Drei Mandatsanmaßungen auch in Brandenburg

Der Landtagsabgeordnete und Landesfinanzminister, Robert Crumbach (BSW), hat am 5. Januar 2026 der Öffentlichkeit mitgeteilt, er werde seine Partei und Fraktion umgehend verlassen. Inzwischen hat ihn die SPD-Landtagsfraktion als Mitglied aufgenommen. Unklar ist im Moment noch, ob Frau Juleen Gruhn (BSW) auch zur SPD-Fraktion wechseln will oder schon gewechselt hat. Dem stünde jedoch das Landes-Wahlgesetz entgegen. Nach § 41 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 LWahlG/Bbg/2023 unterliegt der „Verzicht“ auf das Mandat einer strengen Formpflicht. Er, der Verzicht, tritt nicht ein, wenn die Landtagspräsidentin, Prof. Dr. Ulrike Liedke, MdL, ihn nicht bestätigt hat. Ohne die „Bestätigung“ aus ihrer Hand bleiben Crumbach und Frau Gruhn, was sie vorher waren, nämlich zwei über die BSW-Landesliste gewählte Landtagsabgeordnete in Brandenburg. Das schließt den Wechsel zur SPD-Landtagsfraktion auf jeden Fall aus.

Wer rechtswirksam auf seinen Sitz im Landtag verzichtet hat, kann nicht länger Mitglied des Landtags sein. War umgekehrt der „Verzicht“ nicht rechtswirksam, bleibt alles wie es vorher war: Der vermeintliche Wechsel vom Wagenknecht-Bündnis zur SPD-Fraktion ist offenbar nicht erfolgt. Crumbach und Gruhn bleiben beide BSW-Mitglieder – oder sind aus dem Landtag ausgeschieden. Ein Drittes gibt es nicht! Die Gewählten können sich nicht aussuchen, wer sie gewählt hat. Niemand kann ein Mandat ausüben, für das er sich überhaupt nicht kandidiert hat. Erschwerend kommt hinzu: Robert Crumbach war früher Arbeitsrichter und weiß über die Mandatsanmaßung sehr genau Bescheid!

Niemand stellt die Nachrücker-Frage

Crumbach und Gruhn haben offenbar nicht in der vorgeschriebenen Form auf seinen BSW-Listenplatz verzichtet, und von Präsidentin des Landtags keinen „Entlassungsschein“ (nach § 41 Abs. 2 Ziff. 1 LWahlG/2023) erhalten. Hätten sie den Entlassungsschein bekommen, wäre sie kein Mitglied des Landtags mehr und das Bündnis könnte einen Nachrücker fürt sie stellen. Das ist aber nicht der Fall. Von drei BSW-Nachrückern ist keine Rede. Fehlt die Urkunde, ist der Mandatsverzicht nicht rechtswirksam. Solange sie fehlt, bleiben Crumbach und Gruhn weiterhin zwei (mit den Zweitstimmen) über die BSW-Landesliste in Brandenburg gewählte Abgeordnete. Der Fortbestand des Mandats auf der BSW-Landesliste schließt außerdem auch den eigenmächtigen Übertritt in das Direktmandat eines parteilosen Einzelbewerbers aus. Das gilt für André von Ossowski. Weil auch von Ossowski die Entlassungsurkunde fehlt, ist auch er rechtlich geblieben, was er vorher war: Landtagsabgeordneter aus Brandenburg, der weiterhin einen BSW-Listenplatz bekleidet.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreis-Abgeordneten, eine Zweitstimme für die pauschale Block-Wahl der starren Landesliste einer politischen Partei.Zwei getrennte Stimmen sind immer auch zwei getrennte Wahlen. Wer mit beiden Stimmen gewählt wurde, kann theoretisch auf eines der beiden Mandate verzichten und über das verbleibende trotzdem Mitglied des Parlaments bleiben. Gewiss, hier wird die Sache schon etwas zu kompliziert, um das Interesse an der Sache weiter aufrecht zu erhalten. Hierzu nur so viel: Das Direktmandat eines parteiunabhängigen Einzelbewerbers kann grundsätzlich nur über die Erst- oder Personenstimmen erworben werden. Die Zweit-Stimme ist eine Parteien-Stimme. Die Wahl mit der Zweit- oder Parteienstimme kommt für parteilose Einzelbewerber nicht zum Zuge. Das liegt in der Natur der Sache. Niemand kann über die Zweitstimmen in den Landtag gelangen und dort über die Erststimmen ein Direktmandat ausüben, für das er überhaupt nicht kandidiert hat, auch der Abgeordnete René von Ossowski (BSW)kann das nicht. – Er versucht es aber!

In Brandenburg fühlt sich der normale Wähler dazu nicht sonderlich berufen, mit einer Wahlprüfungsklage gegen die Missstände Front zu machen. Wer nicht wahlberechtigt war, ist nicht anfechtungsberechtigt. Die dafür vorgesehene Sechs-Wochen-Frist ist außerdem schnell überschritten. Sie lauft am 17. Februar 2026 aus. (Vgl. § 2 WahlPrüfG/Bbg.) Offenbar findet sich die BSW-Landtags-Gruppe damit ab, dass die drei freiwerdenden Sitze auf ihrer Landesliste in Brandenburg nicht mit Nachrückern besetzt werden. Jedenfalls gibt es dazu keine öffentlichen Stellungnahmen aus der kl. Gruppe im Landtag. Und wo kein Kläger, da kein Richter!

Strenge Formpflicht für den Mandatsverzicht

Für den Mandatsverzicht gilt, wohlgemerkt, eine strenge Formpflicht. Der Abgeordnete bleibt so lange Mitglied des Landtags solange die Entlassungsurkunde fehlt. Das gilt auch für den Bundestag. (Vgl. §§ 46 Abs. 1 Ziff. 4 und 47 Abs. 1 Ziff. 4 BWahlG/2023.) Mehr zum Mandatsverzicht ohne Mandatsverlust in: „Wie wählen wir 2029, und wie 2033?“ (2025), mit fünfzehn weiteren Fallbeispielen aus der 20. Legislaturperiode auf Seite 21 ff. und S. 39 ff: hinzu kommen die die Streitfälle: WP 2162/21 (2 BvC3/24, Wagenknecht und andere); WP 2161/21 (2 BvC 1/24, Sekmen); WP 2157/21 (2 BvC 10/24, Wissing). Ein weiterer Fall kam im August 2026 hinzu, bei dem es ebenfalls zur einem Wahleinspruch kam: der Fall Sieghard Knodel. (Az: WP 1030/21.) Knodel hat die AfD verlassen und ist im Bundestag als parteiloser Abgeordneter verblieben. Bei der AfD trifft das aber nicht auf Gegenwehr. Aus der AfD rückte niemand auf den vakanten Listenplatz im Bundestag nach.

Der Sieger im Wahlkreis Nr. 289/Reutlingen heißt außerdem nicht Sieghard Knodel, (AfD), sondern Michael Dohnt (CDU). Aus dem Wahlkreis Nr. 289/Reutlingen können aber nicht zwei Direktmandate hervorgehen: eines von Dohnt und ein zweites von Knodel, der, wie gesagt, allein über die Landesliste der AfD in Baden-Württemberg Abgeordneter des 21. Deutschen Bundestag geworden ist. Er wurde also nicht zweimal, sondern nur einmal gewählt. Er kann deshalb seinen Listenplatz für die AfD nicht aufgeben, das Direktmandat aber behalten, für das er weder für die AfD noch als parteiloser Einzelbewerber kandidiert hat.

Ein rechtswirksamer Mandatsverzicht führt im Falle Crumbach zum Verlust der Mitgliedschaft im Landtag. Das liegt in der Natur der Sache und steht so im Gesetz. Ein solcher Verzicht liegt aber nicht vor. Stattdessen maßt er sich als „unechter“ Sozialdemokrat ein „zweites“ Mandat an, für das er sich gar nicht beworben hat. Niemand kann über die Zweitstimmen einer Partei in den Landtag einziehen, für die er gar nicht zur Wahl angetreten ist. Crumbach bleibt Abgeordneter für die BSW-Landesliste, weil die Entlassungsurkunde fehlt. Er muss den Landtag nicht verlassen, wenn er nicht will, kann aber niemals eigenmächtig in einen Listenplatz der SPD „übertreten“, für den er überhaupt nicht kandidiert hat. Nachdem Crumbach gegenüber der Präsidentin des Landtagtages am 6. Mai 2025 seinen Listenplatz für die AfD niedergelegt und seinen Platz für einen Listennachfolger frei gemacht hat, ist ihn die Entlassungsurkunde zu erteilen. Und das bedeutet: Er ist kein Mitglied des Landtagsmehr.

Die Landtagspräsidentin hat ein Sonderrecht

Landtagspräsidentin, Prof. Dr. Ulrike Liedke, MdL, hat damit alle Hände voll zu tun, um den „Augias-Stall“ im Landtag von Brandenburg aufzuräumen. Sie übt dort das „Hausfrauen-Recht“ aus und bestimmt, wer im Landtag Sitz und Stimme hat. Durch ihre Entscheidung entstehen vollendete Tatsachen. Und wem das nicht gefällt, der muss auf dem Rechtsweg dagegen Front machen. Frauen lieben solche Konfrontationen in aller Regel nicht. Doch hier kommt ihr das Wahlprüfungsrecht des Landes zu Hilfe. Professora Liedke hat das Sonderrecht, von sich aus das Wahlergebnis der Landtagswahl durch den Landtag prüfen zu lassen. Sie kann die Mandatsanmaßung von Crumbach, Gruhn und Ossowski auch nach Fristablauf überprüfen lassen. (Vgl. § 3 LWahlprüfG/Bbg/2023. Das sollte Sie tun. Und vielleicht tut sie das auch?

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