Leserzuschrift


Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht

Zu: „So teuer war Demokratie noch nie“, in: Die Welt, 27.9.2017. Der Artikel, geht an der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbei. Gewiss, mit 709 statt 598 Mitgliedern, die in den Bundestag einziehen, wird das Parlament das größte und das teuerste sein, seit der ersten Wahl im Jahre 1949. Was tun? 2017 gab es 46 Überhänge, mehr als 15 sind aber gar nicht zulässig. Das Verfassungsgericht hatte schon am 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) geurteilt: 15 Überhangmandate sind zulässig, mehr nicht. Diese Zulässigkeitsgrenze wurde 2017 turmhoch überschritten. Ist die Bundestagswahl also null und nichtig? Die Antwort lautet: Ja, das trifft zu. Doch: „Wo kein Kläger da kein Richter.“ Das Nähere steht in Artikel 41 Grundgesetz. Die Überprüfung der Wahl ist ein Grundrecht. Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungsgesetz. Danach kann jeder Wahlberechtigte einzeln oder zusammen mit anderen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wahltag, beim Deutschen Bundestag, in Schriftform, Einspruch einlegen. Der Einspruch muss eine Begründung enthalten. Weil die Überprüfung der Wahl im Grundgesetz verbürgt wird, hat der Wahlleiter eine konkrete Anleitung in das Netz gestellt, wie das zu machen ist.

Dr. Manfred  C. Hettlage,  Nibelungenstr. 22,   80639 München

 

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