legislaturperioden hat es 26 Wahlrechts-Änderungsgesetze bzw. -Änderungsversuche gegeben. Die meisten von ihnen landeten vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe. Doch den „Richtern in den Roten Roben“ ist es in 75 Jahren nicht gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. Das rügt Hettlage. Zahlreiche Veröffentlichungen in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Print- und Online-Medien. Hinzu kommen seine Schriftsätze zu 15 Wahleinsprüchen samt Verfassungsbeschwerden (nach Art. 41 GG) bzw. Bürgerklagen (nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG) gegen die Gültigkeit von Bundes- und Landtagswahlen. Eine brisante Abhandlung in einem hochpolitischen Umfeld.
Veröffentlicht unterWahlrecht|Kommentare deaktiviert für Einladung zur Buchvorstellung: am 3. September 2026, von 10 bis 12 Uhr, im „PresseClub-München“, Marienplatz 22/IV, 80331 München.
Leserbrief zu: Newsletter von Jaques Schuster,„Welt am Sonntag“, 8. August 2026
Anders als behauptet war die 5-Prozent-Hürde schon bei der Wahl zum 1. Deutschen Bundestag in Gebrauch, die am 14. August 1949 stattfand. Damals wurden in 10 verschiedenen Ländern gewählt. Die Sperrklausel bezog sich auf die 10 regionalen Einzugsgebiete der Landeslisten. Das änderte sich bei der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag, die 1953 folgte. Damals wurde die Landessperren durch eine Bundessperre ersetzt, die sich auf die gesamte Republik erstreckte und damit den Wählern in anderen Bundesländern ein Mitbestimmungsrecht einräumte, das mit der föderativen Staatordnung nicht in Einklang zu bringen ist. Die „Preußen“ können von den Bayern nicht verlangen, dass sie die Fünf-Prozent-Hürde außerhalb des Freistaates überwinden müssen, wo sie mit ihren bayerischen Landeslisten gar nicht gewählt werden können. Die Bundessperre fußt auf einer turmhoch überhöhten Bemessungsgrundlage, die von Anfang an verfassungswidrig war und nach wie vor verfassungswidrig ist. – Doch wo kein Kläger, da kein Richter.
Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
Frühere Veröffentlichungen vor 11/2017 wurden nicht mehr verzeichnet. Sie waren zu nebelhaft, zu verschwommen und nicht mehr auf dem neuesten Stand. Um niemand auf eine falsche Fährte zu locken, lag es nahe, sie wegzulassen.
„Fluch und Elend der Verhältniswahl / Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“; Taschenbuch, ISBN 978-3-6957-3109-1
2025
„Der Hettlage-Referenten-Entwurf / Das Direktmandat ist das Rückgrat der Demokratie, Machbarkeitsstudie zur Reform von BWahlG und WahlprüfG“ (unveröffentlicht).
„Wie wählen wir 2029, wie 20233? / Unsere Streitschrift zum Jubiläum 75 Jahre BWahlG“; Taschenbuch, ISBN 978-3-7693-5043-2.
„Die Bundessperrklausel nicht verfassungskonform? Jedes Bundesland wählt seine Abgeordneten für sich allein“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 640.
„Gutachten zur Reform des Wahlrechts – Für die Beantragung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 GG“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 608.
„Der Stimmzettel entscheidet / Wahlen werden nicht ausgerechnet, Wahlen werden ausgezählt“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 385).
„Hände weg vom Wahlergebnis / Der Bundestag hat mehr Mitglieder als es dort Sitze gibt“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 161.
„Missbrauch der Gestaltungsformen des Wahlrechts: die Überhangmandate?“ Neue Verwaltungs-Zeitschrift (NVwZ), Ausg. 20/2020, VII (NVwZ-Editorial)
„Für ein Mandat zweimal zur Wahlurne gehen?“ Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ) v. 15.10.2020, Ausgabe 42/2020, S 1249.
„Alles zerfließt – die höchstrichterlichen „obiter dicta“ zum Wahlrecht wollen nicht zueinander passen“; Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl), Ausg. 20/2020, S. 1307.
„Senatswahl in Hamburg, Polygamie im Wahlrecht?“ Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), Ausg. 24/2020; S. 705.
Zu den Fundstellen der früheren Beiträge aus früheren Legislaturperioden vgl. das Literaturverzeichnis in: „BWahlG Gegenkommentar“, 2. Aufl. 2018, Seite 121 ff.
Am 6. September wird in Sachsen-Anhalt ein neuer Landtag gewählt. Überraschend ist kurz vor dem Wahltermin der ehemalige Verfassungsrichter, Prof. Hans-Jürgen Papier herbeigeeilt. Die Sperrklausel sei nicht mehr zeitgemäß und müsse von 5 auf 3 Prozent abgesenkt werden, so Papier, gegenüber dem Tagesspiegel vom 29. 7. 2026. Link: <https://www.tagesspiegel.de/politik/hans-jurgen-papier-im-interview-fur-mich-ist-populismus-nicht-unbedingt-ein-schimpfwort-15886373.html> Sprich: die FDP, das BSW und die auch die SPD zögen auch dann mit voller Mannschaftsstärke in den Landtag von Magdeburg ein, wenn sie weniger als 5 Prozent der gültig abgegebenen Zweitstimmen erhalten hätten, mit der Folge, dass man eine „Mehrparteien-Regenbogen-Koalition“ gegen die AfD schmieden könnte. Ob und wie lange solche Bündnisse halten, thematisiert niemand. Außerdem ist sehr unwahrscheinlich, aber bis zum Wahltag ließe sich ein solches Wahlrechts-Änderungsgesetz schon noch rechtzeitig durch den Landtag peitschen. Außerdem könnte man den Wahltermin verlegen, wenn man das wirklich wollte und etwas mehr Zeit braucht. So ist es aber nicht. – Politisch bleibt die verlockende Papier-Initiative vermutlich Makulatur.
ViSdP. M. Hettlage, Nibelungenstr. 22 80639 München
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Der Verfassungsrichter, Ernst. G. Mahrenholz, hat die typisch deutsche Zwei-Stimmen-Wahl als «Einführung der Bigamie im Wahlrecht» gebrandmarkt. Hans Meyer hat von «wahlrechtlichem Irrsinn» gesprochen und Sophie Schönberger wiederholt das Wort «Lebenslüge» in den Mund genommen.
Offener Brief an Cornelia Nesch, Die Wahlleiterin, und Thomas Strobl, Der Landtagspräsident in Baden-Württemberg
Es lässt sich nicht länger übersehen. Das 2022 novellierte Landeswahlgesetz in Baden-Württemberg ist nicht besser als das alte. Es strotzt nur so voller Ungereimtheiten, Gesetzes- und Verfassungsbrüchen. Der Landtag ist nicht ordnungsgemäß gewählt worden und hat sich am 12. Mai 2026 nicht verfassungskonform konstituiert.
1. An der Landtagswahl v. 8. März 2026 waren Unmündige beteiligt. Das widerspricht dem Grundgesetz. Die Wahl muss unter Volljährigen wiederholt werden.
2. Im Landtag gibt es 120 Sitze für 120 Abgeordnete. Hinzukommen 37 „blinde Passagiere“ mit aus der Luft gegriffenen Zusatzsitzen: 14 sog. „Überhänge“ (fehlende Listenplätze) und 23 nachträglich vergebene Ausgleichsmandate. Abgeordnete werden gewählt, niemals aber nach der Wahl ernannt.
3. Zu allem Überfluss ist der Ausgleich größer als der „Überhang“: Es wurden 23 Überhänge ausgeglichen, obwohl es davon nur 14 gab. Bei 9 Ausgleichsmandaten fehlte der Überhang.
Die Autoren- und Klägergemeinschaft: Dr. Wolfgang Goldmann; Dr. Ing. Robert Mertel; Joachim Kampka; Dr. Manfred C. Hettlage , (verantwortlich); Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; Gero von Braunmühl; Dr. Anton Fischer; Dr. Helmut Fleck; Hans Sultze (Rechtsanwalt); Erich Schmidt; Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd; Dieter Pause und andere.
I. Zur Problemstellung
„Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.“ So will es das Grundgesetz. Die Überprüfung der Wahl hat also Verfassungsrang. Leider wurde das auf Wasser geschrieben. Denn die Abgeordneten werden so zu Richtern-in -eigener-Sache. Das kollidiert mit dem auf Domitius Ulpian zurückgehenden Grundsatz: „nemo judex in sua causa“. Ewas anders war daher nicht zu erwarten: Im Plenum des Bundestages wurden die Wahleinsprüche, die nachstehend aufgelistet sind, ohne Ausnahme niedergestimmt. Gegen diese parlamentarischen Fehl-Entscheidungen ist zwar die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Doch folgte das Oberste Gericht dem Bundestag auf dem Fuße und wies seinerseits alle Verfassungsbeschwerden – ohne weitere Begründung – ausnahmslos ab. Oft genug geschah das erst nachdem die Legislaturperiode ausgelaufen und alles Schnee von gestern war. Der Rechtsweg wurde damit zum Holzweg!