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Verfassungsbeschwerde im Streit um das „unsägliche“ Wahlrecht
„Das unsägliche Wahlrecht“ könne nicht so bleiben wie es ist. Das sagte Manfred Hettlage, Gruppenbevollmächtigter von 50 Staatsbürgern, die auf dem Rechtsweg die Zusammensetzung des Bundestages angefochten haben. Der Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ist beim Bundestag unter dem Aktenzeichen WP 193/17 anhängig. In das Berliner Parlament seien 709 Abgeordnete eingezogen, obwohl es in normaler Besetzung nur 598 Plätze habe, kritisierte Hettlage.
Die Beteiligten des Wahleinspruchs fokussieren ihre Kritik auf die 65 Aufstockungsmandate, die ohne Zutun der Wähler nachgeschoben wurden, um die 46 Überhangmandat auszugleichen und verlangen vorläufigen Rechtsschutz. Abgeordnete, die lediglich ein solches Zusatzmandat bekleiden, sollen von der Abstimmung im Bundestags und den Ausschüssen, insbesondere im Wahlprüfungs-Ausschuss so lange ausgeschlossen bleiben, bis über die Streitfrage im Plenum des Bundestages entschieden wurde, heißt es in dem Schriftsatz, der dem Verfassungsgericht in Karlsruhe vorliegt.
Der Bundestag hat den an ihn gerichteten Eilantrag ignoriert und hat damit die Rechtsweggarantie des Art. 19 Grundgesetz verletzt. Dagegen führen die Beteiligten des Wahleinspruchs Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Der Rechtsweg darf nicht verkürzt werden.
Wahleinspruch, Eilantrag und Verfassungsbeschwerde sind auf der Website: www.manfredhettlage.de zugänglich.
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