Überhang entfallen – Ältestenrat untätig
Der Wahlkreis Nr. 016 (Potsdam / Potsdam-Mittelmark II / Teltow-Fläming II) konnte nach dem Ausscheiden von Katherina Reiche (CDU) am 4. September 2015 nicht mehr nachbesetzt werden. Die Landesliste der CDU war erschöpft. In einem solchen Fall bleibt lt. § 48, Abs 1, Satz 4, BWahlG der Sitz im Bundestag unbesetzt. Damit ist in Brandenburg zugleich aber auch ein Überhangmandat entfallen. Den acht Direktmandaten stehen seit dem 5.9.2015 genau acht Listenplätzen der Landes-CDU gegenüber. Die Wahl mit den Erst- und den Zweitstimmen befindet sich also im Gleichgewicht.
Weil es in Brandenburg keinen Überhang mehr gibt, muss aber auch der Ausgleich neu festgestellt und entsprechend zurückgeschraubt werden. Wenn ein Viertel aller Überhänge entfällt, muss ein Viertel der 29 Abgeordneten mit Ausgleichsmandat den Bundestag wieder verlassen. Zur Zeit sitzen also sieben Abgeordnete im Bundestag die dort nichts verloren haben.
Ein Abgeordneter kann nach § 46, Absatz 1, Satz 1, Ziffer 2, BWahlG die Mitgliedschaft im Bundestag verlieren, wenn das Wahlergebnis neu festgestellt werden muss. Nach § 47, Absatz 1, Ziffer 2, BWahG geschieht das auf Beschluss des Ältestenrates im Deutschen Bundestag. Die Ältesten entscheiden nach § 47, Absatz 3, Satz 2, BWahG „unverzüglich von Amts wegen“. Ein förmlicher Antrag wie die Bestimmung einer Frist ist nicht erforderlich.
Tatsächlich ist der Rat der Ältesten nicht von Amts wegen eingeschritten und schon gar nicht unverzüglich tätig geworden.
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