Von Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München(als Gruppenbeauftragter im Sinne des § 21 Abs.1 BVerfGG)
DRINGLICHE EILSACHE
Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG (n.F.), Bürgerklage
An das: Bundesverfassungsgericht, Zweiten Senat, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Hiermit beschweren wir uns nach Art. 94 Abs. 1, Ziff. 4a GG (2024/n.F.) beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Verletzung der Rechtstaatlichkeit durch die amtliche Verkündung der Endergebnisse zur Wahl v. 23. Feb 2025. Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Verfügung der Bundeswahlleiterin, Dr. Ruth Brand: Aus insgesamt 299 Wahlkreisen wurden 23 Wahlkreis-Sieger, obwohl sie in ihren Wahlkreisen die meisten Stimmen erhalten haben, von den zuständigen Kreiswahlleitern nicht über den Wahlsieg benachrichtigt. Die Wahlkreis-Sieger wurden auch nicht befragt, ob sie das Mandat annehmen. Andere Beschwerden kommen hinzu.
Wir bilden nach Art. 21 Abs. 1 BVerfGG eine Gruppe, die sich zu einer gemeinsamen Beschwerde zusammengefunden hat, klagen also alle gemeinsam (Bürgerklage). Auf Verlangen des Gerichts klagen alle Beteiligten mit einem identischen Schriftsatz auch jeder für sich selbst, beantragen aber ein gemeinsames Aktenzeichen. Beschwerdeführer sind.
DIE BETEILIGTEN:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; (Gruppenobmann lt. § 21 Abs. 1 BVerfGG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München; 18.) Hans Sultze, Fafner Str.3, 80639 München, Rechtsanwalt; 20.) Dr. Helmut Fleck, Gneisennaustr. 52 c), 53721 Siegburg; 21.) Erich Schmidt, Gänseblümchenweg 2, 18184 Roggentin; 22.) Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd, Franzstr. 90, 47198 Duisburg; 23.) Dietrich Pause, Zunham 5a) 83129 Höslwang: und andere: 24. a) bis 24 i). Vgl. dazu S. 12 unten: DAS ERWEITERTE RUBRUM für weitere Beteiligte mit den Angaben zur Person.
DER DATENSCHUTZ
Alle Beteiligten wollen in den Entscheidungen des Gerichts mit ihren Namen aufgeführt werden.
DIE REGULARIEN
Die für die Zulässigkeit der Bürgerklage unerlässlichen Formalitäten sind erfüllt:
Einspruchsbefähigung
Wir sind deutsche Staatsbürger, haben das 18. Lebensjahr vollendet und sind deshalb zur Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG (n.F./2024) befähigt.
Eigene Betroffenheit
Alle Beteiligten sind durch die amtliche Feststellung und Verkündung der Endergebnisse zur Bundestagswahl v. 23.2.2025 selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Teile der Feststellung und Verkündung waren unzutreffend und falsch.
Zuständigkeit
Wir behaupten es und beschweren uns darüber: Wir sind durch die vollziehende Gewalt in unserem Grundrecht verletzt worden, das uns in Art. 38 Abs. 1 GG garantiert wird, das Verfassungsgebot der unmittelbaren, freien und gleichen Wahl. Nach dem Wortlaut von Art. 94 Abs. 1 Ziff. 4a GG/2024 n.F. fällt unsere Beschwerde in die „Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts“. Es ist zuständig, unsere Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Ein Wahlprüfung durch den Bundestag macht keinen Sinn und kommt nicht ernsthaft in Betracht. Der 21. Deutsche Bundestag hat sich noch nicht konstituiert. Und eine leere Richterbank kann keine unaufschiebbaren Sofort-Entscheidungen treffen.
Gegenstand der Beschwerde
Unsere Beschwerde (Bürgerklage) richtet sich zuerst und vor allem gegen die amtliche Verkündung der endgültigen Wahlergebnisse v. 23. Februar 2025 durch die Bundeswahlleiterin Dr. Ruth Brand. Vgl.Anlage-I. Wie daraus hervorgeht, wurde 23 direkt gewählten Mandatsträgern nicht mitgeteilt, dass sie mit den meisten Stimmen ordnungsgemäß gewählt worden seien. Das ist unstreitig. Weiter wurden sie auch nicht darüber befragt, ob sie das wohlerworbene Direktmandat annehmen. Die Mitteilung des Wahlsiegs und die Befragung über die Annahme des Mandats fehlt, deshalb ist der Bundestag in 23 Fällen nicht vollzählig. Weitere Einwände gegen die Verkündung der Wahlergebnisse gehen aus unserem Antrag hervor.
Mandatsrelevanz
Unsere Verfassungsbeschwerde richtet sich im Ergebnis zuerst und vor allem dagegen, dass im Deutschen Bundestag 23 seiner 299 direkt zu wählenden Mitglieder fehlen. Auch die darüber hinaus vorgebrachen Beschwerden, wie sie aus dem Antrag hervorgehen, sind mandatsrelevant.
Form und Frist
Der nachfolgende Antrag liegt in Schriftform vor und ist mit einer substantiierten Begründung versehen. Die Antrags-Frist endet ein Jahr nach der amtlichen Verkündung der Endergebnisse zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages vom 23. März 2025. Die Frist wurde eingehalten.
DIE DRINGLICHKEIT
Die Entscheidung duldet offensichtlich keinerlei Aufschub: Der 21. Deutsche Bundestag kann sich nicht ordnungsgemäß konstituieren, wenn 23 direkt gewählte Abgeordnete am Einzug in das Parlament gehindert werden. Und schon gar nicht kann er eine ordnungsgemäße Kanzlerwahl nach Art. 63 GG durchführen, wenn die anderen, mandatsrelevanten Streitfragen nicht erledigt worden sind. Eine Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, weil der neue Bundestag gar nicht vollzählig zusammentreten kann, um sich als gesetzliche Eingangsinstanz der Wahlprüfung zu konstituieren. Wir verlangen daher vom Verfassungsgericht unmittelbar eine
Sofort-Entscheidung,
u. z. noch vor der Konstituierung des Bundestags, die spätestens 30 Tage nach der Wahl v. 23.2.2025 erfolgt. Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind leicht zu durchschauen und können vom Gericht aus dem Stand in der Hauptsache ausgeurteilt werden. Antrag auf eine vorläufige Entscheidung durch einstweilige Anordnung stellen wir jedenfalls nicht, widersetzen uns ihr aber auch nicht, wenn das Gericht sie von sich aus treffen sollte. Um das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen, verzichten wir außerdem auf eine mündliche Verhandlung und sind mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden.
DIE VOLLMACHT
Wir verstehen uns als Gruppe im Sinne von § 21 BVerfGG und benennen hiermit den Beteiligten zu 4.), Dr. rer. pol. Manfred C. Hettlage, zu unserem Gruppen-Bevollmächtigten. Wir bevollmächtigen ihn hiermit für die Vertretung im gegenständlichen Verfahren und beantragen seine Zulassung nach § 22 Abs. 1 letzter Satz BVerfGG. Wir wollen von keinem anderen vertreten werden als dem Beteiligten zu 4) und führen zur Begründung unseres Antrags auf Zulassung aus:
Erstens: Die außergewöhnliche Sachkunde des Beteiligten zu 4.) steht außer Frage. Dr. Hettlage ist der Schriftsatz-Urheber. Als Privatgelehrter hat er einen „Gegenkommentar“ zum BWahlG veröffentlicht, (ISBN 978-3-96138-053-4), der 2018 in 2. Auflage erschienen ist. Außerdem hat er ein „Gutachten zur Reform des Wahlrechts“ verfasst, das in der „Neuen Juristischen Online Zeitschrift“ (NJOZ) 2023, 608 ff veröffentlicht wurde. Mehr zu seinen zahlreichen sonstigen Print- und Online-Beiträgen im einschlägigen Schrifttum zum Wahlrecht findet sich auf seiner Internet-Seite:
Zweitens: Der Beteiligte zu 4.) ist als sog. „Schmalspurjurist“ mit den Teilen des privaten und des öffentlichen Rechts vertraut, die ihm als Wirtschaftswissenschaftler an den beiden Universitäten, München und Fribourg/Suisse, abverlangt wurden. Außerdem wurde er zu einem Thema aus dem Aktienrecht mit „magna cum laude“ promoviert.
Drittens: Die Tätigkeit des Beteiligten zu 4.) ist ehrenamtlich. Alle Kosten, Gerichts- oder Missbrauchsgebühren und Anwaltshonorare etc. trägt der Beteiligte zu 4.) und Gruppenbevollmächtigte alleine. Den Ausschlag gibt, dass wir keinen Rechtsbeistand honorieren wollen, der uns aufgezwungen wird, wenn uns ein hochmotivierter Beteiligter aus unseren Reihen unentgeltlich zur Verfügung steht, zumal ihm andere Rechtsbeistände in der Streitsache unterlegen sind.
DER ANTRAG
Wir beantragen mit höchster Dringlichkeitsstufe und mit zwingender Gesetzeskraft die nachfolgenden höchstrichterlichen Anordnungen:
… 1.) Die 23 vermeintlichen „Überhänger“ unter den 299 direkt gewählten Abgeordneten sind von den zuständigen Kreiswahlleitern noch vor der Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages – mit Vorrang – darüber zu unterrichten, dass sie in ihren Wahlkreisen die meisten Stimmen erhalten haben. Weiter ist amtlich festzustellen, ob die 23 Wahlkreis-Sieger ihre Wahl zum Mitglied des 21. Deutschen Bundestags annehmen.
… 2.) Bei der Zuteilung der Sitze für die Landeslisten sind statt einer Bundes-Sperrklausel 16 Landes-Sperrklauseln zur Anwendung zu bringen, wie das dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Ziff. 2 BWahlG (n.F. 2023) entspricht. Das Wahlgebiet der Zweitstimmen ist schon de lege lata nicht der Bund, sondern das jeweilige Land.
… 3.) Die ungültigen Splitting-Stimmen in der vermuteten Höhe von insgesamt 5,4 Mio. sind ebenfalls durch Nachzählung sofort zu ermitteln und auf beiden Seiten der abgegebenen Stimmzettel in Abzug zu bringen.
… 4.) Über 299 gewählte Mandatsträger des 21. Deutschen Bundestages, die allein mit den Zweitstimmen gewählt worden sind, muss nach dem Prinzip der „personalisierten“ Verhältniswahl in einer partiellen Nachwahl innerhalb von 3 Wochen auch mit der Erststimme gesondert abgestimmt werden (Erststimmen-Deckung in der Doppel-Wahl).
… 5.) Damit die Rechnung der zu personifizierenden Verhältniswahl überhaupt aufgehen kann, muss die Zahl der Wahlkreise durch Halbierung der Wahlgebiete von 299 auf 598 angehoben und die Zahl der Mitglieder des Bundestages von 630 auf 598 herabgesetzt werden.
… 6.) Für die 21. Legislaturperiode bleibt die offensichtliche Unterzahl der 299 Wahlkreise übergangsweise bestehen. In den vorhandenen 299 Wahlkreisen findet im Gegenzug innerhalb von drei Wochen eine zweite, eine direkte Nachwahl (gemäß § 43 Abs. 1 BWahlG a.F.) statt, so dass im Ergebnis aus jedem Wahlkreis einmalig zwei direkt gewählte Personen hervorgehen und die vorgegebene Soll-Zahl von 598 Mandaten aus beiden Stimmen erreicht wird.
… 7.) Das zu berichtigende Ergebnis der Wahl für den 21. Deutschen Bundestag ist unter Berücksichtigung der Ziffern 4.) bis 6.) nach Ablauf der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist für Nachwahlen unverzüglich neu zu verkünden.
DIE BEGRÜNDUNG
… zu 1.)
Bei der Bundestagswahl v. 23. Februar 2025 sind 23 vermeintliche „Überhänge“ entstanden. Dabei handelt es sich um ordnungsgemäß gewählte Wahlkreis-Sieger, die nicht in den Bundestag einziehen, obwohl sie in ihren Wahlkreisen die meisten Stimmen erlangt haben. Die neu geschaffene Rechtsfigur des ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten, der nicht in den Bundestag einzieht, verletzt das grundrechtlich abgesicherte Willkürverbot des Art. 20 Abs. 3 GG.
Erschwerend kommt hinzu: Aus 299 Wahlkreisen können nicht mehr als 299 Direktmandate hervorgehen. Für „überzählige“ Direktmandate fehlen die „überzähligen“ Wahlkreise. Die fälschlich sog. „Überhangmandate“ sind außerdem gar keine konkreten Mandate, die einem bestimmen Wahlkreis-Sieger nicht zustehen, sie sind Unterschiedszahlen (Differenzen). Die Volkssouveränität hat Verfassungsrang. Eine Unterzahl an Listenplätzen gegenüber den Direktmandaten einer Landespartei setzt den Willen des Volkssouveräns über die Zusammensetzung des Parlaments weder auf der Seite der Erststimmen noch auf der Seite der Zweitstimmen außer Kraft.
Wahlsieg ist Wahlsieg. Es gibt auch in einer Doppelwahl keine Wahlsieger zweiter Klasse. Gewählt ist gewählt. Allen Wahlkreis-Siegern steht ohne jede Ausnahme das wohlerworbene Direktmandat zu. Die 23 Abgeordneten mit einem vermeintlichen „Überhangmandat“ sind auf Anordnung des Verfassungsgerichts von den Kreiswahlleitern über den Wahlsieg unverzüglich zu benachrichtigen und zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.
… zu 2.)
Deutschland ist ein Bundesstaat. Gewählt wird mit Landeslisten. Bundeslisten gibt es auf den Stimmzetteln nicht und hat es noch nie gegeben. Folgerichtig und zutreffend war die sog. „Sperrklausel“ ursprünglich, d.h. bei der Wahl zum 1. Deutschen Bundestag im Jahre 1949 nicht als Bundes-Sperre, sondern als föderative Landes-Sperre ausgestaltet. Erst bei der Wahl zum 2. Deutschen Bundestag wurden die Landeslisten der Parteien in den 16 Bundesländern der völlig überhöhten Hürde einer nicht verfassungskonformen Bundes-Sperre unterworfen. Gewählt wird aber nicht mit einer unitarischen Bundesliste, sondern mit 16 eigenständigen Landeslisten. Statt einer Bundes-Sperrklausel sind 16 verschiedene Landes-Sperrklauseln in Vollzug zu bringen, wie das dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Ziff. 2 BWahlG/2023 entspricht: Das dort erwähnte „Wahlgebiet“ ist ein Rechtsbegriff. Der Geltungsbereich der Zweitstimmen ist schon „de lege lata“ unstreitig: sie gilt nicht für den Bund, sondern für das jeweilige Land. Die Eigenständigkeit der Länder hat nach Art. 20 Abs. 1 GG Verfassungsrang. Die vollziehende Gewalt, d.h. die Wahlleiterin ist daran gebunden.
Die Landesparteien in kleinen Bundesländern mit einem Bevölkerungsanteil von weniger als fünf Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung, wie z. B. das Saarland, wären außerstande, eine Bundessperre von fünf Prozent aller Zweitstimmen zu überwinden. Das ist erst in Bundesländern von der Größe Bayerns möglich. Landesparteien der kl. Bundesländer können die Bundessperre nur deshalb überspringen, weil bei der Zählung der Stimmen die föderative Staatsordnung ignoriert wird und 16 verschiedenen Landeslisten verfassungswidrig zu einer Bundesliste umgewandelt werden. Das war seit der 2. Bundestagswahl regelmäßig der Fall. Erschwerend kommt hinzu: Listenverbindungen wurde mit der Aufhebung von § 7 WahlG/2011 abgeschafft – allerdings nur auf dem Papier.
Bundesstimmen gibt es nicht. Bundesstimmzettel sind dem Föderalismus fremd und würden bei 630 Positionen für 15 Parteien und ihrer Größe nach in keine normale Wahlkabine passen. Und weil es gar keine Bundeslisten gibt, könnte eine Bundessperre vor dem Art. 20 Abs. 1 GG (Eigenständigkeit der Länder) keinen Bestand haben. Mehr zur Verfassungswidrigkeit der Bundessperre in Anlage-III: Verfassungsbeschwerde (Bürgerklage): 2 BvR 842/23, Teil B, Ziff. 5 (Seiten 11 bis 13). Das Wahlergebnis insbesondere der FDP und des BSW, die beide an der verfassungswidrigen Bundessperre gescheitert sind, ist ohne jeden Verzug innerhalb von den drei Tagen von der Bundeswahlleiterin länderweise zu ermitteln und neu zu verkünden.
… zu 3.)
Eine doppelte Willensbekundung der Wähler verletzt den althergebrachten Rechtsgrundsatz: „ne bis idem“, nicht zweimal in der gleichen Sache (abzustimmen). Bezogen auf das Strafrecht hat dieser Grundsatz in Art. 103 Abs. 3 GG Eingang gefunden. Die Doppel-Wahl ist mit dem Grundsatz „ne bis idem“ unvereinbar. Mehr zu dieser Grundsatzfrage in Tichys Einblick vom 26.2.2024, „Nicht zweimal in derselben Sache – Einspruch gegen die typisch deutsche Zwei-Stimmen-Wahl“. Link: https://www.tichyseinblick.de/meinungen/zwei-stimmen-wahlsystem/.
Erschwerend kommt noch etwas hinzu: Die gespaltene Abstimmung ist ungültig. Wer zweimal wählt, kann beide Stimmen gegeneinander richten. Weil sich nicht sicher feststellen lässt, was die Wähler wirklich gewollt haben, sind die Stimmzettel ungültig. Vgl. § 39 Ziff. 3 BWahlG/2023. Bei der Auszählung wurde die Zahl der ungültigen Splitting-Stimmen (bei denen der Wählerwille nicht mehr sicher zu erkennen war) aber gar nicht ermittelt. Das muss endlich geändert werden.
Zieht man in einer Näherungsrechnung deutschlandweit von der Summe aller Erststimmen-pro-Partei die Summe aller Zweitstimmen-für-die-Landeslisten-pro-Partei ab; und zieht man umgekehrt von der Summe aller Zweitstimmen-für-die-Landeslisten-pro-Partei die Summe aller Erststimmen-pro-Partei ab, dann ergibt sich aus beiden Größen eine Schätz-Zahl für das ungültige Stimmensplitting. Dies allerdings ohne Berücksichtigung der Zweitstimmen in den Fällen parteiunabhängiger Einzelbewerber, die sich tatsächlich gar nicht zählen lassen, ohne das Wahlgeheimnis zu lüften. Unberücksichtigt bleiben außerdem die Zweitstimmen für Sperrklausel-Verlierer-Parteien, die bekanntlich nicht denjenigen Parteien zufließen, die von den Wählern auf den Stimmzetteln gekennzeichnet wurden.
Schätzwert für die Splitting-Stimmen bei der Neuwahl v. 23. Februar 2025
Partei | Erststimmen | Zweitstimmen | Überschuss Erststimmen | Überschuss Zweitstimmen |
CDU | 12.601.967 | 11.194.700 | 1.407.267 | – |
CSU | 3.271.730 | 2.963.732 | 308.012 | – |
SPD | 9.934.624 | 8.148.284 | 1.786.340 | – |
Freie Wähler | 1.254.488 | 769.170 | 485.318 | – |
Summe-I | 3.986.937 | – |
Partei | Erststimmen | Zweitstimmen | Überschuss Erststimmen | Überschuss Zweitstimmen |
AfD | 10.175.438 | 10.327.148 | – | 151.710 |
Grüne | 5.442.912 | 5.761.476 | – | 318.564 |
Linke | 3.932.548 | 4.355.382 | – | 423.298 |
FDP | 1.623.351 | 2.148.878 | – | 525.527 |
Sonstige | – | |||
Summe-II | – | 1.419.099 |
Quelle: Bundeswahlleiter, Amtliches Endergebnis v. 23. Feb. 2025
.Interpretations-Schema der beiden Tabellen am Beispiel der CDU bzw. der AfD:Insgesamt gaben 1.407.267 CDU-Wähler dem Bewerber der Partei die Erststimme, wählten seine Partei aber nicht mit der Zweitstimme. Vgl. Tabelle-I, Zeile 1, Spalte 3 (Erststimmen-Überschuss). Etc. etc. Umgekehrt gaben 151.710 Wähler der AfD die Zweitstimme, wählten den AfD-Bewerber aber nicht mit der Erststimme. Vgl. Tabelle-II, Zeile 1, Spalte 4. (Zweitstimmen-Überschuss). Etc. etc. Aus der Summe-I (Erststimmen-Überschuss) und der Summe-II (Zweitstimmen-Überschuss) ergibt sich ein Näherungswert von 5,4 Mio. ungültige Splitting-Stimmen. Dieser Zählfehler kann durch Neuauszählung aller Stimmzettel geheilt werden. Eine Wahlwiederholung ist nicht erforderlich.
Bleibt festzuhalten: Führt das sog. „Stimmen-Splitting“ zu einer gespaltenen Willenserklärung, lässt sich der objektive Wählerwille nicht mehr erkennen. Alle Splitting-Stimmen sind daher ungültig. Betroffen sind (geschätzt) etwa 5,3 Mio. gespaltene Wählerstimmen. Sie wurden bei der Auszählung aber nicht erfasst – ein bisher unerkannter, gleichwohl besonders schwerwiegender Zählfehler! Die Wahlleiterin, Dr. Ruth Band, machte dabei ohne Zögern mit! Dieser Missbrauch ist endlich abzustellen. Die ungültigen Splitting-Stimmen müssen von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen in drei, höchstens vier Wochentagen ordnungsgemäß in den Wahlämtern (notfalls auch unter Einsatz von Soldaten der Bundeswehr) nachgezählt werden.
… zu 4.)
Erschwerend kommt ein wichtiger Streitpunkt hinzu: Anders als auf der linken Seite des Stimmzettels war die Wahl auf seiner rechten Seite erstens nicht unmittelbar, zweitens nicht frei und drittens nicht gleich.Weil es 630 Sitze im Bundestag gibt, aber nur 299 Wahlkreise zur Verfügung stehen, über die auf der linken Seite des Stimmzettels zu entscheiden war, verbleiben 331 Mandate, über die auf der rechten Seite des Stimmzettels abgestimmt wurde. Diese 331 Mandate können vor dem Grundgesetz nur Bestand haben, wenn auch sie durch eine vollständige Erststimmen-Deckung lückenlos personifiziert worden sind. Kurzum müssen die Zweitstimmen durch die Erststimmen gedeckt sein und dürfen, wie oben unter Ziff. 3.) aufgezeigt, nicht getrennt voneinander abgegeben werden.
… nicht unmittelbar (direkt)
„Eine Wahl erfolgt unmittelbar (direkt), wenn (…) die Abgeordneten allein durch Stimmabgabe der Wähler bestimmt werden, wenn also allein die Wähler über die Zusammensetzung des Parlaments entscheiden.“ (Vgl. Boehl/Schneider, BWahlG/2021, § 1, Rdnr. 15.) Die Wähler lesen auch vor Bundestagswahlen keine Gesetzbücher und keine Kommentare. Sie gehen einfach zu den Wahllokalen, erhalten dort die (sich selbsterklärenden) Wahlunterlagen und stimmen durch Kennzeichnung der amtlichen Stimmzettel – sogar zweimal (sic!) – darüber ab, welcher Mann oder welche Frau sie bei der politischen Willensbildung im Bundestag vertreten soll. (Vgl. Musterstimmzettel Anlage-II.) Es gibt also, unsinniger Weise, zwei Stimmen für ein Mandat. Mehr dazu in: Neue Juristische Online Zeitschrift (NJOZ) v. 15.10.2020, S. 1249 ff: „Für ein Mandat zweimal zur Wahlurne gehen“.
Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Aus Art. 38 Abs.1 GG geht hervor: Die Personenwahl ist ein Verfassungsgebot! Die Wahl der Volksvertreter, wie sie allein mit der Zweitstimme auf der rechten Seite des Stimmzettels erfolgt, ist keine Personen-, sondern eine pauschale Parteienwahl. Insoweit gilt:
„Eine bloße Parteienwahl
schließt die Verfassung aus.“
Originalton BVerfG v. 26.2.1998, BVerfGE 97, 317 (323); u. a!
Der Bundestag besteht nicht aus 630 Parteien, sondern aus 630 Abgeordneten. Im Art. 38 Abs. 1 GG heißt es nicht: „Die Parteien werden gewählt“. Dort steht vielmehr ausdrücklich: „Die Abgeordneten werden gewählt.“ Das ist unstreitig, geschieht aber nur in 299 Wahlkreisen, über die auf der linken Seite des Stimmzettels entschieden wird. Auf der rechten Seite wird nicht der Name einer natürlichen Person, sondern der Name einer politischen Partei (oder Wählervereinigung) gekennzeichnet. Auch das ist unstreitig. Vgl. Anhang-II. Politische Parteien sind aber keine natürlichen Personen und können deshalb selbst und als solche gar keine Mandatsträger sein. Die pauschale Blockwahl auf der rechten Seite des Stimmzettels ist eine Personal-Entscheidung-durch-Parteienwahl, also eine Personen-Auswahl der Volksvertreter mit untauglichen Mitteln.
Bei der Wahl v. 23. Februar 2025 wurden nicht 630 Parteien, sondern 630 Mitglieder des Bundestages gewählt. Es gab aber nur 299 Wahlkreise, aus denen nicht mehr als 299 Direktmandate hervorgehen können. Bei 331 verbleibenden Mitgliedern des Bundestages gibt es keine Erststimmen-Deckung, die in einer zu personifizierenden Verhältniswahl unabdingbar ist. Mehr zur Unterzahl der Direktmandate im Anhang-III: Verfassungsbeschwerde (Bürgerklage): 2 BvC 842/23, Teil B, Ziff. 2 (Seite 8). Wie üblich und gewohnt wurde diese Verfassungsbeschwerde vom Zweiten Senat des Gerichts aber nicht zur Entscheidung angenommen.
Bleibt festzuhalten: Insgesamt 331 Abgeordnete konnten nicht mit beiden, sondern nur mit einer, nämlich der Zweitstimme gewählt werden. Eine unmittelbare (direkte) Wahl mit den Erststimmen fand dabei nicht statt. Die Wahl allein mit den Zweitstimmen ist keine direkte, sondern eine indirekte Wahl. Bei 331 Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestages kann von einer unmittelbaren der Wahl der Mandatsträger deshalb keine Rede sein. Anders als bei den 299 Direktmandaten wurde bei der am 23. Februar 2025 getroffenen Abstimmung über 331 Listenplätze die Unmittelbarkeit der Wahl verletzt. Dies muss verworfen und unter einem verfassungskonformen Wahlrecht geheilt werden. Eine partielle Nachwahl innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen ist deshalb unausweichlich. Vgl dazu § 43 Abs. 2 BWahlG/2023.
… nicht frei
Nimmt man den Muster-Stimmzettel aus der Anlage-II zur Hand, der unschwer auch aus dem Internet abgerufen werden kann, bestand – wie gesagt – auf der rechten Seite Gelegenheit zur Abgabe der Zweitstimme. Anders als die Erst- oder Wahlkreis-Stimme, ist die Zweitstimme eine Landesstimme. Ein tiefgreifender Unterschied. Das Einzugsgebiet der Erststimme ist sehr viel kleiner als das der Zweitstimme. Nebenbei gesagt ist auch der Bevölkerungsanteil der Bundesländer im Saarland und den Stadtstaaten im Vergleich zu den Flächenstaaten in Bayern und NRW sehr verschieden. Auch das widerspricht, ebenfalls nebenbei gesagt, der Anforderung, dass die Wahlgebiete eigentlich ungefähr gleich groß sein sollten. Das sind sie nicht.
Den Ausschlag gibt, dass auf dem Stimmzettel nur die Namen von fünf sog. „Listenführern“ aufgeführt waren. Auf der Landesliste der CSU sind das in Bayern z. B: Alexander Dobrindt; Andrea Lindholz; Günther Feißner; Daniela Ludwig; und: Alois Rainer. Auf den Landeslisten der verbleibenden Landesparteien (der SPD, der AfD oder der Grünen etc.) waren ebenfalls fünf „Listenführer“ anzutreffen. Die gewöhnlichen Wähler gehen vor der Abstimmung aber nicht in die Wahlämter, um sich kundig zu machen, wer sonst auf den dort hinterlegten Verzeichnissen der Landesparteien gelistet ist. Von den fünf „Listenführen“ abgesehen, gehen die Namen der verbleibenden Listen-Bewerber aus den Stimmzetteln der 16 Bundesländer nicht hervor. Die Wähler kennen deshalb nicht einmal alle Namen der Favoriten, die sie in der Wahlkabine zu Mitgliedern der Volksvertretung bestimmen sollen. Die starre Listen- oder Verhältniswahl ist eine pauschale Blockwahl, aus der die Wähler grundsätzlich keine personelle Auswahl treffen. Mehr zur Verhältniswahl in Anlage-III: Verfassungsbeschwerde (Bürgerklage): 2 BvC 842/23, Teil B, Ziff. 1 (Seite 6 ff). Diese Beschwerde wurde, wie schon gesagt, mit der linken Hand der Verfassungshüter durch Nicht-Befassung erledigt.
Die Wähler müssen also „alle Katzen im gleichen Sack kaufen“. Die pauschale Blockwahl ist schon im Gesellschafts- und Vereinsrecht, z.B. auf den Hauptversammlungen der Aktienvereine, hochumstritten. Wie Rupert Scholz halten auch wir, die Beteiligten der gegenständlichen Wahlbeanstandung, die pauschale Blockwahl im Bereich des Wahlrechts für „undemokratisch“ und „verfassungswidrig“. (Scholz, Deutschland in guter Verfassung, 2004, S. 131.) Diese flagrante Verletzung der freien Wahl ist vom Verfassungsgericht zu verwerfen. Für die von der fehlenden Erststimmen-Deckung betroffenen Mandatsträger ist unverzüglich eine gesonderte Ergänzungs-Wahl zum 21. Deutschen Bundestages durchzuführen. Dabei ist dem Grundsatz der freien Wahl unverkürzt Rechnung zu tragen.
… nicht gleich
Zwischen Erst- und Zweitstimme besteht aus gutem Grund keine Namensgleichheit. Die Erststimmen sind die Hauptstimmen. Der Wahlgesetzgeber wollte mit dem BWahlG/2023 die Zweitstimmen zu „Hauptstimmen“ umbenennen, hat diese Neuerung unmittelbar vor der Verabschiedung der 26. Wahlrechtsnovelle aber wieder rückgängig gemacht. Damit hat es der Wahlgesetzgeber unstreitig gestellt: Nicht die Zweitstimme, die Erststimme ist die Hauptstimme! (Vgl. BWahlG/2023, BT-Drucksache 20/1615, S. 7, Ziff. 4.)
Das Einzugsgebiet der Erststimmen sind die 299 Wahlkreise. Die Geltungsbereiche der Zweitstimmen, die als Landesstimmen bezeichnet werden, sind die 16 Bundesländer. Beide Stimmen sind grundverschiedenen und können deshalb nicht miteinander verglichen, gegeneinander verrechnet oder ausgetauscht werden. Damit ist die Streitfrage entschieden: Beide Stimmen sind ungleich! Die gegenständliche Doppelwahl mit Erst-und Zweitstimmen in 299 Wahlkreisen für 630 Abgeordnete verletzt in 331 Fällen zwangsläufig den Grundsatz der gleichen Wahl. Es entstehen zwei grundverschiedene Wege in das Parlament. Das kann das Gericht nicht übergehen und muss eine gesonderte Direktwahl für die von den Erststimmen nicht gedeckten Listenplätze anordnen. Es muss sichergestellt sein, dass es nicht zwei verschiedene, sondern nur einen einzigen Weg in den Bundestag gibt, der für alle Wähler und alle Gewählten exakt der gleiche ist. Und wenn zweimal abgestimmt werden soll, dann zweimal über alle Mandate: alle Direktmandate und alle Listenplätze.
Damit die Rechnung der zu personifizierenden Verhältniswahl überhaupt aufgeht, ist die offensichtliche Unterzahl der 299 Wahlkreise durch Halbierung der Wahlgebiete zu beseitigen und dadurch die Zahl der Direktmandate von 299 auf 598 anzuheben. Gleichzeitig wird die Überzahl der 630 Listenplätze um 32 Sitze auf die Soll-Zahl 598 verringert. Das setzt eine neue Wahlkreis-Einteilung nach § 3 BWahlG/2023 voraus. Dieses zeitaufwendige Verfahren kommt für den 21. Deutschen Bundestag nicht in Betracht.
… 5.)
Das geltende Bundeswahlgesetz ist ein völlig überfrachtetes Konstrukt aus unmittelbarer Personenwahl in 299 Wahlkreisen auf der linken Seite des Stimmzettels und Verhältnis- oder Parteienwahl auf der rechten Seite des Stimmzettels. Erschwerend kommt die Unterzahl der 299 Wahlkreise gegenüber der Gesamtzahl der 630 Mitglieder des Bundestages hinzu. Es führt daran kein Weg vorbei: Die einseitige Erhöhung der Mitgliederzahl des Bundestages, die mit dem BWahlG/2023 eingeführt wurde, muss wieder rückgängig gemacht werden. Anders lässt sich in die Doppelwahl aus Direktmandaten und Listenplätzen keine ins Gleichgewicht bringen. Wenn schon alle Abgeordneten zweimal zu wählen sind, kann man nicht bei den Listenplätzen auf halbem Wege stehen bleiben und über 299 von ihnen nur einmal abstimmen.
Das passt alles überhaupt nicht zusammen und muss geändert werden, und zwar indem die Zahl der 299 Direktmandate auf die Zahl der 598 Sitze im Bundestag angehoben wird. Das setzt allerding eine zeitaufwendige Neueinteilung der Wahlkreise durch die Wahlrechtskommission voraus, die durch den neuen Bundestag beschlossen werden müsste. Das ist aber nicht machbar, weil es der 21. Deutschen Bundestag nicht über die rechtlichen Grundlagen seiner Konstituierung abstimmen kann. Es muss also eine Übergangslösung gefunden werden. Bei allen Nachwahlen nach Ziff. 4.) des oben gestellten Antrags ist davon auszugehen, dass die vorgegebene Sollzahl der Mitglieder des Bundestags nicht bei 630, sondern bei 598 liegt.
… 6.)
Die offensichtliche Unterzahl der 299 Stimmkreise ist grundsätzlich für alle künftigen Bundestagswahlen durch Halbierung der 299 Wahlgebiete auf die vorgegebene Sollzahl von 598 Mitgliedern des Bundestages anzuheben. Eine Doppelwahl darf nicht auf halbem Wege stehen bleiben. In ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung bleibt die sog. personalisierte Verhältniswahl ein Bruchstück, ein Fragment, ein Torso. Die Zahl der 299 Wahlkreise bleibt hinter der Zahl der 598 bzw. 630 Mitglieder des Bundestages weit zurück. Gewiss, das muss für alle künftigen Wahlen geändert werden, lässt sich, wie bereits gesagt, aber nur durch eine tiefgreifende Änderung der Wahlkreiseinteilung bewältigen, die auf Vorschlag der Wahlkreis-Kommission vom Bundestag zu beschließen ist. Vgl. § 3 BWahlG/2023 Das ist richtig und gut, und muss ab 2009 in allen künftigen Wahlen so gehandhabt werden.
Es kann aber nicht sein und ist auch nicht Sinn und Zweck unseres Antrags, „tabula rasa“ zu machen um eine komplette Neuwahl zu erzwingen. Wir streben für den 21. Deutschen Bundestag lediglich dort eine partielle Nachwahl an, wo das unvermeidbar ist. Es geht also nur die Beseitigung der Unterzahl von 299 Direktmandaten. Die ist in drei Wochen zu erledigen. (Vgl. § 43 BWahlG)
… 7.)
Für die 21. Legislaturperiode bleibt die offensichtliche Unterzahl der 299 Wahlkreise ausnahmsweise bestehen. Dort findet aber eine doppelte Direktwahl statt, so dass im Ergebnis aus jedem Wahlkreis zwei Direktmandate hervorgehen. Das kann aber nur eine Übergangslösung sein. Denn die Wahlgebiete dürfen nicht zu groß sein, sonst können sich die Kandidaten den Wählern nicht mehr ausreichend bekannt machen. Bundesweite Haustürbesuche? Bundesweite Plakatierung von einzelnen Bewerbern? Oder bundesweite Straßen-Wahlkämpfe für Männer und Frauen, die alle auf einem einzigen Stimmzettel stehen etc. etc.? – Welch ein Albtraum!
Auf der anderen Seite würden zu viele Abgeordnete in den Bundestag einziehen, wenn es zu viele Wahlkreise gibt. Hier muss ein „goldener“ Mittelweg gefunden werden. Der Deutsche Bundestag hat die Gesamtzahl der Abgeordneten von 656 (seit 1990) auf 598 (seit 2002) herabgesetzt. Diese Soll-Zahl an Mitgliedern zur Volksvertretung hat sich bewährt. Sie sollte ohne Not jetzt nicht wieder angehoben werden. Ein Parlament, in dem jeder Abgeordnete in einem aus 598 Wahlkreisen die meisten Stimmen erreicht haben muss, in dem es nur selten zu Koalitionen kommt und zwischen den großen Volksparteien ein Machtwechsel stattfindet, wenn das Wahlvolk das will, ist der Urgrund einer stabilen Demokratie findet auf dem europäischen Kontinent leider keine Zustimmung.
DIE ANLAGEN
Anlage-I: Das endgültige amtliche Ergebnis der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag, verkündet im März 2025 von der Bundeswahlleiterin, Dr. Ruth Brand.
Anlage-II: Der Muster-Stimmzettel für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 im Wahlkreis 219 München-West/Mitte, zugänglich im Netz unter:
Anlage-III: Die Verfassungsbeschwerde (Bürgerklage): 2 BvR 842/23, Teil B, Ziff. 5 (Seiten 11 bis 13). Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. https://www.manfredhettlage.de/an-das-bundesverfassungsgericht/,
Der zugrundeliegende Sachverhalt ist leicht zu durchschauen. Unser Antrag lässt sich daher in der Hauptsache sehr rach erledigen. Wir bitten daher um die der Sache gebotene Sofort-Entscheidung.
DIE UNTERSCHRIFTEN
mit Unterschrift auf einem gemeinsamen Schriftsatz:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann; 2.) Dr. Robert Mertel; 3.) Joachim Kampka; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, (Gruppenbevollmächtigter lt. § 21 Abs. 1 BVerfGG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; und 6.) Gero von Braunmühl (u.a.).
mit Unterschrift auf getrenntem Schriftsatz:
15.) Dr. Anton Fischer; 18.) Hans Sultze (Rechtsanwalt; 20.) Dr. Helmut Fleck; 21.) Erich Schmidt; 22.) Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd; 23.) Dieter Pause; und andere.