Von Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München u.a.
An den Bayerischen Verfassungsgerichtshof ,80097 München Mit Einschreiben
Es gilt das Datum der Zustellung (im April 2024)
Beschwerde gegen den Beschluss der LT-DruckS. 19/1552 v. 09.04.2024 (Aktenzeichen: ……………… )
Hiermit rügen die beteiligten Beschwerdeführer beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVGH) den Beschluss des Landtags v. 09. April 2024, DruckS. 19/1552, mit dem er die beiden Wahlbeanstandungen v. 23. Oktober 2023 und vom 3. November 2023 zurückgewiesen hat.
Es tun dies die Damen und Herren:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (Gruppenbevollmächtigter); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 7.) Dr. Annelie Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen; 8.) Dr. Winfried Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen; 9.) Dr. Felix Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München;
Weitere Beteiligte kommen hinzu: 10.) Heinz Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München; 11.) Dr. Ludwig Römhild, Rauenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 12.) Dr. Dora Römhild, Rauenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 13.) Dr. Hannes Römhild, Rosenhof 7, 83471 Berchtesgaden; 14.) Dr. Michael Römhild, Urbanwerg 28 b, 83483 Bischofswiesen; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München;16.) Dominic Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München;
und andere ….
17.) Roswitha Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München
REGULARIEN
Zuständigkeit und Zulässigkeit
Die vorausgegangene Wahlbeanstandung wird allen Wahlberechtigten nach Art. 33 BayLV garantiert. Sie war an den Bayerischen Landtag gerichtet, der sie durch Beschluss v. 09.04.2024 (LT-DruckS 19/1552) ablehnend erledigt hat. Die Voraussetzung für die Entscheidung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof ist damit erfüllt. Die Beschwerde gegen den Beschluss v. 9. April ist zulässig. Das geht aus Art. 33 und Art. 63 BayLV hervor.
Einspruchsbefähigung
Alle Beteiligten sind natürliche Personen und haben ihre Wohnsitze in Bayern. Als solche sind sie durch die bayerische Verfassung geschützt und zur Anfechtung der Wahl befähigt.
Einspruchsgegenstand
Gegenstand des Verfahrens ist die Landtagswahl vom 8. Oktober 2023. Die zurückgewiesene Beanstandung der Landtagswahl richtete sich gegen Fehlbesetzungen des Landtags. Sie ist mandatsrelevant. Es handelt sich also um eine Wahlstreitigkeit im Sinne im Sinne des Art. 33 BayLV.
Eigene Betroffenheit
Die Einspruchs- und Beschwerdeführer waren im Wählerverzeichnis eingetragen und damit berechtigt, an der Landtagswahl v.8. Oktober 2023 teilzunehmen. Als Wahlberechtigte sind sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten verletzt, die ihnen in Gesetz und Verfassung garantiert werden.
Form und Frist
Die Beschwerde liegt dem Gericht in Schriftform vor, der Antrag ist mit der erforderlichen Begründung versehen. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist von einem Monat beginnt nicht vor dem 9. April 2024. Diese Frist wurde eingehalten.
VI. Vertretung und Rechtsbeistand
Der beteiligte Beschwerdeführer zu 4) vertritt, soweit das gesetzlich zulässig ist, die übrigen Beteiligten. Er ist befugt und von allen Beteiligten beauftragt, einen gesetzlich zugelassenen Rechtsbeistand zu bevollmächtigen, wenn das notwendig wird. Von Gerichtsgebühren und Anwaltskosten sind die sonstigen Beteiligten befreit.
ANTRAG
Der Antrag zur Beschwerde:
Die Beteiligten der Beschwerde beantragen beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof, den Beschluss des Landtags vom 09.04.2024, (LT-DruckS 19/1552), zu den beiden Verfahren mit den AktenZ: P II – 1003 – 1 – 18 sowie Az: P I – 1003 – 1 – 24 aufzuheben und den beiden vom Landtag zurückgewiesenen Anträgen stattzugeben.
I.
Begründung der Beschwerde im Verfahren mit dem AktenZ: P II – 1003 – 1 – 24
Der Beschwerdeführer zu 4.) hatte zusammen mit den eingangs genannten Beteiligten beim Landtag nach Art. 33 BayV die Wahl v. 08.Oktober 2023 beanstandet. Die Wahlbeanstandung wurde am 23. Oktober dem Landtag frist- und formgerecht zugestellt. Der Landtag hat mit Beschluss v. 09.04.2024 (LT-DruckS 19/1552) und Begleitschreiben v. 10. April 2024 die Wahlbeanstandung v. 23. Oktober 2024 zurückgewiesen und die Gültigkeit der Landtagswahl für die 19. Legislaturperiode festgestellt. Der Beschluss mit weiteren Anlagen liegt als Anhang bei.
Der zurückgewiesene Antrag der Wahlbeanstandung v. 23. Oktober 2023 hatte den nachstehenden Wortlaut.
Antrag im Wortlaut:
(Zitat-Anfang) „Die Antragsteller bestreiten vor dem Landtag die Gültigkeit von Teilen der Wahl v. 8.10.2023. Sie verlangen, diese Teile unter einem verfassungskonformen Wahlgesetz nachzuholen und beantragen im Einzelnen:
- für künftige Wahlen die Zahl der 91 Stimmkreise auf die Soll-Zahl der 180 Mitglieder des Landtags anzuheben;
- die Überschreitung der 11 Überhangs- durch 12 Ausgleichsmandate zu unterbinden;
- den Regionalproporz zwischen den 7 Regierungsbezirken zu gewährleisten;
- für 12 Ausgleichsmandate die fehlende Urwahl durch das Volk in der laufenden Wahlperiode nachzuholen;
- die Bemessungsgrundlage der Sperrklausel auf die 7 Regierungsbezirke zu beziehen;
- die getrennten Erst- und Zweitstimmen nicht zusammenzuzählen.“ (Zitat-Ende)
Zur Stellungnahme des bayerischen Innenministers zur Wahlbeanstandung:
Der Landtag hält die Wahlbeanstandung (AktenZ: P II – 1003 – 1 – 24, samt Stellungnahme des Bayerischen Staatsministers des Innern, Seite 66 ff, unter Ziff. 24) lt. gesondertem Begleitschreiben v. 10. April 2024 für „unzulässig und unbegründet“, hat die Beanstandung aber zugelassen. Alle Zweifel an der Zuständigkeit und der Zulässigkeit haben sich damit von selbst erledigt. Allgemeine Rechtsauffassung.
Der Inhalt der Beanstandung wird in der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministers des Innern unter Ziff. 24.1, Lit. a) bis d) auf Seite 66 ff – von einigen kleinen Ungenauigkeiten bei der Wortwahl abgesehen – zutreffend wiedergegeben. Dies wird vom Beteiligen zu 4.) dankbar anerkannt und bestätigt.
Bei der rechtlichen Würdigung durch den Innenminister unter den Ziffern 24.2, Lit. a) bis d) auf den Seiten 67 bis 69 geht die Auffassung beider Seiten dagegen weit auseinander. Für den Minister sind die leidigen „Überhänge“ ein in Art. 14 Abs. 1 Satz 6 BayLWahlG garantiertes Rechtsgut. Im schroffen Gegensatz dazu sehen die Antragsteller zusammen mit dem Beteiligten zu 4.) in den vermeintlichen „Überhangmandaten“ in der Sache einen Missbrauchstatbestand, der sofort von der Bildfläche verschwinden würde, wenn die Wähler für ein Mandat nicht zweimal, sondern nur einmal abstimmen könnten. (Vgl. NJOZ v. 15.10.2020, S. 1249 ff: „Für ein Mandat zweimal zur Wahlurne gehen?“
Zu Lit a) der Stellungnahme des Innenministers (S. 67)
Der Minister behauptet, das hybride Wahlverfahren mit zwei Stimmen (beschränkt für 91 Abgeordnete, also auf die halbe Soll-Zahl der 180 Mitglieder des Landtags plus ein Mandat) habe sich „bewährt“ (S. 67). In einem Wahlverfahren mit nur einer Stimme gäbe es keine sog. „Überhänge“. Das ignoriert der Minister. Die Beteiligten haben auch keinen „rechtspolitischen Vorschlag“ gemacht wie der Minister unzutreffend behauptet (S. 67). Sie rügen vielmehr den handfesten Missstand, dass bei jeder Landtagswahl regelmäßig versucht wird, „mehr Stücke als Kuchen“ zu verteilen. Vgl. ZRP 2012, S. 87 ff: „Mehr Stücke als Kuchen: die Überhangmandate“.
Im 19. Bayerischen Landtag gibt es 180 Plätze (Soll-Zahl), in Bayern gibt es aber nur 91 Stimmkreise, im Gegenzug haben aber 203 Mitglieder im Landtag Sitz und Stimme. Es gibt also gleichzeitig zu wenig Wahlkreise, aber viel zu viele Abgeordnete. Die Wurzel allen Übels ist das hybride Wahlsystem mit zwei Stimmen, für 91 Mitglieder des Landtags, die fakultativ zweimal gewählt werden können, während 89 Abgeordnete nur mit einer Stimme gewählt werden müssen – eine völlig überfrachtete und außerdem auch asymmetrische Verfahrensweise. Erschwerend kommt hinzu, dass beide Stimmen – in 91 Wahlkreisen – gegeneinander gerichtet werden können und wegen der Entzweiung (oft als „Stimmensplitting“ bezeichnet) zwischen den beiden Stimmen 11 sog. „Überhänge“ entstanden sind, die dann bei den Zweitstimmen mit einer Überzahl an 12 sog. „Ausgleichsmandaten“ kompensiert wurden. Die sog. „Überhänge“ sind also keine wirklichen Mandate, sondern Unterschiedszahlen. Das verkennt der Minister.
Nun gilt bei Landtagswahlen in Bayern eine Besonderheit, die für viel Verwirrung sorgt: die sog. „begrenzt offene, bzw. bewegliche“ Listenwahl (vgl. BVayVGH, Vf. 74.-III-19 v. 28. Oktober 2018). Bei der beanstandeten Landtagswahl v. 08.10.2023 sind nur 91 Abgeordnete in 91 Stimmkreisen einzeln gewählt worden. Für den verbleibenden Rest von 89 Mandatsträgern kam eine Mehrpersonenwahl in 7 Regierungsbezirken zum Zuge, die auch als „Blockwahl“ bezeichnet wird, weil die Abgeordneten auch mit der bayerischen Zweitstimme grundsätzlich „en bloc“ gewählt werden, ausgenommen ein Favorit unter ihnen, der aus der Namensliste gesondert herausgegriffen werden kann. Beide Wege in den Landtag sind deshalb grundverschieden. – Und das schließt das Prinzip der gleichen Wahl aus.
Weil es für die unmittelbare Personenwahl in Stimmkreisen aller Mitglieder des Landtags gar nicht genug Wahlkreise gibt, fehlte bei 89 Abgeordneten, die über die Namenslisten der Parteien in den Landtag gelangen, die demokratische Legitimation der Doppelwahl, die Favoriten ausgenommen, die auf den Namenslisten der Parteien herausgegriffen werden können. Wie auch immer fehlte – auf jeden Fall – bei den 23 nachgeschobenen Zusatzsitzen die Doppelabstimmung nicht nur zur Hälfte, sondern ganz. Denn die 23 Zusatzsitze wurden den Wählern (ohne Abstimmung bei den Erststimmen und ohne Abstimmung mit den Zweitstimmen) nach der Wahl oktroyiert. Das verstößt schon „de lege lata“ gegen das in Art. 2 Abs. 2 BayLV garantierte Grundprinzip der Demokratie: die Volkssouveränität.
Der Minister verschweigt außerdem, dass der Freistaat Bayern im Bund bekämpft, was er in Bayern verteidigt. Der Freistaat Bayern hat gegen Teile des dualen Wahlsystems mit zwei Stimmen durch eine Verfassungsbeschwerde Front gemacht, die gegen das neue BWahlG v. 13. Juni 2023 (BGBl I, Nr. 147) gerichtet ist. In 20. Legislaturperioden des Bundes gab es 26 Wahlrechts-Änderungsgesetze oder -Änderungsversuche. Viele, seit 2009 sogar alle, sind vor dem BVerfG angefochten worden. Trotzdem brachten die höchstrichterlichen Entscheidungen keinen Rechtsfrieden, vor allem in Bayern nicht.
Was die Entzweiung der beiden Stimmen betrifft, ist die bisher herrschende Meinung zusammengebrochen, das sog. „Stimmensplitting“ sei ein hochstehendes Rechtsgut. Für den Bund gelten seit dem BWahlG v. 13. Juni 2023 (BGBl I, Nr. 147) sowohl die sog. „Überhänge“ als auch die sog „Ausgleichsmandate“ inzwischen nicht mehr als Rechtsgüter, sondern schon „de lege lata“ als unzulässige Missstände. Und das kann nach dem Homogenitätsgrundsatz des Art. 28 GG nicht folgenlos bleiben. Die abweichende Rechtsprechung aus früheren Zeiten muss deshalb mit Blick auf Art. 28 GG neu überdacht werden. Das tut der Minister aber nicht, und stützt sich in seiner Argumentation auf eine veraltete Urteilsliteratur. Im Land kann nicht zulässig sein, was im Bund unzulässig ist.
Zu Lit. b) der Stellungnahme des Innenministers (S. 68)
Die 11 sog. „Überhänge“ und die 12 „Ausgleichssitze“, die bei der Landtagswahl v. 08. Oktober 2024 unstreitig angefallen sind, wurden auch nicht „verfassungs- und gesetzeskonform zugeteilt“, wie der Minister behauptet (S. 68 unten). Abgeordnete werden überhaupt nicht zugeteilt. Abgeordnete werden gewählt. Das ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 BayLV und wird in Art. 14, Abs. 1, Satz 1 BayLV ausdrücklich bekräftigt. In Art. 14, Abs. 1, Satz 6 BayLV kann man deshalb eben gerade nicht hineinlesen, die 11 sog. „Überhänge“ und die 12 sog. „Ausgleichsmandate“ könnten auch ohne Abstimmung „zugeteilt“ werden. Die Abstimmung über die 23 nachgeschobenen „Zusatzsitze“ ist unerlässlich, hat aber nicht stattgefunden. Wird sie nicht nachgeholt, müssen alle 23 Mandatsträger, die aus – welchen Gründen auch immer – den Wählern oktroyiert wurden, den Landtag sofort verlassen.
Der Beteiligte zu 4.) rügt zusammen mit den sonstigen Beteiligten, der Ausgleich könne nicht größer sein als der Überhang. Der Minister geht auch darauf nicht ein. Nicht einmal der konkrete, nicht aber namentlich bekannte Abgeordnete mit überhanglosem Ausgleichsmandat, der im 19. Landtag unstreitig Sitz und Stimme hat, ist für den Minister ein Problem. Hier wurde etwas ausgeglichen, das es niemals gab. Dieser unglaubliche Missstand, der bei der Landtagswahl v. 08.10.2024 erneut aufgetreten ist, sprengt das zweite Mal in Folge die elementare Mengenlehre. Um das angemessen zu rügen, fehlen die passenden Worte.
Zu Lit. c) der Stellungnahme des Innenministers (S. 69)
Die FDP ist bei der Landtagswahl v. 8.10,2023 an der 5-Prozent-Hürde gescheitert. Grund genug diese Auswirkung der bayerischen Sperrklausel zu beanstanden. Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 4 BayLV, in dem die sog. „Sperrklausel“ mit Verfassungsrang geregelt wird, enthält drei unbestimmte Rechtsbegriffe. Das übersieht der Minister.
Die Klausel hat den Wortlaut: „Wahlvorschläge, auf die nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt gültig abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz im Landtag.“- Was heißt hier: „Wahlvorschläge“? Vorschläge für die Erst- oder für die Zweitstim-men? Was heißt hier: „Stimmen“? Sind die Gesamtstimmen gemeint, wie der Minister unter-stellt (S. 69)? Warum findet der gemeinte Rechtsbegriff im Wortlaut der Norm keine Verwendung? Was heißt hier: „keinen Sitz“? Heißt das: keinen Platz auf der Liste, oder heißt das: überhaupt keinen „Sitz“, auch kein Direktmandat. Die Vorschrift ist dem Wortlaut nach zu unbestimmt, um ohne differenzierte Auslegung zum objektiven Willen des Wahlgesetzgebers vorzudringen.
Die Sperrklausel ist in Art. 14 Abs.4 BayLV und in Art. 42 BayLWahlG wortgleich geregelt. Art. 42 BayLWahlG steht unter der eingrenzenden Überschrift: „Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis“. Mit „Wahlkreis“ ist nicht der Stimmkreis, sondern der Regierungsbezirk gemeint. Berücksichtigt man diese Einordnung im Kontext der Sperrklausel, gilt sie für den Regierungsbezirk, in dem mit der Zweitstimme gewählt wird. Die Fünf-Prozent-Hürde trifft demnach allein die Listenplätze, die bei der Ermittlung der Sitze unberücksichtigt bleiben. Und damit ist der Fall gelöst. Die Sperrklausel erfasst nicht die Erststimme, sondern die Zweitstimme. Anders als der Minister behauptet, ist die Bemessungsgrundlage (Prozentbasis) rechnerisch auf die sieben Geltungsbereiche der Zweitstimmen zu beziehen. Und das sind die verschiedenen Regierungsbezirke.
Es muss also überprüft werden, ob die FDP, die bei der Landtagswahl an der 5-Prozent-Hürde gescheitert ist, in einem der sieben Regierungsbezirke für ihre Namensliste mehr als 5 Prozent der Zweitstimmen erreicht hat. Der Vollständigkeit halber wäre noch die offene Frage zu klären, was mit der Stimme für die Favoriten bei der offenen Listenwahl geschehen soll, die ja der Erststimme ähnlicher ist als der Zweitstimme? Muss die Stimme für den Favoriten mitgezählt werden oder nicht?
Zu Lit. d) der Stellungnahme des Innenministers (S. 69)
Es gab bei der Landtagswahl v. 08.10.2023 überhaupt keine Stimmzettel, auf denen die Wähler eine „Gesamtstimme“ vergeben konnten, um einen Abgeordneten mit einem „Gesamtmandat“ der dritten Art zu wählen. Die Wähler hatten nicht eine Stimme, sondern zwei. Eine dritte Stimme gab es auf den Stimmzetteln nicht. Aus den vermeintlichen „Gesamtstimmen“ entstehen keine „Gesamtmandate“. Die nachträgliche Zusammenfassung beider Stimmen zu einer vermeintlichen „Gesamtstimme“ ist in Wahrheit eine Manipulation, mit dem Ziel, die Doppelwahl mit zwei Stimmen rückgängig zu machen. Hier wird offensichtlich eine Quadratur des Kreises versucht, von der die Landtagswahl v. 8.10.2020 – durch den bayerischen VGH endlich – zu befreien ist.
II.
Begründung der Beschwerde im Verfahren mit dem AktenZ: P II – 1003 – 1 – 18
Vorbemerkung
Der Beschwerdeführer zu 4.) hat kurz vor dem Wahltermin des 8.10.2023 zuerst dem 18. Landtag und einen Tag später auch seiner Präsidentin, Ilse Aigner, je eine dringliche „Last-Minute-Petition“ nach Art. 115 BayLV zugestellt und in beiden Fällen verlangt, bei der Auszählung der Stimmen für den 19. Landtag die nachträgliche Hinzufügung von Überhang- und Ausgleichsmandaten – in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BayVGH Vf 74-III-18, dort Nr. 40 – zu unterlassen, es sei denn es findet eine Nachwahl statt. Beide Petitionen blieben „contra legem“ unbeantwortet und unerledigt. Der Landeswahlleiter hat vielmehr vollendete Tatsachen geschaffen und das Wahlergebnis, über den Kopf der Wähler hinweg, nachträglich doch um 23 Zusatzsitze aufgestockt, darunter 11 sog. „Überhänge“ und 12 sog. „Ausgleichsmandate“.
In beiden Fällen kann eine Wahlhandlung auf Stimmzetteln schon deshalb nicht nachgewiesen werden, weil die Wähler weder über den sog. „Überhang“ noch über den sog. „Ausgleich“ abgestimmt haben. Die 23 Mitglieder mit Zusatzsitzen sind solange keine gesetzlichen Abgeordneten, wie die nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayLV unerlässliche Legitimation durch eine basisdemokratische und außerparlamentarische Urwahl im Wahlvolk fehlt. Die 23 Mandatsträger mit nachgeschobenen Zusatzsitzen sind nicht gewählt worden. Sie haben deshalb im Bayerischen Landtag keinen legitimen Sitz und bei der parlamentarischen Willensbildung kein legitimes Stimmrecht.
Das Landtagsamt hat den Beschwerdeführer zu 4.) mit E-Mail v. 10. November 2024, also am letzten Tag vor Fristablauf und am allerletzten Tag des 18. Bayerischen Landtags davon unterrichtet, der Landtag werde die beiden unbeantworteten Petitionen aus der 18. Legislaturperiode zu Wahlbeanstandungen des 19. Bayerischen Landtags umwidmen und von sich aus – datiert auf den 3.11.2023 und formlos – die nachgeschobenen 23 Zusatzsitze in seinem Namen beanstanden. Diesem überraschenden Manöver des Landtagsamtes hatte der verblüffte Beschwerdeführer zu 4.) unter der Bedingung zugestimmt, dass er dadurch sein eigenes Recht auf Beanstandung der Wahl, die er zuvor, schon am 23.10.2023 frist- und formgerecht zugestellt hatte, nicht verliert. Die Verletzung des Petitionsrechts war damit geheilt.
Das hat schlussendlich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer zu 4), gemeinsam mit anderen Antragstellern einen Missstand gerügt hat (AktenZ: P II – 1003 – 1 – 24), den danach der 18. Landtag bei 23 der Mitglieder des 19. Landtags, von sich aus, durch zwei umgewidmete Petitionen, im Namen des Beschwerdeführers zu 4), erneut mitbeanstandet (AktenZ: P II – 1003 – 1 – 18). Dadurch klagt der Beschwerdeführer zu 4) – absurder Weise – zweimal in der gleichen Sache: einmal selbst und mit andren Beteiligten und danach noch einmal auf Betreiben des Landtagsamtes, alleine, und zwar mit einer rückdatierten, formlosen und amorphen Wahlbeanstandung. – Und um das Maß voll zumachen hat dann der 19. Landtag am 9.4.2024 beschlossen, diese vom 18. Landtag mitbetriebene Wahlbeanstandung sei sowohl „unzulässig“ als auch „unbegründet“.
Anträge der beiden unerledigten und umgewidmeten Petitionen im Wortlaut:
1.) Die unerledigte Petition v. 2. November 2023 an den Bayerischen Landtag
Der Antrag der ersten Petition im Wortlaut(Zitat-Anfang): „Dem ausgezählten Wahlergebnis für die Landtagswahl vom 08.10.2023 werden nachträglich keine sog. „Überhänge“ und keine sog. Ausgleichssitze“ hinzugefügt. Die Zuteilung von 11 sog. Überhang- und 12 sog. Ausgleichsmandate wird zeitnah rückgängig gemacht. (Zitat-Ende)
2.) Die unerledigte Petition v. 3. November 2023 an die Präsidentin des Bayerischen Landtags, llse Aigner, MdL, persönlich
Der Antrag der zweiten Petition im Wortlaut (Zitat-Anfang): „Hiermit beantrage ich, Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr 22, 80639 München, nach Art. 115 der Verfassung des Freistaates Bayern, bei der Präsidentin des Landtags, Ilse Aigner, MdL:
Erstens sind durch den Landeswahlleiter die 12 Abgeordneten ausfindig machen zu lassen, die ein Ausgleichsmandat bekleiden, das ihnen erst durch hoheitlichen Oktroy zugeteilt werden konnte, nachdem die Wahllokale schon geschlossen waren. Diesen 12 Abgeordneten fehlt die basisdemokratische Legitimation durch eine außerparlamentarische Urwahl der Wahlberechtigten. Sie sind so lange vom Stimmrecht im Landtag auszuschließen, bis über ihr Mandat durch eine Nachwahl entschieden worden ist.
Zweitens stehen den 12 Landtagsabgeordneten, die ein Ausgleichsmandat bekleiden, nur 11 Abgeordnete mit „Überhang“ gegenüber. Es gibt also ein Ausgleichsmandat, für das es keinen Rechtsgrund gibt. Dieser Abgeordnete ist vom Landeswahlleiter zu ermitteln und aus dem Landtag zu entlassen. (Zitat-Ende)
Zur Würdigung der umgewidmeten Petitionen durch den bayerischen Innenminister (S. 46f.):
Der Landtag hält beide zu Wahlbeanstandungen umgewidmeten Petitionen des Beschwerdeführers zu 4) (AktenZ: P II – 1003 – 1 – 18, Seite 46 f, unter Ziff. 18 und gesondertem Begleitschreiben v. 10. April 2024 für „unzulässig und unbegründet“, lässt sie aber im gleichen Atemzuge zu, so dass sich die Zulässigkeitsfrage damit erledigt hat.
Der Inhalt der beiden zu Wahlbeanstandungen umgewidmeten Petitionen wird in der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministers unzureichend, wenn nicht sogar unzutreffend wiedergegeben. Der Minister lässt völlig unerwähnt, dass zwei unerledigte Petitionen am letzten Tag des 18. Landtags in eine Wahlbeanstandung des 19. Landtags umgewandelt und am 10. November auf den 3. November datiert wurden. Das alles ließe sich noch verschmerzen. Und wurde durch die Zustimmung des Petenten ja auch geheilt.
Die 11 sog. „Überhänge“ und die überdimensionierte Kompensation durch 12 sog. „Ausgleichsmandate“, um die es im Kern der Sache geht, sind nach Art. 14 Abs.1, Satz 6 BayLV zweifelsfrei zulässig. Und das ist unstreitig! Vom Beschwerdeführer zu 4) wird dagegen etwas ganz anderes gerügt, nämlich dass die unerlässliche Abstimmung über die 23 Zusatzsitze fehlt. Das verkennt der Innenminister vollständig.
Bei den 11 zulässigen „Überhängen“ und den 12 sog. „Ausgleichsmandaten“ handelt es sich um zulässige Zusatzsitze, über die aber gar nicht abgestimmt wurde!
Es gibt keine Stimmzettel, auf denen die Wähler entschieden hätten, wer von welcher Partei, in welchen Regierungsbezirk ein sog. „Überhang-“ bzw. „Ausgleichsmandat“ erhalten soll. Für die 23 strittigen Zusatzsitze ging die Mitgliedschaft im Landtag nicht verloren, sie ist gar nicht entstanden.
Die Zuteilung von sog. „Überhang-“ und „Ausgleichsmandaten“ ist keine zwingende Verfassungsnorm. So ausdrücklich schon der BayVGH (Vf 74-III-18, dort Nr. 40). Deshalb steht der 19. Landtag seit seiner Konstituierung am 10. November 2023 vor der Alternative, die Zuteilung zu unterlassen, den Missstand durch Nachwahl zu heilen oder die 23 Pseudo-Mitglieder des Landtags aus dem Landtag zu entfernen.
Bei dem „überhanglosen“ Ausgleichsmandat, das entstanden ist, weil der sog. „Ausgleich“ mit 12 Sitzen größer ist als der sog. „Überhang“ mit nur 11 Direktmandaten, fehlt von vorneherein und unübersehbar jeder Rechtsgrund. Ein hoffnungslos unheilbarer Rechts- und Zählfehler, der auf gar keinen Fall auch nur einen Tag länger Bestand haben kann!
München im April 2024; unterschrieben von:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann; 2.) Dr. Robert Mertel; 3.) Joachim Kampka; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, (Gruppenbevollmächtigter); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; 6.) Gero von Braunmühl, 7.) Dr. Annelie Grasbon; 8.) Dr. Winfried Grasbon; 9.) Dr. Felix Grasbon; 10.) Heinz Dalen; 11.) Dr. Ludwig Römhild, n12.) Dr. Dora Römhild; 13.) Dr. Hannes Römhild; 14.) Dr. Michael Römhild; 15.) Dr. Anton Fischer. 16.) Dominic Grasbon; 17.) Roswitha Dalen; und von anderen …
Die fehlenden Unterschriften werden nach der Erteilung des Aktenzeichens nachgereicht.
BEITRITTSFORMULAR
Wahlprüfung/Beschwerde nach Art. 33 BayLV
Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Hiermit beteilige ich mich an der Wahlprüfungs-Beschwerde gegen den Beschluss v. 9.10.2024 LZ-DruckS 19/1552 von Dr. Manfred C. Hettlage und weiteren Antragstellern. Dem Antrag der Beschwerde samt Begründung und der Gruppenvollmacht stimme ich zu. Von Gerichtsgebühren und Anwaltskosten bin ich befreit. Zur Landtagswahl v. 8. Oktober 2021 war ich wahlberechtigt. Gerichtskosten und Anwaltsgebühren fallen für mich nicht an.
(Name + Vorname) (Straße + Nr., + PLZ, + Ort) (+ Unterschrift)
(vollständig Anschrift)
………………… ……………….. ……………. ……. ……… ……………….. ……….. ………………………..
………………… ……………….. ……………. ……. ……… ……………….. ……….. ………………………..
………………… ……………….. ……………. ……. ……… ……………….. ……….. ………………………..
………………… ……………….. ……………. ……. ……… ……………….. ……….. ………………………..
………………… ……………….. ……………. ……. ……… ……………….. ……….. ………………………..
………………… ……………….. ……………. ……. ……… ……………….. ……….. ………………………..
………………… ……………….. ……………. ……. ……… ……………….. ……….. ………………………..
………………… ……………….. ……………. ……. ……… ……………….. ……….. ………………………..
………………… ……………….. ……………. ……. ……… ……………….. ……….. ………………………..
………………… ……………….. ……………. ……. ……… ……………….. ……….. ………………………..
………………… ……………….. ……………. ……. ……… ……………….. ……….. ………………………..
Zurück am Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München