Melis Sekmen hat kein Entlassungsschreiben

Von:  Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München(als designierter Gruppenobmann nach § 2 Abs. 1 BVerfGG)

An das:  Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

Es gilt das Datum der Zustellung im  Dezember 2024

EILSACHE

(Aktenzeichen: /24 )

Verfassungsbeschwerde

nach Art. 41 Abs. 2 GG

Melis Sekmen, MdB, hat ihren Platz auf der Landesliste der Grünen in Rheinland-Pfalz aufgekündigt. Ihr fehlt aber das Entlassungsschreiben.

Hiermit rügen die nachstehend aufgeführten Antragsteller und andere beim Bundesverfassungsgericht, jeder für sich selbst, aber auch gemeinsam als Gruppe, den Bescheid des Deutschen Bundestages vom 5.12.2024 im Wahlprüfungsverfahren WP 21761/21 (Melis Sekmen) samt Begründung in Bundestags-Drucksache 20/13500, Seite 59 f, Anlage 30 (Beschlussempfehlung).

Die Beteiligten

Antragsteller sind einzeln und als Gruppe die beteiligten Damen und Herren:

1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.)   Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (designierter Gruppenobmann lt. § 21 Abs. 1 BVerfGG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München; 18.) Hans Sultze, Fafner Str.3, 80639 München; 20.) Dr. Helmut Fleck, Gneisennaustr. 52 c); 53721 Siegburg.

7.) Dr. Annelie Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen; 8.) Dr. Winfried Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen; 9.) Dr. Felix Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München; 10.) Heinz Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München; 11.) Dr. Ludwig Römhild, Rauhenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 12.) Dr. Dora Römhild, Rauhenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 13.) Dr. Hannes Römhild, Rosenhof 7, 83471 Berchtesgaden; 14.) Dr. Michael Römhild, Urbanwerg 28 b, 83483 Bischofswiesen; 16.) Dominic Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München; 17.) Roswitha Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München; 19.) Amelie Grasbon, Tor-Weg 15, 72076 Tübingen

Vorbemerkung

Die vorgenannten Beteiligten der Wahlanfechtung mit Nr. 7.) bis 14.); und Nr. 16.) und Nr. 17.) und Nr. 19.) wollen beim Bundesverfassungsgericht keine Beschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG führen. Für Sie endet das Verfahren mit der erfolglosen Wahlanfechtung vor dem Bundestag nach Art. 41 Abs. 1 GG. Diese elf Staatsbürger empfinden es als Zumutung, dass es in 20 Legislaturperioden 26. Wahlrechts-Änderungsgesetze bzw.-Änderungsversuche gab, deshalb kein Rechtsfrieden entstehen konnte und die Staatsbürger jedes Mal aufs Neue zur permanenten Wahlprüfung gezwungen werden.

DIE REGULARIEN

Öffentliches Interesse

Über die Entscheidung des Bundestages kann sich nur beschweren, wer zuvor auch die Wahl vor dem Bundestag angefochten hat. Weil die Zahl der Beschwerdeführer deshalb zwar sinken, aber nicht steigen kann, muss der Eindruck entstehen, an der Beanstandung der Wahl bestehe im konkreten Fall ein schwindendes öffentliches Interesse. Die verbleibenden 7 Beteiligten rügen deshalb, dass ein Gegenbeweis unmöglich ist, weil die ausgefallenen Beschwerdeführer ohne sachlich zwingenden Grund nicht ersetzt werden dürfen.

Zulässigkeit und Zuständigkeit

„Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.“ (Art. 41 Abs. 1 GG). Der Bundestag hat den Wahleinspruch (WP 2161/21) gegen dem Mandatswechsel-ohne-Entlassungsschreiben von Melis Sekmen „zurückgewiesen“. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 41 Abs. 2 GG zulässig. Für Wahlangelegenheiten ist der Zweite Senat zuständig.

Einspruchsbefähigung

Alle 7 verbleibenden Beteiligen sind natürliche Personen, sie sind zum Wahleinspruch zur Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundestages vor dem BVerfG befähigt, durch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geschützt und können Verletzungen ihrer Grundrechte durch den Bundestag abwehren.

Gegenstand der Beschwerde

Der Gegenstand der Beschwerde ist eine Wahlstreitigkeit. Melis Sekmen hat ihr Mandat für die Landesliste der Grünen in Rheinland-Pfalz aufgekündigt, ohne aus dem Bundestag auszuscheiden. Ihr fehlt das Entlassungsschreiben. Sie ist also Mitglied der Grünen geblieben und konnte deshalb nicht Mitglied einer andren Fraktion werden.

Eigene Betroffenheit

Alle 7 verbleibenden Beteiligten waren am Wahltag des 26. Septembers 2021 wahlberechtigt. Sie sind nach wie vor deutsche Staatsbürger und damit der Fehlbesetzung des Deutschen Bundestages selbst, unmittelbar und gegenwärtig unterworfen.

Mandatsrelevanz

Die Abgeordnete Melis Sekmen hat auf ihren Platz in der Landesliste der Grünen von Rheinland-Pfalz rechtsunwirksam verzichtet. Sie konnte nur deshalb den Bundestag verbleiben. Das liegt in der Natur der Sache und bedarf keiner Beweisführung.  Die Politikerin, Sekmen, ist also nicht zur Landesliste der CDU übergewechselt, für die sie am Wahltag des 26. September 2021 auch gar nicht kandidiert hat.

Form und Frist

Der nachfolgende Antrag liegt in Schriftform vor, ist mit einer substantiierten Begründung versehen und mandatsrelevant. Alle gesetzlichen Fristen wurden eingehalten. Dier Frist endet am 5. Februar 2025.

Gruppenauftrag und Rechtsbeistand

Die Beteiligten klagen jeder für sich selbst. Sie tun das aber auch als Gruppe gemeinsam und benennen den Beteiligten zu 4.), Dr. Manfred Hettlage, zu ihrem Bevollmächtigten im Sinne von § 21 Abs. 1 BVerfGG. Rein vorsorglich erteilen sie ihm hiermit ausdrücklich

Vollmacht

für die Vertretung vor dem Verfassungsgericht in der Sache (WP 2161/12). Die Beteiligten verzichten aber auf eine mündliche Verhandlung. Sie benötigen einen Rechtsvertreter deshalb nur dann, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung anordnet. Nur für diesen Fall beantragen die 7 verbleibenden Beteiligten die Berufung des Beteiligten zu 4) als Rechtsbeistand nach § 22 Abs. 1 letzter Satz BVerfGG.

Die Tätigkeit als Gruppenbevollmächtigter ist ehrenamtlich. Alle Kosten, Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare trägt der Beteiligte zu 4.) alleine.

Der Antrag:

Die vorgenannten Beteiligten (mit den Nrn. 1 bis Nr. 6; mit Nr. 15, Nr. 18, und Nr. 20) beantragen beim Bundesverfassungsgericht, den Bescheid des Bundestages v. 5. Dezember 2024 (WP 2161/21) aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, dass der Mandatswechsel der Abgeordneten, Melis Sekmen, von den Grünen zur CDU deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil ihr das Entlassungsschreiben fehlt.

Die Sache ist besonders eilbedürftig. Sie ist leicht zu durchschauen und lässt sich ohne großen Aufwand noch vor dem Wegfall der Geschäftsgrundlage – also noch vor dem 23. Februar 2025 – in Hauptsache entscheiden. Die Beteiligten stellen deshalb keinen Eilantrag, ersuchen das Gericht, auf alle obsoleten Präliminarien zu verzichten und das Verfahren ohne mündliche Verhandlung zeitnah durch Beschluss zu erledigen.

Die Begründung:

Der Deutsche Bundestag wird in der Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 GG zum Richter in eigener Sache. Dem steht das Rechtsprinzip „nemo judex in sua causa“ entgegen, das auf den römischen Rechtsgelehrten Ulpian zurückgeführt wird. In dieses Licht muss die Zurückweisung des Feststellungs-Antrags gestellt werden, dass Melis Sekmen kein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion geworden sein kann. Denn der Verzicht auf das Mandat – sei es ein Direktmandat, sei es ein Listenplatz – ist formpflichtig. Das verkennt der Deutsche Bundestag in seiner Beschlussempfehlung zum Antrag WP 2161/21 vollständig.

Fehlt das Entlassungsschreiben, bleibt der Verzicht auf das Mandat rechtsunwirksam. Vgl § 47 Abs. 1 Ziff. 4) BWahlG/2023. Melis Sekmen hat ihren Listenplatz auf der Landesliste der Vrünrn in Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 9. Juli 2024 aufgekündigt. Der Verzicht auf den Listenplatz bei den Grünen kann aber nicht rechtswirksam erfolgt sein, weil er mit dem Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag untrennbar verbunden ist. Vgl. § 46 Abs. 1 Ziff, 4) BWahlG/2023.

Tatsächlich ist Melis Sekmen nicht aus dem Bundestag ausgeschieden. Das ist unstreitig. Sie konnte aber nur deshalb Mitglied des Deutschen Bundestages bleiben, weil das Entlassungsschreiben fehlt und der formpflichtige Verzicht auf das Mandat bei den Grünen nicht rechtswirksam wurde. Vgl. § 47 Abs. 1 Ziff. 4 BWahlG/2023. Das fehlende Entlassungsschreiben schließt ein „zweites“ Mandat aus – das sich zu allem Überfluss ohnehin nur am Wahltag des 26.9.2021 und nur aus einer Kandidatur für der Landes-liste der CDU in Rheinland-Pfalz hätte ergeben können. Für den Mandatswechsel fehlt also auch die unerlässliche Zustimmung durch das Wahlvolk.

Alle 17 Beteiligten der Wahlbeanstandung haben das am. 21. August 2024 gerügt und auf dem Rechtsweg (mit Bearbeitungsfrist bis Ende Oktober Abhilfe) verlangt. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist leicht zu durchschauen. Der Bundestag hat seine Entscheidung trotzdem bis 5. Dezember 2024 verschleppt. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundestages droht durch die vorgezogene Wahl v. 23. Februar 2025 gegenstandslos zu werden. Um das Verfahren nicht ohne Not in die Länge zu ziehen, verzichten die Beschwerdeführer auf einen Eilantrag. Die Beschwerde ist aber von grundsätzlicher Bedeutung. Der Missstand kann nicht abstrakt, sondern nur im konkreten Fall einer Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 GG vor Gericht gebracht werden. Die Beschwerdeführer ersuchen deshalb das Verfassungsgericht, von einem zeitraubenden Berichterstatter-Schreiben Abstand zu nehmen und die Streitsache (WP 2161/21) stattdessen durch Beschluss unmittelbar zu erledigen.

Die Anlage

Zur Vermeidung von Wiederholungen darf auf den an den Deutschen Bundestag gerichteten Schriftsatz (Az. WP 2161/21 / Melis Sekmen) verwiesen werden. Daraus gehen Antrag und Begründung im ursprünglichen Wortlaut hervor. Dieser Schriftsatz ist wesentlicher Bestandteil der vorliegenden Verfassungsbeschwerde und liegt – als Kopie – in der Anlage als bei. Das Original mit den Unterschriften liegt bei den Akten des Deutschen Bundestages.

Hinzu kommt der Bescheid des Deutschen Bundestages v. 5. Dez. 2024 samt Beschlussempfehlung in Bundestagsdrucksache 20/13500, Anlage 30 (auf Seite 59 f.), leicht zugängig jederzeit auch im Internet. Link: https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013500.pdf.

Die Unterschriften

 Mit gemeinsamem Schriftsatz:

2.) Dr. Robert Mertel; 3.) Joachim Kampka; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, (designierter Gruppenobmann im Sinne des § 21 Abs. 1 BVerfGG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; 6.) Gero von Braunmühl:

Mit gesonderten Schriftsätzen:

1) Dr. Wolfgang Goldmann 15.) Dr. Anton Fischer; 18.) Hans Sultze; 20.) Dr. Helmut Fleck.

KlageBVerfSekmen.docx

DIE ANLAGE

Von Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München

An den Deutschen Bundestag z. Hd. Frau Bärbel Bas, MdB, Die Präsidentin des Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin (Mit Rückschein)

Es gilt das Datum der Zustellung (im August 2024)

Die Abgeordnete, Melis Sekmen, hat auf ihren Listenplatz im Deutschen Bundestag nicht rechtswirksam verzichtet.

Wahlprüfung nach § 41 GG

(Aktenzeichen: WP 2161/21 )

Hiermit rügen die nachstehenden aufgeführten Antragsteller den untauglichen Mandatswechsel der Abgeordneten, Melis Sekmen, MdB, von den Grünen zur CDU.

Die Beteiligten

Antragsteller sind einzeln und als Gruppe die beteiligten Damen und Herren:

1.)   Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.)   Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.)   Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.)   Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München;(Gruppenbevollmächtigter lt. § 2 Abs. 3 WahlPrüfG); 5.)   Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 7.) Dr. Annelie Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen; 8.)   Dr. Winfried Grasbon, Am Rain 15, 85267 Hettenshausen; 9.) Dr. Felix Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München; 10.) Heinz Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München; 11.) Dr. Ludwig Römhild, Rauhenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 12.) Dr. Dora Römhild, Rauhenstein Weg 1, 83483 Bischofswiesen; 13.) Dr. Hannes Römhild, Rosenhof 7, 83471 Berchtesgaden; 14.) Dr. Michael Römhild, Urbanwerg 28 b, 83483 Bischofswiesen; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München 16.) Dominic Grasbon, Longinusstr. 22, 81247 München; 17.) Roswitha Dalen, Balmungstr. 1, 80634 München 18.) Hans Sultze, Fafner Str.3, 80639 München 19.) Amelie Grasbon, Tor-Weg 15, 72076 Tübingen 20.) Dr. Helmut Fleck, Gneisennaustr. 52 c); 53721 Siegburg

DIE REGULARIEN

Zulässigkeit und Zuständigkeit

Die Beanstandung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Bundestages ist ein Grundrecht, das in Art. 41 Abs. 1 GG geregelt ist. Danach sind Wahlprüfungen an den Deutschen Bundestag zu richten. Der Bundestag ist erstinstanzlich zuständig, der an ihn gerichtete Wahleinspruch zulässig.

Einspruchsbefähigung

Alle Beteiligten sind natürliche Personen und haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Als solche sind sie durch das Gesetz und die Verfassung geschützt und zur Anfechtung der Wahl befähigt.

Einspruchsgegenstand

Gegenstand des Verfahrens ist die rechtsfehlerfreie Besetzung des Deutschen Bundestages durch Melis Sekmen. Es handelt sich also um eine Wahlstreitigkeit im Sinne des Art 41 GG. Gerügt wird im vorliegenden Fall der untaugliche Mandatswechsels von den Grünen zur CDU. Die Rüge ist mandatsrelevant.

Eigene Betroffenheit

Die Einspruchsführer waren im Wählerverzeichnis eingetragen und somit berechtigt, an der Wahl v. 26. September 2021 teilzunehmen. Als Wahlberechtigte sind selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten verletzt, die ihnen in Gesetz und Grundgesetz garantiert werden.

Form und Frist

Der nachstehende Antrag liegt in Schriftform vor und ist mit einer Begründung versehen. Die in § 2 Abs. 4 WahlPrüfG vorgeschriebene Frist von zwei Monaten beginnt mit dem Tag des versuchten Mandatswechsels, also am 2. Juli 2024. Diese Frist wurde eingehalten.

Gruppenvollmacht und Rechtsbeistand

Die Beteiligten klagen selbst und nach § 2 Abs. 2 WahlPrüfG zugleich auch als Gruppe gemeinsam. Soweit zulässig vertritt der Beteiligte zu 4) und Gruppenbevollmächtigte, Dr. Manfred C. Hettlage, diese gerichtlich und außergerichtlich. Er ist nach § 2 Abs. 3 BWahlG dazu befugt, von allen Beteiligten beauftragt und hiermit von ihnen ausdrücklich auch

bevollmächtigt.

Gerichtsgebühren und Anwaltskosten fallen für die sonstigen Beteiligten nicht an.

Der Antrag:

Die vorgenannten Beteiligten des Verfahrens beantragen beim Deutschen Bundestag: Den untauglichen Mandatswechsel der Abgeordneten, Melis Sekmen, MdB, von den Grünen zur CDU für rechtsfehlerhaft zu erklären und zu verwerfen.

Die Begründung:

Die Politikerin, Melis Sekmen, MdB, ist am 26. September 2021 in Baden-Württemberg über die Lan-desliste der Grünen in den Deutschen Bundestags gewählt worden. Ein eigenständiges Direktmandat, das ihr verbleibt, wenn sie auf ihren Listenplatz verzichtet, ist nicht vorhanden. Das ZDF v. 2. Juli 2024 hat (unter: „zdf.de“) berichtet, die Abgeordnete habe die Grünen verlassen, sei aus Partei und Fraktion ausgetreten, vom CDU-Kreisverband Mannheim in die CDU aufgenommen worden und zur CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages übergewechselt. – Das kann aber nicht sein.

Die Tagesschau und die herrschende Meinung verkennen, eine gewählte Abgeordnete kann sich nicht aussuchen, wer sie gewählt hat und kann ihr Mandat nicht gegen ein anderes auswechseln. In § 46 Abs. 1 Ziff. 4 BWahlG heißt es ausdrücklich: „Ein Abgeordneter verliert seine Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei (…) Verzicht.“ Daraus folgt im Umkehrschluss: Weil die Abgeordnete, Sekmen, nicht rechtswirksam auf ihr Mandat verzichtet hat, bleibt sie im Amt, das ihr am Wahltag anvertraut wurde, und zwar mit allen Rechten und Pflichten, vor allem mit den Treuepflichten, die es mit sich bringt.

Weil Melis Sekmen weiterhin Mitglied des Bundestages ist, kann sie nicht rechtswirksam auf ihr Mandat für die Grünen verzichtet haben. Die Politikerin, Sekmen, ist nicht befugt, die parteipolitische Zusammensetzung des Bundestages zu verändern. Will sie ihre Partei verlassen, muss sie das Mandat zurückgeben, damit ein Listenanwärter nachrücken kann. Hat sie auf ihr Mandat in der nach § 46 Abs. 3 BWahlG vorgeschriebenen Form verzichtet, ist sie kein Mitglied des Bundestages mehr und kann natürlich auch kein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion bleiben.

Es kommt also darauf an, ob Melis Sekmen nach § 47 Abs. 1 Ziff. 4 BWahlG ein Entlassungsschreiben der Bundestagspräsidentin erhalten hat. Das hat sie nicht, sonst wäre sie ja kein grünes Mitglied des Bundestages mehr. Dem Verbleib bei den Grünen steht aber der grobe Treuebruch entgegen, der mit dem erfolgten Parteiwechsel zur CDU verknüpft ist. Wer sein Mandat durch Parteiwechsel grob veruntreut, verändert in der Sache die parteipolitische Zusammensetzung des Bundestages. Melis Sekmen kann deshalb durch Beschluss des Bundestages aus dem Parlament entfernt werden, um ihren Platz bei den Grünen für den nächsten Listenanwärter freizumachen, der nach ihr am Zuge ist. Die Mehrheiten dafür sind im Bundestag vorhanden.

Die Entscheidungsfrist

Die Entscheidung über die Gültigkeit des Mandats von Melis Sekmen kann der Bundestag nicht beliebig verschleppen, wie das zuletzt bei der verspäteten Wahlwiederholung in Berlin v. 11. 2. 2024 zu beklagen und zu verschmerzen war. Deshalb setzen die Beteiligten dem Bundestag eine Entscheidungsfrist von drei Monaten. Diese Frist endet somit am 31. Oktober 2024.

Die Unterschriften:

Antragsteller sind einzeln und als Gruppe die beteiligten Damen und Herren:

1.) Dr. Wolfgang Goldmann; 2.) Dr. Robert Mertel; 3.) Joachim Kampka; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, (Gruppenbevollmächtigter lt. § 2 Abs. 3 WahlPrüfG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; 6.) Gero von Braunmühl; 7.) Dr. Annelie Grasbon; 8.)   Dr. Winfried Grasbon; 9.) Dr. Felix Grasbon; 10.) Heinz Dalen; 11.) Dr. Ludwig Römhild; 12.) Dr. Dora Römhild; 13.) Dr. Hannes Römhild; 14.) Dr. Michael Römhild; 15.) Dr. Anton Fischer; 16.) Dominic Grasbon; 17.) Roswitha Dalen; 18.) Hans Sultze 19.) Amelie Grasbon; 20.) Dr. Helmut Fleck.

Fehlende Unterschriften werden nach Erteilung des Aktenzeichens nachgereicht.

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