Publiziert am 27. Juni 2024 von Manfred C. Hettlage
Von Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München
An das Bundesverfassungsgericht Zweiter Senat, Postfach 1771, 76006 Karlsruhe; Eil-Sache, Vorab per Fax: 0721 9101-382
Es gilt das Datum der Zustellung (im Juni 2024)
Der Leerstand im Wahlkreis Nr. 229/Passau ist ungesetzlich und verfassungswidrig
Verfassungsbeschwerde nach Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 13 Nr. 3 und § 48 Abs. 1 BVerfGG (Aktenzeichen: WP 2158/ )
Hiermit rügen die beteiligten Beschwerdeführer, jeder für sich selbst und zugleich auch als gesamte Gruppe (im Sinne von § 2 Abs. 2 WahlPrüfG), dass der Deutschen Bundestag ihren Wahleinspruch (Az. WP 2158/21) für unzulässig erklärt und zurückgewiesen hat. (Vgl. Bescheid v. 13. Juni 2024 und BT-DruckS. 20/11300 Anlage 3). Ihr gemeinsamer Wahleinspruch zielte in der Sache darauf ab, dass der ungesetzliche und verfassungswidrige Leerstand im Wahlkreis Nr. 299/Passau (der nach dem Ausscheiden von Andreas Scheuer aus dem Deutschen Bundestag am 1. April 2024 entstanden ist) nicht unverzüglich durch eine Nachwahl mit den Erststimmen beendet wurde.
Beschwerdeführer sind die Damen und Herren, die bereits am Wahleinspruch WP 2158/21 beteiligt waren:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München;(Gruppenbevollmächtigter lt. § 2 Abs. 3 WahlPrüfG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München;
REGULARIEN
Zuständigkeit und Zulässigkeit
Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. „Gegen die Entscheidung des Deutsche Bundestag ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.“ Das BVerfG ist zuständig, die Beschwerde zulässig. Beides geht aus Art. 41 Absatz 2 GG hervor.
Beschwerdebefähigung
Alle Beteiligten sind natürliche Personen und haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Als solche sind sie durch das Grundgesetz geschützt und zur Beschwerde vor dem BVerfG befähigt.
Beschwerdegegenstand
Gegenstand der Beschwerde ist die Zurückweisung des Wahleinspruchs (Az. WP 2158/2, BT-DruckS durch das Plenum des Deutsche n Bundestages. Der ursprünglicher Wahleinspruch richtete sich gegen den ungesetzlichen und verfassungswidrigen Leerstand im Wahlkreis Nr. 299/Passau. Er war mandatsrelevant. Es handelt sich also um eine Wahlstreitigkeit im Sinne des Art. 41 GG.
Eigene Betroffenheit
Die Einspruchsführer waren im Wählerverzeichnis eingetragen und damit berechtigt, an der Bundestagswahl v. 26. September 2021 teilzunehmen. Als Wahlberechtigte sind sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten verletzt, die ihnen in Gesetz und Grundgesetz garantiert werden.
Form und Frist
Der Beschwerde liegt in Schriftform vor, der gestellte Antrag ist mit der nachstehenden Begründung versehen. Die Laufzeit der Frist von zwei Monaten beginnt nicht vor dem 13. Juni 2024. Diese Frist wurde eingehalten.
Verzicht auf die mündliche Verhandlung
Die Beschwerdeführer verzichten nach 1 nach § 25 BVerfGG auf die mündliche Verhandlung. Sollte das Gericht darauf bestehen, bitten sie darum, den Beteiligten zu 4.), Dr. Manfred C. Hettlage, nach § 22 Abs. 1 letzter Satz BVerfGG, als Beistand zur Vertretung der Beschwerdeführer einzeln und als Gruppe zuzulassen. Die Vollmacht dazu wird von allen Beschwerdeführern hiermit erteilt.
Die erforderliche Sachkunde kann der Beteiligte zu 4.) durch seine rechtswissenschaftlichen Print- und Online-Beiträge in der Fachliteratur belegen. Vgl. zu den Fundstellen dessen Internetseite: <https://www.manfredhettlage.de/kleine-beitraege-zum-wahlrecht-seit-11-2017/#more-12861>.
ANTRAG UND BEGRÜNDUNG
Der Antrag
Es wird beantragt, den Bescheid des Deutschen Bundestages v. 13. Juni 2024 unverzüglich aufzuheben, die Begründung in BT-DruckS. 20/11300, Anlage 3, zu verwerfen und anzuordnen, dass der Leerstand im Wahlkreis 229/Passau ohne weiteren Verzug mit den Erststimmen zu beendet ist.
Weiter wird weiter beantragt, dass dies nicht nur im Wahlkreis 229/Passau, sondern in allen zwölf unbesetzten Wahlkreisen: Nr. 242/Erlangen; Nr. 248 Offenburg; 297/Saarlouis; Nr. 042/Hannover-Stadt; etc. etc. … geschieht.
Der Sachverhalt
Das Plenum des Bundestages hat den Antrag WP 2158/21 für unzulässig erklärt und mit der unzutreffenden Begründung niedergestimmt: „Die Einspruchsführer tragen keine Wahlfehler vor, die die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag in Frage stellen.“ Auch würden auch „keine Verletzungen von Rechten und Pflichten bei der Durchführung der Wahl“ beanstanden. Ihr Antrag ziele auch nicht „auf die Überprüfung der bestehenden Mitgliedschaft eines Abgeordneten“ ab. Und weiter: „Eine Prüfung, ob nachträglich eine noch nicht bestehende Mitgliedschaft eines Bewerbers begründet werden müsste, beispielsweise durch nachträgliche Wahl, sieht das Wahlprüfungsgesetz nicht vor.“ Ein solches Antragsbegehren sei auch nicht von Art. 41 Abs. 1 GGT umfasst. (Vgl. BT-DruckS 20/11300, Anlage 3, S, 11).
Die Erwiderung
Das alles trifft aber nicht zu. Der Bundestag urteilt als Richter in eigener Sache. Das erklärt seinen untauglichen Versuch, die Wahlprüfung gar nicht erst zuzulassen. Die an den Haaren herbeigezogene Begründung liegt vollkommen neben der Sache, um die es geht. Es geht überhaupt nicht um das Mandat von Andreas Scheuer. Vielmehr geht es allein darum, ob die Vakanz im Wahlkreis 229/Passau mit Recht und Gesetz vereinbar ist. Und das ist nicht der Fall.
Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Sie ist nach Art. 41 GG „Sache des Bundestages“. Er untersteht dabei der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsnorm des Art. 41 GG garantiert den Staatsbürgern ein Abwehrrecht gegen jede rechtsfehlerhafte Besetzung des Deutschen Bundestages. Leerstände sind weder im Bundeswahlgesetz noch im Grundgesetz vorgesehen. Sie sind ungesetzlich und verfassungswidrig.
I. Einfachrechtliche Anspruchsgrundlage
Wie in allen 299 Wahlkreisen können auch die Staatsbürger aus Passau ihrer Erststimme nicht beraubt werden. Dafür gibt es drei gesetzliche Anspruchsgrundlagen im einfachrechtlichen BWahlG v. 14. November 2020 (BGBl. I S 2395):
1.) „Von den Abgeordneten werden 299 (…) in den Wahlkreisen (…) gewählt.“ (Vgl. § 1 Abs. 2 BWahlG) – Im Wahlkreis 229/Passau nicht!
2.) „Jeder Wähler hat (…) eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (…).“ (Vgl. § 4 BWahlG) – Im Wahlkreis 229/Passau nicht!
3.) „In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.“ (Vgl. § 5 BWahlG) – Im Wahlkreis 220/Passau nicht.
Die Wähler aus Passau haben keinen Anspruch auf einen leerstehenden Wahlkreis. Wie alle Wähler haben auch sie einfachrechtlichen Anspruch auf einen von ihnen direkt gewählten Mitbürger. Den Passauern steht einer von 299 Volksvertretern zu, der in Passau beheimatet ist und innerhalb der Grenzen des heimatlichen Wahlkreises (Nr. 229) von den in Passau ansässigen Wahlberechtigten die meisten Erststimmen erhalten hat (unmittelbare Personenwahl). Wird ein Wahlkreis vakant, wird überall auf der Welt nachgewählt. In Passau aber nicht. Das verletzt das vernünftige Rechtsempfinden der gewöhnlich anzutreffenden Wählerschaft.
Entgegenstehende Vorschriften des BWahlG, insbesondere die Abweichungen nach § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG, und § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG, die im BWahlG – leider – anzutreffen sind, müssen nach den anerkannten Auslegungsregeln für den Fall einer bestehenden Gesetzeskonkurrenz geprüft, gegeneinander abgewogen und ausgeurteilt werden.
II. Verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage
Der Wahlkreis Nr. 229/Passau wurde am 1. April vakant und soll „de lege lata“ bis zum Ende der Legislaturperiode auch vakant bleiben. Das verletzt die Verfassungsnormen erstens der Volkssouveränität, zweitens der Bundesstaatlichkeit, drittens des Willkürverbots, und es verletzt viertens auch den Grundsatz der gleichen Wahl.
1. Die Volkssouveränität
Die Urheber der Verfassung haben in Art. 20 Abs. 2 klar und eindeutig festgehalten: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus und wird vom Volke in Wahlen (…) ausgeübt.“
Die Herrschaft des Volkes über das Volk wird allgemein als Volkssouveränität oder Volksherrschaft bezeichnet. Das Volk stimmt über die Männer und Frauen ab, die es im Deutschen Bundestag bei der parlamentarischen Bildung des Volkswillens vertreten sollen. Die Wähler in Passau werden an der Ausübung dieses elementaren Grundrechts gehindert. Sie können den Leerstand in ihrem Heimat-Wahlkreis Nr. 229/Passau nicht durch eine örtliche Nachwahl mit den Erststimmen beenden. Denn sie werden überhaupt nicht zu den Wahlurnen gerufen. Sie können nicht über die Nachfolge in die Volksvertretung abstimmen. Der Wahlkreis Passau bleibt „contra legem“ bis zum Ende der Legislaturperiode unbesetzt.
Den Staatbürgen aus Passau wird die ihnen verbürgte Teilhabe an der Volksherrschaft verwehrt. Das Wahlvolk im Stimmkreis 229/Passau ist von der Findung des Volkswillens grundrechtswidrig ausgeschlossen. Der Deutsche Bundestag konnte durch Beschluss des Plenums Abhilfe schaffen und musste Abhilfe schaffen. Er hat es aber nicht getan.
2. Die Bundesstaatlichkeit
Der Freistaat Bayern hat ohne Wenn und Aber Anspruch auf 46 der insgesamt 299 Direktmandate. Denn: „(…) Deutschland ist ein (…) Bundesstaat“. Das ergibt sich Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz.
Die Eigenständigkeit der 16 Länder wird in Art. 20 Abs. 1 GG garantiert. Danach sind sie im Verhältnis ihrer Bevölkerungsanteile an der Besetzung des gemeinsamen Parlaments zu beteiligen. So kommen zum Beispiel 4 direkt gewählte Mitglieder des Bundestages aus dem Saarland, 46 Wahlkreis-Sieger sind Bayern und 64 Volksvertreter mit Direktmandat stammen aus NRW; usw. Die 16 vorgegebenen Landes-Sitzkontingente bei den Direktmandaten sind einzuhalten. Das geschieht aber nicht.
Am Faschings-Sonntag, den 11. Februar 2024, hat schon das Bundesland Berlin einen Listenplatz verloren. In Berlin stört das offenbar niemand. (Vgl. die Wahlprüfung, Az. WP 2/24.) Am 1. April 2024 folgte der Freistaat Bayern, der im Wahlkreis 229/Passau diesmal ein Direktmandat im Bundestag verloren hat. Am 1. Juni trat ein weiterer Mandatsverlust im Wahlkreis 242/Erlangen hinzu. In allen drei Fällen geht der Länderproporz bei den Landes-Sitzkontingenten im Deutschen Bundestag zu Bruch. Das verletzt das grundrechtlich geschützte Prinzip der Bundesstaatlichkeit. Diese Verletzung der Verfassung kann und muss vom Plenum des Bundestags geheilt werden. Das ist aber nicht der Fall.
3. Das Willkürverbot
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.“ Aus der Verfassungsnorm des Art 20. Abs. 3 GG leitet sich das Verbot staatlicher Willkür ab.
Das Wahlvolk wird zuerst in Passau und danach auch in Erlangen seines Direktmandats beraubt, das auch den Bürgern von Passau und von Erlangen nach § 2 Abs. 2 (Anlage 2) BWahlG zusteht. Allein das verstößt schon gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot des Art. 20 Abs. 3 GG.
Am 26.12.2023 ist Wolfgang Schäuble verstorben. Er war im Wahlkreis Nr. 284/Offenburg direkt in den Bundestag gewählt worden. Der Stimmkreis liegt in Baden-Württemberg. Für Wolfgang Schäuble ist Stefan Kaufmann von der Landesliste der CDU nachgerückt. Anders in Bayern. Dort ist zuerst Andreas Scheuer und danach Stefan Müller ist aus dem Bundestag ausgeschiedenen. In den Wahlkreisen Nr. 229/Passau und Nr. 242/Erlangen rückte niemand nach und soll bis zum Ende der Legislaturperiode auch niemand mehr nachrücken. (Vgl. https://www.bundestag.de/abgeordnete/ausgeschiedene-abgeordnete-inhalt-874188 .)
Diese offensichtliche Willkür muss durch Plenarbeschluss des Bundestages schnellstmöglich beseitigt werden. Eine zwingende Notwendigkeit, im Januar 2024 in Offenburg ganz anders zu verfahren als am 1. April in Passau und am 1. Juni 2024 in Erlangen, lässt sich nicht erkennen und nicht vorbringen.
4. Die ungleiche Wahl
Gleiches darf nicht ungleich behandelt werden: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Vgl. Art. 3 Abs. 1 GG. Und weiter: „Die Abgeordneten (…) werden in (…) gleicher Wahl (…) gewählt.“ Auch das steht so in Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz. Die beiden Wahlkreise Nr. 229/Passau und Nr. 222/Erlangen bleiben dauerhaft unbesetzt, andere Wahlkreise wie der Wahlkreis Nr. 284/Offenburg. Nr. 297/Saarlouis und Nr. 042/Hannover/Stadt werden unter sonst gleichen Bedingungen durch Nachrücker neu besetzt. Viel ungleicher geht es nicht.
Der Grundsatz
Seit dem Wahltag des 26. September 2021 sind 12 direkt gewählte Abgeordnete aus dem Bundestag ausgeschieden und mit Listen-Anwärtern nachbesetzt worden. Die Gesamtzahl der besetzten Wahlkreise sank daher von 299 auf 286 ab. In 10 von 12 Fällen ist ein Anwärter aus den Landeslisten der betroffenen Landesparteien nachgerückt, in Erlangen nicht und zuvor auch in Passau nicht. Eine willkürliche Benachteiligung Bayerns beim Verhältnisausgleich. Sie verletzt auch die gebotene Gleichbehandlung der Wähler in Offenburg, Erlangen und Passau. Die unverrückbare Verfassungsnorm der gleichen Wahl wird allen Wählern in Art 38 GG ausdrücklich garantiert werden durch einen Nachrücker besetzt.
Was mit der Erststimme zu entscheiden ist, kann grundsätzlich nicht mit der Zweitstimme entschieden und schon gar nicht annulliert werden. Denn das verletzt nicht nur das Gleichbehandlungsgebot, sondern auch das Willkürverbot, das in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verbürgt wird.
Der Wahlkreis 229/Passau muss in diesem Zusammenhang als Präzedenzfall betrachtet werden. Wenn der Leerstand im Wahlkreis 229/Passau ungesetzlich und verfassungswidrig ist, dann ist er es auch im Wahlkreis 224/Erlangen, der seit dem 1. Juni 2024 unbesetzt ist. Das Gleiche gilt für die Wahlkreise /Offenburg /Saarlouis und /Hannover/Stadt
Die Anlage
Drei Blätter: Bescheid v. 13. Juni 2024, samt Begründung mit BT-DruckS. 20/11300, Anlage 3, S. 10 f.
Die Unterschriften
Beschwerdeführer sind die Damen und Herren, die bereits am Wahleinspruch WP 2158/21 beteiligt waren: 1.) Dr. Wolfgang Goldmann; 2.) Dr. Robert Mertel; 3.) Joachim Kampka; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, (Gruppenbevollmächtigter lt. § 2 Abs. 3 WahlPrüfG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; 6.) Gero von Braunmühl; Dr. Anton Fischer;
Die Beschwerdeführer verzichten auf eine mündliche Verhandlung, stellen trotz Dringlichkeit keine Eilantrag, bitten aber um eine zügige Entscheidung, die der grundsätzlichen Bedeutung ihres Antrags und seinen Folgen Rechnung trägt.
Fehlende Unterschriften werden nachgereicht, wenn das Aktenzeichen vorliegt.
KlageVerfGPassau.docx
2180 Wörter