Von Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
An das Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe (Mit Rückschein)
Es gilt das Datum der Zustellung
—- Auszug aus dem Entwurf —
DRINGLICHE EILSACHE
Verfassungsbeschwerde gegen die Wahlleiterin nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG (n.F.)
Hiermit beschweren wir uns nach Art. 94 Abs. 1, Ziff. 4a GG (n.F./2024) beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Verletzung der Rechtstaatlichkeit durch die amtliche Verkündung der Endergebnisse zur Wahl v. 23. Feb 2025. Die Beschwerde richtet sich gegen die Bundeswahlleiterin, Dr. Ruth Brand. Aus insgesamt 299 Wahlkreisen wurden 23 Wahlkreis-Sieger, obwohl sie in ihren Wahlkreisen die meisten Stimmen erhalten haben, von den zuständigen Kreiswahlleitern nicht über den Wahlsieg benachrichtigt. Die Wahlkreis-Sieger wurden auch nicht befragt, ob sie das Mandat annehmen. Andere Beschwerden kommen hinzu.
Wir bilden nach Art. 21 Abs. 1 GG eine Gruppe, die sich zu einer gemeinsamen Beschwerde zusammengefunden hat, klagen also alle gemeinsam (Bürgerklage). Auf Verlangen des Gerichts klagen alle Beteiligten mit einem identischen Schriftsatz auch jeder für sich selbst, beantragen aber ein gemeinsames Aktenzeichen. Beschwerdeführer sind
DIE BETEILIGTEN:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München;(Gruppenobmann lt. § 21 Abs. 1 BVerfGG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München; 18.) Hans Sultze, Fafner Str.3, 80639 München, Rechtsanwalt; 20.) Dr. Helmut Fleck, Gneisennaustr. 52 c); 53721 Siegburg.; 21.) Erich Schmidt, Gänseblümchenweg 2, 18184 Roggentin; 22.) Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd, Franzstr. 90, 47198 Duisburg; 23.) Dietrich Pause, Zunham 5a) 83129 Höslwang; und andere:
Der Datenschutz
Alle Beteiligten wollen in den Entscheidungen des Gerichts mit ihren Namen aufgeführt werden.
DIE REGULARIEN
Die für die Zulässigkeit des Wahleinspruchs erforderlichen Formalitäten sind erfüllt:
Einspruchsbefähigung
Wir sind deutsche Staatsbürger, haben das 18. Lebensjahr vollendet und sind deshalb zur Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG (n.F./2024) befähigt.
Eigene Betroffenheit
Alle Beteiligten sind durch die amtliche Feststellung und Verkündung der Endergebnisse zur Bundestagswahl v. 23.2.2025 selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Teile der Feststellung und Verkündung waren unzutreffend und falsch.
Zuständigkeit
Wir behaupten es und beschweren uns darüber, dass wir durch die vollziehende Gewalt in unserem Grundrecht, das uns in Art. 20 Abs. 3 GGgarantiert wird: die Bindung an Gesetz und Recht, verletzt worden sind. Nach dem Wortlaut von Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG n.F./2024 fällt unsere Beschwerde in die „Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts“. Das Verfassungsgericht ist zuständig, unsere Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist zulässig.
Gegenstand der Beschwerde
Unsere Beschwerde (Bürgerklage) richtet sich gegen die amtliche Verkündung der endgültigen Wahlergebnisse v. 23. Februar 2025 durch die Bundeswahlleiterin Dr. Ruth Brand. Vgl.Anlage-I. Wie daraus hervorgeht, wurde 23 direkt gewählten Mandatsträgern nicht mitgeteilt, dass sie mit den meisten Stimmen ordnungsgemäß gewählt worden seien. Weiter wurden sie auch nicht darüber befragt, ob sie das wohlerworbene Direktmandat annehmen. Die Mitteilung des Wahlsiegs und die Befragung über die Annahme des Mandats fehlt, deshalb ist der Bundestag in 23 Fällen nicht vollzählig. Weitere Einwände gegen die Verkündung der Wahlergebnisse gehen aus unserem Antrag hervor.
Mandatsrelevanz
Unsere Verfassungsbeschwerde richtet sich im Ergebnis zuerst und vor allem dagegen, dass im Deutschen Bundestag 23 seiner 299 direkt zu wählenden Mitglieder fehlen. Auch die darüber hinaus vorgebrachen Beschwerden, wie sie aus dem Antrag hervorgehen, sind mandatsrelevant.
Form und Frist
Der nachfolgende Antrag liegt in Schriftform vor und ist mit einer substantiierten Begründung versehen. Die Antrags-Frist endet ein Jahr nach der amtlichen Verkündung der Endergebnisse zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages vom 23. März 2025. Die Frist wurde eingehalten.
DIE DRINGLICHKEIT
Die Entscheidung duldet offensichtlich keinerlei Aufschub: Der 21. Deutsche Bundestag kann sich nicht ordnungsgemäß konstituieren, wenn 23 direkt gewählte Abgeordnete am Einzug in das Parlament gehindert werden. Und schon gar nicht kann er eine ordnungsgemäße Kanzlerwahl nach Art. 63 GG durchführen, wenn die anderen, mandatsrelevanten Streitfragen nicht erledigt worden sind. Eine Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, weil der neue Bundestag gar nicht vollzählig zusammentreten kann, um sich als gesetzliche Eingangsinstanz der Wahlprüfung zu konstituieren. Wir verlangen daher vom Verfassungsgericht unmittelbar eine
Sofort-Entscheidung,
u. z. noch vor der Konstituierung des Bundestags, die spätestens 30 Tage nach der Wahl v. 23.2.2025 erfolgt. Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind leicht zu durchschauen und können vom Gericht aus dem Stand in der Hauptsache ausgeurteilt werden. Antrag auf eine vorläufige Entscheidung durch einstweilige Anordnung stellen wir jedenfalls nicht, widersetzen uns ihr aber auch nicht, wenn das Gericht sie von sich aus treffen sollte. Um das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen, verzichten wir außerdem auf eine mündliche Verhandlung und sind mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden.
DIE VOLLMACHT
Wir verstehen uns als Gruppe im Sinne von § 21 BVerfGG und benennen hiermit den Beteiligten zu 4.), Dr. rer. pol. Manfred C. Hettlage, zu unserem Gruppen-Bevollmächtigten. Wir bevollmächtigen ihn hiermit für die Vertretung im gegenständlichen Verfahren und beantragen seine Zulassung nach § 22 Abs. 1 letzter Satz BVerfGG. Wir wollen von keinem anderen vertreten werden als dem Beteiligten zu 4) und führen zur Begründung unseres Antrags auf Zulassung aus:
Erstens: Die außergewöhnliche Sachkunde des Beteiligten zu 4.) steht außer Frage. Dr. Hettlage ist der Schriftsatz-Urheber. Als Privatgelehrter hat er einen „Gegenkommentar“ zum BWahlG veröffentlicht, (ISBN 978-3-96138-053-4), der 2018 in 2. Auflage erschienen ist. Außerdem hat er ein „Gutachten zur Reform des Wahlrechts“ verfasst, das in der „Neuen Juristischen Online Zeitschrift“ (NJOZ) 2023, 608 ff veröffentlicht wurde. Mehr zu seinen zahlreichen sonstigen Print- und Online-Beiträgen im einschlägigen Schrifttum zum Wahlrecht findet sich auf seiner Internet-Seite:
Zweitens: Der Beteiligte zu 4.) ist als sog. „Schmalspurjurist“ mit den Teilen des privaten und des öffentlichen Rechts vertraut, die ihm als Wirtschaftswissenschaftler an den beiden Universitäten, München und Fribourg/Suisse, abverlangt wurden. Außerdem wurde er zu einem Thema aus dem Aktienrecht mit „magna cum laude“ promoviert. https://books.google.de/books/about/Die_Bilanzierung_Wechselseitiger_Beteili.html?id=JiQTAQAAIAAJ&hl=en&output=html_text&redir_esc=y,
Drittens: Die Tätigkeit des Beteiligten zu 4.) ist ehrenamtlich. Alle Kosten, Gerichts- oder Missbrauchsgebühren und Anwaltshonorare etc. trägt der Beteiligte zu 4.) und Gruppenbevollmächtigte alleine. Den Ausschlag gibt, dass wir keinen Rechtsbeistand honorieren wollen, der uns aufgezwungen wird, wenn uns ein hochmotivierter Beteiligter aus unseren Reihen unentgeltlich zur Verfügung steht, zumal ihm andere Rechtsbeistände in der Streitsache unterlegen sind. (…)
Ende des Auszugs (…)