Pressenotiz-I / Fluch und Elend der Verhältniswahl

Manfred Hettlage aus München befasst sich seit 2010 als Privatge­lehrter, unabhängiger Publizist und Blogger speziell mit dem Wahl­recht der Bundesrepublik Deutschland. Rechtzeitig zum Jubiläum 75-Jahre-Verfassungsgericht (am 28.9.) ist sein Taschenbuch: „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, in zweiter, überarbeiteter Auflage erschienen. In 21 Legislaturperioden hat es 26 Wahlrechts-Änderungsgesetze bzw. -Änderungsversuche gegeben. Die meisten von ihnen landeten vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe. Doch den „Richtern in den Roten Roben“ ist es in 75 Jahren nicht gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. Hettlage tritt dem kritisch entgegen: Zahlreiche Veröffentli­chungen in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Print- und Online-Medien. Hinzu kommen seine Schriftsätze zu 15 Wahleinsprüchen samt Verfassungsbe­schwerden (nach Art. 41 GG) bzw. Bürgerklagen (nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG) gegen die Gültigkeit von Bundes- und Landtagswahlen. – Eine brisante Ab­handlung in einem hochpolitischen Umfeld.

Zum Hintergrund: BWahlG – Meine Beiträge zum Schrifttum; Link:

https://manfredhettlage.de/2026/08/06/xvi-meine-beitraege/,

Manfred C. Hettlage, „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, 150 Seiten, 2. überarbeitete Auflage, BoD-Verlag, ISBN: 9783696709617; Taschenbuch;14,- Euro.

Präsentation am 3. September 2026 (Beginn 10 Uhr) im „PresseClub-München“, Marienplatz 22/IV, 80331 München, Eingang gegenüber dem „Alten Peter“.

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Pressenotiz-II. / Mehrheit regiert, Minderheit entscheidet

Zur Vorstellung seines Buches: „Fluch und Elend der Verhältniswahl“, am 3. September 2026 (Vormittag), im „PresseClub-München“, erklärt der Autor, Manfred Hettlage:

 „Der Verfassungsrichter, Ernst. G. Mahrenholz, hat die typisch deut­sche Zwei-Stimmen-Wahl als „Einführung der Bigamie im Wahl­recht“ gebrandmarkt. Hans Meyer hat von „wahlrechtlichem Irrsinn“ gesprochen und Sophie Schönberger wiederholt das Wort „Lebens­lüge“ in den Mund genommen.

Die erste Große Koalition unter Bundeskanzler, Kurt Georg Kiesinger, wollte Abhilfe schaffen. Schon 1966 hatten Union und SPD verein­bart, ein neues Wahlrecht zu beschließen, um „einen institutionellen Zwang zur Beendigung der Großen Koalition“ zu schaffen. Mehr noch wollte man sogar „eine institutionelle Abwehr der Notwendigkeit zur Bildung von Koalitionen überhaupt“ herbeiführen. Der geplante Rich­tungswechsel im Wahlrecht hat aber nicht stattgefunden.

Der für die Verhältniswahl typische Zwang zur Bildung von Koali­tionen ist geblieben bis auf den heutigen Tag und verschafft der Minderheit auf der Regierungsbank regelmäßig eine Sperrminori­ät. Weil gegen den Willen der Minderheit nicht regiert werden kann, verliert das Mehrheitsprinzip den Boden unter den Füßen. Es kommt zur außerparlamentarischen Opposition; zu Unzufrieden­heit und Unruhen; zu Plebiszit statt Parlament; zu «Demo» statt Demokratie!“

ViSdP: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22,  80639 München     

#Rezensionsexemplare:

Gratisexemplare können bei <www.presse@bod.de> bestellt werden. Es genügt ein kurzes E-Mail-Anschreiben der Redak­teurin oder des Redakteurs, Bloggenden mit folgenden Anga­ben:

• Medium, Blog oder Kanal des Rezensenten;

• Buchtitel: »Fluch und Elend der Verhältniswahl«, 2. Aufl.

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Auch als E-book erhältlich!

Mit allen Links zu den elektronisch verfügbaren Textdateien, auf die im Text Bezug genommen wird.

VITA

Der Autor, Manfred C. Hettlage, lebt in München und hat als Privat­gelehrter, freier Publizist und Blogger seit 2010 in namhaften Fach­zeitschriften zahlreiche Print- und Online-Beiträge zum Wahlrecht veröffentlicht.

https://manfredhettlage.de/2026/08/06/xvi-meine-beitraege/,

Mehr zur Vita unter: https://www.manfredhettlage.de/about/.

INHALT

Teil A: Kleine Beiträge

Jubiläum 75-Jahre-BVerfG

I.  Festliches und Bedenkliches

Ein Blick zurück auf die höchstrichterlichen Problem-

Entscheidungen zum BWahlG      S. 11                             

Die Willkür der Zweitstimmen-Deckung                   S. 21

Verbot der Doppelwahl
III.   Niemand darf zweimal zur Wahlurne gehen“            S. 25

Fehlgriffe des Gesetzgebers
II.   Zwei Augen, zwei Ohren, aber nur eine Stimme

Pro Kopf eine Stimme

IV.  Der Geburtsfehler der Republik

 Wer zweimal wählt, wählt einmal zu viel               S. 31

Richtlinienkompetenz
 V. Beim Kanzler oder der Koalition?

Fluch und Elend der Verhältniswahl                                          S. 47

Landtagswahl
 VI.  Fünf Mandatsanmaßungen

 Seit 2026 auch in Brandenburg                                                    S. 45

Baden-Württemberg
VII. Muss die Landtagswahl wiederholt werden?                  S. 49

Sachsen-Anhalt

VIII. Wie die Demokratie versumpft                                             S.  55

Teil B: Petition und Wahleinsprüche

Petition nach Art. 17 GG
IX.  Klöckner kritisiert Karlsruhe

 Das Sonder-Prüfungsrecht bleibt ungenutzt                              58

Schriftsatz
X. Wahleinspruch mit Verfassungsrang

 Einspruch gegen die Wahl v. 23.2.2025                                         65

Schriftsatz
XI.  Der Fall Knodel

 Direktmandat ohne Wahlkreis                                                   81

Schriftsatz
XII.   Schlechtes Recht verdrängt das gute

Unzulässige Nichtbefassung                                                    86

Teil C: Entscheidungen und Entwürfe

Ungelöste Aktenzeichen

XIII.  Holzweg statt Rechtsweg

 Wahleinsprüche und Beschwerden                         91

Der Hettlage-Referenten-Entwurf:

XIV.  Das Direktmandat: Rückgrat der Demokratie

 Zum Richtungswechsel im Wahlrecht                    10

Teil D: Anhänge

XV.  Dokumente und Statistiken                               121

XVI.  Meine Beiträge zum Schrifttum                          139

Schriftprobe-I

„Beim Wahlrecht ist es den Verfassungsrichtern nicht gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. In 21 Wahlperioden hat es 26 Wahl­rechts-Änderungs-Gesetze bzw. -Versuche gegeben. Die me­isten von ihnen landeten vor dem Höchsten Gericht in Karls­ruhe. Anders als die abstrakten Normenkontrollen sind die konkreten Wahlprüfungen erstinstanzlich Sache des Bundes­tages. Die Eingangsinstanz wurde damit zum Richter in eigener Sache gemacht. Gegen seine Vorentscheidung ist zweitinstanz­

lich zwar die Beschwerde zum Verfassungsgericht zulässig. Über die Gültigkeit der Wahl kann also höchstrich­terlich entschieden werden, muss aber nicht und das geschieht auch nicht, wenn es das Gericht nicht will.“

(Aus Einl. Kap.II)

Schriftprobe-II

„Baden-Württemberg

XVIII. Wahlsieg verschenkt

Die Landtagswahl in Baden-Württemberg war ein Kopf-an-Kopf-Rennen. Der knappe Abstand zwischen den Grünen und der CDU lag bei nur 27.312 Zweitstimmen (0,5 % v. allen Zweitstimmen). Das war sehr knapp. Vor allem aber war es vermeidbar. In 70 Wahlkreisen fehlten der Union jeweils im Durchschnitt 70 x 370 Zweitstimmen. Gleichzeitig haben die CDU-Wähler 241.699 Zweitstimmen „verschenkt“, weil sie ihrem  Direktkandidaten  zwar  die  Erststimmen  zukommen

Die „Splitting“-Stimmen gaben den Ausschlag

ParteiMehr Erststimmenals ZweitstimmenÜberschuss: Erststimmen
CDU1.837.5431.595.844241.699
Summe-I  393.579
ParteiMehr Zweitstimmenals ErststimmenÜberschuss: Zweitstimmen
Grüne1.623.1561.368.072555.084
AfD1.010.4491.009.819630
Summe-II  555.714

Quelle: Landeswahlleiter

Interpretationsschema der Tabelle: Bei der Landtagswahl vom 8. März 2026 gaben 242.699 Wähler dem Bewerber der CDU in Baden-Würt­temberg ihre Erststimmen, verweigerten der Union als Partei aber die Zweit­stimme (Zeile 1, Spalte 4/CDU). Umgekehrt gaben 555.084 Wähler der Partei „DIE GÜNEN“ die Zweitstimme, verweigerten ihrem Kandidaten aber die Erststimme (Zeile 3, Spalte 4/Grüne).

ließen, der Union aber die Zweitstimme verweigerten. Herun­tergebrochen auf 70 Wahlkreise sind das 70 x 3453 durch das sog. „Splitting“ verlorene Zweitstimmen. Das ist ungefähr das 10-Fache dessen, was die CDU des Landes für den Sieg benötigt hätte. (Vgl. dazu die Tabelle: Spalte 3; Zeile 1 (CDU) und Zeile 4 (Grüne).

Manuel Hagel hat den Grünen 44 (von insgesamt 70) Direkt­mandate abgenommen und damit die politische Landschaft zu Gunsten der CDU total verändert. Cem Özdemir ist trotzdem der Wahlsieger geblieben. Den Ausschlag gaben die Zweitstim­men. Denn 80 von 150 Sitzen werden allein über die Zweitstim­men vergeben. Wenn man also etwas nicht tun darf, dann ist es die Abspaltung der Zweitstimmen von den Erststimmen (Stim­mensplitting). Was zählt ist die Zweitstimme. Die Erststimme ist zweitrangig.

Die personalisierte Verhältniswahl schließt das sog. „Stimmen­splitting“ aus. Denn es ist ein gewaltiger Unterschied, ob man eine Person zweimal oder zwei Personen einmal wählt. Manuel Hagel ist es nicht gelungen, die CDU-Erst-Stimmen-Wähler des Landes davon abzuhalten, mit der Zweitstimme „fremdzuge­hen“. Was tun? Am besten wäre es, CDU und Grüne verhandeln über ein neues Wahlrecht, verabschieden es mit einer Mehrheit von 112 von insgesamt 157 Mitglieder des Landtags, lösen un­mittelbar danach den Landtag auf und schreiben eine Neuwahl aus. Warum soll man zweimal über die gleiche Sache abstim­men? Weg mit der zweiten Stimme! Weg mit dem Stimmensplit­ting! – Eine Stimme ist genug!

(Aus Kap. XII; leicht geändert)

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Einladung zur Buchvorstellung: am 3. September 2026, von 10 bis 12 Uhr, im „PresseClub-München“, Marienplatz 22/IV, 80331 München.

Manfred C. Hettlage, „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, 150 Seiten, 2. überarbeitete Auf­lage, BoD-Verlag, 2026, ISBN: 978-3-6967-0961-7; Taschenbuch; 14,- Euro. (Auch als E-book erhältlich, 5.49 Euro.)

Manfred Hettlage aus München befasst sich seit 2010 als Privatgelehrter, unabhängiger Publizist und Blogger speziell mit dem Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland. Rechtzeitig zum Jubiläum 75-Jahre-Verfassungsgericht (am 28.9.) ist sein Taschenbuch: „Fluch und Elend der Verhältniswahl – Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“, in zweiter, überarbeiteter Auflage erschienen. In 21 Legislaturperi­oden hat es 26 Wahlrechts-Änderungsgesetze bzw. -Änderungsversuche gegeben. Die meisten von ihnen landeten vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe. Doch den „Richtern in den Roten Roben“ ist es in 75 Jahren nicht gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. Das rügt Hettlage. Zahlreiche Veröffentlichun­gen in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Print- und Online-Medien. Hinzu kommen seine Schriftsätze zu 15 Wahleinsprüchen samt Verfassungsbeschwerden (nach Art. 41 GG) bzw. Bür­gerklagen (nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG) gegen die Gültigkeit von Bundes- und Landtagswahlen. Eine brisante Abhandlung in einem hochpolitischen Umfeld.

Zum Hintergrund: BWahlG – Meine Beiträge zum Schrifttum; Link https://manfredhettlage.de/2026/08/06/xvi-meine-beitraege/,

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Turmhoch überhöht: die Sperrklausel

Leserbrief zu: Newsletter von Jaques Schuster, „Welt am Sonntag“, 8. August 2026

Anders als behauptet war die 5-Prozent-Hürde schon bei der Wahl zum 1. Deutschen Bundestag in Gebrauch, die am 14. August 1949 stattfand. Damals wurden in 10 verschiedenen Ländern gewählt. Die Sperrklausel bezog sich auf die 10 regionalen Einzugsgebiete der Landeslisten. Das änderte sich bei der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag, die 1953 folgte. Damals wurde die Landessperren durch eine Bundessperre ersetzt, die sich auf die gesamte Republik erstreckte und damit den Wählern in anderen Bundesländern ein Mitbestimmungsrecht einräumte, das mit der föderativen Staatordnung nicht in Einklang zu bringen ist. Die „Preußen“ können von den Bayern nicht verlangen, dass sie die Fünf-Prozent-Hürde außerhalb des Freistaates überwinden müssen, wo sie mit ihren bayerischen Landeslisten gar nicht gewählt werden können. Die Bundessperre fußt auf einer turmhoch überhöhten Bemessungsgrundlage, die von Anfang an verfassungswidrig war und nach wie vor verfassungswidrig ist. – Doch wo kein Kläger, da kein Richter.

Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

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XVI. Wahlrecht / Meine Beiträge zum Schrifttum

Frühere Veröffentlichungen vor 11/2017 wurden nicht mehr ver­zeichnet. Sie waren zu nebelhaft, zu verschwommen und nicht mehr auf dem neuesten Stand. Um niemand auf eine falsche Fährte zu locken, lag es nahe, sie wegzulassen.

2026

„Fünf-Prozent-Hürde / Keine Bundessperre für Landeslisten, Die Freien Wähler, die FDP und das BSW haben in ihren gebieten die Sperrklausel überwunden“. Die öffentliche Verwaltung (DÖV-blog). 5.3.2026: Link. https://blog.kohlhammer.de/doev/fuenf-prozent-huerde-keine-bundessperre-fuer-landeslisten,

Wahlalter 18 im Grundgesetz: Baden-Württemberg / Muss die Landtagswahl wiederholt werden? Tichys Einblick (TE) v. 2. Mai 2026; Link:

„Fluch und Elend der Verhältniswahl / Die Kanzler im Käfig der Koalitionen“; Taschen­buch, ISBN 978-3-6957-3109-1

2025

„Der Hettlage-Referenten-Entwurf / Das Direktmandat ist das Rückgrat der Demokratie, Machbarkeitsstudie zur Reform von BWahlG und WahlprüfG“ (unveröffentlicht).

„Wie wählen wir 2029, wie 20233? / Unsere Streitschrift zum Jubiläum 75 Jahre BWahlG“; Taschenbuch, ISBN 978-3-7693-5043-2.

2024

Das fehlende Direktmandat ist der Geburtsfehler der EU“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeit­schrift (NJOZ), 2024, 1569.

„Nicht zweimal in derselben Sache – Einspruch gegen die typisch deutsche Zwei-Stimmen-Wahl“; Online-Aufsatz in: Tichys Einblick“(TE) 26.2.2024; Link: https://www.tichyseinblick.de/meinungen/zwei-stimmen-wahlsystem/.

Wer fürchtet sich vor Sahra Wagenknecht?“ Online-Aufsatz in: Tichys Einblick (TE) vom 23. Januar 2024 Link: https://www.tichyseinblick.de/meinungen/wer-fuerchtet-sich-vor-sahra-wagenknecht/

2023

Die Bundessperrklausel nicht verfassungskonform? Jedes Bundesland wählt seine Abgeordneten für sich allein“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 640.

„Gutachten zur Reform des Wahlrechts – Für die Beantragung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 GG“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 608.

„Der Stimmzettel entscheidet / Wahlen werden nicht ausge­rechnet, Wahlen werden ausgezählt“; Online-Aufsatz in: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 385).

„Hände weg vom Wahlergebnis / Der Bundestag hat mehr Mit­glieder als es dort Sitze gibt“; Online-Aufsatz in: Neue Juri­stische Online-Zeitschrift (NJOZ), 2023, S. 161.

„Wahlrechtsreform – Durchsichtiger Plan / Hände weg vom Wahlergebnis“; Tichys Einblick, v. 18. Januar 2023; https://www.tichyseinblick.de/meinungen/wahlrecht-haende-weg-vom-wahlergebnis/

2022

„Kommt jetzt noch eine dritte Stimme?“ Online-Aufsatz in: Ne­ue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ) Ausgabe 2022, S. 1537.

„Zurück zur Volkssouveränität“; Online-Aufsatz in: Neue Juri­stische Online-Zeitschrift (NJOZ), Ausgabe 47/2022, S. 1441.

Die Ampel-Koalition bleibt stur; Europolis 5/2022. Link. https://www.europolis-online.org/wp-content/uploads/2022/05/Die-Ampel-Koalition-bleibt-stur.pdf

2021

„Die Rechnung geht nicht auf: Das neue Bundeswahlgesetz“; Deutsches Verwaltungs-blatt, DVBl 8/2021, S. 501.

„Fällt das Stimmensplitting, fallen die Überhänge“; Online-Beitrag: NJOZ 2021, S. 513.

„Wenn die Wähler nicht das letzte Wort haben – Zu den Land­tagswahlen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg“; Publicus / Der Online-Spiegel für das öffentliche Recht, Ausgabe vom 16. April 2021 Link: https://publicus.boorberg.de/wenn-die-waehler-nicht-das-letzte-wort-haben/.

2020

„Missbrauch der Gestaltungsformen des Wahlrechts: die Überhangmandate?“ Neue Verwaltungs-Zeitschrift (NVwZ), Ausg. 20/2020, VII (NVwZ-Editorial)

„Für ein Mandat zweimal zur Wahlurne gehen?“ Neue Ju­ristische Online-Zeitschrift (NJOZ) v. 15.10.2020, Ausgabe 42/2020, S 1249.

„Alles zerfließt – die höchstrichterlichen „obiter dicta“ zum Wahlrecht wollen nicht zueinander passen“; Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl), Ausg. 20/2020, S. 1307.

Senatswahl in Hamburg, Polygamie im Wahlrecht?“ Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), Ausg. 24/2020; S. 705.

„Grabenwahl und Grundgesetz – Bigamie im Wahlrecht“; Publicus / Der Online-Spiegel für das öffentliche Recht, Ausgabe vom 5.2.2020; Link: https://publicus.boorberg.de/grabenwahl-und-grundgesetz/

„Jenseits der Verfassung – untaugliche Vorschläge zur Reform des Wahlrechts“; Europolis, Januar 2020, (PDF-Datei), Link: https://www.europolis-online.org/wp-content/uploads/2020/01/Microsoft-Word-BeitrJenseits.docx.pdf

2019

„Wer das Wahlergebnis ausgleicht, der verfälscht es auch“, Publicus / Der Online-Spiegel für das öffentliche Recht, Ausgabe 2019-10; Link:

„Vorhang zu und alle Fragen offen / Sachsen hat einen neuen Landtag gewählt“; Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ) Ausgabe 38/2019, S. 1233.

„Wahlrecht / Offener Brief an den Deutschen Bundestag; Tichys Einblick v. 24.9.2019

„In der Listenwahl kommt alles auf die Reihenfolge an“; Tichys Einblick vom 30. Juli 2019, https://www.tichyseinblick.de/es-sentials/in-der-Listenwahl-kommt-alles-auf-die-Reihenfolge-an/

„Die Entscheidung des Landeswahlausschusses gegen die AfD hat Haken und Ösen“; Tichys Einblick v. 07.7.2019, https://www.tichyseinblick.de/meinungen/die-entscheidung-des-landeswahlausschusses-gegen-die-afd-hat-haken-und-oesen/

„Grundrecht ohne vorläufigen Rechtsschutz: die Wahlprü­fung“; Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ) Ausgabe 19/2019, S. 625.

„Der lange Marsch nach Karlsruhe“; Tichys Einblick vom 28. 4. 2019, https://www.tichyseinblick.de/meinungen/der-lange-marsch-nach-karlsruhe/

„Harbarth und das Wahlrechtswirrwarr“; Publicus / Der Online-Spiegel für das öffentliche Recht, Ausgabe 2019-03.

„Landtag in Hessen – Hoffnungslos überfüllt“; Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ) Ausgabe 1/2019, S. 41.

„One man one vote, eine Stimme ist genug / Neue Schriftsätze und neue Aufsätze“; 2019 (ISBN 978-3-96138-100-5)

2018

„Wie verfassungswidrig war die Hessenwahl?“ Publicus – Der Online-Spiegel für das öffentliche Recht, Ausgabe 12/2018, https://publicus.boorberg.de/wie-verfassungswidrig-war-die-hessenwahl/

„Die Fünf-Prozent-Hürde ist nicht alternativlos“; Neue Juristi­sche Online-Zeitschrift, NJOZ 2018, S. 1721.

„Die verkannte Rechtsnatur der Überhangmandate“; Europolis 2018, https://www.europolis-online.org/wp-content/uploads/2018/06/BeitrReNatur_Hettlage.pdf

„Die Figur des nicht-gewählten Abgeordneten im deutschen Wahlrecht“; Europolis v. 26.2.2018 (PDF-Datei)

“Im Deutschen Bundestag gibt es 65 blinde Passagiere“; Tichys Einblick v. 27.4.2018, https://www.tichyseinblick.de/meinungen/im-deutschen-bundestag-gibt-es-65-blinde-passagiere/

„BWahlG Gegenkommentar“; 2. Aufl. 2018, Taschenbuch, ISBN 978-3-96138-053-4.

2017

„Das Wahlrecht geht so lange zum Brunnen, bis es bricht“; Tichys Einblick vom 11. Nov. 2017, https://www.tichyseinblick.de/meinungen/das-wahlrecht-geht-so-lange-zum-brunnen-bis-es-bricht/

Vor 2017

Zu den Fundstellen der früheren Beiträge aus früheren Legislaturpe­rioden vgl. das Literaturverzeichnis in: „BWahlG Gegenkommen­tar“, 2. Aufl. 2018, Seite 121 ff.

Weitere 270 Online-Beiträge auf der Internetseite: http://www.manfredhettlage.de/wahlrecht

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Pressenotiz / Verlockende Perspektive

Die Sperrklausel von 5 auf 3 v.H. absenken?

Am 6. September wird in Sachsen-Anhalt ein neuer Landtag ge­wählt. Überraschend ist kurz vor dem Wahltermin der ehemalige Verfassungsrichter, Prof. Hans-Jürgen Papier herbeigeeilt. Die Sperrklausel sei nicht mehr zeitgemäß und müsse von 5 auf 3 Pro­zent abgesenkt werden, so Papier, gegenüber dem Tagesspiegel vom 29. 7. 2026. Link: <https://www.tagesspiegel.de/politik/hans-jurgen-papier-im-interview-fur-mich-ist-populismus-nicht-unbedingt-ein-schimpfwort-15886373.html> Sprich: die FDP, das BSW und die auch die SPD zögen auch dann mit voller Mannschaftsstärke in den Landtag von Magdeburg ein, wenn sie weniger als 5 Prozent der gültig abgegebenen Zweitstimmen erhalten hätten, mit der Folge, dass man eine „Mehrparteien-Regenbogen-Koalition“ ge­gen die AfD schmieden könnte. Ob und wie lange solche Bünd­nisse halten, thematisiert niemand. Außerdem ist sehr unwahr­scheinlich, aber bis zum Wahltag ließe sich ein solches Wahlrechts-Änderungsgesetz schon noch rechtzeitig durch den Landtag peitschen. Außerdem könnte man den Wahltermin verlegen, wenn man das wirklich wollte und etwas mehr Zeit braucht. So ist es aber nicht. – Politisch bleibt die verlockende Papier-Initiative vermutlich Makulatur.

ViSdP. M. Hettlage, Nibelungenstr. 22 80639 München

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Fluch und Elend der Verhältniswahl

Buch »Fluch und Elend der Verhältniswahl«

Herausgeber: Manfred C. Hettlage
ISBN: 978-3-69573-109-1

©2026 Bod

buchshop.bod.de, amazon.de, thalia.de, lehmanns.de
auch als E-book erhältlich!

Der Verfassungsrichter, Ernst. G. Mahrenholz, hat die typisch deutsche Zwei-Stimmen-Wahl als «Einführung der Bigamie im Wahlrecht» gebrandmarkt. Hans Meyer hat von «wahlrechtlichem Irrsinn» gesprochen und Sophie Schönberger wiederholt das Wort «Lebenslüge» in den Mund genommen.

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Der Landtag ein Tollhaus?

Offener Brief an Cornelia Nesch, Die Wahlleiterin, und Thomas Strobl, Der Landtagspräsident in Baden-Württemberg

Es lässt sich nicht länger übersehen. Das 2022 novellierte Landeswahlgesetz in Baden-Württemberg ist nicht besser als das alte. Es strotzt nur so voller Ungereimtheiten, Gesetzes- und Verfassungsbrüchen. Der Landtag ist nicht ordnungsgemäß gewählt worden und hat sich am 12. Mai 2026 nicht verfassungskonform konstituiert.

1. An der Landtagswahl v. 8. März 2026 waren Unmündige beteiligt. Das widerspricht dem Grundgesetz. Die Wahl muss unter Volljährigen wiederholt werden.

2. Im Landtag gibt es 120 Sitze für 120 Abgeordnete. Hinzukommen 37 „blinde Passagiere“ mit aus der Luft gegriffenen Zusatzsitzen: 14 sog. „Überhänge“ (fehlende Listenplätze) und 23 nachträglich vergebene Ausgleichsmandate. Abgeordnete werden gewählt, niemals aber nach der Wahl ernannt.

3. Zu allem Überfluss ist der Ausgleich größer als der „Überhang“: Es wurden 23 Überhänge ausgeglichen, obwohl es davon nur 14 gab. Bei 9 Ausgleichsmandaten fehlte der Überhang.

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Holzweg statt Rechtsweg / Unsere Wahleinsprüche seit 6/2023: ein Protokoll

Die Autoren- und Klägergemeinschaft: Dr. Wolfgang Goldmann; Dr. Ing. Robert Mertel; Joachim Kampka; Dr. Manfred C. Hettlage , (verantwortlich); Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; Gero von Braunmühl; Dr. Anton Fischer; Dr. Helmut Fleck; Hans Sultze (Rechtsanwalt); Erich Schmidt; Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd; Dieter Pause und andere.

I. Zur Problemstellung

„Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.“ So will es das Grundgesetz. Die Überprüfung der Wahl hat also Verfassungsrang. Leider wurde das auf Wasser geschrieben. Denn die Abgeordneten werden so zu Richtern-in -eigener-Sache. Das kollidiert mit dem auf Domitius Ulpian zurückgehenden Grundsatz: „nemo judex in sua causa“. Ewas anders war daher nicht zu erwarten: Im Plenum des Bundestages wurden die Wahleinsprüche, die nachstehend aufgelistet sind, ohne Ausnahme niedergestimmt. Gegen diese parlamentarischen Fehl-Entscheidungen ist zwar die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Doch folgte das Oberste Gericht dem Bundestag auf dem Fuße und wies seinerseits alle Verfassungsbeschwerden – ohne weitere Begründung – ausnahmslos ab. Oft genug geschah das erst nachdem die Legislaturperiode ausgelaufen und alles Schnee von gestern war. Der Rechtsweg wurde damit zum Holzweg!

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Baden-Württemberg: Muss die Landtagswahl wiederholt werden?

Kein Wahlrecht für Minderjährige

Baden-Württemberg hat das Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt. Die Landtagswahl sollte „jünger“ werden und ist es auch geworden, wie vor allem die AfD und die Linke erfreut bestätigen.Im Grundgesetz heißt es jedoch: „Wahlberechtig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.“ Und das gilt. In Bayern und anderswo bleibt es deshalb bei 18 Jahren. Wegen der Zusammensetzung des Bundesrates müssen sich alle Länder, auch bei der Wahl ihrer Landtagsabgeordneten, an die in der Republik geltenden Spielregeln halten. Baden-Württemberg hat das nicht getan. Die Besetzung des Bundesrates ist daher nicht verfassungskonform. Die Wahl vom 8 März 2026 muss also wiederholt werden. Das will eine Wählergruppe aus Bayern vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe durchsetzen. Urheber der Klageschrift ist Manfred Hettlage. Er betont: „Wer das Wahlrecht für Minderjährige haben will, muss zuvor das Grundgesetz ändern – und zwar mit Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat.“

München, den 27. März 2026

V.i.S.d.P: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

Hintergrund: Link zum Schriftsatz im vollen Wortlaut https://manfredhettlage.de/2026/03/24/muss-die-landtagswahl-in-baden-wuerttemberg-wiederholt-werden/ – more-13688

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Muss die Landtagswahl in Baden-Württemberg wiederholt werden?

Von: Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (Gruppenbeauftragter im Sinne des § 21 Abs. 1 BVerfGG)

An das: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe (mit Rückschein)

Es gilt das Datum der Zustellung im März 2026

AktenZ. 2 BvR 819/26

Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4 a GG (Bürgerklage)

Hiermit beschweren wir uns nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG beim Bundesverfassungsgericht über die fehlerhafte Wahl und die falsche Besetzung des Landtags in Baden-Württemberg mit den Auswirkung auf den Bundesrat.

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