Pressenotiz: Kanzler-Mehrheit für Merz ungewiss

Nach der amtlichen Verkündung der endgültigen Ergebnisse für die Neuwahl am 14.03.2025 schließe ich meine Erforschung der Streitsache mit der nachfolgen-den Pressenotiz ab: An unserer Verfassungsbeschwerde vom 11.03.25 ändert sich nichts.        16.03.2025, M. Hettlage

= 1700 Anschläge

Pessenotiz:

Kanzler-Mehrheit für Merz ungewissWahlen werden nicht ausgerechnet, Wahlen werden ausgezählt

„Ein Zählappell würde es sofort ans Licht bringen. Nur eine echte Inventur über die Kopfzahl beider Fraktionen kann sichtbar machen, ob eine Zwei-Parteien-Koalition aus Union und SPD die Kanzler-Mehrheit von 316 Stimmen erreicht.“ So der Münchner Publizist und Blogger, Manfred Hettlage. Er fügte hinzu, das sei durch die Verkündung der amtlichen Endergebnisse für die vorgezogene Neuwahl noch zweifelhafter geworden. Denn die 23 sog. „Überhänge“ seien sehr unsymmetrisch verteilt. Auf die Koalition entfallen 19, auf die Opposition 4 Köpfe. Diese 23 Direktmandate werden nach neuem Recht annulliert – ohne dass die Verteilungsmasse der 630 Mitglieder des Bundestages absinkt! Die annullierten Direktmandate schlagen – umetikettiert zu Listenplätzen – deswegen auf der Seite derjenigen Landes-Parteien noch einmal zu Buche, die keine Überhänge zu verlieren haben, aber umgekehrt von diesem Aufwuchs um 23 Listenplätze profitieren. Leicht abgemildert wird dieser dubiose „Verschiebe-Bahnhof“ aus einer nachträglichen Ober- und Unter-Umverteilung aller Mandate und dem hochkomplizierten Verteilungsschlüssel des Divisor-Verfahrens dadurch, dass auch bei der AfD 4 die sog. „Überhänge“ annulliert und durch Listenplätze für andre Landesparteien kompensiert werden. Wenn man nach dem Grundsatz „one man one vote“ (pro Kopf eine Stimme) nicht mit zwei, sondern nur mit einer Stimme wählen würde, gäbe es den ganzen Humbug nicht“, kritisiert Hettlage die typisch deutsche Doppel-Wahl. „Wozu zwei Stimmen? Eine Stimme ist doch genug!“

München, den 16. März 2025

V.i.S.d.P.: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80638 München

Hintergrund:

Versuch einer Näherungsrechnung:

1.) Es gibt 630 Parlamentarier (vorgegebene Verteilungsmasse). 2.) CDU + CSU + SPD = 164 + 44 +120 = 328 erreichte Kopfzahl der Koalition. 3.) Kanzlermehrheit = 316 Köpfe (630 : 2 = 315 + 1). 4.) 328 – 19 Überhänge (davon: 15/CDU, 3/CSU, 1/SPD) = 309 Kopf-Zahl der Koalition: ohne 19 Überhänge. 5.) 630 – 309 = 321 Kopfzahl (Opposition). 6.) 321 – 309 = 12 Köpfe (Übergewicht der Oppositionsbank). 7.) 12 – 4 (AfD-Überhänge) = etwas weniger als 8 fehlende Köpfe für die Kanzler-Mehrheit (bereinigtes Übergewicht der Opposition). 8.) Abweichungen von der Fraktionsdisziplin nicht gerechnet.

Verfassungsbeschwerde im Wortlaut: https://www.manfredhettlage.de/verfassungsbeschwerde-falsch-besetzter-bundestag/,

Taschenbuch Bezugsadresse: https://buchshop.bod.de/wie-waehlen-wir-2029-wie-2033o-manfred-c-hettlage-9783769350432,

Angaben zum Autor: https://www.manfredhettlage.de/about/.

Veröffentlicht unter Wahlrecht | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , | Kommentare deaktiviert für Pressenotiz: Kanzler-Mehrheit für Merz ungewiss

Verfassungsbeschwerde: falsch besetzter Bundestag

Von Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München(als Gruppenbeauftragter im Sinne des § 21 Abs.1 BVerfGG)

DRINGLICHE EILSACHE

Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG (n.F.), Bürgerklage

An das: Bundesverfassungsgericht, Zweiten Senat, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

Hiermit beschweren wir uns nach Art. 94 Abs. 1, Ziff. 4a GG (2024/n.F.) beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Verletzung der Rechtstaatlichkeit durch die amtliche Verkündung der Endergebnisse zur Wahl v. 23. Feb 2025. Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Verfügung der Bundeswahlleiterin, Dr. Ruth Brand: Aus insgesamt 299 Wahlkreisen wurden 23 Wahlkreis-Sieger, obwohl sie in ihren Wahlkreisen die meisten Stimmen erhalten haben, von den zuständigen Kreiswahlleitern nicht über den Wahlsieg benachrichtigt. Die Wahlkreis-Sieger wurden auch nicht befragt, ob sie das Mandat annehmen. Andere Beschwerden kommen hinzu.

Wir bilden nach Art. 21 Abs. 1 BVerfGG eine Gruppe, die sich zu einer gemeinsamen Beschwerde zusammengefunden hat, klagen also alle gemeinsam (Bürgerklage). Auf Verlangen des Gerichts klagen alle Beteiligten mit einem identischen Schriftsatz auch jeder für sich selbst, beantragen aber ein gemeinsames Aktenzeichen. Beschwerdeführer sind.

Weiterlesen
Veröffentlicht unter Sonstige | Kommentare deaktiviert für Verfassungsbeschwerde: falsch besetzter Bundestag

Verfassungsbeschwerde gegen die Wahlleiterin Auszug

Von Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

An das Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe (Mit Rückschein)

Es gilt das Datum der Zustellung

—- Auszug aus dem Entwurf —

DRINGLICHE EILSACHE

Verfassungsbeschwerde gegen die Wahlleiterin nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG (n.F.)

Hiermit beschweren wir uns nach Art. 94 Abs. 1, Ziff. 4a GG (n.F./2024) beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Verletzung der Rechtstaatlichkeit durch die amtliche Verkündung der Endergebnisse zur Wahl v. 23. Feb 2025. Die Beschwerde richtet sich gegen die Bundeswahlleiterin, Dr. Ruth Brand. Aus insgesamt 299 Wahlkreisen wurden 23 Wahlkreis-Sieger, obwohl sie in ihren Wahlkreisen die meisten Stimmen erhalten haben, von den zuständigen Kreiswahlleitern nicht über den Wahlsieg benachrichtigt. Die Wahlkreis-Sieger wurden auch nicht befragt, ob sie das Mandat annehmen. Andere Beschwerden kommen hinzu.

Wir bilden nach Art. 21 Abs. 1 GG eine Gruppe, die sich zu einer gemeinsamen Beschwerde zusammengefunden hat, klagen also alle gemeinsam (Bürgerklage). Auf Verlangen des Gerichts klagen alle Beteiligten mit einem identischen Schriftsatz auch jeder für sich selbst, beantragen aber ein gemeinsames Aktenzeichen. Beschwerdeführer sind

DIE BETEILIGTEN:

  1.)   Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München;(Gruppenobmann lt. § 21 Abs. 1 BVerfGG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.)   Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München; 18.) Hans Sultze, Fafner Str.3, 80639 München, Rechtsanwalt; 20.) Dr. Helmut Fleck, Gneisennaustr. 52 c); 53721 Siegburg.; 21.) Erich Schmidt, Gänseblümchenweg 2, 18184 Roggentin; 22.) Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd, Franzstr. 90, 47198 Duisburg; 23.) Dietrich Pause, Zunham 5a) 83129 Höslwang; und andere:

Der Datenschutz

Alle Beteiligten wollen in den Entscheidungen des Gerichts mit ihren Namen aufgeführt werden.

DIE REGULARIEN

Die für die Zulässigkeit des Wahleinspruchs erforderlichen Formalitäten sind erfüllt:

Einspruchsbefähigung

Wir sind deutsche Staatsbürger, haben das 18. Lebensjahr vollendet und sind deshalb zur Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG (n.F./2024) befähigt.

Eigene Betroffenheit

Alle Beteiligten sind durch die amtliche Feststellung und Verkündung der Endergebnisse zur Bundestagswahl v. 23.2.2025 selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Teile der Feststellung und Verkündung waren unzutreffend und falsch.

Zuständigkeit

Wir behaupten es und beschweren uns darüber, dass wir durch die vollziehende Gewalt in unserem Grundrecht, das uns in Art. 20 Abs. 3 GGgarantiert wird: die Bindung an Gesetz und Recht, verletzt worden sind. Nach dem Wortlaut von Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG n.F./2024 fällt unsere Beschwerde in die „Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts“. Das Verfassungsgericht ist zuständig, unsere Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist zulässig.

Gegenstand der Beschwerde

Unsere Beschwerde (Bürgerklage) richtet sich gegen die amtliche Verkündung der endgültigen Wahlergebnisse v. 23. Februar 2025 durch die Bundeswahlleiterin Dr. Ruth Brand. Vgl.Anlage-I. Wie daraus hervorgeht, wurde 23 direkt gewählten Mandatsträgern nicht mitgeteilt, dass sie mit den meisten Stimmen ordnungsgemäß gewählt worden seien. Weiter wurden sie auch nicht darüber befragt, ob sie das wohlerworbene Direktmandat annehmen. Die Mitteilung des Wahlsiegs und die Befragung über die Annahme des Mandats fehlt, deshalb ist der Bundestag in 23 Fällen nicht vollzählig. Weitere Einwände gegen die Verkündung der Wahlergebnisse gehen aus unserem Antrag hervor.

Mandatsrelevanz

Unsere Verfassungsbeschwerde richtet sich im Ergebnis zuerst und vor allem dagegen, dass im Deutschen Bundestag 23 seiner 299 direkt zu wählenden Mitglieder fehlen. Auch die darüber hinaus vorgebrachen Beschwerden, wie sie aus dem Antrag hervorgehen, sind mandatsrelevant.

Form und Frist

Der nachfolgende Antrag liegt in Schriftform vor und ist mit einer substantiierten Begründung versehen. Die Antrags-Frist endet ein Jahr nach der amtlichen Verkündung der Endergebnisse zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages vom 23. März 2025. Die Frist wurde eingehalten.

DIE DRINGLICHKEIT

Die Entscheidung duldet offensichtlich keinerlei Aufschub: Der 21. Deutsche Bundestag kann sich nicht ordnungsgemäß konstituieren, wenn 23 direkt gewählte Abgeordnete am Einzug in das Parlament gehindert werden. Und schon gar nicht kann er eine ordnungsgemäße Kanzlerwahl nach Art. 63 GG durchführen, wenn die anderen, mandatsrelevanten Streitfragen nicht erledigt worden sind. Eine Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, weil der neue Bundestag gar nicht vollzählig zusammentreten kann, um sich als gesetzliche Eingangsinstanz der Wahlprüfung zu konstituieren. Wir verlangen daher vom Verfassungsgericht unmittelbar eine

Sofort-Entscheidung,

u. z. noch vor der Konstituierung des Bundestags, die spätestens 30 Tage nach der Wahl v. 23.2.2025 erfolgt. Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind leicht zu durchschauen und können vom Gericht aus dem Stand in der Hauptsache ausgeurteilt werden. Antrag auf eine vorläufige Entscheidung durch einstweilige Anordnung stellen wir jedenfalls nicht, widersetzen uns ihr aber auch nicht, wenn das Gericht sie von sich aus treffen sollte. Um das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen, verzichten wir außerdem auf eine mündliche Verhandlung und sind mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden.

DIE VOLLMACHT

Wir verstehen uns als Gruppe im Sinne von § 21 BVerfGG und benennen hiermit den Beteiligten zu 4.), Dr. rer. pol. Manfred C. Hettlage, zu unserem Gruppen-Bevollmächtigten. Wir bevollmächtigen ihn hiermit für die Vertretung im gegenständlichen Verfahren und beantragen seine Zulassung nach § 22 Abs. 1 letzter Satz BVerfGG. Wir wollen von keinem anderen vertreten werden als dem Beteiligten zu 4) und führen zur Begründung unseres Antrags auf Zulassung aus:

Erstens: Die außergewöhnliche Sachkunde des Beteiligten zu 4.) steht außer Frage. Dr. Hettlage ist der Schriftsatz-Urheber. Als Privatgelehrter hat er einen „Gegenkommentar“ zum BWahlG veröffentlicht, (ISBN 978-3-96138-053-4), der 2018 in 2. Auflage erschienen ist. Außerdem hat er ein „Gutachten zur Reform des Wahlrechts“ verfasst, das in der „Neuen Juristischen Online Zeitschrift“ (NJOZ) 2023, 608 ff veröffentlicht wurde. Mehr zu seinen zahlreichen sonstigen Print- und Online-Beiträgen im einschlägigen Schrifttum zum Wahlrecht findet sich auf seiner Internet-Seite:

Zweitens: Der Beteiligte zu 4.) ist als sog. „Schmalspurjurist“ mit den Teilen des privaten und des öffentlichen Rechts vertraut, die ihm als Wirtschaftswissenschaftler an den beiden Universitäten, München und Fribourg/Suisse, abverlangt wurden. Außerdem wurde er zu einem Thema aus dem Aktienrecht mit „magna cum laude“ promoviert. https://books.google.de/books/about/Die_Bilanzierung_Wechselseitiger_Beteili.html?id=JiQTAQAAIAAJ&hl=en&output=html_text&redir_esc=y,

Drittens: Die Tätigkeit des Beteiligten zu 4.) ist ehrenamtlich. Alle Kosten, Gerichts- oder Missbrauchs­gebühren und Anwaltshonorare etc. trägt der Beteiligte zu 4.) und Gruppenbevollmächtigte alleine. Den Ausschlag gibt, dass wir keinen Rechtsbeistand honorieren wollen, der uns aufgezwungen wird, wenn uns ein hochmotivierter Beteiligter aus unseren Reihen unentgeltlich zur Verfügung steht, zumal ihm andere Rechtsbeistände in der Streitsache unterlegen sind. (…)

Ende des Auszugs (…)

Veröffentlicht unter Sonstige | Kommentare deaktiviert für Verfassungsbeschwerde gegen die Wahlleiterin Auszug

Wie wählen wir 2029, wie 2033?

Herausgeber: Manfred C. Hettlage
ISBN: 978-3-76935-043-2
©2025 Bod

buchshop.bod.de, amazon.de
auch als E-book erhältlich!

Am 23. Februar 2025 wurde nach bayerischem Vorbild abgestimmt: Eine Partei verliert ihre Direktmandate, wenn diese gegenüber den Listenplätzen in der Überzahl sind. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht eine „weiß-blaue“ Sperr­klausel untersagt. Die Ver­schonung durch die Grund­­mandats­­regel ist geblieben, dass die Sperre bei drei Direktmandaten entfällt.

Weiterlesen
Veröffentlicht unter Bücher | Verschlagwortet mit | Kommentare deaktiviert für Wie wählen wir 2029, wie 2033?

Wahlbeanstandungen, Wahlprüfungen, Verfassungsbeschwerden und Bürgerklagen

Tabellarische Übersicht:

2023

Streitsache                 Eingangsinstanz:                     Letztinstanz:

1.) Bürgerklage / Art. 93 Abs 1 Ziff. 4a) GG / BWahlG (BGBl I Nr. 147)

Normenkontrolle, BWahlG (BGBl I, Nr.147)Bürgerklage Bundestag nicht zuständigBeschwerde BVerfG (2 BvR 842/23) nicht angenommen

Nicht zur Entscheidung angenommen. Link zu Beschwerde vor dem BVerfG: https://www.manfredhettlage.de/an-das-bundesverfassungsgericht/#more-12869.

2.) Wahlbeanstandung / Art. 33 und 63 BayLVerf / Landtagswahl 2023

Wahlprüfung / Landtagswahl / Bayern, “Hettlage-I”Landtag (P II-1003-1-18) abgewiesen: „unbegründet“Beschwerde / VGH / (Vf. 24-III-24) Schriftsatz zugestellt 4/2024
Wahlprüfung / Landtagswahl / Bayern, „Hettlage-II“Landtag (P II-1003-1-24) abgewiesen: „unzulässig und unbegründet“Beschwerde / VGH / (Vf. 24-III-24) Schriftsatz zugestellt 4/2024

LT-Drucksache 19/1552, Beschluss des Landtags v. 9.4.2024 liegt vor; Link Beschwerde zum Bay VGH: https://www.manfredhettlage.de/fehlbesetzungen-des-landtags/.

Doppelbeschluss des BayVGH seht aus.

Weiterlesen
Veröffentlicht unter Sonstige | Kommentare deaktiviert für Wahlbeanstandungen, Wahlprüfungen, Verfassungsbeschwerden und Bürgerklagen

Melis Sekmen hat kein Entlassungsschreiben

Von:  Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München(als designierter Gruppenobmann nach § 2 Abs. 1 BVerfGG)

An das:  Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

Es gilt das Datum der Zustellung im  Dezember 2024

EILSACHE

(Aktenzeichen: /24 )

Verfassungsbeschwerde

nach Art. 41 Abs. 2 GG

Melis Sekmen, MdB, hat ihren Platz auf der Landesliste der Grünen in Rheinland-Pfalz aufgekündigt. Ihr fehlt aber das Entlassungsschreiben.

Hiermit rügen die nachstehend aufgeführten Antragsteller und andere beim Bundesverfassungsgericht, jeder für sich selbst, aber auch gemeinsam als Gruppe, den Bescheid des Deutschen Bundestages vom 5.12.2024 im Wahlprüfungsverfahren WP 21761/21 (Melis Sekmen) samt Begründung in Bundestags-Drucksache 20/13500, Seite 59 f, Anlage 30 (Beschlussempfehlung).

Weiterlesen
Veröffentlicht unter Sonstige | Kommentare deaktiviert für Melis Sekmen hat kein Entlassungsschreiben

Gegen die rechtsfehlerhafte Zusammensetzung des Bundesrates

Von: Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (als Gruppenbeauftragter nach § 21 BVerfGG)

An das: Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe (Mit Rückschein)

Es gilt das Datum der Zustellung im Oktober 2024

Aktenzeichen: AR 6726/24 (Allgemeines Register)

Gemeinsame Verfassungsbeschwerde

nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG (Bürgerklage)

Gegen die rechtsfehlerhafte Zusammensetzung des Bundesrates

Hiermit rügen die beteiligten Antragsteller beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts die rechtsfehlerhafte Besetzung des Bundesrates, verursacht durch die jüngsten Landtagswahlen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen, die weder von den drei Ländern noch vom Bundestag beseitigt wurde und die der Zweite Senat für die vergleichbare Zusammensetzung des Bundestags billigt. Das Verfahren wird einzeln, gemäß § 21, Abs. 1, erster Halbsatz, BVerfGG zugleich aber auch als Gruppe beantragt.

Weiterlesen
Veröffentlicht unter Sonstige | Kommentare deaktiviert für Gegen die rechtsfehlerhafte Zusammensetzung des Bundesrates

Der Leerstand im Wahlkreis Nr. 242/Erlangen

Von:  Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

An das Bundesverfassungsgericht Zweiter Senat Schlossbezirk 3,   76131 Karlsruhe

Es gilt das Datum der Zustellung im Dez. 2024)

(Aktenzeichen: ……….. )

Der Leerstand im Wahlkreis Nr. 242/Erlangen ist ungesetzlich und verfassungswidrig

Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Bundestages v. 5. Dez. 2024 (Az. WP 2159/21)

Weiterlesen
Veröffentlicht unter Wahlrecht | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , | Kommentare deaktiviert für Der Leerstand im Wahlkreis Nr. 242/Erlangen

Der Fall Passau – Verfassungsbeschwerde

Publiziert am 27. Juni 2024 von Manfred C. Hettlage

Von Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

An das Bundesverfassungsgericht Zweiter Senat, Postfach 177176006 KarlsruheEil-SacheVorab per Fax:  0721 9101-382

Es gilt das Datum der Zustellung (im Juni 2024)

Der Leerstand im Wahlkreis Nr. 229/Passau ist ungesetzlich und verfassungswidrig

Verfassungsbeschwerde nach Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 13 Nr. 3 und § 48 Abs. 1 BVerfGG (Aktenzeichen: WP 2158/ )

Hiermit rügen die beteiligten Beschwerdeführer, jeder für sich selbst und zugleich auch als gesamte Gruppe (im Sinne von § 2 Abs. 2 WahlPrüfG), dass der Deutschen Bundestag ihren Wahleinspruch (Az. WP 2158/21) für unzulässig erklärt und zurückgewiesen hat. (Vgl. Bescheid v. 13. Juni 2024 und BT-DruckS. 20/11300 Anlage 3). Ihr gemeinsamer Wahleinspruch zielte in der Sache darauf ab, dass der ungesetzliche und verfassungswidrige Leerstand im Wahlkreis Nr. 299/Passau (der nach dem Ausscheiden von Andreas Scheuer aus dem Deutschen Bundestag am 1. April 2024 entstanden ist) nicht unverzüglich durch eine Nachwahl mit den Erststimmen beendet wurde.

Weiterlesen
Veröffentlicht unter Sonstige, Wahlrecht | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , | Kommentare deaktiviert für Der Fall Passau – Verfassungsbeschwerde

Zwei Direktmandate in einem Wahlkreis?

Von: Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (als Gruppenbevollmächtigter nach § 2 Abs. 3 WahlprüfG)

An den: Deutschen Bundestag, Wahlprüfungsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin (mit Rückschein)

Es gilt das Datum der Zustellung im November 2024

Gemeinschaftliche Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 GG

(Aktenzeichen: WP………….. )

Volker Wissing hat 2021 in seinem Wahlkreis 211/Südpfalz nicht als parteiloser Einzelbewerber, sondern für die FDP kandidiert. Er hat gegen Thomas Hitschler (SPD) verloren. Daher kann Wissing jetzt nicht neben Hitschler ein zweites Direktmandat als unabhängiger Wahlkreis-Sieger ausüben.

Hiermit rügen die nachstehend aufgeführten Antragsteller und andere beim Deutschen Bundestag das Mandat von Volker Wissing. Dem Deutschen Bundestag gehört er seit dem 11. November 2024 – vermeintlich – als parteiunabhängiger Abgeordneter an, hat aber nicht in der vorgeschriebenen Form auf seinen Listenplatz für die FDP in Rheinland-Pfalz verzichtet. Deshalb hat er von der Präsidentin des Deutschen Bundestages auch (noch) kein Entlassungsschreiben erhalten.

Weiterlesen
Veröffentlicht unter Wahlrecht | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , | Kommentare deaktiviert für Zwei Direktmandate in einem Wahlkreis?