Von: Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München (als Gruppenbevollmächtigter nach § 2 Abs. 3 WahlprüfG)
An den: Deutschen Bundestag, Wahlprüfungsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin (mit Rückschein)
Es gilt das Datum der Zustellung im November 2024
Gemeinschaftliche Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 GG
(Aktenzeichen: WP………….. )
Volker Wissing hat 2021 in seinem Wahlkreis 211/Südpfalz nicht als parteiloser Einzelbewerber, sondern für die FDP kandidiert. Er hat gegen Thomas Hitschler (SPD) verloren. Daher kann Wissing jetzt nicht neben Hitschler ein zweites Direktmandat als unabhängiger Wahlkreis-Sieger ausüben.
Hiermit rügen die nachstehend aufgeführten Antragsteller und andere beim Deutschen Bundestag das Mandat von Volker Wissing. Dem Deutschen Bundestag gehört er seit dem 11. November 2024 – vermeintlich – als parteiunabhängiger Abgeordneter an, hat aber nicht in der vorgeschriebenen Form auf seinen Listenplatz für die FDP in Rheinland-Pfalz verzichtet. Deshalb hat er von der Präsidentin des Deutschen Bundestages auch (noch) kein Entlassungsschreiben erhalten.
Die Beteiligten
Antragsteller sind einzeln und als Gruppe die beteiligten Damen und Herren:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann, Zuccalistr 25, 80639 München; 2.) Dr. Robert Mertel, Kindermannstr. 1, 80637 München; 3.) Joachim Kampka, Nürnberger Str. 24, 80637 München; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; (Gruppenbeauftragter nach § 21 BVerfGG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München; 6.) Gero von Braunmühl, Taxisstr. 25, 80637 München; 15.) Dr. Anton Fischer. Fritz-Lutz-Str. 10, 81929 München; 17.) Erich Schmidt, Gänseblümchenweg 2, 18184 Roggentin; 18.) Hans Sultze, Fafner Str.3, 80639 München, Rechtsanwalt; 20.) Dr. Helmut Fleck, Gneisennaustr. 52 c); 53721 Siegburg; 21.) Gerhard Deitmers, Burg-Eltz-Weg 9, 81375 München.
Und andere.
DIE REGULARIEN
Zulässigkeit und Zuständigkeit
„Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.“ (Art. 41 Abs. 1 GG).
Einspruchsbefähigung
Alle Beteiligen sind natürliche Personen, deshalb zum Wahleinspruch befähigt, durch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geschützt und können Verletzungen ihrer Grundrechte abwehren.
Gegenstand der Beschwerde
Der Gegenstand der Beschwerde ist eine Wahlstreitigkeit: Es geht konkret um die Prüfung des Mandats von Volker Wissing nach Art. 41 GG.
Eigene Betroffenheit
Alle Beteiligten waren am Wahltag des 26. Septembers 2021 wahlberechtigt. Sie sind deutsche Staatsbürger und deshalb den Entscheidungen des Bundestages selbst, gegenwärtig und unmittelbar unterworfen. Es ist daher nicht gleichgültig, wer im Parlament Sitz und Stimme hat.
Form und Frist
Der nachstehende Antrag liegt in Schriftform vor, ist mit einer substantiierten Begründung versehen und mandatsrelevant. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit dem 11. November 2024 und wurde eingehalten.
Gruppenauftrag und Rechtsbeistand
Alle Beteiligten klagen jeder für sich selbst. Sie tun das aber auch als Gruppe gemeinsam und ernennen den Beteiligten zu 4.), Dr. Manfred Hettlage, zu ihrem Bevollmächtigten im Sinne von § 2 Abs. 3 WahlprüfG. Vorsorglich erteilen sie ihm hiermit auch ausdrücklich Vollmacht für die Vertretung vor dem Deutschen Bundestag. Die Tätigkeit als Gruppenbevollmächtigter ist ehrenamtlich. Alle Kosten, Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare trägt der Beteiligte zu 4.).
Der Antrag:
Die vorgenannten Beteiligten und andere beantragen beim Deutschen Bundestag, dem Abgeordneten Volker Wissing das angemaßte Direktmandat eines parteiunabhängigen Abgeordneten abzuerkennen.
Die Begründung:
„Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.“ Vgl § 1 Abs. 2 BWahlG (n.F).Zwei getrennte Stimmen sind immer auch zwei getrennte Wahlen. Nur wer mit beiden Stimmen gewählt wurde, kann auf eines der Mandate verzichten und mit dem anderen trotzdem Mitglied des Bundestages bleiben. Das Mandat eines parteiunabhängigen Abgeordneten ist ein sog. „Überhangmandat“ mit fehlender Zweitstimmen-Abdeckung. Es kann deshalb grundsätzlich nicht über die Zweitstimme, sondern nur über die Erststimme (Personenstimme) erworben werden. Vgl. § 20 Abs.1 und Abs. 3 BWahlG (n.F.). Die Wahl mit der Zweit- oder Parteienstimme kommt für parteilose Einzelbewerber nicht in Betracht. Das liegt in der Natur der Sache.
Der Abgeordnete Wissing hat 2021 in seinem Wahlkreis Nr. 211/Südpfalz gegen den Wahlkreis-Sieger, Thomas Hitschler (SPD) verloren und ist allein über die FDP-Landesliste in den 20. Deutschen Bundestag eingezogen. Wissing wurde also nicht zweimal mit der Erst- und mit der Zweitstimme, sondern nur einmal: allein mit der Zweitstimme gewählt. Weil er auf seinen Listenplatz verzichtet hat, aber nicht über ein zusätzliches Direktmandat „abgesichert“ ist, muss er den Bundestag verlassen. Vgl. § 46 Abs. 1 Ziff. 4 BWahlG (n.F.). Das tut Wissing aber nicht. Er maßt sich ein sog. „Überhangmandat“ im Wahlkreis 211/Südpfalz an, das bei er Wahl v. 26. September 2021 aber an Thomas Hitschler (SPD) gefallen ist.
Das kann nicht sein. Der Abgeordnete Wissing hat am 11. November 2024 öffentlich seinen Austritt aus der FDP erklärt, nicht aber in der vorgeschriebenen Form auf seinen Listenplatz verzichtet und deshalb von der Präsidentin des Bundestages auch keine Entlassungsurkunde erhalten. Fehlt die Entlassungsurkunde, ist der Mandatsverzicht nicht rechtswirksam. Weil das so ist, bleibt Wissing weiterhin ein mit den Zweitstimmen über die Landesliste der FDP aus Rheinland-Pfalz in den 20. Deutschen Bundestag gewählter Abgeordneter.
Ein rechtswirksamer Mandatsverzicht muss dagegen auch im Falle Wissing zum Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag führen. Daran führt kein Weg vorbei.
Die Bearbeitungsfrist
Wegen der geringen Schwierigkeit des vorliegenden Falles und vor allem auch der Dringlichkeit aus Gründen der vorgezogenen Neuwahlen setzen die Beteiligten dem Bundestag eine Entscheidungsfrist bis zum 31. Dezember 2024 und machen danach so oder so Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Die Unterschriften
Um antragsgemäße Entscheidung bitten die nachstehend aufgeführten Unterzeichner:
1.) Dr. Wolfgang Goldmann; 2.) Dr. Robert Mertel; 3.) Joachim Kampka; 4.) Dr. Manfred C. Hettlage, (designierter Gruppenbevollmächtigter lt. § 2 Abs. 3 WahlPrüfG); 5.) Dr. Ursula Offergeld-Hettlage; 6.) Gero von Braunmühl; 10.) Dipl.-Ing. Wilfried Rickscherd; 15.) Dr. Anton Fischer; 17.) Erich Schmidt; 18.) Hans Sultze (Rechtsanwalt). 19.) N.N.; 20.) Dr. Helmut Fleck.
Wegen der hohen Eilbedürftigkeit können nicht alle Unterschriften auf der Schriftsatz Urkunde vollzogen werden. Insbesondere machen räumlich weiter entfernte Beteiligte deshalb außerhalb dieser Urkunde einen eigenständig Wahleinspruch anhängig.
Der Beitritt zur Gruppe
Ich war am Wahltag des 26. Septembers 2021 wahlberechtigt. Als deutscher Staatsbürger bin ich der gesetzgeberischen Tätigkeit des Bundestages selbst, unmittelbar und gegenwärtig unterworfen. Es ist mir deshalb nicht gleichgültig, wer im Bundestag Sitz und Stimme hat und wer nicht.
Hiermit trete ich deshalb der Gruppe von Dr. Manfred C. Hettlage und weiteren Beteiligten bei, um mit ihnen zusammen das Bundestagsmandat von Volker Wissing anfechten. Volker Wissing ist kein parteiunabhängiger Abgeordneter des Bundestages. Ihm fehlt die Entlassungsurkunde aus seinem Platz auf der Landesliste der FDP von Rheinland-Pfalz.
Den Beteiligten zu 4) (Hettlage) erkenne ich als meinen Gruppenbevollmächtigten im Sinn des § 2 Abs. 3 WahlprüfG an und erteile ihm hiermit vorsorglich Vollmacht. Zu meiner Vertretung vor dem Bundestag im Fall Wissing. Von allen Kostenumlagen und anteiligen Gerichts- oder Anwaltsgebühren bin ich durch den und zu Lasten des Beteiligten zu 4), Hettlage, befreit.
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