Melis Sekmen hat kein Entlassungsschreiben

Von:  Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München(als designierter Gruppenobmann nach § 2 Abs. 1 BVerfGG)

An das:  Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

Es gilt das Datum der Zustellung im  Dezember 2024

EILSACHE

(Aktenzeichen: /24 )

Verfassungsbeschwerde

nach Art. 41 Abs. 2 GG

Melis Sekmen, MdB, hat ihren Platz auf der Landesliste der Grünen in Rheinland-Pfalz aufgekündigt. Ihr fehlt aber das Entlassungsschreiben.

Hiermit rügen die nachstehend aufgeführten Antragsteller und andere beim Bundesverfassungsgericht, jeder für sich selbst, aber auch gemeinsam als Gruppe, den Bescheid des Deutschen Bundestages vom 5.12.2024 im Wahlprüfungsverfahren WP 21761/21 (Melis Sekmen) samt Begründung in Bundestags-Drucksache 20/13500, Seite 59 f, Anlage 30 (Beschlussempfehlung).

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Gegen die rechtsfehlerhafte Zusammensetzung des Bundesrates

Von: Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (als Gruppenbeauftragter nach § 21 BVerfGG)

An das: Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe (Mit Rückschein)

Es gilt das Datum der Zustellung im Oktober 2024

Aktenzeichen: AR 6726/24 (Allgemeines Register)

Gemeinsame Verfassungsbeschwerde

nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG (Bürgerklage)

Gegen die rechtsfehlerhafte Zusammensetzung des Bundesrates

Hiermit rügen die beteiligten Antragsteller beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts die rechtsfehlerhafte Besetzung des Bundesrates, verursacht durch die jüngsten Landtagswahlen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen, die weder von den drei Ländern noch vom Bundestag beseitigt wurde und die der Zweite Senat für die vergleichbare Zusammensetzung des Bundestags billigt. Das Verfahren wird einzeln, gemäß § 21, Abs. 1, erster Halbsatz, BVerfGG zugleich aber auch als Gruppe beantragt.

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Der Leerstand im Wahlkreis Nr. 242/Erlangen

Von:  Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

An das Bundesverfassungsgericht Zweiter Senat Schlossbezirk 3,   76131 Karlsruhe

Es gilt das Datum der Zustellung im Dez. 2024)

(Aktenzeichen: ……….. )

Der Leerstand im Wahlkreis Nr. 242/Erlangen ist ungesetzlich und verfassungswidrig

Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Bundestages v. 5. Dez. 2024 (Az. WP 2159/21)

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Der Fall Passau – Verfassungsbeschwerde

Publiziert am 27. Juni 2024 von Manfred C. Hettlage

Von Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

An das Bundesverfassungsgericht Zweiter Senat, Postfach 177176006 KarlsruheEil-SacheVorab per Fax:  0721 9101-382

Es gilt das Datum der Zustellung (im Juni 2024)

Der Leerstand im Wahlkreis Nr. 229/Passau ist ungesetzlich und verfassungswidrig

Verfassungsbeschwerde nach Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 13 Nr. 3 und § 48 Abs. 1 BVerfGG (Aktenzeichen: WP 2158/ )

Hiermit rügen die beteiligten Beschwerdeführer, jeder für sich selbst und zugleich auch als gesamte Gruppe (im Sinne von § 2 Abs. 2 WahlPrüfG), dass der Deutschen Bundestag ihren Wahleinspruch (Az. WP 2158/21) für unzulässig erklärt und zurückgewiesen hat. (Vgl. Bescheid v. 13. Juni 2024 und BT-DruckS. 20/11300 Anlage 3). Ihr gemeinsamer Wahleinspruch zielte in der Sache darauf ab, dass der ungesetzliche und verfassungswidrige Leerstand im Wahlkreis Nr. 299/Passau (der nach dem Ausscheiden von Andreas Scheuer aus dem Deutschen Bundestag am 1. April 2024 entstanden ist) nicht unverzüglich durch eine Nachwahl mit den Erststimmen beendet wurde.

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Zwei Direktmandate in einem Wahlkreis?

Von: Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (als Gruppenbevollmächtigter nach § 2 Abs. 3 WahlprüfG)

An den: Deutschen Bundestag, Wahlprüfungsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin (mit Rückschein)

Es gilt das Datum der Zustellung im November 2024

Gemeinschaftliche Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 GG

(Aktenzeichen: WP………….. )

Volker Wissing hat 2021 in seinem Wahlkreis 211/Südpfalz nicht als parteiloser Einzelbewerber, sondern für die FDP kandidiert. Er hat gegen Thomas Hitschler (SPD) verloren. Daher kann Wissing jetzt nicht neben Hitschler ein zweites Direktmandat als unabhängiger Wahlkreis-Sieger ausüben.

Hiermit rügen die nachstehend aufgeführten Antragsteller und andere beim Deutschen Bundestag das Mandat von Volker Wissing. Dem Deutschen Bundestag gehört er seit dem 11. November 2024 – vermeintlich – als parteiunabhängiger Abgeordneter an, hat aber nicht in der vorgeschriebenen Form auf seinen Listenplatz für die FDP in Rheinland-Pfalz verzichtet. Deshalb hat er von der Präsidentin des Deutschen Bundestages auch (noch) kein Entlassungsschreiben erhalten.

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Klage gegen die Zusammensetzung des Bundesrates

Von:Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (als Gruppenbeauftragter nach § 21 BVerfGG)

An das: Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe (Mit Rückschein)

Es gilt das Datum der Zustellung im Oktober 2024

Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG (Bürgerklage)

Gegen die rechtsfehlerhafte Zusammensetzung des Bundesrates

(Aktenzeichen: AR 6726/74 )

Hiermit rügen die beteiligten Antragsteller beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts die rechtsfehlerhafte Besetzung des Bundesrates, verursacht durch die drei Landtagswahlen, die weder von den Ländern noch vom Bundestag beseitigt wurde und die der Zweite Senat für die vergleichbare Zusammensetzung des Bundestags billigt.

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NotizWissing.docx

= 930 Anschläge

PRESSENOTIZ

Wissing kein parteiloser Abgeordneter

Der Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Volker Wissing, hat 2021 in seinem Wahlkreis Nr. 211/Südpfalz gegen den Wahlkreis-Sieger, Thomas Hitschler (SPD) verloren. In den 20. Deutschen Bundestag ist er allein über die Landesliste eingezogen. Er wurde also nicht zweimal (mit der Erst- und mit der Zweitstimme), sondern nur einmal: (allein mit der Zweitstimme) gewählt. Weil er am 11.11.2024 seinen Sitz für die FDP-Landesliste in Rheinland-Pfalz aufgegeben hat, aber nicht über ein zusätzliches Direktmandat „abgesichert“ ist, muss er den Bundestag verlassen. Das tut Wissing aber nicht. Der Münchner Publizist und Blogger, Manfred Hettlage, hat angekündigt, zusammen mit weiteren Beteiligten nach Art 41 Grundgesetz das Mandat Wissings anzufechten. Es könne nicht sein, „dass es in einem Wahlkreis zwei Wahlkreis-Sieger gibt“, so Hettlage.

V.i.S.d.P.: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22 80639 München

Hintergrund: Schriftsatz/Wahlanfechtung: Anhang PDF-Datei

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Wer hat das Chaos angezettelt?

Die CDU in Thüringen hat eine „Lex Höcke“ erzwungen

 Der Artikel in der SüddZ v. 28./29.9.2024: „Rechtsbruch mit Ansage“ v. Wolfgang Janisch, kann nicht unwidersprochen bleiben. Die Landtags-CDU in Thüringen hat sich mit ihrer Heuchelei und ihrem rüpelhaften Benehmen im Landtag keinen Gefallen getan. „Rechtsbruch mit Ansage?“ –  Rechtsbruch: nein; Rechtsstreit: ja! Aber wer hat denn den Streit angezettelt? Nicht die AfD! Der Zufall wollte es, dass der älteste unter den frisch gewählt Abgeordneten, Jürgen Treutler (AfD), als Alterspräsident die konstituierende Sitzung des Landtags in Thüringen zu leiten hatte. Wäre er Mitglied der CDU-Fraktion gewesen, hätte natürlich niemand daran Anstoß genommen. Auch an seiner Rede nicht. Man muss die AfD nicht mögen. Man muss sie auch nicht wählen. Und rund zwei Drittel der Wähler tun das nicht.

Doch wer auch immer der älteste Abgeordnete ist, er leitet die konstituierende Sitzung und darf dem Gewohnheitsrecht folgend auch eine Antrittsrede halten bevor er in die Tagesordnung einsteigt. Treutler darf das, auch wenn er nicht der CDU, sondern der AfD angehört. In der Geschäftsordnung des Landtags steht nicht, dass die Amtshandlungen des Alterspräsidenten ohne jede Ansprache zu erfolgen hat. Außerdem steht es allen Abgeordneten frei, den Plenarsaal zu verlassen. Niemand wurde an seinen Stuhl gefesselt und gezwungen, sich die Rede von Jürgen Treutler anzuhören.

Und jetzt kommen wir zum Punkt: Kann ein Landtag vor seiner Konstituierung überhaupt irgendwelche Beschlüsse fassen? Nein, kann er nicht! Die Feststellung der Beschlussfähigkeit muss abgewartet werden. Erst dann kann man das Vorschlagsrecht zu Wahl des Landtagspräsidenten abändern, das bisher unangefochten bei der stärksten Partei lag, der AfD aber unbedingt entrissen werden sollte. Nun wird im dritten Wahlgang mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Der Landtag konnte dem ohne Weiteres einen gehörigen Strich durch die Rechnung machen und diesen Wahlvorschlag der AfD einfach niederstimmen.

Darauf hätte der Thüringer Verfassungsgerichtshof, mit Gerichtspräsident Klaus von der Weiden an der Spitze, bestehen sollen, hat es aber nicht getan. Um das Maß voll zu machen, hat Richter von der Weiden hat durch sein Urteil seinen Sohn begünstigt, der Mitglied des Landtags in Thüringen ist. Etwas mehr Sachkunde, Objektivität und Unvoreingenommenheit stünde der SZ-Redaktion gut zu Gesicht.

Leserbrief an die SüddZ: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639

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PRESSENOTIZ: EU-WAHL ANGEFOCHTEN“

770 Anschläge

„Die Europa-Wahl v. 9. Juni 2024 war nicht unmittelbar (direkt), nicht frei und vor allen auch nicht gleich.“ Unter dieser Schlagzeile hat eine Klägergemeinschaft von 20 Beteiligten, viele von Ihnen promovierte Akademiker aus verschiedenen Berufen, einen Tag vor Fristablauf beim Deutschen Bundestag eine Überprüfung der EU-Wahl in Gang gebracht. Die 20 Kläger rügen vor allem, dass Deutschland ein Bundesstaat ist und deshalb auch die EU-Abgeordneten länderweise zu wählen seien: nämlich im Saarland von den Saarländern, in Hessen von den Hessen, in Bayern von den Bayern, usw. In einem föderativen Ländergemeinschaft könne es keine gesamtdeutschen Bundesstimmen geben. „Wir werden damit bis vor das Verfassungsgericht in Karlsruhe gehen“, kündigte der Gruppenbevollmächtigte, Manfred Hettlage, an.

München, den 8.8.2024

V.i.S.d.P.: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

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EU-Wahl anfgefochten

Von:  Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

An den Deutschen Bundestag. Hd. Frau Bärbel Bas, MdB, Die Präsidentin des Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Mit Rückschein

Es gilt das Datum der Zustellung am 8. August 2024

Die Europa-Wahl v. 9. Juni 2024 war nicht unmittelbar (direkt), nicht frei und vor allen nicht gleich

Die vorgenannten Beteiligten des Verfahrens beantragen beim Deutschen Bundestag: Die Europa-Wahl v. 9. Juni 2024 ist für rechtsfehlerhaft zu erklären. Gerügt wird insbesondere die verfassungswidrige Festlegung der Geltungsbereiche für die amtlichen Stimmzettel und die Verletzung der föderativen Staatsordnung.

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