Die Bundestagswahl rückt näher. Die Aufstellungsversammlungen in den Parteien sind in vollem Gange. Für die 299 Wahlkreise müssen die Direktkandidaten nominiert werden. Die „sicheren“ Plätze auf den Listen der Landesparteien sind ebenso begehrt. Denn wer in seinem Wahlkreis verloren hat, kann trotzdem über die Landeslisten der Parteien in den Bundestag einziehen. Das ist für die davon Begünstigten verlockend, verfassungsrechtlich aber umstritten.
Zwei Stimmen sind zwei Wahlen. Niemand kann mit der einen Stimme die Wahl gewinnen und sie mit der anderen verlieren. Deshalb muss ausgeschlossen sein, mit beiden Stimmen kontrovers abzustimmen. Beide Wahlentscheidungen müssen kompatibel sein. Die Doppelwahl mit zwei Stimmen schließt also eine gespaltene Abstimmung aus. Zuerst muss das sog. Stimmensplitting weg. Außerdem muss die Zahl der Wahlkreise mit der Zahl der Plätze im Parlament deckungsgleich sein.
Nach der letzten Wahlrechtsreform hat sich durchgesetzt, an Hand der aktuellen Meinungsumfragen auch die Überhang- und Ausgleichsmandate, mit denen zu rechnen ist, im Voraus zu berechnen. Nach dem gegenwärtigen Stand hätte der künftige Bundestag theoretisch 598 Mitglieder, praktisch aber 760 Abgeordnete. 2017 waren es 709 Parlamentarier. Das neue Wahlrecht wäre deshalb nicht mehr zu halten und es käme zu einer weiteren „Reform der Reform“.