PRESSEMITTEILUNG

(= 1800 Anschläge)

Muss die Bundestagswahl wiederholt werden?

Beim Verfassungsgericht in Karlsruhe ist seit Dezember 2014 unter dem Aktenzeichen: 2 BvC 67/14 eine Wahlprüfungs-Beschwerde anhängig. Beschwerdeführer ist Dr. Manfred C. Hettlage aus München. Mit seiner Beschwerde will Hettlage erreichen, dass der Beschluss des Deutschen Bundestags vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und Wahlwiederholung unter einem verfas­sungskonformen Wahlrecht angeordnet wird.

Der Beschluss der Parlamentsmitglieder ist als Bundestags-Drucksache 18/2700, Anlage 6, im Internet zugänglich. Mit Nachdruck wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Bund neu eingeführten Ausgleichsmandate. Hettlage: „Niemand ist befugt, das Ergebnis der Wahl nachträglich zu verändern, zu korsrigiern, zu verbessern oder auszugleichen, schon gar nicht, wenn über die Ausgleichs­mandate überhaupt nicht abgestimmt wurde.“

In seinem Schriftsatz führt der Bescherdeführer dazu aus: Bei der Wahl vom 22.9. 2013 seien 4 Überhangmandate, aber 29 Ausgleichsmandate entstanden. Der Ausgleich über­steige den Überhang um mehr als das Siebenfache. „Weil die Wähler dazu überhaupt nicht gefragt wurden, ist der nachgeschobene Mandatsausgleich grob verfassungswidrig.“

„Wenn die Wähler zwei Stimmen haben“, sagte Hettlage, „dann können sie diese auch gegeneinander richten.“ Dabei werde mit der einen Stimme, der Erststimme, vorab der Kandidat einer Partei nominiert, mit der anderen Stimme, der Zweitstimme, jedoch eine gegnerische Partei gewählt, die den nominierten Kandidaten politisch bekämpfe und auf deren Liste er überhaupt nicht platzieren werden könne. Hettlage: „Eine solche Nominierung greift ins Leere und macht keinen Sinn.“

V.i.S.d.P.: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22,   80639 München

 

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